Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Formelle Bereinigung der Rechtslage hinsichtlich österreichischer völkerrechtlicher Verpflichtungen

Die Rechtslage hinsichtlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Frauenrechtsbereich wird dadurch bereinigt, dass ein österreichischer Vorbehalt zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, der sich als unnotwendig erwiesen hat, zurückgezogen wird.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Zurückziehung des Vorbehalts

Der österreichische Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wird durch eine Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Konvention zurückgezogen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Zurückziehung des nicht mehr erforderlichen Vorbehalts erfolgt eine Bereinigung der Rechtslage und wird deutlich gemacht, dass Österreich den Bestimmungen der Konvention vollinhaltlich verpflichtet ist. Österreich wird im Zuge zukünftiger Staatenprüfungen vor dem CEDAW-Komitee nicht mehr zur Zurücknahme des Vorbehalts aufgefordert werden müssen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts bedarf der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der außen- und sicherheitspolitischen sowie der europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern durch geeignete internationale Instrumente." der Untergliederung 12 Äußeres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Österreich hat anlässlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982) u.a. einen Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention in Bezug auf den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen eingelegt. Das zur Überprüfung der Umsetzung der Konvention berufene Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) forderte Österreich bei der Staatenprüfung im Februar 2013 auf, diesen Vorbehalt zurückzuziehen, da das angestrebte Schutzniveau nach Ansicht des Komitees bereits durch Art. 11 Abs. 1 lit. f der Konvention gewährleistet sei. Gewisse arbeitsrechtliche Einschränkungen, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz von Frauen dienen, sind nach Ansicht des CEDAW-Komitees in engen klar definierten Grenzen schon aufgrund dieser Bestimmung zulässig. Der Vorbehalt ist daher nicht mehr erforderlich und soll somit zurückgezogen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wird diese Maßnahme nicht gesetzt, würde ein nicht erforderlicher Vorbehalt weiterhin aufrecht bleiben. Es wäre damit zu rechnen, dass Österreich bei zukünftigen Staatenprüfungen vor dem CEDAW-Komitee sowie auch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung im VN-Menschenrechtsrat (UPR) neuerlich zur Zurücknahme dieses Vorbehalts aufgefordert würde.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Da lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs an eine schon bestehende Rechtslage angeglichen werden, sind keine spezifischen Daten oder Informationen für die Evaluierung zu sammeln.

 

 

Ziele

 

 

Ziel 1: Formelle Bereinigung der Rechtslage hinsichtlich österreichischer völkerrechtlicher Verpflichtungen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Rechtslage hinsichtlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Frauenrechtsbereich wird dadurch bereinigt, dass ein österreichischer Vorbehalt, der sich als unnotwendig erwiesen hat, zurückgezogen wird. Dadurch wird deutlich gemacht, dass Österreich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vollinhaltlich verpflichtet ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hält derzeit einen nicht mehr erforderlichen Vorbehalt zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aufrecht und wurde daher vom VN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) aufgefordert, den Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention zurückzuziehen.

Österreich hat den Vorbehalt zurückgezogen, macht damit deutlich, dass es den Bestimmungen der Konvention vollinhaltlich verpflichtet ist und muss daher im Zuge der nächsten Staatenprüfung vor dem CEDAW-Komitee (vorauss. 2017) nicht mehr zur Zurückziehung des Vorbehalts aufgefordert werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Zurückziehung des Vorbehalts

Beschreibung der Maßnahme:

Der österreichische Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wird durch eine Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Konvention zurückgezogen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hält derzeit einen nicht mehr erforderlichen Vorbehalt zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aufrecht und wurde daher vom VN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) aufgefordert, den Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention zurückzuziehen.

Österreich hat den Vorbehalt zurückgezogen, macht damit deutlich, dass es den Bestimmungen der Konvention vollinhaltlich verpflichtet ist und muss daher im Zuge der nächsten Staatenprüfung vor dem CEDAW-Komitee (vorauss. 2017) nicht mehr zur Zurückziehung des Vorbehalts aufgefordert werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.