494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (310 der Beilagen): Vertrag über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems

Der Vertrag über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforder-lich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrags im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbe-reiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Vertrags betreffend die Gründung und den Betrieb des „International Center for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien, BGBl. III Nr. 75/2004 idF BGBl. III Nr. 78/2004. ICMPD hat seinen Sitz in Wien und das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres fungiert als Depositär des Gründungsvertrags.

Neben dem Sitz in Wien hat ICMPD seit 2007 ein Büro in Brüssel, über das der Kontakt zu den Instituti-onen der Europäischen Union gehalten wird und einige der ICMPD-Projekte abgewickelt werden. Um den Status dieses Büros zu regeln, hat ICMPD mit Belgien ein Amtssitzabkommen verhandelt, das im Jahr 2008 unterzeichnet wurde. Dieses Amtssitzabkommen sieht auf belgischen Wunsch in seinem Artikel 18 vor, dass ICMPD ein internes Steuersystem einführt. Demgemäß hat ICMPD durch einen Beschluss der ICMPD-Steuerungsgruppe dieses interne Steuersystem 2008 auch eingeführt. Laut den belgischen Behörden bedarf es jedoch einer Grundlage in einem völkerrechtlichen Abkommen. Um den belgischen Behörden entgegenzukommen und ICMPD den Abschluss seines Amtssitzabkommens mit Belgien zu ermöglichen, wurde daher der ggstdl. Vertrag ausgearbeitet, der die bisher schon bestehenden Regelungen über das interne Steuersystem in eine Änderung des ICMPD-Gründungsvertrags fasst.

Der Vertrag hat keine finanziellen Auswirkungen. Das interne Steuersystem besteht innerhalb von ICMPD bereits seit 2008. Mit dem Vertrag wird der status quo lediglich auf Abkommensebene bestätigt. Auch die österr. Mitgliedsbeiträge bleiben von dem Vertrag unberührt (sh. Art. 2).

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. März 2015 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems (310 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 03 10

                       Dr. Franz-Joseph Huainigg                                                         Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann