Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Formelle Anpassung der Bestimmungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken etc. im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/2168 betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2009 S. 18.

Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 26. September 2013 C(2013) 6080 final, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2168, wird seitens der Europäischen Kommission die Auffassung vertreten, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht vollständig erfüllt habe.

Zur möglichen Vermeidung eines wenig zielführenden Verfahrens vor dem EuGH sollte das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2013, somit bereits jetzt entsprechend den Vorschlägen der EK abgeändert werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ergänzende Umsetzung einzelner erläuternder Tatbestände von Art. 6 bis 9 Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt im Wesentlichen in ergänzender Weise die Artikel 6 bis 9 Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahingehend um, dass im UWG insb. Bestimmungen über irreführende und aggressive Geschäftspraktiken – den Vorgaben dieser Richtlinie hins. einzelner Detailbestimmungen entsprechend – aufgrund eines laufenden Mahnverfahrens formal ergänzt werden. Eine Änderung der Judikatur hins. irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken ist dadurch nicht zu erwarten.

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit der nun vorgeschlagenen ergänzenden Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken werden insbesondere die Verbote irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken mit näheren Ausführungen im Rechtstext ergänzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die Sicherung eines lauteren Wettbewerbs ist eine wesentliche Grundlage für einen attraktiven Wirtschaftsstandort und dient damit auch der Sicherung der Beschäftigung.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegende Ergänzung der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergibt sich aufgrund des Mahnverfahrens der Europäischen Kommission [v. 26. September 2013 C(2013) 6080 final Nr. 2013/2168)] und ist daher in allen Belangen europarechtskonform.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) geändert wird (UWG-Novelle 2015)

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/2168 betreffend die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ins UWG erachtet die Europäische Kommission eine weitgehend wortgetreue Umsetzung dieser Richtlinie für notwendig. Stellungnahmen an die EK, dass die Umsetzung der entsprechenden Oberbegriffe der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im UWG die erläuternde Unterbegriffe der Richtlinie miterfasse und deren Vollziehung somit die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, bewegten die EK nicht, das Verfahren einzustellen.

Diese Verpflichtung zu einer formellen Anpassung durch eine nahezu wortgetreue Umsetzung von Teilen der Richtlinie wird in der geplanten Novelle nun nachgeholt. Die hierbei zugrundeliegenden inhaltlichen Ziele der Richtlinie wurden bereits in der UWG-Novelle idF BGBl. I Nr. 79/2007 vom bisherigen Gesetzeswortlaut erfasst und gem. der Judikatur abgedeckt und müssen somit nicht näher ausgeführt werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Zur Anpassung der Bestimmungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken etc. im UWG aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/2168 betreffend die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gibt es keine Alternativen. Im Falle der Unterlassung der UWG-Novelle ist diesbezüglich ein EuGH-Verfahren mit negativem Ausgang zu erwarten.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung hins. der Zielerreichung durch die geplante Gesetzesnovelle sollte im Jahr 2018 (2. HJ) stattfinden. Hierbei wird zu prüfen sein, ob sich die Anzahl der OGH-Verfahren – insb. bei irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken – signifikant verändert hat oder etwa die Verfahren sich nun komplexer gestalten. Hierbei ist festzustellen, welche Auswirkungen sich aus der formellen Anpassung durch diese Gesetzesnovelle ergeben haben und ob diesbezüglich EuGH-Verfahren eingeleitet worden sind. Entsprechenden Daten sind u.a. dem Rechtsinformationssystem des BKA zu entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Ziele

 

Ziel 1: Formelle Anpassung der Bestimmungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken etc. im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/2168 betreffend die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

 

 

Beschreibung des Ziels:

Eine formelle Anpassung der Bestimmungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken etc. im UWG ist aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/2168 betreffend die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erforderlich. Eine Ausformulierung der formellen Teilziele dieser Novelle ist nicht erforderlich, da diese bereits durch die bisherige Umsetzung der Richtlinie im Wortlaut des UWG abgedeckt wurden und Abweichungen von der bisherigen Interpretation nicht zu erwarten sind. Die vorliegende Anpassung wirkt sich aufgrund ihres spezifisch formalen Charakters nur ganz geringfügig auf das angeführte Wirkungsziel aus.

Durch Anpassung des österreichischen an den europäischen Rechtsrahmen erfolgt eine Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes sowie eine Verbesserung des unternehmensfreundlichen Umfeldes, insbesondere Erleichterung des Wettbewerbs (vgl. Wirkungsziel 2 UG 40).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Jahr 2007 erfolgte umfassend, jedoch im Sinne der österreichischen Legistischen Richtlinien unter Berücksichtigung des bestehenden Rechtsrahmens. Eine wortgetreue Umsetzung erfolgte nicht.

Sicherstellung der formellen Anpassung der Bestimmungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken etc. im UWG aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/2168 betreffend die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Hintanhaltung eines EuGH-Verfahrens mit vmtl. neg. Ausgang in Bezug auf die Richtlinienumsetzung ins UWG.

Durch diese rein formelle Anpassung von rechtlichen Bestimmungen ist weder mit einer Reduktion oder einer Zunahme noch einer Erschwerung oder Erleichterung der gerichtlichen Verfahren zu rechnen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ergänzende Umsetzung einzelner erläuternder Tatbestände von Art. 6 bis 9 Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Beschreibung der Maßnahme:

§ 1a Abs. 1 (aggressive Geschäftspraktiken) und § 2 Abs. 4 und 5 (irreführende GP) UWG deckten bereits im bisherigen Gesetzeswortlaut die Tatbestände der Art. 7 und 9 Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ab. Da nach Ansicht der EK die ausdrückliche Umsetzung aller Unterbegriffe von Art. 7 und Art. 9 lit. a bis c und e RL-UGP im UWG aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit erforderlich seien, werden auch diejenigen Tatbestandselemente formal in den Wortlaut der § 1a Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und 5 UWG aufgenommen. Ferner ist § 30 UWG ("Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren") aufzuheben. Praktische Fälle des Hinweises auf eine Konkurs- bzw. Insolvenzmasse beim Verkauf von Waren, obwohl diese aber nicht mehr zum Bestand der Konkurs- bzw. Insolvenzmasse gehören, werden nach Aufhebung des § 30 UWG voraussichtlich unter Ziffer 7 des Anhangs fallen oder unter dem generellen Verbot irreführender Geschäftspraktiken zu prüfen sein.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit wurden in § 1a Abs. 1 und § 2 Abs. 4 UWG in Entsprechung zu den öst. Legistischen Richtlinien nur die erforderlichen und ausreichenden Oberbegriffe der Art. 7 und 9 Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im UWG umgesetzt.

Da nach Ansicht der EK die ausdrückliche Umsetzung der Unterbegriffe von Art. 7 und Art. 9 lit. a bis c und e Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im UWG aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit erforderlich seien, werden nun auch diejenigen Unterbegriffe formal in den Wortlaut der § 1a Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und 5 UWG aufgenommen (, obwohl es in Österreich aus legistischer Sicht und Rechtstradition nicht erforderlich wäre).

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.