Vorblatt (FMedG, ABGB und GTG)

 

Ziel(e)

 

Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Frauen in Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 10. 12. 2013 (G 16/2013, G 44/2013) sowie die Vermeidung einer Verurteilung durch den EGMR

Die Regelungsinhalte der mit dem Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2013 (G 16/2013, G 44/2013) wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Bestimmungen (Verbot der Samenspende in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Frauen) des FMedG sollen verfassungs- und grundrechtskonform ausgestaltet und die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Frauen in diesem Bereich erreicht werden.

 

Mit Urteil vom 3. 11. 2011, Beschw-Nr. 57813/00, S.H. ua/Österreich, hat der EGMR festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber zwar seinen Ermessensspielraum im Hinblick auf das Verbot von Eizellspenden und das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Fertilisation im Jahre 1999 nicht überschritten habe. Der Gerichtshof hat aber auch angemerkt, dass der Bereich der künstlichen Fortpflanzung von besonders dynamischen wissenschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen geprägt sei und von den Staaten ein Reformbedarf stetig geprüft werden müsse. Andernfalls verletzen sie Art. 8 EMRK.

 

Mit Urteil vom 28. 8. 2012, Beschw-Nr. 54270/10, Costa und Pavan/Italien, hat der EGMR Italien aufgrund des dem italienischen Recht immanenten Verbots der Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer Erbkrankheit wegen der Verletzung der Art. 8 und Art. 14 EMRK verurteilt. Die geltende österreichische Rechtslage gleicht der italienischen, die der EGMR als konventionswidrig erachtet.

 

In diesem Sinn sollen die Bestimmungen der Rechtsprechung des EGMR entsprechend angepasst werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes und Anpassungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gentechnikgesetz

- Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen

- Zulassung der Samenspende für alle Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung

- Zulassung der Präimplantationsdiagnostik

- Zulassung der Eizellspende

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben erreicht mit seinen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Teilhabe an Entscheidungsprozessen durch die Befassung des Ausschusses nach § 88 Abs. 2 Z 2a GTG, die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen jeweils nicht die Wesentlichkeitsschwelle.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

‑8

‑14

‑14

‑14

 

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt betreffen im Wesentlichen die für die Statistik aufgewendeten Kosten, die wiederum in die Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auch in gesellschaftspolitischer und sozialer Sicht fließen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Gentechnikgesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG2015)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (zB. Kinder)" der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit dem Vorhaben soll das Erkenntnis des VfGH vom 10. 12. 2013 (G 16/2013, G 44/2013) umgesetzt werden.

 

Weiters hat der EGMR in seinem Urteil vom 3. 11. 2011, Beschw-Nr. 57813/00, S.H. ua/Österreich, festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber zwar seinen Ermessensspielraum im Hinblick auf das Verbot von Eizellspenden und das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Fertilisation im Jahre 1999 nicht überschritten habe. Der Gerichtshof hat aber auch angemerkt, dass der Bereich der künstlichen Fortpflanzung von besonders dynamischen wissenschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen geprägt sei und von den Staaten ein Reformbedarf stetig geprüft werden müsse. Andernfalls verletzen sie Art. 8 EMRK. In der Folge hat der EGMR in seinem Urteil vom 28. 8. 2012, Beschw-Nr. 54270/10, Costa und Pavan/Italien, Italien aufgrund des dem italienischen (ebenso wie dem österreichischen) Recht immanenten Verbots der Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer Erbkrankheit wegen der Verletzung der Art. 8 und Art. 14 EMRK verurteilt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Bestimmungen der § 2 Abs. 1 in der Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts", § 2 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 FMedG treten aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 10. 12. 2013 (G 16/2013, G 44/2013) mit Wirksamkeit 1. 1. 2015 außer Kraft.

 

Die österreichische Rechtslage verstößt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR aufgrund des Verbots der Präimplantationsdiagnostik und der Eizellspende gegen Art. 8 und Art. 14 EMRK.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die konkreten Auswirkungen lassen sich sinnvoll erst einige Jahre nach dem Inkrafttreten abschätzen.

Die im Vorhaben vorgesehene Statistik (§ 21 des Entwurfes) ermöglicht eine entsprechende Auswertung und Evaluierung.

 

Ziele

 

Ziel 1: Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Frauen in Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 10. 12. 2013 (G 16/2013, G 44/2013) sowie die Vermeidung einer Verurteilung durch den EGMR

 

 

Beschreibung des Ziels:

In seinem Erkenntnis vom 10. 12. 2013 hat der VfGH (G 16/2013, G 44/2013) Teile des Fortpflanzungsmedizingesetzes wegen Verfassungswidrigkeit des Verbots der Samenspende in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Frauen aufgehoben.

 

Mit Urteil vom 3. 11. 2011, Beschw-Nr. 57813/00, S.H. ua/Österreich, hat der EGMR festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber zwar seinen Ermessensspielraum im Hinblick auf das Verbot von Eizellspenden und das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Fertilisation zum in Rede stehenden Zeitpunkt (1999) nicht überschritten hätte, aber auch angemerkt, dass der Bereich der künstlichen Fortpflanzung von besonders dynamischen wissenschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen geprägt sei und von den Staaten ein Reformbedarf stetig geprüft werden müsse (Art. 8 EMRK).

Mit Urteil vom 28. 8. 2012, Beschw-Nr. 54270/10, Costa und Pavan/Italien, hat der EGMR Italien aufgrund des dem italienischen (ebenso wie dem österreichischen) Recht immanenten Verbots der Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer Erbkrankheit wegen der Verletzung der Art. 8 und Art. 14 EMRK verurteilt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Bestimmungen des FMedG (§ 2 Abs. 1 "Personen verschiedenen Geschlechts", Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2) stehen kurz vor ihrem Außer-Kraft-Treten.

Die derzeitige österreichische Rechtslage entspricht nicht der nunmehrigen, sich laufend fortentwickelnden und an die gesellschaftlichen Änderungen angepassten Rechtsprechung des EGMR.

Die österreichische Rechtslage entspricht den verfassungs- und grundrechtlichen Anforderungen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes und Anpassungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gentechnikgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

- Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen

- Zulassung der Samenspende für alle Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung

- Zulassung der Präimplantationsdiagnostik

- Zulassung der Eizellspende

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen nicht zulässig.

 

Die Verwendung des Samens eines Dritten ist auf die Methode der Insemination beschränkt und nur zulässig, wenn der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.

 

Die Eizellspende und die Präimplantationsdiagnostik sind verboten

Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen zulässig. 

 

 

Bei In-vitro-Behandlungen ist eine Samenspende zulässig, dies gilt auch für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen.

 

Die Eizellspende und die Präimplantationsdiagnostik sind unter genau geregelten Voraussetzungen zulässig.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Aufwendungen

0

8

14

14

14

Nettoergebnis

0

‑8

‑14

‑14

‑14

 

Erläuterung:

Die in § 21 des Entwurfes vorgesehene Statistik wird durch die Gesundheit Österreich GmbH erstellt. Dafür sind die Kosten für die einmalige Umsetzung von € 8.000 sowie für den laufenden Betrieb (Bereitstellung, Wartung, Urgenzen, Plausibilitätsprüfungen und Bericht) von rund € 14.000 jährlich anzusetzen. Da die Statistikerfassung erstmalig im Frühjahr 2017 für das Jahr 2016 erfolgt, sind die Anlaufkosten im Jahr 2016 (Anlegung der Statistik) und die laufenden Kosten ab dem Jahr 2017 zu berücksichtigen.

 

Erläuterung der Bedeckung:

Diese Kosten werden vom Bundesministerium für Gesundheit (24.01.01 Zentralstelle) und vom Bundesministerium für Justiz (13.01.01 Strategie Legistik) je zur Hälfte getragen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die Leistung und Verteilung unbezahlter Arbeit

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Leistung und Verteilung unbezahlter Arbeit.

 

Erläuterung

Die Anzahl der von dem Vorhaben betroffenen Personen liegt jedenfalls unter der Wesentlichkeitsschwelle.

 

 

Auswirkungen auf die Teilhabe an Entscheidungsprozessen oder die Zusammensetzung von Entscheidungsgremien

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Teilhabe an Entscheidungsprozessen oder die Zusammensetzung von Entscheidungsgremien.

 

Erläuterung

Der Ausschuss nach § 88 Abs. 2 Z 2a GTG wird zur Beurteilung für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik eingesetzt.

 

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern.

 

Erläuterung

Es wird davon ausgegangen, dass das Vorhaben den betroffenen Personenkreis in seiner Anwendung um etwa 10 % steigern wird. Aufgrund der herangezogenen Grundlage, wonach im Jahr 2012 in den 27 Vertragszentren des IVF-Fonds 7.196 Versuche bei 5.099 Paaren durchgeführt wurden (bei einer Erfolgsrate von 31,3) wird das erforderliche Wesentlichkeitskriterium daher nicht erfüllt.

 

 

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt.

 

Erläuterung

Dem Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention folgend soll geregelt werden, dass die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur höchstpersönlich erteilt werden kann, also einer Stellvertretung unzugänglich ist. Die Wesentlichkeitsschwelle wird hier jedoch nicht überschritten werden.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern.

 

Erläuterung

Mangels der Möglichkeit einer statischen Erfassung des erst mit diesem Vorhaben erfassten Personengruppen kann keine Aussage zum quantitativen Aspekt und damit auch zu den qualitativen Auswirkungen erfolgen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Die Wesentlichkeitsschwelle wird nicht überschritten.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Betrieblicher Sachaufwand

 

Weitere Aufwendungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Gesamt (in €)

2016

Anlaufkosten für die Statistikerfassung

Bund

8.000,00

2017

laufende Kosten für die Statistikerfassung und Auswertung

Bund

14.000,00

2018

Ident zum Vorjahr

 

 

2019

Ident zum Vorjahr

 

 

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männer

Unbezahlte Arbeit

Mindestens 10 000 Betroffene

Gleichstellung von Frauen und Männern

Entscheidungsprozesse und -gremien

Jedenfalls bei der Neueinrichtung von Gremien oder Institutionen, oder wenn einer der folgenden Bereiche betroffen ist:

-       Gremien der Strategiebildung und strategischen Planung

-       Gremien, die für die Vergabe von Geldmitteln zuständig sind

-       Kontroll- und Leitungsgremien von Organisationen und Unternehmen (Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien usw.),

-       Entscheidungspositionen und –gremien an Universitäten

Gleichstellung von Frauen und Männern

Körperliche und seelische Gesundheit

Mindestens 1 000 Betroffene

Soziales

Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

-       Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder

-       mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen

Kinder und Jugend

Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen

Konsumenten- schutzpolitik

Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.