Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Fortpflanzungsmedizingesetz

 

1. Abschnitt

 

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sowie zur genetischen Untersuchung anderer nach Abschluss der Befruchtung der Eizelle entstehender Zellen

 

2. Abschnitt

 

Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme

Zulässigkeit

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung

§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.

§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.

(2) Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist.

(2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn

 

           1. nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder

 

           2. ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder

 

           3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder

 

           4. sie zum Zweck einer nach § 2a zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.

(3)  Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

(3)  Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen.

 

Präimplantationsdiagnostik

 

§ 2a. (1) Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn

 

           1. nach drei oder mehr Übertragungen entwicklungsfähiger Zellen keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte oder

 

           2. zumindest drei ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatten oder

 

           3. auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.

 

(2) Eine Erbkrankheit im Sinn des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es

 

           1. nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder

 

           2. schwerste Hirnschädigungen aufweist oder

 

           3. auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird

 

und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann.

 

(3) Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere Untersuchungsmethoden zur Auswahl stehen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder um auszuschließen, dass die ernste Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, darf zunächst nur diejenige Untersuchung vorgenommen werden, die in einem früheren Stadium ansetzt oder die weniger invasiv ist.

 

(4) Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Zwecke des Abs. 1 unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.

 

(5) Einrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Abs. 1 genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß § 68 Abs. 3 GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß § 88 Abs. 2 Z 2a GTG.

 

Zellentnahme und -aufbewahrung

 

§ 2b. (1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

 

(2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.

 

Verwendung der entnommenen Zellen

§ 3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.

§ 3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.

(2) Für die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.

(2) Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.

(3) Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.

(3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

3. Abschnitt

 

Verfahrensvorschriften

Befugnis

Befugnis

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) unverändert

 

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer nach § 68 Abs. 3 GTG zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden, die von der Einrichtung, in der die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen wird, organisatorisch, personell und finanziell unabhängig ist.

Freiwilligkeit der Mitwirkung

Freiwilligkeit der Mitwirkung

Benachteiligungsverbot

Benachteiligungsverbot

§ 6. (1) Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.

§ 6. (1) Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder eine Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken. Dies gilt auch für Angehörige der weiteren gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.

(2) Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

(2) Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Beratung

Beratung

§ 7. (1) Der Arzt hat vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten oder Lebensgefährten über die Methode sowie über die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind eingehend aufzuklären und zu beraten.

§ 7. (1) Der Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache insbesondere über folgende Umstände aufzuklären und zu beraten:

 

           1. die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit,

 

           2. die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs,

 

           3. die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind,

 

           4. die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,

 

           5. die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen,

 

           6. die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau, und

 

           7. die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.

 

Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.

(2) Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen.

(2) Sofern die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten dies nicht ablehnen, hat der Arzt eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung zu veranlassen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren. Diese Beratung oder Betreuung soll sich insbesondere auf die für die Eltern und das Kind mit der Verwendung von Samen oder Eizellen dritter Personen verbundenen Herausforderungen beziehen.

(3) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen.

(3) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.

Zustimmung

Zustimmung

§ 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden; bei Lebensgefährten muß die Zustimmung in Form eines Notariatsakts erteilt werden. Bei Verwendung von Samen eines Dritten bedarf die Zustimmung zu dieser Methode stets eines Notariatsakts.

§ 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.

(2) Handlungsunfähige können die Zustimmung nicht erklären. Ein beschränkt Handlungsfähiger hat seine Zustimmung selbst zu erklären; sie bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Auch für die Einwilligung gelten die Formvorschriften des Abs. 1.

(2) Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.

(3) Die Erklärung hat zu enthalten:

(3) Die Erklärung hat zu enthalten:

           1. die ausdrückliche Zustimmung (Einwilligung) zur Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung;

           1. die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;

           2. erforderlichenfalls die Zustimmung (Einwilligung) zur Verwendung des Samens eines Dritten;

           2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person;

           3. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Frau und ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie

           3. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie

           4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt werden darf.

           4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.

(4) Die Zustimmung kann dem Arzt gegenüber von der Frau und vom Mann bis zur Einbringung von Samen oder Eizellen in den Körper der Frau widerrufen werden; bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau kann die Zustimmung von der Frau bis zur Einbringung der entwicklungsfähigen Zellen in ihren Körper, vom Mann jedoch nur bis zur Vereinigung der Eizellen mit Samenzellen widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(5) Die Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als ein Jahr sein.

(5) Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

 

4. Abschnitt

Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen

Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.

§ 9. (1) Entwicklungsfähige Zellen dürfen – soweit in § 2a nichts anderes geregelt ist – nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden.

(2) Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig.

(2) Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 2a erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Samen und Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.

(3) Ein Gemisch von Samen verschiedener Männer darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

(3) Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig. Dies gilt, außer in den in § 2a geregelten Fällen, auch für genetische Untersuchungen der entwicklungsfähigen Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau.

§ 10. Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.

§ 10. Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.

Samen eines Dritten

Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen

§ 11. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) durchgeführt werden. Ein Dritter darf seinen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Die Krankenanstalt hat den Dritten und dessen Samen vor dessen Verwendung zu untersuchen.

§ 11. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.

§ 12. Die Untersuchung des Dritten und seines Samens hat sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung der Samen fortpflanzungsfähig ist und durch seine Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

§ 12. Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

§ 13. (1) Der Samen eines Dritten darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn der Dritte einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach § 20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form; die Krankenanstalt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

§ 13. (1) Samen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach § 20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben.

(2) Ein Dritter darf seinen Samen für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen; hierauf hat ihn die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.

(2) Die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit der Krankenanstalt gegenüber mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

§ 14. Der Samen eines Dritten darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in höchstens drei Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften verwendet werden.

§ 14. (1) Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.

 

(2) Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.

 

(3) Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

§ 15. (1) Die Krankenanstalt hat über den Dritten, der Samen zur Verfügung stellt, folgende Aufzeichnungen zu führen:

§ 15. (1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:

           1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;

           1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;

           2. Vor- und Familiennamen seiner Eltern;

           2. Namen ihrer Eltern;

           3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens;

           3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und

           4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

           4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Samen verwendet worden ist.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.

 

Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot

§ 16. Die Zurverfügungstellung von Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein.

§ 16. (1) Die Überlassung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein.

 

(2) Die Vermittlung

 

           1. von entwicklungsfähigen Zellen,

 

           2. von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung und

 

           3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen,

 

ist unzulässig.

Aufbewahrung

Aufbewahrung

§ 17. (1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen nur in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bis auf Widerruf der Frau, von der die Eizellen stammen, oder bis zum Tod eines der Ehegatten oder Lebensgefährten, höchstens jedoch zehn Jahre in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

§ 17. (1) Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, dürfen nur in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

(2) Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen nur einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung nach § 5 Abs. 1 erstattet hat, überlassen werden. Die Überlassung von Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten zulässig. § 3 bleibt unberührt.

(2) Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Abs. 1 ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden. § 3 bleibt unberührt.

 

5. Abschnitt

 

Dokumentations- und Auskunftspflichten

Aufzeichnungen und Berichte

Aufzeichnungen und Berichte

§ 18. (1) Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat

§ 18. (1) Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat

           1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen

           1. Namen,

           2. Geburtstag und -ort,

           2. Geburtstag und -ort,

           3. Staatsangehörigkeit und

           3. Staatsangehörigkeit und

           4. Wohnort

           4. Wohnort

der Frau, ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie hievon getrennt eines Dritten, dessen Samen allenfalls verwendet wird, schriftlich aufzuzeichnen.

der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, schriftlich aufzuzeichnen. Zugleich sind die Gründe für die Behandlung, die eingesetzte Methode (§ 1 Abs. 2) und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.

(2) Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, den Verlauf der Behandlung und deren Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.

(2) Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, über die Ursache, das medizinische Verfahren und die Methode der Behandlung, deren Verlauf und Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.

(3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmung und Einwilligungserklärungen nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

(3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungen nach § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt, der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

§ 19. (1) Die ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, und die Fachärzte, die in ihren Ordinationsstätten die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 mit dem Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten anwenden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Landeshauptmann über ihre diesbezüglichen Tätigkeiten und Erfahrungen im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten.

§ 19. aufgehoben

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung Inhalt und Form der Berichte unter Beachtung gesundheits- und rechtspolitischer Gesichtspunkte sowie des Datenschutzes näher festzulegen. Die Berichte haben insbesondere Angaben über die Art der angewandten Methoden, die Häufigkeit deren Anwendung, den Erfolg sowie über die Aufbewahrung und die Verwendung der Samen Dritter und entwicklungsfähiger Zellen zu enthalten.

 

Auskunft

Auskunft

§ 20. (1) Die Aufzeichnungen über einen Dritten, der Samen zur Verfügung gestellt hat, sind vertraulich zu behandeln.

§ 20. (1) Die Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln.

(2) Dem mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Der gesetzliche Vertreter oder der Erziehungsberechtigte kann zum Wohl des Kindes in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung Einsicht und Auskunft verlangen. In Ermangelung eines inländischen Pflegschaftsgerichts ist für die gerichtliche Genehmigung das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Krankenanstalt liegt, zuständig.

(2) Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen.

(3) …

(3) unverändert

Vermittlungsverbot

Statistik

§ 21. Unzulässig ist die Vermittlung

§ 21. (1) Die ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahres der Gesundheit Österreich GmbH auf elektronischem Weg die in Abs. 2 genannten, nicht personenbezogenen Daten zu melden. Die Gesundheit Österreich GmbH hat jeweils bis 30. September eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen.

 

(2) Für die Auswertung gemäß Abs. 1 sind folgende Daten nicht personenbezogen zu erheben:

           1. von entwicklungsfähigen Zellen,

           1. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben sowie Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in § 1 Abs. 2 angeführten Methoden und nach Alter,

           2. von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung,

           2. Anzahl der durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführten Schwangerschaften sowie Anzahl und Art der Geburten,

           3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen.

           3. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik in Anspruch genommen haben, aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und

 

           4. Erbkrankheiten, die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik festgestellt wurden.

 

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Auswertung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen.

 

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

§ 22. (1) Wer

           1. …

           1. unverändert

           2. seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,

           2. seinen Samen oder seine Eizellen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 14 Abs. 1 zur Verfügung stellt,

           3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oder

           3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9, 10 oder 14 Abs. 3 verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,

           4. Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt,

           4. Samen oder Eizellen entgegen § 16 Abs. 1 entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 16 Abs. 2 vermittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs.1 ist zu ahnden

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

           1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

           1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

           2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 7.260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

           2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

§ 23. (1) Wer als Arzt

§ 23. (1) Wer als Arzt

           1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt

           1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt

                a) die nach den §§ 2 oder 3 unzulässig ist,

                a) die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,

               b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,

               b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,

                c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,

                c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,

               d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß § 7,

               d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 oder

                e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,

                e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,

           2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,

           2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,

           3. …

           3. unverändert

           4. Samen entgegen § 14 verwendet oder

           4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder

           5. …

           5. unverändert

begeht eine Verwaltungsübertretung.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

           1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

           1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

           2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 7.260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

           2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

§ 24. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

§ 24. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

           1. …

           1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 14 Abs. 1 vorgesehene Belehrung zu erteilen,

           2. Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, daß dieser seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,

           2. Samen oder Eizellen einer dritten Person entgegen nimmt, obwohl er weiß, dass diese ihre Samen oder ihre Eizellen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,

           3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder

           3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt,

           4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt,

           4. die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß § 17 Abs. 1 oder die Zustimmungserfordernisse des § 17 Abs. 2 missachtet,

 

           5. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 1 verletzt oder,

 

           6. entgegen § 20 Abs. 2 Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 gewährt oder daraus Auskunft erteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

 

7. Abschnitt

 

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

In- und Außerkrafttreten

 

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

 

(2) § 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4, § 26, § 27 und § 28 samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(3) §§ 1 Abs. 4, 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 21 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.

 

(4) §§ 9 bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.

 

(5) Die §§ 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.

 

(6) § 19 tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach § 21 Abs. 1 sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.

 

Verweisungen

 

§ 27. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das

 

           1. Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994 und das

 

           2. Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008,

 

nicht berührt.

 

Vollziehung

 

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

Artikel II

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

c) Abstammung vom Vater

c) Abstammung vom anderen Elternteil

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

           1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

           1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

           2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

           2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

           3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

           3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat

(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,

 

           1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

 

           2. die die Elternschaft anerkannt hat oder

 

           3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.

 

(3) Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.

 

(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

Anerkenntnis des Vaters

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils

§ 145. (1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.

(1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (§ 144 Abs. 2) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 1503. (1) bis (XX) …

§ 1503. (1) bis (5) unverändert

 

(6) §§ 144 und 145 Abs. 1 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf ab dem 1. Jänner 2015 geborene und im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden.

Artikel III

Änderung des Gentechnikgesetzes

§ 88. (1) …

§ 88. (1) unverändert

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

(2) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für

           2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für

                a) genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen

                a) genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen

              aa) Humangenetik (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),

              aa) Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

             bb) molekulare Genanalytik,

             bb) Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),

              cc) Soziologie,

              cc) Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

             dd) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),

             dd) Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

              ee) Datenschutzrecht und

              ee) Molekulare Genanalytik,

 

               ff) Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

 

             gg) Soziologie,

 

             hh) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),

 

                ii) Datenschutzrecht und

               b) …

               b) unverändert

 

§ 113a. § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel IV

IVF-Fonds-Gesetz

§ 1a. (1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.

§ 1a. (1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.

(2) …

(2) unverändert

(3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.

(3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln an die Frau im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.

(4) …

(4) unverändert

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) unverändert

 

(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familie und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Abs. 2 hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.

(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und der Bundesministerin für Gesundheit sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, zu verfassen und der Bundesministerin für Gesundheit sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) …

(4) unverändert

§ 4. (1) …

§ 4. (1) unverändert

(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.

(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.

(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.

(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.

(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation

(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation

           1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

           1. die Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

           2. …

           2. …

(4a) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger oder nicht Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder nicht Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, müssen über einen von einer österreichischen Behörde ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen

(4a) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für

 

           1. Österreichische Staatsbürger/innen,

 

           2. Staatsbürger/innen eines EWR-Mitgliedstaates,

 

           3. Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

 

           4. Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

 

           5. Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,

 

           6. Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und

 

           7. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.

(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt

(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt

           1. und 2. …

           1. und 2. unverändert

           3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.

           3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 und Abs. 4a genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.

(6) …

(6) unverändert

§ 5. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.

§ 5. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.

(2) …

(2) unverändert

(3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt

(3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt

           1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,

           1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,

           2. entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (§ 19 Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008) und eine Bewilligung gemäß § 22 GSG besitzt und

           2. entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (§ 19 Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008) und eine Bewilligung gemäß § 22 GSG besitzt und

           3. in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.

           3. in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.

Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten. Überdies ist beim Abschluss von Verträgen auf eine ausreichende Versorgung Bedacht zu nehmen.

Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.

 

Auskunftspflicht

 

§ 5c. Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

§ 6. (1) Über die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.

§ 6. (1) Über die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.

(2) Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.

(2) Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.