Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Bei der Antragstellung auf Bewilligung einer Schifffahrtsanlage müssen lediglich Absichtserklärungen über den Abschluss eines Grundbenützungsübereinkommens vorliegen. Kommt ein solches Übereinkommen in weiterer Folge nicht zustande oder tritt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder außer Kraft, ist die Möglichkeit zum Widerruf einer davon betroffenen Schifffahrtsanlagenbewilligung vorzusehen, um die gegebene Vorrangstellung des Privatrechts eindeutig aufzuzeigen und eine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks durch den rechtmäßigen Eigentümer aus Gründen denkbarer Einbeziehung eines öffentlichrechtlich erteilten Rechts in privatrechtlichen Streit zu vermeiden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG (Bundessache Gesetzgebung in Angelegenheiten der Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 55):

Bei der Antragstellung auf Bewilligung einer Schifffahrtsanlage müssen lediglich Absichtserklärungen über den Abschluss eines Grundbenützungsübereinkommens vorliegen. Kommt ein solches Übereinkommen in weiterer Folge nicht zustande oder tritt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder außer Kraft, ist die Möglichkeit zum Widerruf einer davon betroffenen Schifffahrtsanlagenbewilligung vorzusehen, um die gegebene Vorrangstellung des Privatrechts eindeutig aufzuzeigen und eine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks durch den rechtmäßigen Eigentümer aus Gründen denkbarer Einbeziehung eines öffentlichrechtlich erteilten Rechts in privatrechtlichen Streit zu vermeiden. Gemäß dem Zweck der Norm dient die schifffahrtsanlagenrechtliche Bewilligung mit de facto dinglicher Wirkung (s. § 49 Abs. 9 SchFG) ausschließlich der Sicherheit und bietet keine Bestandgarantie in zivilrechtlicher Hinsicht.

Zu Z 2 (§ 76):

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 3 (§ 118):

Redaktionelle Richtigstellungen.