399 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (366 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014)

A. Gebührenerleichterungen im Pflegschaftsverfahren, Entfall der Gebühren für Minderjährige

Ausgehend von der im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 festgeschriebenen Evaluierung der Gerichtsgebühren in Hinblick auf die Steigerung des Zugangs zum Recht sollen die hier vorgeschlagenen Änderungen den ersten wesentlichen Schritt darstellen. Im zentralen Fokus stehen in dieser ersten Phase wesentliche Gebührenerleichterungen im Pflegschaftsverfahren und der Entfall sämtlicher Gebühren für Minderjährige in familienrechtlichen Verfahren. Die allgemeinen Gebührenerleichterungen und -befreiungen betreffen insbesondere die Verfahren über die Personensorge (Verfahren über das Kontaktrecht sowie das Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht). Darüber hinaus soll der bereits bisher im Abstammungsverfahren und bei der Bestellung von Kinderbeistand und Familiengerichtshilfe eingeschlagene Weg, wonach der Minderjährige selbst von der Pflicht zur Gebührenentrichtung befreit war, weiter beschritten werden und zum gänzlichen Entfall der Gebührenpflicht für Minderjährige führen (Entfall der Gebühren in Verfahren über die Vermögensverwaltung Minderjähriger, in Exekutionsverfahren von Unterhaltsforderungen sowie in Verfahren über die Ehemündigkeit). Eine weitere Erleichterung soll die vorgeschlagene Novelle im Bereich der Bestellung eines Kinderbeistandes und der Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler bringen, indem die ersten Zeiträume (sechs bzw. fünf Monate), in welchen diese zusätzlichen Institute vom Pflegschaftsgericht hinzugezogen werden, nicht von der Gebühr erfasst werden.

Weitere Erleichterungen werden aufgrund sozialpolitischer Erwägungen vorgeschlagen: so soll die bisherige Gebührenbefreiung in Verfahren volljähriger Pflegebefohlener erweitert und nach deren Vorbild eine Gebührenbefreiung bei einvernehmlichen Scheidungen vorgesehen werden.

B. Beseitigung von Zweifelsfragen im Einbringungsverfahren

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz (VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013) wurde das Einbringungsrecht durch die Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfassend geändert. Es verblieben jedoch einige systematische Schwachstellen und Zweifelsfragen, die nun beseitigt werden sollen. Die Neufassung des § 1 GEG soll Unklarheiten darüber beseitigen, ob ein Geldbetrag von der Vorschreibungsbehörde einzubringen ist oder nicht. Auch das Zurückbehaltungsrecht (§ 5 GEG), die Rückzahlung von Gebühren und Kosten (§ 6c GEG), die Verjährungsbestimmungen (§ 8 GEG) und die Regelung der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen, die unter der Drohung einer Ersatzfreiheitsstrafe stehen, sollen in einigen Punkten neu geregelt werden. Die Erlassung eines Zahlungsauftrags wegen geringfügigen Betrags soll in Hinkunft zur Verwaltungserleichterung auch bei Beträgen bis 12 Euro (bisher nur bis 7 Euro) unterbleiben; bei Einbringung im Ausland bei Beträgen bis 60 Euro (bisher 47 Euro). Schließlich soll in § 9 GEG vorgesehen werden, dass Gebühren für verfahrenseinleitende Schriftsätze, die von Personen im Zustand der mangelnden Einsichts- und Urteilsfähigkeit eingebracht werden, auf Antrag nachgesehen werden können, und dass die Vollziehung des GEG durch die Justizverwaltungsbehörden kein Hindernis für Stundung und Nachlass von Geldstrafen durch das Gericht ist.

C. Schaffung der Voraussetzungen für die gemeinsame Entrichtung der Eintragungsgebühren mit der Grunderwerbsteuer

Vor der Grundbuchsgebühren-Novelle (GGN, BGBl. I Nr. 1/2013), die am 1. 1. 2013 in Kraft getreten ist, war vorgesehen, dass im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer die Gerichtsgebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts („Eintragungsgebühren“) gleichzeitig mit der Grunderwerbsteuer beim zuständigen Finanzamt entrichtet werden können. Seit der GGN kam es zu einem Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlagen für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren, wodurch auch die gemeinsame Entrichtung dieser beiden Abgaben nicht mehr möglich war. Mit der Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz 2014 (BGBl. I Nr. 36/2014) wurde nun die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wieder näher an die Bemessung der Gerichtsgebühr herangeführt; zudem sieht § 12 GrEStG in der am 1. 1. 2015 in Kraft tretenden Fassung vor, dass sich die Selbstberechnungserklärung auch auf die Eintragungsgebühren bezieht, „soweit das GGG die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht“. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten. Der vorliegende Entwurf soll nun auch im GGG die Voraussetzungen für eine solche Einführung der gemeinsamen Entrichtung dieser beiden Abgaben im Verordnungsweg vorsehen. Sobald die genannten Verordnungen erlassen sind, wird die gemeinsame Anmeldung und Entrichtung zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung beitragen: So würden die Parteienvertreter die Angaben zur Bewertung der Liegenschaft in der Regel nur noch einmal, nämlich aus Anlass der Selbstberechnung, bekannt geben müssen. Diese Angaben sollen dann vom Finanzamt in elektronischer Form den Gerichten übermittelt werden (§ 12 GrEStG). Überdies könnten die Parteienvertreter die Abgaben in einer einzigen Zahlung entrichten. Die Gerichte würden ihrerseits davon entlastet werden, in jenen Fällen, in denen die Gebühren nicht durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, die Gebühren einzeln vorschreiben zu müssen.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Mag. Harald Stefan, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Georg Vetter und Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (366 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 02

                  Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger                                         Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau