436 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (354 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die Einführung eines risikoorientierten Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beginnend mit 1. Jänner 2016 vor. Zu diesem Zweck wird ein neues Versicherungsaufsichtsgesetz geschaffen, das vor allem folgende Neuerungen vorsieht:

-       Einrichtung eines den aktuellen internationalen Entwicklungen entsprechenden Governance-Systems

-       Kapitalanlage gemäß dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

-       Aufstellung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke

-       Risikoorientierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung

-       Harmonisierte regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU)

-       Anpassung der Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen der FMA

-       Bericht über die Solvenz und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung (EU)

-       Einführung eines Aufsichtsregimes für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von Solvabilität II

-       Anpassung der Prüfpflichten des Abschlussprüfers

-       Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

Jene Bereiche des VAG 1978, die sich in der Vergangenheit bewährt haben und die nicht durch die Änderungen aufgrund von Solvabilität II betroffen sind, werden hingehen weitestgehend unverändert übernommen. Dies betrifft im Besonderen die Vorschriften für:

-       Aktionärskontrolle

-       Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

-       Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Versicherungsarten

-       Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

-       Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

-       Deckungsstock

-       Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Mit den Art. 3 bis 29 werden die notwendigen Anpassungen von Verweisen in anderen Bundesgesetzen vorgenommen.

Inkrafttreten:

Ein Inkrafttreten des VAG 2016 zum 1. Jänner 2016 ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie 2009/138/EG geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es notwendig einige Bestimmungen bereits zum 1. April 2015 und zum 1. Juli 2015 in Kraft treten zu lassen, damit die erforderlichen Genehmigungen von der FMA rechtzeitig erteilt werden können.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG (Vertragsversicherungswesen).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Maximilian Unterrainer die Abgeordneten Mag. Werner Kogler und Dr. Rainer Hable sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (354 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 12 04

                     Mag. Maximilian Unterrainer                                           Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann