Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird, hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrages im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erforderlich.

Am 13. Februar 2004 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit unterzeichnet und trat mit 1. Juli 2005 in Kraft (BGBl. III Nr. 72/2005). Zu diesem Zeitpunkt stellte der Vertrag eine sehr gute Grundlage für die enge polizeiliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern dar.

Seit der Unterzeichnung des Vertrages im Jahr 2004 fand jedoch eine rasante Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit statt. Insbesondere aufgrund der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für die Slowakei, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und internationale Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern und zu ergänzen.

Mit dem Vertrag zur Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages wird ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 14. Oktober 2008 (sh. Pkt. 6 des Beschl.Prot. Nr. 67) wurde eine entsprechende Verhandlungsvollmacht eingeholt. Aufgrund personeller Änderungen wurde die Einholung einer neuerlichen Verhandlungsvollmacht durch Beschluss der Bundesregierung vom 10. Februar 2009 erforderlich (sh. Pkt. 28 des Beschl.Prot. Nr. 6). Die ersten formellen Verhandlungsrunden für den Vertrag wurden von 6. bis 7. April 2009 in Wien, von 18. bis 19. Mai 2009 in Bratislava sowie am 20. November 2011 in Wien abgehalten. Im Rahmen der vierten formellen Verhandlungsrunde am 16. April 2013 in Wien konnte Einigung über den neuen Vertragstext erzielt werden. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 21. Jänner 2014 (sh. Pkt. 6 des Beschl.Prot. Nr. 4) wurde eine entsprechende Unterzeichnungsvollmacht eingeholt. Am 14. Februar 2014 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird, unterzeichnet.

Die wichtigsten Weiterentwicklungen des Vertrages aus dem Jahr 2014 im Vergleich zum Vertrag aus 2004 betreffen die Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:

- Grenzüberschreitende Observation (Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten Europäischen Haftbefehls),

- Grenzüberschreitende Nacheile (Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten Europäischen Haftbefehls sowie Nacheile nun auch aus einem Drittstaat),

- Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen (Zusammenarbeit nicht nur bei der Fahndung von flüchtigen Straftätern, sondern auch bei der Fahndung nach vermissten Personen und Sachen sowie bei Alarmfahndungen),

- Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten Europäischen Haftbefehls),

- Gemischte Einsatzformen (unter anderem gibt es für den gemischten Streifendienst keine Kilometerbeschränkung mehr).

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den vorliegenden Vertrag umfasst:

- Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten,

- Zurverfügungstellen von Deckkennzeichen,

- Zeugenschutz,

- Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr,

- Polizeiliche Durchbeförderung,

- Übergabe von Personen an der Staatsgrenze,

- Unterstützung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen,

- Gegenseitige Unterstützung bei der Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Neben diesen inhaltlichen Neuerungen und Ergänzungen werden redaktionelle Verbesserungen und sprachliche Bereinigungen des bestehenden Vertrages aus dem Jahr 2004 vorgenommen.

Die innerstaatliche Umsetzung des Vertrages wird keine zusätzlichen Kosten verursachen; soweit Kosten anfallen, sind sie aus den veranschlagten Budgets der jeweils zuständigen Ressorts zu bedecken. Der Vertrag schafft die rechtliche Grundlage für gewisse grenzüberschreitende Tätigkeiten der österreichischen Polizei, diese stellen jedoch die Ausnahme dar und gehen im täglichen Dienstbetrieb auf.

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung stützt sich hinsichtlich der sicherheitspolizeilichen Aspekte des Vertrages, der Gefahrenabwehr, des vorbeugenden Rechtsgutschutzes, der Fahndung und der ersten allgemeinen Hilfeleistung auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), hinsichtlich der Strafverfolgungsbereiche auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen). Die Haftungsbestimmungen des Vertrages unterfallen dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen). Die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit ist Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), die Regelungen über die verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit Art. 11 Abs. 1 Z 4 (Straßenpolizei) zuzurechnen.

Die im Vertrag enthaltenen Formen der polizeilichen Zusammenarbeit stellen eine Weiterentwicklung der im Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (EU-PolKG) – BGBl. I Nr. 132/2009 idgF. – vorgesehenen Möglichkeiten der internationalen polizeilichen Amtshilfe dar.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung der Präambel):

Der dritte Satz der Präambel wird dahingehend geändert, dass statt „polizeilicher, grenzpolizeilicher und verkehrspolizeilicher Zusammenarbeit“, als Oberbegriff lediglich „polizeiliche Zusammenarbeit“ angeführt wird.

Zu Art. 2 (Änderung des Art. 1 – Vertragsgegenstand):

In Art. 1 werden terminologische Anpassungen („Straftaten“ statt „strafbarer Handlungen“) sowie die explizite Aufnahme der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Verkehrs- und Fremdenpolizei vorgenommen.

Zu Art. 3 (Änderung des Art. 3 – Zusammenarbeit auf Ersuchen):

In Art. 3 Abs. 4 werden drei Ziffern geändert:

                         - lit. e) umfasst im Fall von Identitätsfeststellungen nun auch ausdrücklich die Versendung von Fotos;

                         - In lit. g) wird durch Aufhebung der Beschränkung auf „erste“ Fahndungsmaßnahmen die Zusammenarbeit auf Fahndungsmaßnahmen im Allgemeinen ausgedehnt;

                         - lit. j) umfasst nun die Ausübung konkreter Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz. Art. 11a enthält noch ausführlichere Regelungen betreffend die Zusammenarbeit beim Zeugenschutz.

In Art. 3 Abs. 7 werden als Grenzgebiet in der Republik Österreich die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien definiert. Darüber hinaus gilt als Grenzgebiet auch ein Eisenbahnzug oder Schiff auf dem Streckabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Bahnhof bzw. bis zu der ersten Anlegestelle.

In Art. 3 Abs. 8 wird die Definition der Sicherheitsbehörden an die im Jahr 2012 vorgenommenen Änderungen in § 78a B-VG (BGBl. I Nr. 49/2012) und in den §§ 6 bis 9 Sicherheitspolizeigesetz (BGBl. I Nr. 50/2012) angepasst. In Angelegenheiten der Straßenpolizei sind in Österreich die zuständigen Behörden: die Landesregierungen, die Landespolizeidirektionen im Gebiet jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, und die Bezirksverwaltungsbehörden.

In Art. 3 Abs. 9 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien einander über Änderungen, welche die Sicherheitsbehörden in Abs. 8 betreffen, unterrichten.

In Art. 3 Abs. 10 werden Beamte im Sinne dieses Vertrages als Organe der in Abs. 8 genannten Sicherheitsbehörden definiert. Es wird daher im Vertrag nun durchgängig der Begriff „Beamte“ verwendet.

Zu Art. 4 (Einfügung eines neuen Art. 3a – Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten):

In Art. 3a wird erstmals die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten geregelt. Diese umfasst u.a. den Erfahrungs- und Informationsaustausch über Ursachen, Entwicklungstendenzen und die Anwendung von Rechtsvorschriften sowie über die Korruptionsprävention. In Abs. 2 wird normiert, dass die Zusammenarbeit grundsätzlich direkt zwischen den zuständigen Stellen (für Österreich der Bundesminister für Inneres – das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) erfolgt.

Zu Art. 5 (Änderung des Art. 4 – Amtshilfe in dringenden Fällen)

In Art. 4 Abs. 1 wird die slowakische an die deutsche Sprachfassung angepasst.

Zu Art. 6 (Änderung des Art. 5 – Informationsübermittlung in dringenden Fällen)

In Art. 5 wird lediglich klargestellt, dass die Informationsübermittlung ohne Ersuchen nach Maßgabe des nationalen Rechts erfolgt.

Zu Art. 7 (Änderung des Art. 7 – Grenzüberschreitende Observation)

In Art. 7 Abs. 1 wird nunmehr als Voraussetzung für die Fortsetzung einer Observation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt, statuiert. Bisher war die Fortsetzung der Observation von einer Person, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat erlaubt. Durch den Verweis auf den Europäischen Haftbefehl ist die Voraussetzung für eine grenzüberschreitende Observation für beide Vertragsstaaten einheitlich geregelt.

Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ein Europäischer Haftbefehl kann ebenfalls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.

Darüber hinaus wird in Art. 7 Abs. 1 klargestellt, dass das Überschreiten der Staatsgrenze im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation an jeder Stelle erfolgen kann.

In Art. 7 Abs. 2 werden die zuständigen Sicherheitsbehörden für die erforderliche Mitteilung bei einer dringlichen grenzüberschreitenden Observation neu definiert. Auf österreichischer Seite ist dies der Bundesminister für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

In Art. 7 Abs. 4 lit. a) wird sprachlich klargestellt, dass die observierenden Beamten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Anordnungen der zuständigen Sicherheitsbehörden (davor: den „örtlich zuständigen Behörden“) Folge leisten müssen.

In Art. 7 Abs. 5 lit. a) und b) wird die Voraussetzung einer „auslieferungsfähigen Straftat“ erneut durch eine „Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt“, ersetzt.

In Art. 7 Abs. 6 lit. b wird der Begriff „Organe“ durch den Begriff „Beamte“ ersetzt.

In Art. 7 Abs. 7 werden die zuständigen Stellen für Ersuchen bei grenzüberschreitender Observation spezifiziert. Auf österreichischer Seite ist dies der Bundesminister für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit/Bundeskriminalamt.

Zu Art. 8 (Einfügung eines neuen Art. 7a – Deckkennzeichen)

Art. 7a regelt die Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zur Bekämpfung von Straftaten. Die derzeitige Regelung in § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idgF, sieht vor, dass u.a. für ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein zweites noch nicht zugewiesenes Kennzeichen – ein Deckkennzeichen – zugewiesen werden kann. Durch die Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen soll österreichischen und slowakischen Beamten auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates die erfolgreiche Durchführung von umfangreichen Observationen ermöglicht werden. Dabei muss die Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug (gekennzeichnet durch Marke, Type, FahrzeugID und Motornummer) im nationalen Fahrzeugregister jederzeit gegeben sein. Die Details der Zusammenarbeit werden in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.

Zu Art. 9 (Änderung des Art. 8 – Grenzüberschreitende Nacheile)

In Art. 8 Abs. 1 wird der Begriff „Organe“ durch den Begriff „Beamte“ ersetzt.

In Art. 8 Abs. 1 lit. a) und b) wird die Befugnis zur Fortsetzung einer Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einheitlich geregelt (analog zu Art. 7 – Grenzüberschreitende Observation). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist nun nicht mehr eine im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähige Straftat, sondern eine Straftat, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt.

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) ist Voraussetzung für eine grenzüberschreitende Nacheile, dass eine Person bei der Begehung einer solchen Straftat betreten, ihrer Teilnahme verdächtigt oder wegen ihr verfolgt wird.

Art. 8 Abs. 1 lit. b) regelt die grenzüberschreitende Nacheile bei Flucht aus der Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer vorbeugenden Maßnahme sowie nunmehr auch bei Nichtantreten der Strafhaft.

Gemäß der neuen lit. c) in Art. 8 Abs. 1 wird die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nacheile auch auf den Fall ausgedehnt, bei dem sich eine Person der polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen oder Anordnungen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird, oder sich einer Grenzkontrolle entzieht. In Art. 8 Abs. 3 wird klargestellt, dass das Überschreiten der Staatsgrenze an jeder Stelle erfolgen kann. Darüber hinaus wird normiert, dass die Nacheile auch aus einem Drittstaat erfolgen kann. Somit ist es beispielsweise möglich eine Verfolgung von Österreich über Tschechien oder Ungarn bis in die Slowakei fortzusetzen. Diese neue Bestimmung steht in Einklang mit Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und begründet weder Rechte noch Pflichten für einen Drittstaat.

In Art. 8 Abs. 5, der Artikel 41 Abs. 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBl. III Nr. 90/1997) nachgebildet ist, werden sprachliche Anpassungen vorgenommen.

In Art. 8 Abs. 7 wird die Definition der Sicherheitsbehörden an die im Jahr 2012 vorgenommenen Änderungen in § 78a B-VG (BGBl. I Nr. 49/2012) und in den §§ 6 bis 9 Sicherheitspolizeigesetz (BGBl. I Nr. 50/2012) angepasst.

Zu Art. 10 (Änderung des Art. 9 – Kontrollierte Lieferung)

In Art. 9 Abs. 5 wird festgehalten, dass Ersuchen in Fällen der kontrollierten Ausfuhr in Österreich an das Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zu stellen sind. Diese leitet das Ersuchen an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Lieferung beginnt, weiter.

Zu Art. 11 (Änderung des Art. 10 – Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten)

Im neu ergänzten Abs. 8 des Art. 10 wird geregelt, dass zur Einreise und zum Aufenthalt des verdeckten Ermittlers sowie für die Verwendung des Deckdokuments keine besondere Bewilligung erforderlich ist, soweit es für die Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten gemäß Art. 10 und 11 unerlässlich ist.

Zu Art. 12 (Änderung des Art. 11 – Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung)

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei verdeckten Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ist nun nicht mehr eine im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähige Straftat, sondern eine Straftat von erheblicher Bedeutung, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt.

Zu Art. 13 (Einfügung des Art. 11a – Zeugenschutz)

Art. 11a ist eine neue Bestimmung, die die Zusammenarbeit der nationalen Sicherheitsbehörden beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen durch Informationsaustausch, die Übernahme von zu schützenden Personen sowie Hilfeleistung beim Transport regelt. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind bei jeder Übernahme einzeln in gesonderten Durchführungsprotokollen zu regeln. Es erfolgt keine Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei. Darüber hinaus werden die Fragen der Kostentragung und der Rückübernahme von zu schützenden Personen geregelt.

Parallel zum gegenständlichen Änderungs- und Ergänzungsvertrag wurde das Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz zwischen Bulgarien, Kroatien, Österreich, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn am 24. Mai 2012 unterzeichnet. Polen trat dem Übereinkommen am 11. Oktober 2012 bei. Dieses Übereinkommen enthält ausführlichere Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Bereich des Zeugenschutzes und würde daher nach Inkrafttreten in beiden Ländern als lex specialis bei Auslegungskonflikten dem Art. 11a des gegenständlichen Änderungs- und Ergänzungsvertrages vorgehen.

Zu Art. 14 (Änderung des Art. 12 – Gemeinsame Arbeitsgruppen)

Art. 12 beschränkt sich nunmehr auf die Bildung gemeinsamer Arbeitsgruppen. Die Zusammenarbeit durch grenzüberschreitende Fahndungsaktionen sowie durch Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen wird in einem neuen Art. 12a sowie in Art. 14 geregelt.

Zu Art. 15 (Einfügung des Art. 12a – Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen)

Art. 12a ist eine Weiterentwicklung des Art. 12 Abs. 2 des Vertrages aus dem Jahr 2004, wobei nunmehr die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen auf die Fahndung nach vermissten Personen und nach Sachen ausgedehnt wird sowie explizit ein koordiniertes Vorgehen bei gemeinsamen Alarmfahndungen umfasst.

Zu Art. 16 (Änderung des Art. 14 – Gemischte Einsatzformen)

Art. 14 bezieht nunmehr neben dem gemischten Streifendienst auch andere Formen des gemeinsamen Einsatzes, die zum Teil zuvor in Art. 12 geregelt wurden, wie die Bildung gemeinsamer Kontroll-, Observations-, Fahndungs- und Ermittlungsgruppen sowie operativer Gruppen, ein. Dabei können Beamte der Sicherheitsbehörden einer Vertragspartei nunmehr ohne räumliche Begrenzung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Aufgaben erfüllen.

Abs. 2 und 3 ermöglichen im Rahmen der gemischten Einsatzformen in eingeschränktem Umfang die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet. Grundsätzlich sind diese Befugnisse auf die Identitätsfeststellung und – sofern die Personen versuchen sich der Kontrolle zu entziehen – auf die Festnahme von Personen begrenzt. Bei der Festnahme gilt Art. 8 Abs. 4 lit. g entsprechend.

Ausnahmsweise können gemäß Abs. 3 – der unverändert geblieben ist – auch weitere Befugnisse in Form von Zwangsmaßnahmen ausgeübt werden, etwa wenn ein Beamter auf dem Hoheitsgebiet eine Festnahme durchführen will, der Betroffene diese jedoch infolge körperlicher Überlegenheit zu vereiteln versucht. In diesem Fall darf der Beamte der anderen Vertragspartei den Beamten des Gebietsstaates entsprechend unterstützen. Bei hoheitlichem Einschreiten nach Absatz 2 und 3 ist das Recht jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden. Abs. 5 regelt bei gemischten operativen Streifen die Verwendung von Ton- und Warnsignalen sowie die Kontrolle angehaltener Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

Zu Art. 17 (Einfügung des Art. 14a – Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr)

Art. 14a Abs. 1 regelt die Möglichkeit, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt des Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht fortzusetzen. Weiters sind die Beamten gemäß Abs. 2 befugt, beim letzten fahrplanmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zuzusteigen, um ab dem Übertritt über die Staatsgrenze Maßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem eigenen Hoheitsgebiet setzen zu können. Gemäß Abs. 3 besteht darüber hinaus die Befugnis, bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragspartei, eine Person unter bestimmten Voraussetzungen festzuhalten.

Die Absätze 1 bis 3 werden entsprechend auch auf den öffentlichen Personenschiffsverkehr angewendet.

Zu Art. 18 (Einfügung des Art. 15a – Polizeiliche Durchbeförderung)

Art. 15a Abs. 1 regelt die Möglichkeit der Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diese Durchbeförderung kann auch Personen betreffen, die sich auf Grund der Anordnung einer Justizbehörde in Haft befinden.

Abs. 2 legt fest, dass Beamte über das in Art. 26 Abs. 2 des Vertrages statuierte Notwehr- und Nothilferecht hinaus, auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Fluchtverhinderung Gebrauch von ihrer Schusswaffe machen dürfen.

Abs. 3 bestimmt, dass die Durchbeförderung auf dem kürzesten Weg und ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur Amtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Durchbeförderung erforderlich sind. Zur Verhinderung der Flucht, der Gefährdung Dritter oder von Sachen oder von Störungen des Verkehrs ist auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig.

Die Durchbeförderung von Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Den Eisenbahnverkehrsunternehmen wird zur Information ein Muster der Ausweise der slowakischen Beamten übermittelt.

Das Eisenbahnunternehmen ist bei Durchbeförderungen ehest möglich zu verständigen. Soweit die Möglichkeit besteht, erfolgt die Verständigung spätestens 24 Stunden vor Beginn der geplanten Maßnahme.

Abs. 4 regelt Ausschlussgründe für die Beförderung im Eisenbahnverkehr.

Abs. 5 regelt die Vorgehensweise im Falle der Flucht einer zu befördernden Person. Die begleitenden Beamten haben unverzüglich die Sicherheitsbehörden der territorial zuständigen Vertragspartei zu verständigen, die Verfolgung aufzunehmen und diese in der Nähe der Beförderungsstrecke bis zur Übernahme der Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden des Gebietsstaates fortzusetzen.

Abs. 6 regelt den Einsatz von Sonderfahrzeugen sowie die Voraussetzungen für deren Bewilligung.

Abs. 7 normiert, dass die zu befördernden Personen weder ein Reisedokument noch ein Visum benötigen.

Abs. 8 bestimmt, dass eine Durchbeförderung von Personen bis zu einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, von der ersuchenden Vertragspartei selbst durchgeführt werden kann.

Zu Art. 18 (Einfügung des Art. 15b – Übergabe von Personen an der Staatsgrenze)

Art. 15b ist eine neue Bestimmung die im Wesentlichen Art. 30 des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten“ vom 19. Dezember 2003 (BGBl. III Nr. 210/2005) entspricht. Die Regelung des Art. 15b soll zu einer Verbesserung und Erleichterung für die Behörden und deren Organe betreffend der Übergabe von Personen führen, indem diese Übergabe auch an geeigneten Örtlichkeiten in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden kann. Es ist dies eine pragmatische Regelung für die Dienstverrichtung in Anbetracht der erfolgten Aufhebung der Grenzkontrollen zwischen den beiden Vertragsparteien und der damit verbundenen Entfernung der entsprechenden Einrichtungen und Baulichkeiten.

Die Bestimmung betrifft auch Personen, die sich auf Grund der Anordnung einer Justizbehörde in Haft befinden. Auf Grund dieser Bestimmung wird es möglich sein, Personen auf den grenznahen internationalen Flughäfen beider Staaten zu übergeben und zu übernehmen. Dazu regelt Art. 15a Abs. 8 die Möglichkeit der Nutzung der Infrastruktur der Flughäfen durch die Sicherheitsbehörden des anderen Staates.

Gemäß Abs. 2 sind für die Beförderung der Personen zwischen der Staatsgrenze und dem Übergabeort die Bestimmungen des Art. 15a Abs. 2 bis 7 über die polizeiliche Durchbeförderung entsprechend anzuwenden.

Zu Art. 19 (Änderung der Bezeichnung des Kapitels IV)

Der Titel von Kapitel IV wird auf „Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit“ geändert.

Zu Art. 20 (Einfügung einer neuen lit. d) in Art. 16 Abs. 1 – Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr)

Durch die Einfügung der neuen lit. d) umfasst die Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages nun auch gemeinsame verkehrspolizeiliche Sicherheitsaktionen.

Zu Art. 21 (Einfügung eines neuen Art. 16a – Unterstützung bei bedeutenden Veranstaltungen)

Art. 16a ist eine neue Bestimmung, welche die Begleitung von Teilnehmern bedeutender Veranstaltungen durch Beamte der zuständigen Sicherheits- und Straßenpolizeibehörden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei regelt. Dabei kann es sich um grenzüberschreitende Sportveranstaltungen (etwa Radrennen) oder sonstige Massenveranstaltungen (etwa eine politische Konferenz) handeln.

Zu Art. 22 (Änderung der Bezeichnung von Art. 17)

Art. 22 legt fest, dass die Bezeichnung des Art. 17 auf „Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit“ geändert wird und der Informationsaustausch im Bereich der neuen Art. 16a und 17a unmittelbar zwischen den Innenministerien der Vertragsparteien und anderen innerstaatlich zuständigen Behörden erfolgen kann.

Zu Art. 23 (Einfügung eines neuen Art. 17a – Unterordnung von Beamten zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs)

Um die Verkehrslenkung und -sicherstellung bei bedeutenden Veranstaltungen, Katastrophenfällen und ernsten Unfällen gewährleisten zu können, schafft Art. 17a die Möglichkeit, Beamte einer Vertragspartei den zuständigen Straßenpolizeibehörden der anderen Vertragspartei unterzuordnen. Die Unterordnung setzt voraus, dass vorher eine Vereinbarung getroffen wurde. Die untergeordneten Beamten dürfen hierbei hoheitliche Befugnisse nur unter der Führung und in der Regel im Beisein von Beamten der anderen Vertragspartei ausüben. Sie sind dabei durch die Rechtsordnung des Gebietsstaates gebunden. Für ihr Handeln ist die Vertragspartei verantwortlich, der sie untergeordnet sind.

Zu Art. 24 (Änderung des Art. 18 Abs. 4 – Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen)

In Art. 18 Abs. 4 werden sprachliche Präzisierungen vorgenommen.

Zu Art. 25 (Einfügung eines neuen Art. 19a – Übermittlung von personenbezogenen Daten)

Art. 19a ist eine neue Bestimmung, die eine taxative Aufzählung personenbezogener Daten enthält, die zur Erfüllung des Vertrages übermittelt werden dürfen. Die weiteren Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unverändert.

Zu Art. 26 (Einfügung eines neuen Art. 14a – Austausch klassifizierter Informationen)

Der neu eingefügte Art. 24a hält die Berechtigung der Vertragsparteien zum direkten Austausch von klassifizierten Informationen bei der Anwendung des Vertrages nach Maßgabe des nationalen Rechts sowie des bilateralen Verschlusssachenabkommens vom 14. März 2008 fest (Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, BGBl. Nr. III 44/2008).

Zu Art. 27 (Änderung des Art. 25 – Einreise, Ausreise und Aufenthalt)

In Art. 25 wird nunmehr der Sonderfall von verdeckten Ermittlungen nach Art. 10 und 11 für die Gestattung der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise berücksichtigt.

Zu Art. 28 (Änderung des Art. 26 – Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen)

In Art. 26 Abs. 1 wird präzisiert, dass die Beamten der Vertragsparteien ihre mitgeführten Dienstwaffen und sonstigen Zwangsmittel einsetzen dürfen. Abs. 2, der den Gebrauch von Schusswaffen auf den Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe beschränkt, bleibt davon unberührt.

In Abs. 3 wird die räumliche Begrenzung für den Einsatz von Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgehoben. Bisher war der Einsatz nur bis zu 15 Kilometer von der Staatsgrenze erlaubt.

Zu Art. 29 (Einfügung eines neuen Art. 29a – Gebührenbefreiung)

Art. 29a ist eine neue Bestimmung und beabsichtigt die Gleichstellung von Dienstfahrzeugen des anderen Vertragsstaates in Bezug auf die Befreiung von Straßen- und Autobahngebühren bzw. Geldleistungen die für die Nutzung von Straßen zu entrichten sind. In Österreich werden auf Grundlage von § 13 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002 idgF, in der von der ASFINAG erlassenen Mautordnung vignettenpflichtige Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie ausländischer Sicherheitsbehörden von der Maut befreit. Durch den Begriff „Gebühren“ sind in diesem Vertrag auch privatrechtliche Zahlungen gemäß der Mautordnung der ASFINAG umfasst.

Zu Art. 30 (Änderung des Art. 30 – Befugnisse der Zollorgane)

Die bisher in Abs. 2 geregelte Möglichkeit für österreichische Zollorgane, auch für den gemischten Streifendienst gemäß Art. 14 eingesetzt zu werden, wird gestrichen.

Zu Art. 31 (Änderung des Art. 34 – Kosten)

Art. 34 normiert den Grundsatz, dass jede Vertragspartei, die ihren Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst zu tragen hat. Eine Ausnahme dazu findet sich in Art. 11a Abs. 5, der die Teilung der Kosten bei der Übernahme von zu schützenden Personen zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Vertragsstaat regelt. Weiters können die zuständigen Behörden im Einzelfall andere Regelungen zur Kostentragung vereinbaren.

Zu Art. 32 (Änderung des Art. 35 – Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen)

In Art. 35 werden sprachliche Anpassungen vorgenommen.

Zu Art. 33 (Inkrafttreten)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Vertrages. Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 13. Februar 2004 außer Kraft.