Vorblatt
Ziel(e)
- Vereinbarkeit der Rauchfangkehrerregelungen mit Unionsrecht
- Größere Wettbewerbsfreiheit im Rauchfangkehrergewerbe unter Beibehaltung des gegenwärtigen Sicherheitsniveaus
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Die Erfordernisse Bedarfsprüfung, Kehrgebiete und Niederlassung gelten nur mehr für sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Überprüfen und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) der Rauchfangkehrer.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:
Unter Nutzung der Vorgaben des europäischen Binnenmarktes soll die Öffnung des Anbieterkreises für Rauchfangkehrerleistungen den Wettbewerb fördern und zu größeren Auswahlmöglichkeiten für Konsumenten führen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen dienen unter anderem der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Unternehmen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Tourismusunternehmen und Förderung des Unternehmergeistes“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Das Erfordernis der Niederlassung in Österreich (für sicherheitsrelevante Rauchfangkehrertätigkeiten, die derzeit bundesgesetzlich nicht näher präzisiert sind), die Bedarfsprüfung und die Beschränkung auf Kehrgebiete für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Österreich sind aus Sicht des Unionsrechtes mit diesem, insbesondere mit der Dienstleistungsrichtlinie nicht mehr in vollem Umfang zu vereinbaren (vgl. insbesondere die Art. 9, 14 und 15 Dienstleistungsrichtlinie). Die von diesen Erfordernissen direkt Betroffenen sind derzeitige und potentielle Unternehmer im Rauchfangkehrergewerbe, die diese einschränkenden Regelungen für den Zugang und die Ausübung des Gewerbes beachten müssen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Bei Nichttätigwerden würde die Unvereinbarkeit der Regelungen mit dem Unionsrecht aufrecht bleiben; für diesen Fall hat die Europäische Kommission bereits die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich angekündigt, bei dem mit einer Verurteilung Österreichs zu rechnen wäre.
Als Alternative zur vorgeschlagenen Regelung käme die völlige Abschaffung der Erfordernisse der Bedarfsprüfung, der Beschränkung der Tätigkeit auf Kehrgebiete sowie des Niederlassungserfordernisses in Betracht. Die Besorgung der Aufgaben im öffentlichen Interesse wäre gefährdet, da die Verpflichtung der Rauchfangkehrer zur Ausübung dieser Aufgaben dann nicht mehr aufrecht erhalten und die Kontrolle durch die bzw. die Zusammenarbeit mit der Behörde aufgrund des unüberschaubaren Anbieterkreises nicht mehr gewährleistet werden könnte.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird einen Vergleich der Anzahl der Anmeldungen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) beinhalten (derzeit etwa 760); weiters werden die Behörden über allfällig aufgetretene Verbesserungen oder Schwierigkeiten beim Vollzug der sicherheitsrelevanten Aufgaben und der gewerberechtlichen Vorschriften befragt werden. Schließlich werden Berichte der Berufsorganisationen und der Verbraucherschutzorganisationen für die Evaluierung herangezogen werden.
Ziele
Ziel 1: Vereinbarkeit der Rauchfangkehrerregelungen mit Unionsrecht
Beschreibung des Ziels:
Durch die folgenden Änderungen sollen die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig umgesetzt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Gewerbeordnung 1994 entspricht nicht den Vorgaben des Unionsrechts, da Rauchfangkehrertätigkeiten zu stark beschränkt werden. |
Die Gewerbeordnung entspricht den Vorgaben des Unionsrechts, es wurde daher kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. |
Ziel 2: Größere Wettbewerbsfreiheit im Rauchfangkehrergewerbe unter Beibehaltung des gegenwärtigen Sicherheitsniveaus
Beschreibung des Ziels:
Größere Wettbewerbsfreiheit soll durch die Rücknahme von Beschränkungen bei einem Teil der Rauchfangkehrertätigkeiten erreicht werden. Nur mehr sicherheitsrelevante Tätigkeiten sollen den Beschränkungen Niederlassung in Österreich, Bedarfsprüfung und Bindung an bestimmte Kehrgebiete unterliegen, da nur dort eine ausreichende Rechtfertigung im Sinne des geltenden Unionsrechts besteht. Andere Rauchfangkehrertätigkeiten (Kehren, Montage von Brennern, etc.) sollen von diesen Beschränkungen befreit werden. Dadurch können sowohl grenzüberschreitende Dienstleister als auch Unternehmer mit einem Standort in Österreich diese Tätigkeiten leichter erbringen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit gelten das Erfordernis der Niederlassung, die Bedarfsprüfung und die Beschränkung auf Kehrgebiete für die Ausübung des gesamten Rauchfangkehrergewerbes in Österreich, was sich einschränkend auf die Anzahl der Anbieter auswirkt.
Nicht alle der von Rauchfangkehrern angebotenen und verrichteten Leistungen fallen jedoch in diesen Bereich der sicherheitsrelevanten Aufgaben, die nach dem Unionsrecht besondere Beschränkungen rechtfertigen. Kehr- und Reinigungstätigkeiten können, soweit sie nicht dem Zweck der Überprüfung und der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, nicht als derartige sicherheitsrelevante Aufgaben angesehen werden. Trotzdem gelten auch für sie die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen. |
Es besteht eine größere Anzahl von Anbietern aus dem In- und Ausland durch die Gewährleistung von mehr Wettbewerbsfreiheit, denn Tätigkeiten des wartungsbedingten Kehrens, Abgasmessungen, Ausschleifen, Dichten, Wartungen sowie Montagetätigkeiten bedürfen keiner Niederlassung in Österreich, keiner Bedarfsprüfung und unterliegen nicht der Bindung an Kehrgebiete. |
Die landesgesetzlichen Vorschriften übertragen den Rauchfangkehrern besondere sicherheitsrelevante Aufgaben, die insbesondere dem Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz dienen. Das Sicherheitsniveau in Österreich ist in diesen Bereichen durch die Qualität bei der Erfüllung der sicherheitsrelevanten Aufgaben hoch. Es werden kaum schwerwiegende Mängel in der Vollziehung der sicherheitsrelevanten Aufgaben der Rauchfangkehrer durch Behörden, Berufsorganisationen oder Verbraucherschutzorganisationen verzeichnet. |
Das Sicherheitsniveau in den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgabenbereichen ist in Österreich durch die gleichbleibende Qualität der Erfüllung der sicherheitsrelevanten Aufgaben unverändert hoch. Es werden keine vermehrten Mängel bei der Durchführung der sicherheitsrelevanten Aufgaben der Rauchfangkehrer durch Behörden, Berufsorganisationen oder Verbraucherschutzorganisationen verzeichnet. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Die Erfordernisse Bedarfsprüfung, Kehrgebiete und Niederlassung gelten nur mehr für sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Überprüfen und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) der Rauchfangkehrer
Beschreibung der Maßnahme:
Aufgrund des geltenden Unionrechts bedürfen folgende Anforderungen der Gewerbeordnung an die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes einer Änderung: das Erfordernis der Niederlassung in Österreich, die Durchführung der Bedarfsprüfung und die Beschränkung der Gewerbeausübung auf ein bestimmtes Kehrgebiet. Diese Anforderungen sollen nur mehr für sicherheitsrelevante Tätigkeiten gelten, für die auch eine unionsrechtlich haltbare Rechtfertigung gegeben werden kann. Die vorzunehmenden Änderungen sollen klarstellen, dass nur das Überprüfen und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in die Kategorie der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten eines Rauchfangkehrers fallen; nicht aber das (sonstige) Kehren und Reinigen sowie die in § 120 Abs. 2 bis 5 GewO 1994 genannten Tätigkeiten (Abgasmessungen, Ausschleifen und Dichten, Wartungen, Montagetätigkeiten). Für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sollen weiterhin die bisherigen besonderen Voraussetzungen, nämlich Bedarfsprüfung, Kehrgebiete und Niederlassung, gelten. Für die anderen Tätigkeiten sollen diese Voraussetzungen nicht gelten, was einen erleichterten Zugang für diese Tätigkeiten sowohl für grenzüberschreitende Dienstleister als auch für Unternehmen mit Niederlassung in Österreich bedeutet. Im Übrigen bleibt das Erfordernis der Erbringung eines Befähigungsnachweises, also der vorgeschriebenen Berufsqualifikation, aus öffentlichem Interesse für alle Rauchfangkehrertätigkeiten bestehen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es gelten die Voraussetzungen der Niederlassung in Österreich, der Bedarfsprüfung und der Bindung an Kehrgebiete für den Großteil der Rauchfangkehrertätigkeiten. |
Die Voraussetzungen der Niederlassung in Österreich, der Bedarfsprüfung und der Bindung an Kehrgebiete für Rauchfangkehrertätigkeiten gelten nur für sicherheitsrelevante Rauchfangkehrertätigkeiten. |
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
In § 125 Abs. 6 GewO 1994 wird der zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten befugte Rauchfangkehrer verpflichtet, den Leistungsempfänger über die Tätigkeitsbereiche der Rauchfangkehrer zu informieren.
Zweck der Bestimmung ist, dass der zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten befugte Rauchfangkehrer bei Inkrafttreten der Bestimmung bzw. bei Änderungen der Rechtslage bestehende Kunden bzw. Neukunden informiert, um Klarheit über das Zusammenwirken der beiden „Arten“ von Rauchfangkehrern zu schaffen.
Die Kosten sind als geringfügig anzusehen. Die Informationen sind kostenfrei von Behörden oder auch von Berufsorganisationen zu erlangen.
Betroffen sind, ausgehend von den im zentralen Gewerberegister verzeichneten Gewerbeberechtigungen für Rauchfangkehrer zum Stand 01.11.2014, 768 Unternehmen. Zudem trifft die Informationspflicht nur den zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 befugten Rauchfangkehrer, der einen besonderen öffentlichen Auftrag erfüllt.
Eine alternative Form der Information, etwa durch eine Website, erscheint nicht ausreichend, da nahezu alle Haushalte Rauchfangkehrerdienstleistungen erhalten und keineswegs alle Haushalte über einen Internetzugang verfügen, hier sind besonders ältere Personen zu berücksichtigen.
Unternehmen
Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Erläuterung:
Die Möglichkeit der Gründung von Rauchfangkehrerunternehmen wird erleichtert, wobei eine geringe Anzahl von Gründungen (jedenfalls unter 100 KMU) zu erwarten ist.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen
Im Bereich der nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wird mit dem Wegfall der Bedarfsprüfung und der Beschränkung auf Kehrgebiete die Möglichkeit der Erbringung von Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes durch einen größeren Anbieterkreis geschaffen. Daraus ergeben sich größere Auswahlmöglichkeiten der Konsumenten.
Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Konsumenten und Unternehmen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Kunden von Rauchfangkehrern (Anzahl der Haushalte 2013) |
3.705.000 |
Statistik Austria |
Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.
Erläuterung
Es ist lediglich eine Begrenzung von Preissteigerungen, aber keine wesentliche finanzielle Auswirkung im Verhältnis Konsumenten zu Unternehmen zu erwarten.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungskosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Konsumentenschutzpolitik |
Finanzielle Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle Konsumenten oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.