400 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (367 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)

 

A. Die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013, S. 19 (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie oder nur Richtlinie), ist bis 20. Juli 2015 umzusetzen. Diese Richtlinie übernimmt in weiten Teilen den Text der bisherigen Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1987 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 78/660/EWG (in der Folge kurz: Vierte Richtlinie), und der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss, 83/349/EWG (in der Folge kurz: Siebente Richtlinie), ändert und ergänzt diese Vorschriften aber in folgenden Bereichen:

1. Eines der Kernstücke der Richtlinie ist die Vollharmonisierung der Angaben für kleine Unternehmen. Anstelle des bisher gewählten „top-down“-Ansatzes mit Anhangbestimmungen für große Unternehmen und partielle Ausnahmen für mittlere und kleine Unternehmen werden die Anhangangaben nunmehr nach einen „bottom-up“-Ansatz kodifiziert, sodass Ausgangspunkt die Regelung für alle Unternehmen ist (§ 237 UGB idF des Vorschlags), die um zusätzliche Anhangangaben für mittlere und große Unternehmen ergänzt wird (§§ 238 ff). Insgesamt werden die Anhangangaben für kleine Unternehmen von bisher rund 24 (nach der Formblatt-VO) auf zukünftig rund 14 reduziert. Außerdem ist eine Erhöhung der Schwellenwerte für kleine Unternehmen, aber auch für kleine Gruppen vorgesehen.

2. Die Neukodifikation der Bilanz-Richtlinie bringt es mit sich, dass viele auf der Vierten und Siebenten Richtlinie beruhende Stellen des UGB an die neue Terminologie der Richtlinie angepasst werden müssen. So wird vorgeschlagen, die Begriffsbestimmungen, die mehrere nachfolgende Anordnungen betreffen, nach dem Vorbild der Richtlinie an einer zentralen Stelle zu regeln (§ 189a UGB idF des Vorschlags). Auch sollen die bisher nicht explizit im Gesetz geregelten Rechnungslegungsgrundsätze des wirtschaftlichen Gehalts und der Wesentlichkeit im UGB verankert werden.

3. Eine stärkere Vereinheitlichung bei den Wahlrechten soll eine bessere internationale Vergleichbarkeit gewährleisten. Das erfordert eine Umstellung der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), etwa durch Entfall der außerordentlichen Posten. Auch die bisherigen Wahlrechte bei der Langfristfertigung (§ 206 Abs. 3 UGB) oder bei der Zuschreibung (bisher § 208 Abs. 2 UGB) sind richtlinienkonform auszugestalten bzw. aufzuheben.

4. Eine weitere richtlinienbedingte Neuerung ist die Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen für große Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind.

B. Die Umsetzung der Richtlinie wird zum Anlass genommen, das Bilanzrecht insgesamt zu modernisieren, etwa durch Beseitigung international nicht üblicher Posten und Bilanzierungsmethoden wie der unversteuerten Rücklagen oder der Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung. Auch der Ausweis latenter Steuern und eigener Aktien wird modernisiert. Schließlich soll in der Konsolidierung das Beteiligungserfordernis bei der Beherrschung aufgrund einheitlicher Leitung aufgegeben werden.

C. Der Entwurf soll insgesamt ein weiterer Schritt in Richtung „Einheitsbilanz“ sein, die auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sein soll. Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz sollen angeglichen werden (z. B. beim Herstellungskostenbegriff - § 203 Abs. 3 UGB, oder bei der Rückstellungsbewertung - § 211 UGB), sodass die entsprechenden steuerrechtlichen Sondervorschriften in einem weiteren Schritt reduziert werden können. Diese Vorschläge würden bereits ohne steuerliche Begleitmaßnahmen zu einer Reduktion der Angaben in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung führen, nicht aber zu steuerlichen Be- oder Entlastungen. In weiteren Punkten ist jedoch geplant, im UGB die Basis dafür zu legen, dass die Bewertungen in der Unternehmensbilanz auch als maßgeblich für das Steuerrecht anerkannt werden können. Dazu wird vorgeschlagen, einen Grundsatz der verlässlichen Schätzung einzuführen (§ 201 Abs. 2 Z 7 UGB idF des Vorschlags), der in weiterer Folge dazu führen soll, dass insbesondere Pauschalrückstellungen und Pauschalwertberichtigungen steuerlich anerkannt werden können. Die steuerliche Anerkennung dieser Fälle wäre aber einer weiteren Novelle des Einkommensteuergesetzes vorbehalten.

D. Schließlich schlägt der Entwurf weitere Erleichterungen für Kleinstunternehmen und eine Entschärfung des Verfahrens zur Erlassung von Zwangsstrafen bei nicht zeitgerechter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen vor.

In jenen Teilen, die über die Umsetzung der Richtlinie hinausgehen, stellt dieser Gesetzesentwurf den Abschluss der mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2010 (RÄG 2010, BGBl. I Nr. 140/2009) begonnenen Arbeiten zur Deregulierung und Verbesserung der Aussagekraft des UGB-Abschlusses dar. Viele Vorschläge der Arbeitsgruppe des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) zur Modernisierung der Rechnungslegung aus dem Jahr 2008 wurden in mehreren Arbeitsgruppensitzungen im Bundesministerium für Justiz unter Einbindung aller interessierten Kreise und in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen diskutiert, wie dies in der Regierungsvorlage (484 BlgNR XXIV. GP 1) angekündigt wurde. Dieser Entwurf ist das Ergebnis dieser Besprechungen.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß die Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Mag. Harald Stefan, Dr. Georg Vetter und Dr. Johannes Jarolim sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 und 7 (§ 131, § 906 Abs. 39 UGB):

Im Zuge der GesbR-Reform kam es durch die Übernahme von Regelungsinhalten des UGB in das ABGB und die Rückübertragung geänderter Formulierungen vom ABGB in das UGB zu einem redaktionellen Versehen in § 131 UGB, in dem – anderes als im ABGB – sowohl der Konkurs der Gesellschaft (Z 3), als auch der Konkurs eines Gesellschafters (Z 5) geregelt ist. Dieser redaktionelle Fehler soll beseitigt werden. Die Bestimmung soll – wie die GesbR-Reform – mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.

Zu Z 2 (Novellierungsanordnung zu § 906 UGB):

Diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens: wie sich im weiteren Text ergibt, werden nicht bloß acht, sondern zehn weitere Absätze dem § 906 angefügt, und ein weiterer Absatz 39 unmittelbar durch diesen Abänderungsantrag (siehe Z 7).

Zu Z 3 (§ 906 Abs. 31 UGB):

Der zweite Satz, der eine direkte Verrechnung der latenten Steuern mit Bestandteilen des Eigenkapitals erlaubt, steht in einem Spannungsverhältnis zu Abs. 33, der die Bildung und Auflösung der latenten Steuern über die Gewinn- und Verlustrechnung vorsieht. Er soll daher gestrichen werden.

Zu Z 4 (§ 906 Abs. 32 UGB):

Der Aufholungsbetrag aufgrund des neuen Zuschreibungsgebotes soll nicht durch die Bildung einer Zuschreibungsrücklage, deren Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung unklar ist, verteilt werden, sondern besser durch den Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens.

Zu Z 5 (§ 906 Abs. 33 UGB):

Es soll klargestellt werden, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat.

Zu Z 6 (§ 906 Abs. 34 UGB):

Die Möglichkeit zur Verteilung ergebniserhöhender Aufholungsbeträge über längstens fünf Jahre soll nicht nur für die Auflösung von Rückstellungen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung des § 198 Abs. 9 und 10 und § 258 gelten.

Es soll klargestellt werden, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 02

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau