Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 sollen bestimmte Materien der Sicherheitsverwaltung einer Novellierung unterzogen werden.

Im Meldewesen soll dabei vor allem die Situation von Menschen, die in Betreuungseinrichtungen („Notwohnungen“) Unterkunft nehmen müssen, ein Hauptaugenmerk sein. Sind diese Menschen in ihrer körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung gefährdet und wird eine Notwohnung zum Schutz vor solchen Gefährdungen aufgrund eines entsprechenden Kooperationsverhältnisses einer Betreuungseinrichtung mit einer Gebietskörperschaft betrieben, soll es zukünftig möglich sein, eine Meldung an der Adresse der Betreuungseinrichtung vorzunehmen. Ziel ist es also, die Meldepflicht für diese Personen aufrecht zu erhalten, jedoch an ihrer Unterkunft Schutz vor Gefährdungen durch Dritte zu gewährleisten.

Im Passwesen soll sichergestellt werden, dass die mit einem Antrag auf Neuausstellung des Dokuments befasste Passbehörde von der gerichtlichen Anordnung der Abnahme eines Reisedokumentes eines Kindes in Kenntnis ist. Dadurch soll verhindert werden, dass die gerichtliche Anordnung umgangen wird, indem der nicht berechtigte Elternteil unter Vorgabe eines Verlustes oder Diebstahls des Dokuments durch Ausstellung eines neuen Reisedokumentes für das Kind mit diesem in das Ausland reist.

Im Waffenwesen soll die Novelle in erster Linie auf eine Verwaltungsvereinfachung abzielen. So soll es bspw. möglich sein, Notaren im Rahmen von Verlassenschaftsverfahren Daten aus dem Zentralen Waffenregister zu übermitteln. Darüber hinaus sollen inhaltliche und terminologische Klarstellungen vorgenommen sowie einem weitergehenderen Bürgerservice entsprochen werden. Dem Bürger soll es bspw. ermöglicht werden, eine Waffenregisterbescheinigung mittels Bürgerkarte zu beantragen und ausgestellt zu bekommen.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 („Passwesen“) und Z 7 („Meldewesen“; „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Zu Z 1 und 4 (§§ 2 Abs. 2 und 4 sowie 12 Abs. 2 MeldeG):

Es erfolgen Verweisanpassungen.

Zu § 2 Abs. 4: In Fällen, in welchen die körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen, der in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung Unterkunft nimmt, gefährdet ist, soll es zukünftig möglich sein, eine Meldung an der Adresse der Betreuungseinrichtung statt an der Adresse der Notwohnung vorzunehmen. Sichergestellt werden soll somit, dass diese Menschen zwar der Meldepflicht unterliegen, jedoch an ihrer Unterkunft Schutz vor Gefährdungen Dritter finden. Wer im konkreten Fall meldepflichtig ist, ergibt sich aus § 7 MeldeG.

Um Missbrauch hintanzuhalten sollen ausschließlich jene Einrichtungen umfasst sein, die in einem dem Schutzzweck entsprechenden Vertragsverhältnis mit einer Gebietskörperschaft stehen und somit hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung überprüft wurden. Zu denken ist hier insbesondere an Interventionsstellen nach § 25 Abs. 3 SPG sowie an andere Vereine oder Institutionen mit entsprechendem Opferschutzzweck. Neben dem Schutz des gefährdeten Personenkreises soll auch gewährleistet werden, dass die Adressen der durch die Betreuungseinrichtungen zur Verfügung gestellten Notwohnungen keine dem Schutzzweck widersprechende Verbreitung in der Bevölkerung finden.

In der Regel wird es sich in den von § 2 Abs. 4 MeldeG umfassten Fällen um ein offenkundiges Interesse iSd § 18 Abs. 2 dritter Satz MeldeG handeln und wird eine Auskunftssperre für die in § 2 Abs. 4 genannten Stellen amtswegig zu verfügen sein.§ 12 Abs. 2 soll dahingehend ergänzt werden, dass den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Meldebehörde in den Fällen des § 2 Abs. 4 auch über die Adresse der Notwohnung, an der einem gefährdeten Menschen Unterkunft gewährt wurde oder wird, Auskunft zu erteilen ist.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 MeldeG):

Es handelt sich um eine Anpassung des Verweises.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1 und 3 MeldeG):

Mit der Änderung in Abs. 1 und Abs. 3 wird dem im Entschließungsantrag zur Entschließung 59/E 25. GP, vorgebrachten Anliegen, das Herkunftsland samt Postleitzahl für die Beherbergungsstatistiken erfassen zu können, entsprochen. Unter „Herkunftsland“ ist jenes Land zu verstehen, in dem der Gast seinen Hauptwohnsitz, und wenn dieser nicht bekannt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Angabe des Alters der Gäste liegt nicht zuletzt im Interesse der Gäste selbst, da so bspw. die Voraussetzungen für gewisse Begünstigungen (Seniorenkarte, Kinderkarte) nachgewiesen werden können.

Zu Z 5 und 6 (§ 15 MeldeG):

Es handelt sich um eine Klarstellung, da schon bisher im Todesfall keine Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 bis 4 möglich war und Anlass für die Einleitung eines amtlichen An-, Ab- oder Ummeldungsverfahrens durchwegs Hinweise sind, die erst im Verfahren verifiziert oder falsifiziert werden können.

Darüber hinaus soll den Meldebehörden in einem Verfahren nach § 15 bspw. ermöglicht werden, die Identität von Unterkunftgebern zu überprüfen, sodass diese im Bedarfsfall auch in einem Verfahren beigezogen werden können. Zu diesem Zweck sollen die Meldebehörden im Rahmen eines solchen Verfahrens im Bedarfsfall auch in öffentliche Register wie bspw Firmenbuch- oder Grundbuchsregister Einsicht nehmen können. Für die Verwendung der Daten gilt § 6 DSG.

Zu Z 7, 9, 10 (§§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 1b MeldeG):

Es handelt sich um eine inhaltliche Klarstellung insbesondere hinsichtlich der in einer Meldeauskunft auszuweisenden Wohnsitze. Andere Wohnsitze als der in § 16 Abs. 1 genannte aktuelle oder zuletzt gemeldete Hauptwohnsitz eines Menschen, dürfen jedenfalls nur bei einem berechtigten Interesse beauskunftet werden. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Neuregelung in § 18 Abs. 1b kann der letzte Satz in § 16 Abs. 1 entfallen.

Von einem berechtigten Interesse wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage von einem gerechtfertigten Interesse rechtlicher (bspw. Schuldnersuche) oder tatsächlicher (bspw. Verwandtensuche) Art auszugehen ist.

Für den Wortlaut der Auskunftserteilung soll die jeweilige Formulierung des Abs. 1 zur Anwendung kommen, wenn der gesuchte Mensch nicht als angemeldet aufscheint oder in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre besteht, oder wenn die Angaben zu seiner Identität nicht ausreichen, um ihn eindeutig zu bestimmen. Die Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 ist hinsichtlich der im ZMR gespeicherten Wohnsitzdaten ebenfalls anwendbar. Die Beauskunftung von (älteren, nur in Archiven vorhandenen) Wohnsitzdaten aus dem lokalen Melderegister einer anderen Gemeinde kann naturgemäß (§ 14 MeldeG) nur durch diese erfolgen. Dafür kann ein dem Aufwand der jeweiligen Meldebehörde entsprechender Kostenersatz verlangt werden. Aus § 18 Abs. 1b folgt, dass in den Fällen, in denen die gewünschten Meldedaten elektronisch abrufbar sind, der Behörde regelmäßig keine besonderen Kosten entstehen werden. Bedarf es zur Auskunftserteilung jedoch einer aufwändigen Suche in Archiven, kann sie dafür einen Kostenersatz verlangen, der sich an den bei ihr durchschnittlich anfallenden Personalkosten der für die Bearbeitung solcher Fälle eingesetzten Bediensteten und dem für die Suche notwendigen Zeitaufwand zu orientieren haben wird.

Zu Z 8 (§ 16c MeldeG):

Es handelt sich um eine Klarstellung zur technischen Ausgestaltung des Änderungsdienstes. Dieses Service soll ermöglichen, dass die genannten Einrichtungen auf Verlangen über Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten verständigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenanwendung geführt wird. Der Begriff „Organe der Gebietskörperschaft“ ist – wie auch in §§ 16a Abs. 4 und 20 Abs. 3 MeldeG – in einem organisatorischen Sinne zu verstehen. Die nähere Ausgestaltung sowie der Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird mit Verordnung geregelt.

Darüber hinaus soll im Rahmen der Funktion Änderungsdienst die Möglichkeit geschaffen werden, ein teilnehmendes Register in der Anfangsphase einmalig mit durchgängig aktuellen Daten auszustatten, bevor eine tatsächliche Betriebsaufnahme des „klassischen“ Änderungsdienstes erfolgt. Die Notwendigkeit für eine solche Vorgehensweise ergibt sich daraus, dass ein Register uU zwar bereits mit bPK ausgestattet ist, aber nicht über die notwendigen aktuellen Daten verfügt, da eine bPK-Berechnung auch mit historischen (also nicht mehr aktuellen) Daten möglich ist.

Zu Z 11 (§ 23 MeldeG):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 2 (Änderung des Passgesetzes 1992)

Zu Z 1 (§ 22b Abs. 2 PassG):

Nach § 107 Abs. 3 Z 5 AußStrG kann ein Gericht zur Sicherung des Kindeswohls die Abnahme der Reisedokumente des Kindes anordnen und so der Verbringung des Kindes in das Ausland vorbeugen.

Geschaffen werden soll nunmehr eine Ermächtigung der Passbehörde zur Verarbeitung einer Mitteilung über die Maßnahme gemäß § 107 Abs. 3 Z 5 AußStrG bzw. deren Widerruf im Identitätsdokumentenregister. Mit diesem Eintrag ist für jede Passbehörde ersichtlich, dass die Abnahme der Reisedokumente gerichtlich angeordnet wurde. Die Ausstellung eines neuen Reisedokumentes für das Kind auf Antrag eines nicht berechtigten Elternteils, etwa durch Vorgabe eines Dokumentenverlustes bzw. -diebstahls, kann so verhindert werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Waffengesetzes 1996)

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Diese Bestimmungen dienen der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 3 (§ 16a WaffG):

In der Praxis wurde bisher schon bei einer Erweiterung einer Berechtigung im Falle einer Neuausstellung das alte Dokument eingezogen. Nunmehr wird dies im Hinblick darauf, dass im Regelfall jede Erweiterung einer Berechtigung in Form einer Neuausstellung erfolgt, ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Die gegenständliche Regelung orientiert sich an § 15 Abs. 4 FSG.

Zu Z 4 (§ 33 Abs. 1 WaffG):

Klargestellt werden soll, dass die Registrierung im ZWR stets auf eine natürliche Person erfolgt. Damit ist bestmöglich sichergestellt, dass die Schusswaffe durch einen konkreten Verantwortlichen ordnungsgemäß verwahrt wird und keine unrechtmäßige Weitergabe erfolgt. Darüber hinaus wird damit auch klargestellt und die Grundlage für eine entsprechende Verarbeitung im Register geschaffen, dass diese Person die Waffen für den Verein innehat und es sich nicht um ihre persönlichen Waffen handelt. Weiters wird durch eine solche Art der Speicherung auch ermöglicht, im Falle eines Wechsels des Verantwortlichen, den Übergang für alle Waffen der juristischen Person an den neuen Verantwortlichen in einem Arbeitsschritt zu erledigen; es muss nicht jede Waffe einzeln übertragen werden.

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 11 WaffG):

Hier soll – in einer weiteren Ausbauphase – mittels Bürgerkartenkonzept eine neue Serviceleistung für Bürger entstehen.

Zu Z 6 (§ 36 Abs. 3 WaffG):

Klargestellt werden soll, dass eine Eintragung anlässlich einer Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses notwendigerweise zu einer Erfassung der Waffe im ZWR führen muss, um eine den neuen technischen Möglichkeiten entsprechende Ausstellung des Dokuments ermöglichen zu können. Für den Bürger entfallen damit der Aufwand und die Kosten einer zusätzlichen Registrierung.

Zu Z 7 (§ 49 WaffG):

Die Zuständigkeiten der Berufungsgerichte sollen hiermit für den Bereich des Waffenwesens klargestellt werden.

Zu Z 8 (§ 51 Abs. 3 WaffG):

Es soll ermöglicht werden, dass Personen, die der Registrierungspflicht nach § 33 verspätet, aber freiwillig und bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfährt, nachkommen, keiner Strafe unterliegen.

Zu Z 9 (§ 55 Abs. 1 WaffG):

Es handelt sich um eine Klarstellung, welche Daten der von einer Person besessenen Waffe erfasst und verarbeitet werden dürfen.

Zu Z 10 (§ 55 Abs. 4 WaffG):

Notare sind im Zuge einer Abwicklung einer Verlassenschaft oftmals mit Zuordnungsfragen betreffend die verlässliche Übertragung auf den Erben befasst. Dementsprechend soll eine Möglichkeit der Datenübermittlung an Notare – wie auch an Verlassenschaftsgerichte – vorgesehen werden. Darüber hinaus handelt es sich um eine Maßnahme zur Sicherung der Datenrichtigkeit im Zentralen Waffenregister.

Zu Z 11 (§ 62 Abs. 17 WaffG):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 4 (Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung)

Zu Z 1 (§ 4 BAK-G):

Mit der Novelle zur Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses als Minderheitenrecht, BGBl. I Nr. 101/2014, entfiel § 310 Abs. 2 StGB. Nach der außer Kraft getretenen Rechtslage bestand eine umfassende originäre Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Bereich des § 310 Abs. 2 StGB. Die Nachfolgeregelung ist § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014, und soll dieser in den Zuständigkeitskatalog des BAK gemäß § 4 BAK-G aufgenommen werden..

Zu Z 2 (§ 13 BAK-G):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.