564 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (527 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Bundesbehindertengesetz geändert werden, das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz aufgehoben und ein Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird, erlassen wird

Der Entwurf sieht im Bereich der Rentenleistungen für Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene nach dem KOVG 1957 Reformmaßnahmen vor, durch die grundlegende Vereinfachungen im System der Rentenadministration durch einen Entfall von Neubemessungen von einkommensabhängigen Leistungen und eine Reduktion von Anträgen erzielt werden sollen. Die verschiedenen Einzelleistungen sollen zu einem Leistungsbetrag zusammengezogen werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage sind die verschiedenen einkommensabhängigen Rentenleistungen für Beschädigte und Hinterbliebene auf Antrag oder von Amts wegen bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen und zum Jahreswechsel jeweils neuzubemessen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben erfordert einerseits einen hohen EDV- und Verwaltungsaufwand und führt andererseits oft zu keiner Leistungserhöhung (bzw. manchmal sogar zu einer Leistungskürzung). Künftig sollen daher nach der Leistungszuerkennung bei den einkommensabhängigen Leistungen erhebliche Vereinfachungen in der Administration Platz greifen. Im Konkreten sollen bei den einkommensabhängigen Leistungen aufwändige Neubemessungen nicht mehr durchgeführt werden. Bei den einkommensunabhängigen (gesundheitsbezogenen) Leistungen sollen Neubemessungen bei Änderungen im Gesundheitszustand bei der Grundrente, der Pflege- und Blindenzulage und dem Diätkostenzuschuss weiterhin auf Antrag oder von Amts wegen möglich sein. Bei den übrigen Leistungen sollen aber die Antrags- und Neubemessungsmöglichkeiten neu gestaltet werden.

In Hinkunft soll die Leistungsabwicklung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz in der Form erfolgen, dass anstelle der jeweiligen Erhöhungen der Einzelleistungen die zuletzt zuerkannten einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen Rentenleistungen zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst und jedes Jahr im Ausmaß der Ausgleichszulagen-Richtsatzerhöhung valorisiert werden. Das Prinzip einer jährlichen Leistungserhöhung soll somit beibehalten werden.

Ferner soll das komplexe Leistungsrecht bei den einkommensabhängigen Rentenleistungen für Beschädigte noch vor Inkrafttreten der vorhin dargestellten Maßnahmen grundlegend vereinfacht werden. Anstelle von zwei Zusatzrenten soll künftig nur mehr eine Zusatzrente gebühren, die sich bezüglich der Einkommensgrenze am Ausgleichszulagenrichtsatz für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension orientiert, womit auch ein höheres Leistungsniveau gewährleistet wird.

Im Verbrechensopfergesetz soll künftig auch bei einer durch einen Psychotherapeuten durchgeführten Krisenintervention eine Kostenübernahme erfolgen können.

Mit dem vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz soll klargestellt werden, dass auch die letzten rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Einschätzung des Grades der Behinderung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gelten sollen.

Sowohl bei Verfahren gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes als auch nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes soll – um dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vermehrt die Möglichkeit zu geben, von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch zu machen – die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zwei Monaten auf 12 Wochen verlängert werden.

Weiters sollen einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz aufgehoben und der Kriegsopfer- und Behindertenfonds aufgelöst werden. Die Fondsmittel können auch für die Sicherstellung der Betreuungsstrukturen für Kriegsopfer verwendet werden.

Schließlich soll Opfern einer Contergan-Schädigung, die vom österreichischen Bundesministerium für Gesundheit eine Einmalzahlung erhalten haben, ab 1. Juli 2015 eine der Sozialentschädigung entsprechende monatliche Rentenleistung gewährt werden, sofern sie keinen Anspruch nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der sozialentschädigungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“).

Weiters gründet sich die Zuständigkeit des Bundes

-       hinsichtlich des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014, sowie

-       hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes auf Art. 17 B-VG.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. April 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig die Abgeordneten Dietmar Keck, Dr. Franz­Joseph Huainigg, Mag. Judith Schwentner, Mag. Gerald Loacker, Mag. Helene Jarmer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und Werner Neubauer sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig folgende Feststellung:

In § 19 BEinstG betreffend die Feststellung der Begünstigteneigenschaft bzw. in § 46 BBehG betr. die Ausstellung des Behindertenpasses wird ein Neuerungsverbot für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Gleichzeitig wird die Frist für eine mögliche Beschwerdevorentscheidung durch das Sozialministeriumsservice in diesen Fällen von 2 auf 3 Monate verlängert.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt.

Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (527 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 04 15

                     Ulrike Königsberger-Ludwig                                                     Josef Muchitsch

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann