454 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

7              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

8              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

10            Änderung des Bundesbahngesetzes

11            Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

12            Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 8 wird die Wortfolge „gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Wortfolge „gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV),“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 und 4 sowie in § 15a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „§ 39 des HDG 2002“ durch die Wortfolge „§ 40 HDG 2014“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 72 lautet:

„Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung“

4. In § 79 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „das Sozialministeriumservice“ ersetzt.

5. In § 79 Abs. 3 wird die Wortfolge „einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Sozialministeriumservice“ ersetzt.

6. In §§ 152d, 259 und 272 wird jeweils das Zitat „HDG 2002“ durch das Zitat „HDG 2014“ ersetzt.

7. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, die Überschrift zu § 72, § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 152d, § 259 und § 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer Behinderung“ ersetzt.

3. In § 13e Abs. 7 Z 2 lit. b wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

4. In § 85 Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Wortfolge „§§ 79 bis 82 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV),“ ersetzt.

5. In § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „§§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002“ durch die Wortfolge „§§ 79 bis 82 HDG 2014“ ersetzt.

6. Dem § 175 wird folgender Abs.  XX angefügt:

„(XX) § 4 Abs. 2 und 4, § 13e Abs. 7 Z 2 lit. b, § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „das Sozialministeriumservice“ ersetzt.

2. In § 24a Abs. 2 werden die Wortfolge „einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Sozialministeriumservice“ und die Wortfolge „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Sozialminsteriumservice“ ersetzt.

3. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 62a Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „das Sozialministeriumservice“ ersetzt.

2. In § 62a Abs. 3 werden die Wortfolge „einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und die Wortfolge „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ jeweils durch die Wortfolge „vom Sozialministeriumservice“ ersetzt.

3. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 62a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 60 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „das Sozialministeriumservice“ ersetzt.

2. In § 60 Abs. 2 wird die Wortfolge „einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Sozialministeriumservice“ ersetzt.

3. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. März 2014 in Kraft.“

2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 67 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „das Sozialministeriumservice“ ersetzt.

2. In § 67 Abs. 3 werden die Wortfolge „einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „vom Sozialministeriumservice“ und die Wortfolge „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Sozialministeriumservice“ ersetzt.

3. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 67 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

2. In § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 27“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

3. Dem § 109 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2a letzter Satz wird die Wortfolge „Die zu“ durch die Wortfolge „Die nach Z 1 zu“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die nach Z 2 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

2. Dem § 56 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 52 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „angeführten“ durch die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten“ ersetzt.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt.

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“