405 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (272 der Beilagen): Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika – für die Zwecke dieses Abkommens bestehend aus: der Republik Kamerun – andererseits, im Folgenden: Interims- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim Economic Partnership Agreement, I-EPA), wurde aus Gründen der Dringlichkeit bereits am 26. November 2008 unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung („ad referendum“) unterzeichnet. Diese wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Dezember 2008 (vgl. Pkt. 44 des Beschl. Prot. Nr. 1) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten erteilt.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sind umfassende Abkommen der Europäischen Union (EU) mit Afrika-, Karibik- und Pazifik- (AKP) Staaten, die neben Warenhandel auch Dienstleistungen, Investitionen, Ursprungsregeln und andere handelsrelevante Bestimmungen umfassen. Der EU-AKP Handel musste nach Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) gewährten Ausnahmeregelung („WTO Waiver“) für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU per 31. Dezember 2007 auf eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Die Europäische Kommission nahm daher im Jahr 2003 mit sechs AKP-Regionalgruppen Verhandlungen über den Abschluss von umfassenden regionalen Wirtschaftspartnerschaften auf. Nur mit einer dieser Gruppen, der Region Karibik (CARIFORUM), konnte vor dem 31. Dezember 2007 ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausgehandelt werden. Was die anderen fünf Regionen (West-, Zentral-, Ost- und Südliches Afrika sowie Pazifik) betrifft, so konnten nur mit Einzelstaaten oder Subregionen interimistische, WTO-kompatible Teilabkommen über Warenverkehr paraphiert werden, darunter auch das vorliegende Interimsabkommen.

Das Abkommen zielt auf die Vermeidung von Verschlechterungen im Zugang zum europäischen Markt ab, die sich für Kamerun durch das Auslaufen der WTO-Ausnahmeregelung ergeben hätten. Als Middle Income Country (MIC) hätte Kamerun nach Auslaufen des WTO Waivers den bevorzugten Zugang zum EU Markt verloren, während die meisten zentralafrikanischen Länder als LDCs (Least Developed Countries) über die EBA (Everything but Arms) Regelung weiterhin freien Zugang zum EU Markt haben. Da ein Abschluss der Verhandlungen über ein umfassendes EPA mit der Region Zentralafrika nicht absehbar war und ist, und Kamerun an einem WTO-konformen, präferentiellen Zugang zum EU Markt interessiert war, wurde das I-EPA, das sich nur auf den Warenhandel bezieht, als Zwischenlösung bis zum Inkrafttreten eines umfassenden Regional EPA abgeschlossen. Bis dato sind die Verhandlungen, die seit Ende 2010 weitergeführt wurden, nicht abgeschlossen. Es sind keine wesentlichen Fortschritte erkennbar.

Basis für das Abkommen ist das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits (COTONOU-Abkommen), BGBl. III Nr. 106/2003 idF BGBl. III Nr. 82/2008, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg sowie am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert wurde.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in 22 Amtssprachen der EU (allen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung außer der irischen) abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Asdin El Habbassi, BA die Abgeordneten Matthias Köchl und Franz Kirchgatterer.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, dagegen: G, nicht anwesend: T) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, dagegen: G, nicht anwesend: T) die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (272 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 12 02

                           Asdin El Habbassi, BA                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann