Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung des Auslieferungsverkehrs zwischen Österreich und Brasilien

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ratifikation des vorliegenden Abkommens

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Abkommen verbessert die bereits bestehende Zusammenarbeit mit Brasilien im Bereich der Auslieferung zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung wesentlich. Es ermöglicht eine Straffung der Verfahren und eine Vereinfachung von deren Abwicklung.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen berühren Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nicht, weil diese die Kompetenz zum Abschluss eines Auslieferungsabkommens mit Brasilien nicht in Anspruch genommen hat.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bilaterales Übereinkommen über die Auslieferung zwischen der Föderalen Republik Brasilien und der Republik Österreich

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer.“ der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Auslieferungsverkehr zwischen Österreich und Brasilien ist ein wichtiges Instrument um die effektive Strafverfolgung und -vollstreckung gerade im Bereich der schweren Wirtschaftskriminalität und Organisierten Kriminalität sicherzustellen. Gerade die aufstrebenden Staaten des lateinamerikanischen Raumes sind für Beschuldigte und verurteilte Personen aus österreichischen Strafverfahren ein bevorzugtes Fluchtziel.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne Abschluss des bilateralen Abkommens würde der Auslieferungsverkehr weiterhin auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit abzuwickeln sein, was eine erhebliche Verzögerung und Verkomplizierung der Verfahren bedeuten würde.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit Brasilien ist ein Zeitraum von fünf Jahren für eine erste interne Evaluierung mit Blick auf die Zahl der zu erwartenden Fälle der Anwendung des Abkommens angemessen.

Die Zahl und Dauer der Auslieferungsverfahren mit Brasilien wird durch die Abbildung in den Applikationen Verfahrensautomation Justiz (VJ), die durch Berichtspflichten regelmäßig zu erstellende Auslieferungsstatistik und im ELAK der Abteilung IV 4 des BMJ erhoben werden können.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung des Auslieferungsverkehrs zwischen Österreich und Brasilien

 

Beschreibung des Ziels:

Sicherstellung der Auslieferung und Verkürzung der Verfahren durch vertragliche Verpflichtung zur Auslieferung bei gleichzeitiger Definition der Ablehnungsgründe.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeitige Dauer von Auslieferungsverfahren mit Brasilien beträgt durchschnittlich vier Jahre.

Durch die Regelungen des Abkommens wird zwar das innerstaatliche Verfahren in Brasilien nicht direkt geändert, die raschere Durchführung der Verfahren auf Grundlage eines Abkommens wird durch die Einführung von ausdrücklichen Beschleunigungsgeboten und Definition von Fristen erreicht.

Der Übermittlungsweg von Auslieferungsersuchen ist ausschließlich diplomatisch, wobei Legalisierungen und Überbeglaubigungen von Unterlagen erforderlich sind.

Nach den Bestimmungen des Abkommens ist eine vereinfachte und raschere Kommunikation - ohne zwingende Vermittlung der diplomatischen Vertretungen - möglich. Zudem wird die Kommunikation modernisiert, weil auch elektronische Übermittlungswege eröffnet werden. Zusätzlich ist für die Übermittlung von Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft der INTERPOL-Weg eröffnet. Erfordernisse der Beglaubigung werden abgeschafft und die zu übermittelnden Unterlagen für die Auslieferung und Durchlieferung werden klar definiert und reduziert.

Den betroffenen Personen steht bislang im Falle der Erwirkung der Auslieferung aus Brasilien die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch zu nehmen, nicht offen.

Nach dem Abkommen kann die betroffene Person in die vereinfachte Auslieferung einwilligen, wodurch eine weitere Verkürzung der Verfahrensdauer im ersuchten Staat - und der damit verbundenen Haftdauer - erreicht wird.

Eine Auslieferung wegen fiskalisch strafbarer Handlungen ist derzeit auf Grundlage der Gegenseitigkeit wegen § 15 Z 2 ARHG nicht zulässig.

Mit Inkrafttreten des Vertrages wird es eine grundsätzliche Verpflichtung zur Auslieferung und Ausweitung der auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen im Bereich der Fiskaldelikte geben.

Derzeit kommen lediglich die im jeweils innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates definierten Auslieferungsvoraussetzungen und Ablehnungsgründe zur Anwendung.

Durch die Inkraftsetzung des Abkommens wird den Standards des Europäischen Menschenrechtskonvention und - durch die weitgehend parallelen Regelungen - auch des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 - Rechnung getragen und im Verhältnis mit Brasilien eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Auslieferungsverkehr - nicht zuletzt auch im Interesse der österreichischen Rechtsanwender - geschaffen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation des vorliegenden Abkommens

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anwendung des Abkommens ermöglicht den Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten die Auslieferung zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung in einem erweiterten Ausmaß und unter Festlegung der Voraussetzungen für die Auslieferung sowie der Ablehnungsgründe.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist der Auslieferungsverkehr mit Brasilien nur auf Basis der Gegenseitigkeit (§ 3 ARHG) möglich.

Nach Ratifikation des Übereinkommens durch beide Vertragsparteien steht eine moderne Rechtsgrundlage für die Abwicklung des Auslieferungsverkehrs zur Verfügung.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA - Tools erstellt.