437 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (361 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Grundlagen des Gesetzesentwurfs:
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, umgesetzt.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Benennung einer Abwicklungsbehörde, welche über umfassende Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsinstrumente verfügt
Die Richtlinie 2014/59/EU sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine nationale Abwicklungsbehörde benennt, die die durch die Richtlinie 2014/59/EU eingeräumten abwicklungsbehördlichen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahrnimmt. Nationale Abwicklungsbehörde in Österreich soll die FMA werden. Um die operative Unabhängigkeit der Abwicklungstätigkeit sicherzustellen und Interessenskonflikte zwischen der Abwicklungsfunktion und anderen, insbesondere Aufsichtsfunktionen der FMA auszuschließen, sieht der Gesetzesentwurf entsprechende organisatorische Vorkehrungen vor, die die FMA bei Ausübung ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde einzuhalten hat.
Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Institute und Institutsgruppen haben künftig Sanierungspläne zu erstellen, die der Vorbereitung auf den Krisenfall dienen sollen. Zweck der Sanierungsplanung ist es, dass sich Institute und Institutsgruppen frühzeitig damit befassen, welche Maßnahmen unter anderem in organisatorischer und geschäftspolitischer Hinsicht getroffen werden können, um Krisensituationen möglichst schnell, effektiv und aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Pflicht zur Erstellung von Sanierungsplänen bestand bereits bisher im Rahmen des BIRG und wird nun in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst.
Die Abwicklungsplanung soll unter anderem die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten beziehungsweise Institutsgruppen sowie die Planung des Einsatzes verschiedener Abwicklungsinstrumente bei bestimmten hypothetischen Abwicklungsszenarien umfassen. Die Abwicklungsplanung soll künftig durch die FMA in ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde wahrgenommen werden, wobei Institute und Institutsgruppen bei der Erstellung der Pläne weitreichende Mitwirkungspflichten treffen.
Frühinterventionsbefugnisse der FMA
Die Frühinterventionsbefugnisse der FMA, die bereits bisher im Rahmen des Bankwesengesetzes (BWG) vorgesehen waren, werden in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst und in das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) integriert. Zweck dieser Frühinterventionsbefugnisse ist es, der FMA die Möglichkeit zu geben, tatsächlichen oder drohenden Verstößen von Instituten und Institutsgruppen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen möglichst früh entgegenwirken zu können, um eine weitere Verschlechterung der Finanzlage zu vermeiden.
Abwicklung von einzelnen Instituten oder Institutsgruppen
Die FMA erhält für ihre Tätigkeit als Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse, um im Falle eines Ausfalls oder drohenden Ausfalls eines Instituts eine geordnete Abwicklung durchführen und die Finanzmarktstabilität wahren zu können. Durch eine geordnete Abwicklung soll unter anderem erreicht werden, dass die Kontinuität kritischer Funktionen gewährleistet, erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität vermieden und öffentliche Mittel und gesicherte Einlagen von Kunden geschützt werden, wenn diese Ziele nicht auch im selben Umfang durch ein Konkursverfahren erfüllt werden könnten. Zu den Befugnissen der Abwicklungsbehörde gehören insbesondere die Instrumente der Gläubigerbeteiligung, der Unternehmensveräußerung, des Brückeninstituts und der Ausgliederung von Vermögenswerten.
Finanzierungsmechanismus
Um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu ermöglichen, sind finanzielle Mittel erforderlich, für die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU eine Zielausstattung von 1% aller gesicherten Einlagen in Österreich bis 31.12.2024 vorzusehen ist. Es soll zunächst ein Finanzierungsmechanismus durch regelmäßige Vorauszahlungen der Institute gespeist werden. Weiters muss die Möglichkeit vorgesehen werden, nötigenfalls nachträglich Sonderzahlungen der Institute durch die Abwicklungsbehörde einheben zu können. Im Hinblick auf die Schaffung des einheitlichen Europäischen Abwicklungsmechanismus „SRM“ sind jedoch nationale Finanzierungsmechanismen nicht auf Dauer angelegt und stellt hierbei insbesondere die Finanzierungsform aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU kein Präjudiz für die künftige Finanzierung des SRM dar.
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und Ratingagenturenvollzugsgesetz
Mit Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349, wird die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011 S. 1, geändert. Es wird die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen, zu denen der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat berechtigt ist, auch im Tätigkeitsmitgliedstaat ohne zusätzliche Zulassung ermöglicht. Mit dieser formalen Anpassung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes soll die fristgerechte nationale Umsetzung sichergestellt werden.
Weiters soll das Ratingagenturenvollzugsgesetz an die Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 146 vom 31.5.2013 S. 1) angepasst werden. Wesentliches Ziel dieser EG-Verordnung ist die Verringerung der Abhängigkeit von Ratings.
Inkrafttreten:
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU sollen mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2011/61/EU sollen mit 3. Juli 2015 in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“).
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Mag. Bruno Rossmann, Ing. Mag. Werner Groiß, Dr. Rainer Hable, Jakob Auer, Ing. Robert Lugar, Dr. Christoph Matznetter, Erwin Angerer, Mag. Werner Kogler, Elmar Podgorschek und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art 2 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird)
Mit dem zweiten Satz wird der Abwicklungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, neben der Oesterreichischen Nationalbank auch sonstige Sachverständige zu beauftragen.
Zu Art 3 (Bankwesengesetz):
Durch Z 1 wird der FMA die Möglichkeit eröffnet, in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Sparvereinsmitglieder, die ansonsten zumindest gemäß der gesetzlichen Regelung für Treuhandverhältnisse gemäß § 40 Abs. 2 zu erfolgen hat (§ 95 Abs. 1), Vorgaben festzulegen, die eine Erleichterung gegenüber der Regelung des § 40 Abs. 2 darstellen. Im Fall einer Verordnungserlassung nach dieser Bestimmung darf der Anwendungsbereich der Verordnung jedoch jedenfalls nur jene Sparvereinsmitglieder umfassen, deren jährliche Sparsumme jeweils den Betrag von 1 500 Euro nicht überschreitet. Konsistent mit den übrigen Fällen vereinfachter Sorgfaltspflichten (§ 40a Abs. 1) wird darüber hinaus Vorsorge getroffen, dass von der Anwendung geringerer Maßnahmen abgesehen werden muss, wenn dem Kreditinstitut im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen oder im Zuge der laufenden Geschäftsbeziehung zur Kenntnis kommen, die einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegenstehen. Die FMA kann eine Verordnung nach dieser Bestimmung nur dann erlassen, wenn sie im Zuge einer Risikoanalyse betreffend Sparvereine zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine, als spezielles Kundensegment bzw. Geschäftsfeld von Kreditinstituten, nur ein geringes Risiko hinsichtlich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen. Erlässt die FMA eine Verordnung nach dieser Bestimmung, so hat sie darin festzulegen, inwieweit und in welcher konkreten Form geringere Maßnahmen als die in § 95 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 festgelegten Pflichten in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Sparvereinsmitglieder gerechtfertigt und somit zulässig sind. Bei dieser Festlegung hat die FMA als Basis für ihre Entscheidung die konkreten Ergebnisse ihrer Risikoanalyse heranzuziehen. Die Risikoanalyse der FMA hat sich an den in § 40 Abs. 2b festgelegten Grundsätzen zu orientieren.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2014 12 04
Gabriel Obernosterer Mag. Andreas Zakostelsky
Berichterstatter Obmann