Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Bindung schifffahrtsanlagenrechtlicher Bewilligungen an den Bestand erforderlicher Privatrechtstitel zur Liegenschaftsbenützung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Bindung des Bestands schifffahrtsanlagenrechtlicher Bewilligungen an jenen erforderlicher Privatrechtstitel

Bei der Antragstellung auf Bewilligung einer Schifffahrtsanlage müssen lediglich Absichtserklärungen über den Abschluss eines Grundbenützungsübereinkommens vorliegen. Kommt ein solches Übereinkommen in weiterer Folge nicht zustande oder tritt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder außer Kraft, ist die Möglichkeit einer Einbeziehung eines öffentlich-rechtlich erteilten Rechts in privatrechtlichen Streit gegeben. Dies wird durch Schaffung der Möglichkeit zu unverzüglichem Widerruf einer schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung bei Nichtzustandekommen oder nach Wegfall erforderlicher Privatrechtstitel für dienende Liegenschaften verhindert.

 

Im Übrigen sind redaktionelle Richtigstellungen erforderlich.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Maßnahmen eignen sich nicht zu finanziellen Auswirkungen. Bei gegebenem Sachverhalt kommt es lediglich zu einem früheren Zeitpunkt zum Widerruf schifffahrtsanlagenrechtlicher Bewilligungen.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für verkehr, Innovation und Technologie

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Bei der Antragstellung auf Bewilligung einer Schifffahrtsanlage müssen lediglich Absichtserklärungen über den Abschluss eines Grundbenützungsübereinkommens vorliegen. Kommt ein solches Übereinkommen in weiterer Folge nicht zustande oder tritt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder außer Kraft, ist die Möglichkeit einer Einbeziehung eines öffentlich-rechtlich erteilten Rechts in privatrechtlichen Streit in Einzelfällen gegeben. Dies könnte für betroffene bestandgebende Verfügungsberechtigte über Liegenschaften, in deren Bereich Schifffahrtsanlagen errichtet sind, zu einer ungerechtfertigten Erschwernis der Ausübung ihrer zivilen Rechte führen. Handelt es sich bei diesen Liegenschaften um öffentliches Gut, könnte die Vergabe von Nutzungsrechten im Interesse bestmöglicher Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa jenen der volkswirtschaftlichen und ökologischen Weiterentwicklung des Verkehrsträgers Wasserstraße oder der Gewährleistung umweltgerechten Schiffsverkehrs, behindert werden.

 

Im Übrigen sind redaktionelle Richtigstellungen ohne inhaltliche Wirkung erforderlich.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen werden in privatrechtliche Konflikte mit einbezogen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Erst in den nächsten Jahren wird sich zeigen, ob durch die zusätzliche Betonung des bereits gegebenen Vorrangs privater Rechte an Liegenschaften ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit und damit die Vermeidung vereinzelter Streitfälle möglich ist.

 

Ziele

 

Ziel 1: Bindung schifffahrtsanlagenrechtlicher Bewilligungen an den Bestand erforderlicher Privatrechtstitel zur Liegenschaftsbenützung

 

Beschreibung des Ziels:

Mit Wegfall von Privatrechtstiteln zur Benützung von Liegenschaften, in deren Bereich Schifffahrtsanlagen errichtet wurden, soll auch die schifffahrtsanlagenrechtliche Bewilligung widerrufen werden können. Dies sollte der Vermeidung vereinzelter Streitfälle dienlich sein und ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit bieten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei Entfall von Privatrechtstiteln zur Benützung von Liegenschaften, in deren Bereich Schifffahrtsanlagen errichtet wurden, kann die schifffahrtsanlagenrechtliche Bewilligung nur indirekt, wenn nämlich die Schifffahrtsanlage aufgrund Unzugänglichkeit mangels Benützungsbefugnis mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, widerrufen werden.

Bei Entfall von Privatrechtstiteln zur Benützung von Liegenschaften, in deren Bereich Schifffahrtsanlagen errichtet wurden, kann die schifffahrtsanlagenrechtliche Bewilligung unmittelbar und unverzüglich widerrufen werden. Es sollte damit ein erhöhtes, jedoch nicht indizierbares Maß an Rechtssicherheit geboten werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Bindung des Bestands schifffahrtsanlagenrechtlicher Bewilligungen an jenen erforderlicher Privatrechtstitel

Beschreibung der Maßnahme:

Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung einer schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung wird enger an das Bestehen eines Privatrechtstitels zur Verfügung über die eine Schifffahrtsanlage beherbergende Liegenschaft gebunden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei Entfall von Privatrechtstiteln zur Benützung von Liegenschaften, in deren Bereich Schifffahrtsanlagen errichtet wurden, kann die schifffahrtsanlagenrechtliche Bewilligung nur indirekt, nämlich wenn die Schifffahrtsanlage aufgrund Unzugänglichkeit der dienenden Liegenschaft mangels Benützungsbefugnis mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, widerrufen werden.

Bei Entfall von Privatrechtstiteln zur Benützung von Liegenschaften, in deren Bereich Schifffahrtsanlagen errichtet wurden, ist die schifffahrtsanlagenrechtliche Bewilligung unmittelbar und unverzüglich zu widerrufen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.