Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 55. (1) ...

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen

1. bis 4. …

(3) bis (4) …

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 55. (1) ...

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen

1. bis 4. …;

           5. wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;

           6. wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.

(3) bis (4) …

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

           1. bis 3. …

           4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;“

           5. bis 7. …

(2) bis (3) ...

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

           1. bis 3. …

           4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;

           5. bis 7. …

(2) bis (3) ...

Ausnahmen

§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht:

           1. bis 6. …

           7. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 7;

           8. bis 9. ...

       (2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

       (3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) …

(5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.

(6) ...

Ausnahmen

§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:

           1. bis 6. …

           7. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 5;

           8. bis 9. ...

       (2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

       (3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) …

(5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.

(6) ...

Inkrafttreten

§ 149. (1) bis (11) …

Inkrafttreten

§ 149. (1) bis (11) …

(12) § 55 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 4 sowie § 118 Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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