Vorblatt (FMedG, ABGB und GTG)
Ziel(e)
Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Frauen in Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 10. 12. 2013 (G 16/2013, G 44/2013) sowie die Vermeidung einer Verurteilung durch den EGMR
Die Regelungsinhalte der mit dem Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2013 (G 16/2013, G 44/2013) wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Bestimmungen (Verbot der Samenspende in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Frauen) des FMedG sollen verfassungs- und grundrechtskonform ausgestaltet und die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Frauen in diesem Bereich erreicht werden.
Mit Urteil vom 3. 11. 2011, Beschw-Nr. 57813/00, S.H. ua/Österreich, hat der EGMR festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber zwar seinen Ermessensspielraum im Hinblick auf das Verbot von Eizellspenden und das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Fertilisation im Jahre 1999 nicht überschritten habe. Der Gerichtshof hat aber auch angemerkt, dass der Bereich der künstlichen Fortpflanzung von besonders dynamischen wissenschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen geprägt sei und von den Staaten ein Reformbedarf stetig geprüft werden müsse. Andernfalls verletzen sie Art. 8 EMRK.
Mit Urteil vom 28. 8. 2012, Beschw-Nr. 54270/10, Costa und Pavan/Italien, hat der EGMR Italien aufgrund des dem italienischen Recht immanenten Verbots der Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer Erbkrankheit wegen der Verletzung der Art. 8 und Art. 14 EMRK verurteilt. Die geltende österreichische Rechtslage gleicht der italienischen, die der EGMR als konventionswidrig erachtet.
In diesem Sinn sollen die Bestimmungen der Rechtsprechung des EGMR entsprechend angepasst werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes und Anpassungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gentechnikgesetz
- Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen
- Zulassung der Samenspende für alle Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
- Zulassung der Präimplantationsdiagnostik
- Zulassung der Eizellspende
Wesentliche Auswirkungen
Das Vorhaben erreicht mit seinen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Teilhabe an Entscheidungsprozessen durch die Befassung des Ausschusses nach § 88 Abs. 2 Z 2a GTG, die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen jeweils nicht die Wesentlichkeitsschwelle.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑8 |
‑14 |
‑14 |
‑14 |
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt betreffen im Wesentlichen die für die Statistik aufgewendeten Kosten, die wiederum in die Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auch in gesellschaftspolitischer und sozialer Sicht fließen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Gentechnikgesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG2015)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (zB. Kinder)" der Untergliederung 24 Gesundheit bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Mit dem Vorhaben soll das Erkenntnis des VfGH vom 10. 12. 2013 (G 16/2013, G 44/2013) umgesetzt werden.
Weiters hat der EGMR in seinem Urteil vom 3. 11. 2011, Beschw-Nr. 57813/00, S.H. ua/Österreich, festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber zwar seinen Ermessensspielraum im Hinblick auf das Verbot von Eizellspenden und das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Fertilisation im Jahre 1999 nicht überschritten habe. Der Gerichtshof hat aber auch angemerkt, dass der Bereich der künstlichen Fortpflanzung von besonders dynamischen wissenschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen geprägt sei und von den Staaten ein Reformbedarf stetig geprüft werden müsse. Andernfalls verletzen sie Art. 8 EMRK. In der Folge hat der EGMR in seinem Urteil vom 28. 8. 2012, Beschw-Nr. 54270/10, Costa und Pavan/Italien, Italien aufgrund des dem italienischen (ebenso wie dem österreichischen) Recht immanenten Verbots der Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer Erbkrankheit wegen der Verletzung der Art. 8 und Art. 14 EMRK verurteilt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Bestimmungen der § 2 Abs. 1 in der Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts", § 2 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 FMedG treten aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 10. 12. 2013 (G 16/2013, G 44/2013) mit Wirksamkeit 1. 1. 2015 außer Kraft.
Die österreichische Rechtslage verstößt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR aufgrund des Verbots der Präimplantationsdiagnostik und der Eizellspende gegen Art. 8 und Art. 14 EMRK.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die konkreten Auswirkungen lassen sich sinnvoll erst einige Jahre nach dem Inkrafttreten abschätzen.
Die im Vorhaben vorgesehene Statistik (§ 21 des Entwurfes) ermöglicht eine entsprechende Auswertung und Evaluierung.
Ziele
Ziel 1: Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Frauen in Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 10. 12. 2013 (G 16/2013, G 44/2013) sowie die Vermeidung einer Verurteilung durch den EGMR
Beschreibung des Ziels:
In seinem Erkenntnis vom 10. 12. 2013 hat der VfGH (G 16/2013, G 44/2013) Teile des Fortpflanzungsmedizingesetzes wegen Verfassungswidrigkeit des Verbots der Samenspende in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Frauen aufgehoben.
Mit Urteil vom 3. 11. 2011, Beschw-Nr. 57813/00, S.H. ua/Österreich, hat der EGMR festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber zwar seinen Ermessensspielraum im Hinblick auf das Verbot von Eizellspenden und das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Fertilisation zum in Rede stehenden Zeitpunkt (1999) nicht überschritten hätte, aber auch angemerkt, dass der Bereich der künstlichen Fortpflanzung von besonders dynamischen wissenschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen geprägt sei und von den Staaten ein Reformbedarf stetig geprüft werden müsse (Art. 8 EMRK).
Mit Urteil vom 28. 8. 2012, Beschw-Nr. 54270/10, Costa und Pavan/Italien, hat der EGMR Italien aufgrund des dem italienischen (ebenso wie dem österreichischen) Recht immanenten Verbots der Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer Erbkrankheit wegen der Verletzung der Art. 8 und Art. 14 EMRK verurteilt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Bestimmungen des FMedG (§ 2 Abs. 1 "Personen verschiedenen Geschlechts", Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2) stehen kurz vor ihrem Außer-Kraft-Treten. Die derzeitige österreichische Rechtslage entspricht nicht der nunmehrigen, sich laufend fortentwickelnden und an die gesellschaftlichen Änderungen angepassten Rechtsprechung des EGMR. |
Die österreichische Rechtslage entspricht den verfassungs- und grundrechtlichen Anforderungen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes und Anpassungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gentechnikgesetz
Beschreibung der Maßnahme:
- Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen
- Zulassung der Samenspende für alle Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
- Zulassung der Präimplantationsdiagnostik
- Zulassung der Eizellspende
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen nicht zulässig.
Die Verwendung des Samens eines Dritten ist auf die Methode der Insemination beschränkt und nur zulässig, wenn der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.
Die Eizellspende und die Präimplantationsdiagnostik sind verboten |
Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen zulässig.
Bei In-vitro-Behandlungen ist eine Samenspende zulässig, dies gilt auch für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen.
Die Eizellspende und die Präimplantationsdiagnostik sind unter genau geregelten Voraussetzungen zulässig. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Aufwendungen |
0 |
8 |
14 |
14 |
14 |
Nettoergebnis |
0 |
‑8 |
‑14 |
‑14 |
‑14 |
Erläuterung:
Die in § 21 des Entwurfes vorgesehene Statistik wird durch die Gesundheit Österreich GmbH erstellt. Dafür sind die Kosten für die einmalige Umsetzung von € 8.000 sowie für den laufenden Betrieb (Bereitstellung, Wartung, Urgenzen, Plausibilitätsprüfungen und Bericht) von rund € 14.000 jährlich anzusetzen. Da die Statistikerfassung erstmalig im Frühjahr 2017 für das Jahr 2016 erfolgt, sind die Anlaufkosten im Jahr 2016 (Anlegung der Statistik) und die laufenden Kosten ab dem Jahr 2017 zu berücksichtigen.
Erläuterung der Bedeckung:
Diese Kosten werden vom Bundesministerium für Gesundheit (24.01.01 Zentralstelle) und vom Bundesministerium für Justiz (13.01.01 Strategie Legistik) je zur Hälfte getragen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen auf die Leistung und Verteilung unbezahlter Arbeit
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Leistung und Verteilung unbezahlter Arbeit.
Erläuterung
Die Anzahl der von dem Vorhaben betroffenen Personen liegt jedenfalls unter der Wesentlichkeitsschwelle.
Auswirkungen auf die Teilhabe an Entscheidungsprozessen oder die Zusammensetzung von Entscheidungsgremien
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Teilhabe an Entscheidungsprozessen oder die Zusammensetzung von Entscheidungsgremien.
Erläuterung
Der Ausschuss nach § 88 Abs. 2 Z 2a GTG wird zur Beurteilung für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik eingesetzt.
Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern.
Erläuterung
Es wird davon ausgegangen, dass das Vorhaben den betroffenen Personenkreis in seiner Anwendung um etwa 10 % steigern wird. Aufgrund der herangezogenen Grundlage, wonach im Jahr 2012 in den 27 Vertragszentren des IVF-Fonds 7.196 Versuche bei 5.099 Paaren durchgeführt wurden (bei einer Erfolgsrate von 31,3) wird das erforderliche Wesentlichkeitskriterium daher nicht erfüllt.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt.
Erläuterung
Dem Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention folgend soll geregelt werden, dass die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur höchstpersönlich erteilt werden kann, also einer Stellvertretung unzugänglich ist. Die Wesentlichkeitsschwelle wird hier jedoch nicht überschritten werden.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern.
Erläuterung
Mangels der Möglichkeit einer statischen Erfassung des erst mit diesem Vorhaben erfassten Personengruppen kann keine Aussage zum quantitativen Aspekt und damit auch zu den qualitativen Auswirkungen erfolgen.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher.
Erläuterung
Die Wesentlichkeitsschwelle wird nicht überschritten.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Betrieblicher Sachaufwand
Weitere Aufwendungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Gesamt (in €) |
2016 |
Anlaufkosten für die Statistikerfassung |
Bund |
8.000,00 |
2017 |
laufende Kosten für die Statistikerfassung und Auswertung |
Bund |
14.000,00 |
2018 |
Ident zum Vorjahr |
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2019 |
Ident zum Vorjahr |
|
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Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männer |
Unbezahlte Arbeit |
Mindestens 10 000 Betroffene |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Entscheidungsprozesse und -gremien |
Jedenfalls bei der Neueinrichtung von Gremien oder Institutionen, oder wenn einer der folgenden Bereiche betroffen ist: - Gremien der Strategiebildung und strategischen Planung - Gremien, die für die Vergabe von Geldmitteln zuständig sind - Kontroll- und Leitungsgremien von Organisationen und Unternehmen (Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien usw.), - Entscheidungspositionen und –gremien an Universitäten |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Körperliche und seelische Gesundheit |
Mindestens 1 000 Betroffene |
Soziales |
Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt) |
- Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder - mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen |
Kinder und Jugend |
Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) |
Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
Konsumenten- schutzpolitik |
Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen |
Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.