532 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1029/A der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. März 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3 Z 2):

Aufgrund der vorhergehenden Novelle des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) BGBl. I Nr. 82/2014 ist § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b nicht mehr relevant und geht in lit. a auf, da auch bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Ausbildungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 eine Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine Facharztprüfung absolviert und ein entsprechendes Diplom von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 ÄrzteG 1998 ausgestellt werden muss.

Zu Z 2, 3 und 5 (§ 14 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1 erster Satz):

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen. Der Entfall der Wortfolge ‚Ausbildung der‘ in § 14 Abs. 3 in der Fassung des Entwurfs dient der Klarstellung, dass die bescheiderlassende Behörde die Österreichische Ärztekammer ist, unabhängig von der kammerinternen Struktur und fachlichen Zuständigkeit der Ausbildungskommission.

Zu Z 4, 7, 8, 9 und 11 (§ 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117b Abs. 1 Z 18, § 117c Abs. 1 Z 5, 6 und 7 sowie § 125 Abs. 4):

Durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs, kundgemacht in BGBl. I Nr. 49/2014 und BGBl. I Nr. 50/2014, und die damit einhergehende Aufhebung bestimmter Regelungen bzw. Wortfolgen im Zusammenhang mit der Eintragung in die und der Austragung aus der Ärzteliste sind legistische Anpassungen im ÄrzteG 1998 notwendig. Ausgehend vom Wortlaut des Verfassungsgerichtshofs sieht der Entwurf nunmehr vor, dass Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse für die Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste nicht mehr im eigenen Wirkungsbereich, sondern im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer durchzuführen sind. § 117b Abs. 1 Z 18 wird daher in adaptierter Form in die Regelung des übertragenen Wirkungsbereichs in § 177c Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs aufgenommen.

Weiterhin im eigenen Wirkungsbereich verbleiben die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste und die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG. Unberührt bleibt auch die Führung der Ärzteliste, die weiterhin eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer ist.

Mit der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 wurde in § 4 Abs. 3a ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung im übertragenen Wirkungsbereich normiert. Zur rechtlichen Klarstellung, dass auch die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung an sich im übertragenen Wirkungsbereich zu erfolgen hat, wird der Aufgabenkatalog des § 117c Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs entsprechend erweitert.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 3):

Bereits aus § 3 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass Dienstleistungserbringer/Dienstleistungs-erbringerinnen den Vorschriften und dem Disziplinarrecht des ÄrzteG 1998 und damit auch der Bestimmung betreffend die Berufshaftpflichtversicherung unterliegen. Zur Klarstellung und Präzisierung wird im Entwurf in § 37 Abs. 3 eine neue Z 4 eingefügt, wodurch künftig neben dem Nachweis der Staatsbürgerschaft, der Berufsberechtigung sowie der Berufsqualifikation auch ein Nachweis über eine vorhandene Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen ist. Diese Haftpflichtversicherung hat den Erfordernissen des § 52d Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu entsprechen.

Zu Z 10 (§ 122 Z 6):

Um eine erleichterte Zuordnung der Aufgaben der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zu ermöglichen, wird in § 122 Z 6 in der Fassung des Entwurfs nur mehr auf § 117c Abs. 2 verwiesen. Die Aufzählung der einzelnen Ziffern entfällt, da ohnehin sämtliche Verordnungen, die in § 117c Abs. 2 genannt sind, Aufgaben der Vollversammlung sind.

Zu Z 12 (§ 236):

Das Inkrafttreten ist mit 1. Juli 2015 festgelegt.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. April 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger die Abgeordneten Dr. Eva Mückstein, Dr. Marcus Franz, Erwin Spindelberger, Claudia Durchschlag, Mag. Gerald Loacker, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber und Josef A. Riemer sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch­Jenewein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu lit. a und b (§ 59 Abs. 3 und § 117c Abs. 1 Z 6):

Die weitere Präzisierung dient insbesondere der Absicherung der Vollzugsbehörde auch im Hinblick auf potentielle Verfahren vor den Höchstgerichten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 04 08

                              Dr. Erwin Rasinger                                            Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau