Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Anpassung des IVF-Fonds-Gesetzes an die Reform des Fortpflanzungsmedizinrechts

-       Anpassungen an die Anforderungen der Praxis

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Aufnahme gleichgeschlechtlicher Paare in den IVF-Fonds

-       Verordnungsermächtigung für Zuschüsse

-       Anpassung der Staatsbürgerschaftsbestimmungen

-       Auskunftspflicht

-       Anpassung des IVF-Fonds-Gesetzes im Hinblick auf diverse seitens des Fonds vorzulegende Unterlagen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑14

‑14

‑14

‑14

‑14

Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger

‑14

‑14

‑14

‑14

‑14

Nettofinanzierung Gesamt

‑28

‑28

‑28

‑28

‑28

 

Es wird davon ausgegangen, dass die in der Novelle enthaltenen Maßnahmen (Erweiterung des Personenkreises auf gleichgeschlechtliche Paare) nur geringfügige finanzielle Auswirkungen haben. Eine genaue Schätzung hinsichtlich der gleichgeschlechtlichen Paare, die auf Grund ihrer medizinischen Indikation in den Fonds aufzunehmen wären, ist nicht möglich. Auf Grund der bereits erfolgten Anfragen, ist mit rund 10 gleichgeschlechtlichen Paaren zu rechnen, bei denen die Frau, die das Kind auszutragen beabsichtigt, auch über eine medizinische Indikation gemäß IVF-Fonds-Gesetz verfügt. Entsprechend den derzeitigen IVF-Fonds-Tarifen ist daher mit Kosten von insgesamt maximal € 28.000,-- zu rechnen.

 

Dabei ist festzuhalten, dass die Kosten des IVF-Fonds jährlich konstant ansteigen, dies ist einerseits auf die sinkende Fertilität und das Alter der Kinderwunschpaare zurückzuführen, andererseits darin begründet, dass jedes Paar, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Fonds hat. Ob und inwieweit weitere Zuschüsse gewährt werden können (vgl. Verordnungsermächtigung), hängt von den noch zu führenden Verhandlungen ab und kann derzeit noch nicht seriös beziffert werden. Die konkreten aus § 2 Abs. 2a IVF-Fonds-Gesetz resultierenden Kosten werden erst im Zuge der Erlassung der Verordnung feststehen, nachdem zuvor das Einvernehmen mit den zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 16 Abs. 1 BHG 2013 hergestellt wurde.

 

Weiters wird klargestellt, dass die Erstellung eines Geschäftsberichts im Hinblick auf die umfassende Dokumentation aus dem IVF-Register und deren jährliche Auswertung nicht erforderlich ist. Vergleichbares gilt für den Voranschlag. Da bislang aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Erstellung dieser Berichte Abstand genommen wurde, ergibt sich auch keine Reduktion der Verwaltungskosten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2015

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verringerung von familiären Notlagen und Unterstützung von Familien bei der Krisenbewältigung, Vermeidung innerfamiliärer Konflikte bei Trennung und Scheidung" der Untergliederung 25 Familie und Jugend bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2015 erfolgt eine Anpassung an die Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes, die u.a. auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur erforderlich ist und die zur Erzielung der Rechtskonformität beitragen soll.

Weiters werden in der IVF-Fonds-Gesetz-Novelle einige sich aus den Anforderungen der Praxis ergebende Anpassungen vorgenommen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für eine Evaluierung könnten hinsichtlich der Maßnahmen im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur anonymisierte Auswertungen der im IVF-Fonds-Registers enthaltenen Daten (siehe § 7 IVF-Fonds-Gesetz), nämlich die Anzahl der heterosexuellen und homosexuellen Paare, die Anzahl der IVF-Behandlungen etc., durchgeführt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des IVF-Fonds-Gesetzes an die Reform des Fortpflanzungsmedizinrechts

 

 

Beschreibung des Ziels:

Auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur wird eingetragenen Partnerinnen und gleichgeschlechtlichen Lebensgefährtinnen die Möglichkeit eröffnet, medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch zu nehmen. Im Sinne der Erzielung der Rechtskonformität haben somit eingetragene Partnerinnen und gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds, sofern bei der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, eine der medizinischen Indikationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 vorliegt. Weiters wird die Möglichkeit geschaffen, mittels Verordnung weitere Leistungen festzulegen, für die pauschalierte Kostenzuschüsse gewährt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit haben eingetragene Partnerinnen und gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen keinen Zugang zur medizinisch-unterstützten Fortpflanzung und somit auch nicht zu einer Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds.

Im Sinne der Rechtskonformität erhalten eingetragene Partnerinnen und gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen Zugang zur medizinisch-unterstützten Fortpflanzung und somit auch zur Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds bei Vorliegen der entsprechenden medizinischen Indikationen. Die Inanspruchnahme der Leistungen des IVF-Fonds wird im IVF-Register dokumentiert und anonymisiert ausgewertet.

Mangels Rechtsgrundlagen können einzelne Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung bzw. die Präimplantationsdiagnostik derzeit nicht durchgeführt werden (z.B. Präimplantationsdiagnostik bei Erbkrankheiten, Samenspende bei männlicher Sterilität auch für IVF-Behandlungen).

Mittels Verordnung werden Leistungen festgelegt, für die pauschalierte Kostenzuschüsse gewährt werden.

 

Ziel 2: Anpassungen an die Anforderungen der Praxis

 

Beschreibung des Ziels:

Die Vollziehung des IVF-Fonds-Gesetzes hat gezeigt, dass einzelne Bestimmungen nicht den Anforderungen der Praxis entsprechen und daher anzupassen wären: z.B. Klarstellungen fehlen im Zusammenhang mit dem Beginn des Versuchs, mit den Regelungen betreffend die Staatsbürgerschaft und dem Zugang der Patienten/-innen zu den Leistungen und Tarifen des Fonds; weiters sollen Regelungen betreffend seitens des Fonds vorzulegende Unterlagen gestrichen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Beginn des Versuchs, mit den Regelungen betreffend die Staatsbürgerschaft und dem Zugang der Patienten/-innen zu den Leistungen und Tarifen des Fonds. Nicht erforderliche Unterlagen sollen seitens des Fonds bereitgestellt werden.

Vereinfachung und Klarheit der Vollziehung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Aufnahme gleichgeschlechtlicher Paare in den IVF-Fonds

Beschreibung der Maßnahme:

Aufnahme gleichgeschlechtlicher Paare in den IVF-Fonds bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen (medizinische Indikationen, Altersgrenzen etc.).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Verordnungsermächtigung für Zuschüsse

Beschreibung der Maßnahme:

Im Zusammenhang mit der Reform des Fortpflanzungsmedizinrechts wird – ergänzend zu der bisherigen 70%igen Kostenübernahme für IVF-Behandlungen – die Möglichkeit geschaffen, mittels Verordnung weitere Leistungen festzulegen, für die pauschalierte Kostenzuschüsse gewährt werden (z.B. Präimplantationsdiagnostik bei Erbkrankheiten, Samenspende bei männlicher Sterilität).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Anpassung der Staatsbürgerschaftsbestimmungen

 

Beschreibung der Maßnahme:

Die Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen betreffend die Staatsbürgerschaft bedürfen einer Anpassung an das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht. Gleichzeitig erfolgt zur Vermeidung von einzelnen Härtefällen eine Klarstellung betreffend die Aufenthaltstitel mit entsprechender Bestandsgarantie.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Auskunftspflicht

Beschreibung der Maßnahme:

Erfahrungen haben gezeigt, dass Patienten/-innen nicht ausreichend über die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife informiert werden, eine entsprechende Auskunftspflicht, beispielsweise durch Aushang, wird daher normiert.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Anpassung des IVF-Fonds-Gesetzes im Hinblick auf diverse seitens des Fonds vorzulegende Unterlagen

Beschreibung der Maßnahme:

Der seitens des IVF-Fonds zu verfassende Voranschlag ist auf Grund des Rechtsanspruchs der Paare auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds bei Erfüllung alle Voraussetzungen und der dadurch jährlich konstant ansteigenden Kosten nicht zielführend. Im Hinblick auf die seitens der Gesundheit Österreich GmbH zu verfassende umfassende Datenauswertung ist ein Geschäftsbericht des IVF-Fonds nicht erforderlich.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Aufwendungen

14

14

14

14

14

Nettoergebnis

‑14

‑14

‑14

‑14

‑14

 

 

Erläuterung:

Es ist mit rund 10 gleichgeschlechtlichen Paaren zu rechnen, bei denen die Frau, die das Kind auszutragen beabsichtigt, auch über eine medizinische Indikation gemäß IVF-Fonds-Gesetz verfügt. Entsprechend den derzeitigen IVF-Fonds-Tarifen ist daher mit Kosten von insgesamt maximal € 28.000,-- zu rechnen, die jeweils zur Hälfte vom Familienlastenausgleichsfonds und von den Sozialversicherungsträgern zu tragen sind. Auf den Familienlastenausgleichsfonds fallen somit rund € 14.000,--. Anzumerken ist, dass die Kosten des IVF-Fonds jährlich konstant ansteigen, dies ist einerseits auf die sinkende Fertilität und das Alter der Kinderwunschpaare zurückzuführen, andererseits darin begründet, dass jedes Paar, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Fonds hat.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Aufwendungen

14

14

14

14

14

Nettoergebnis

‑14

‑14

‑14

‑14

‑14

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die nunmehr ausdrücklich normierte Auskunftspflicht verursacht keine Mehrkosten, zumal die Auskunfts- bzw. Aufklärungspflichten zu den Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsberufen zählt. Im Sinne der Qualitätssicherung und der Patienteninformation erfolgt eine ausdrückliche Normierung dieser Berufspflicht auch im IVF-Fonds-Gesetz.

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Betrieblicher Sachaufwand

 

Weitere Aufwendungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Gesamt (in €)

Repr.

Geschätzte Aufwendungen für gleichgeschlechtliche Paare mit medizinischer Indikation

Bund

14.000,00

Repr.

Geschätzte Aufwendungen für gleichgeschlechtliche Paare mit medizinischer Indikation

Sozial­versicherungs-träger

14.000,00

 

Repr*: Repräsentatives Jahr


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.