Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf werden die fremdenrechtlichen Materiengesetze vorrangig an die Vorgaben zweier EU-Richtlinien, einerseits der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 (im Folgenden: Neufassung der Verfahrensrichtlinie) und andererseits der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie) angepasst. Darüber hinaus werden die begleitenden legistischen Maßnahmen für die Umsetzung der Einigung des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 (im Folgenden: das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder) getroffen.

Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (im Folgenden: Statusrichtlinie), ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2008 S. 9. Diese Richtlinie stellt eine Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG dar und erfordert vor allem Änderungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) und des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG). Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie bezweckt die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen und stellt eine Neufassung der Richtlinie 2003/9/EG dar. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt durch Adaptierungen insbesondere des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG–B 2005), des AsylG 2005 und des BFA-VG.

Das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder bedingt u.a. umfassende Änderungen im Zulassungsverfahren, nämlich einen Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen, eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des Bundesamtes betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), AsylG 2005 sowie GVG–B 2005 erforderlich.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl), bezüglich Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich Art. 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich Art. 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl).Zu den Änderungen im Einzelnen:

BFA-Einrichtungsgesetz

Im BFA-G werden nur geringfügige terminologische Anpassungen vorgenommen.

BFA-Verfahrensgesetz

In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben der Neufassungen der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie wird der Katalog an Tatbeständen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entsprechend adaptiert und die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht um die Beratung betreffend Entscheidungen nach dem GVG-B 2005 sowie um die Teilnahme an der Verhandlung erweitert. Überdies werden die Regelungen zur Rückkehrberatung überarbeitet und aus systematischen Gründen aus dem AsylG 2005 herausgelöst und in das BFA-VG übernommen.

Im Hinblick auf das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder werden vor allem die Bestimmungen der §§ 42 – 44 überarbeitet, wodurch insbesondere die „automatische“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle nach Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde entfällt und eine Anordnungsbefugnis des Bundesamtes betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz aufgenommen wird.

Die Regelungen zum Beschwerdeverfahrensrechts bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft werden entsprechend dem VfGH Erkenntnis, G 151/2014, adaptiert und damit das seit Anfang der 90er-Jahre gelende Rechtsschutzsystem der Schubhaftbeschwerde im wesentlichen fortgeführt..

Asylgesetz 2005

Den Vorgaben der Neufassung der Verfahrensrichtlinie entsprechend wird für bestimmte Sachverhaltskonstellationen die Möglichkeit der Führung eines beschleunigten Verfahrens (§ 27a) eingeräumt sowie die Eigenschaft einer Person als Opfer von Gewalt und damit die Zugehörigkeit zum von § 30 erfassten Personenkreis präzisiert.

Entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen wird die Gewährung von internationalem Schutz von Amts wegen um die Möglichkeit der amtswegigen Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erweitert.

Des Weiteren werden zur Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder die Bestimmungen zum Zulassungsverfahren geändert, insbesondere entfällt die Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle (Zulassungsverfahren werden künftig gleichermaßen auch in den Regionaldirektionen des Bundesamtes geführt) und die Regelungen zur Antragstellung und Einbringung sowie zur Ausstellung einer Verfahrenskarte werden adaptiert.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Im FPG werden entsprechend der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), der Dublin-Verordnung sowie der Judikatur der Höchstgerichte die Bestimmungen zur Schubhaft gänzlich neu gefasst. Aufgrund jüngster Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) besteht zudem ein Änderungsbedarf bei den Regelungen zum Vollzug der Schubhaft. Daneben erfolgt eine weitere Harmonisierung der Begrifflichkeiten und Bestimmungen für „nationale“ Visa D und Schengenvisa (Visa C), wie beispielsweise betreffend die Erteilung von Visa D an der Außengrenze (§ 24b). Im Sinne der Judikatur des EuGH wird klargestellt, dass Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Mitgliedstaates sind, kein zusätzliches Visum für die Erbringung der vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich benötigen.

Des Weiteren wird für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit eingeführt, für bestimmte Verwaltungsübertretungen ein Organstrafmandat einzuheben. Zusätzlich wird eine explizite Bestimmung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt bei Abschiebungen an Bord von Luftfahrzeugen aufgenommen.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Im NAG erfolgen Anpassungen an unionsrechtliche Vorgaben und an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (z.B. Klarstellung bei der örtlichen Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren; Aussetzung des Verfahrens).

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Entsprechend den Vorgaben der Neufassung der Aufnahmerichtlinie wird bei der Aufnahme in die Bundesbetreuung ein allfälliger besonderer Schutzbedarf der Asylwerber erhoben und der Betreuungsbedarf danach ausgerichtet. Auch werden die Tatbestände betreffend den Ausschluss von der Grundversorgung an das Unionsrecht angepasst. Hinsichtlich des gemeinsamen Konzepts des Bundes und der Länder werden für eine entsprechende Umsetzung auch in Bezug auf die Grundversorgung erforderliche Adaptierungen vorgenommen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs. 5 und 6 sowie 5 Abs. 2):

Dabei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen bzw. um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Änderung der Regelungen der §§ 42 bis 45 und 52a hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Durch diese Ergänzung soll klargestellt werden, dass für Verfahren nach dem GVG–B 2005 das BFA-VG anzuwenden ist.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

In der Praxis zeigte sich, dass aufgrund der besonderen Umstände im Bereich des Fremden- und Asylwesens die Konzentration der Vollstreckung bei den Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen Probleme bereitet und eine Änderung unerlässlich ist. Gerade die Umstände, dass die betroffenen Personen oftmals über keinen festen Wohnsitz verfügen und die Bezirksverwaltungsbehörden nur mit erheblichen Aufwand den Aufenthaltsort feststellen können, sowie Maßnahmen oftmals besonders schnell gesetzt werden müssen, bereiten in der Praxis Probleme. Zudem waren bisher Kostenbescheide gemäß § 53 BFA-VG (vergleiche dazu den bisherigen § 53 Abs. 4 BFA-VG) von den Landespolizeidirektionen, Kostenbescheide nach dem AVG dagegen von den Bezirksverwaltungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a VVG) zu vollstrecken.

Daher soll nach dem Muster der Bundeswettbewerbsbehörde (§ 11a Abs. 4 WettbG) das Bundesamt nun Vollstreckungsbehörde für seine eigenen Bescheide werden, um einen geordneten Vollzug zu gewährleisten. Hierbei hat es das VVG anzuwenden. Gleiches gilt für die im Rechtsweg gegen Akte des Bundesamtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, um hierbei eine unterschiedliche Zuständigkeit zu vermeiden. Hierzu zählen gegebenenfalls auch Entscheidungen über einen Aufwandersatz (§ 35 VwGVG). Diese Vorgangsweise ist hinsichtlich der eigenen Bescheide des Bundesamtes durch § 1 Abs. 1 Z 2 VVG gedeckt, der eine Abweichung der Zuständigkeiten zulässt: Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollstreckung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Abweichung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG von § 1 Abs. 1 Z 3 VVG vor, die sich jedoch als unerlässlich erweist, um ein Auseinanderklaffen der Behördenzuständigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.

Dementsprechend wird das Bundesamt auch für die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen aufgrund seiner eigenen Bescheide (etwa Ladungsbescheide, Kostenbescheide) zuständig und hat nach dem Schonungsprinzip (§ 2 VVG) zu handeln. Die Organe der öffentlichen Aufsicht, insbesondere des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben es hierbei zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 VVG).

Für Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen (Bescheide) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).

Durch Einführung dieser Bestimmung wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt einem Fremden gegenüber, wenn er einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, wie z.B. der Feststellung seiner Identität zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes oder auch der Abnahme seiner Fingerabdrücke nicht nachkommt, Zwangsstrafen gem. § 5 VVG verhängen kann.

Bereits vor dem 1. Jänner 2014 waren die zur Vollziehung des FPG zuständigen Behörden die Vollstreckungsbehörden. Somit ergibt sich im Hinblick auf das anwendbare Verfahrensrecht keine Änderung. Auch fällt die Schubhaft, obwohl sie materiell betrachtet eine Vollstreckungsverfügung (einstweilige Verfügung) darstellt, weiterhin aufgrund der Abweichungsmöglichkeit des Art. 11 Abs. 2 B-VG nicht unter das VVG, da sie gemäß § 76 Abs. 4 FPG (bisher § 76 Abs. 3 FPG) mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG zu erlassen ist und somit in einem AVG-Verfahren erlassen wird.

Zu Z 5 (§ 5):

 

Dabei handelt es sich um eine bloß terminologische Anpassung.

Um die Unterschiede im Ablauf einer Anhaltung im Rahmen einer Schubhaft, einer Anhaltung nach diesem Bundesgesetz oder der Zwangsstrafe der Haft gemäß § 5 VVG zu vermeiden, wird festgelegt, dass auch der tatsächliche Vollzug der durch das Bundesamt mit einer Vollstreckungsverfügung angeordneten Haft gemäß § 5 VVG den Landespolizeidirektionen als Anhaltevollzugsbehörden obliegt. Darüber hinaus sollen für die faktische Durchführung dieselben Regelungen und Garantien – auch im Interesse der Rechtssicherheit für den Fremden – wie für die Schubhaft gelten. Somit gelten auch die Regelungen der Anhalteordnung, etwa die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung, entsprechend.

Zu Z 6 (§ 6):

Der Wortlaut dieser Bestimmung wird an die neue Systematik bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern angepasst, insbesondere daran, dass das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr allein auf die Erstaufnahmestelle beschränkt ist. Insofern ist klarzustellen, dass sich auch der Fokus der Hauptaufgaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die Erstaufnahmestelle bzw. das Zulassungsverfahren dort konzentriert (vgl. §§ 36 bis 47 BFA-VG). Weiters haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa iSd § 9 VVG für das Bundesamt als Vollstreckungsbehörde einzuschreiten.

Wie bisher verleiht diese Bestimmung aber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine zusätzlichen zu den an anderer Stelle explizit vorgesehenen Befugnisse oder Aufgaben, sondern hat diese Regelung einen programmatischen Charakter.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 3):

Da der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013 entfallen ist und gemäß § 81 Abs. 9 NAG vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel nach § 48 NAG als Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG weiter gelten, hat der Verweis in § 9 Abs. 3 auf § 48 NAG zu entfallen.

Zu Z 8 (§ 9 Abs. 4):

Es handelt sich hierbei einerseits um die Behebung eines redaktionellen Versehens, da auf eine durch das FNG-Anpassungsgesetz aufgehobene Bestimmung (§ 53 Abs. 1a FPG) verwiesen wurde. Andererseits wäre nach dem aktuellen Wortlaut dieser Bestimmung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei „aufenthaltsverfestigten“ Drittstaatsangehörigen stets unzulässig, ungeachtet der Schwere etwaiger begangener Straftaten. Nach der ständigen Rechtsprechung, insbesondere des EGMR, kann jedoch auch in diesen Fällen bei besonders schwerwiegenden Umständen eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen.

Um klare und sachgerechte Kriterien zu schaffen, soll trotz Verwirklichung des Tatbestandes des Abs. 4 Ziffer 1 eine Rückkehrentscheidung dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in besonders schwerwiegenden Sachverhalten (vgl. den Katalog des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG) erfolgt, etwa bei dem in § 53 Abs. 3 Z 6 FPG genannten, in Zusammenhang mit terroristischen Straftaten stehenden, Tatbestand. Damit soll auch in Anbetracht der aktuellen Diskussion betreffend „Foreign Fighters“ und IS Kämpfern eine fremdenrechtliche Handhabe gegen Mitglieder einer terroristischen Vereinigung möglich sein.

Zu Z 9 bis 11 (§ 10 Abs. 3 und 6):

Die Anpassung des Abs. 3 ist der Neuregelung der Antragseinbringung (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) geschuldet. Mündige Minderjährige sind der Erstaufnahmestelle vorzuführen (§ 43 BFA-VG), wodurch deren gesetzliche Vertretung ab diesem Zeitpunkt gewährleistet werden kann.

Für unmündige Minderjährige ohne gesetzlichen Vertreter ist eine von der Fiktion des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 abweichende Sonderregelung im Hinblick auf die Antragseinbringung erforderlich, da diese Minderjährigen einen Antrag nicht ohne gesetzlichen Vertreter einbringen können. Bei dieser Personengruppe gilt – abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG - entsprechend der Änderung des Abs. 6 der Antrag erst dann als eingebracht, wenn er in der Erstaufnahmestelle durch den Rechtsberater bestätigt wird. Damit ist jedenfalls gewährleistet, dass dem unmündigen Minderjährigen von Beginn an eine adäquate Betreuung und Vertretung zukommt. Die Erstaufnahmestellen verfügen sowohl in personeller als auch in organisatorischer Hinsicht auch in Zukunft über die dafür notwendige Infrastruktur. Das Abgehen von der neuen, sonst geltenden Regelung des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 und das Festhalten an der bisherigen, für alle geltenden Vorgehensweise, dass Anträge in der Erstaufnahmestelle eingebracht werden müssen, soll in besonderem Maße sicherstellen, dass den besonderen Bedürfnissen dieser jungen Menschen jedenfalls Rechnung getragen wird. Entsprechende Vorführungen nach Antragstellung bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben diesfalls weiterhin ohne Verzug zu erfolgen.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 6):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 13 und 14 (§ 11 Abs. 1 und 6):

Da das Zulassungsverfahren künftig nicht auf die Erstaufnahmestelle beschränkt ist und sich somit Asylwerber im Zulassungsverfahren künftig neben der Erstaufnahmestelle auch in einer Betreuungseinrichtung des Bundes befinden können, erfolgt eine Erweiterung des diesbezüglichen Wortlautes in Abs. 1.

Da eine gesicherte, rechtswirksame Zustellung, etwa von Ladungen, Verfahrensanordnungen und Bescheiden, regelmäßig notwendig ist, soll in Abs. 6 klargestellt werden, dass eine Verletzung der Meldeverpflichtung zu einer Zustellung durch Hinterlegung nach dem Zustellgesetz führen kann: Sofern eine Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung durch das Bundesamt erfolgt (Zustellverfügung), ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen und gilt mit dem Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen, als zugestellt. Dieser Termin entspricht dem ersten Tag der Abholfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG. Eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 3. Satz ZustG ist nicht notwendig.

Wird die Meldeverpflichtung bereits vor Veranlassung der Zustellung verletzt, so kann sinngemäß nach § 23 ZustG und im Sinne der Verfahrensökonomie ohne vorherigen Zustellversuch wirksam zugestellt werden. D.h., das zuzustellende Dokument kann ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt werden, wodurch dieses sofort bei dem Bundesamt selbst zur Abholung bereitgehalten wird. Der letzte Nebensatz stellt klar, dass dies solange gilt, bis der Fremde seiner Meldeverpflichtung erneut nachkommt.

Selbstverständlich sind die Voraussetzungen gem. § 15a Abs. 2 letzter Satz AsylG und § 13 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG nicht gegeben, wenn dem Fremden die Erfüllung der Meldeverpflichtung nicht möglich ist (sich dieser etwa in stationärer ärztlicher Behandlung befindet).

In der Praxis zeigte sich, dass auch im Zulassungsverfahren regelmäßig Asylwerber nur über eine Obdachlosenkontaktstelle nach § 19a Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, verfügen, weshalb sie (entgegen § 13 Abs. 2) einer Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 unterliegen und sich somit in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer - per Verfahrensanordnung des Bundesamtes - zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden haben. In der Praxis können jenen Asylwerbern jedoch regelmäßig die notwendigen Angaben (die zuständige Polizeiinspektion und der Zeitpunkt der Meldung) nicht mitgeteilt werden, sobald sie die Erstaufnahmestelle verlassen. Aus diesem Grund ist die Adaptierung des Abs. 6 notwendig, wodurch auch Asylwerber, die die Erstaufnahmestelle verlassen und eine Obdachlosenkontaktstelle nach § 19a MeldeG melden (die keine Abgabenstelle im Verfahren des Bundesamtes ist), nun der Meldeverpflichtung unterliegen, sodass ihnen wirksam und tatsächlich zugestellt werden kann.

Zu Z 15 (§ 13 Abs. 2):

Die Adaptierung des Abs. 2 wird aufgrund der Novellierung des § 11 Abs. 6 notwendig und stellt klar, dass Asylwerbern im Zulassungsverfahren per Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005 aufgetragen werden kann, sich trotz Meldung einer Obdachlosenkontaktstelle nach § 19a MeldeG, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landepolizeidirektion zu melden haben.

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 4):

Durch die Aufnahme des Verweises auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Diese Verfahren waren bereits vor Inkrafttreten der Änderungen mit 1. Jänner 2014 erfasst. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 4 BFA-VG in der Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG (1803 d.B. XXIV. GP).

Zu Z 17 (§ 14):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 18 und 19 (§ 16 Abs. 2, 4 und 6):

Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die Dublin-Verordnung bzw. eine Anpassung für die Durchführung dieser Verordnung. Da auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 der Dublin-Verordnung darstellt, soll für Drittstaatsangehörige, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten, dieselben Regelungen wie für Asylwerber gelten. Dies dient insbesondere der Durchführung des Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin-Verordnung im innerstaatlichen Recht, da die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorzusehen haben, dass einer Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommt, um dem effet utile des Unionsrechts zu entsprechen.

Zu Z 20 (§ 17 Abs. 1, 2 und 3):

Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an die Dublin-Verordnung bzw. eine Anpassung für die Durchführung dieser Verordnung: Nach Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin-Verordnung ist es notwendig, dass über die Frage der aufschiebenden Wirkung bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels ein Gericht entscheidet, ob diese ausnahmsweise zuerkannt wird. Dies wird nun in Abs. 1 und Abs. 2 bestimmt. Die Änderung im Abs. 3 ist redaktioneller Natur und bezieht sich auf die nun geltende Fassung der Dublin-Verordnung.

Zu Z 21 und 22 (§ 18 Abs. 1):

Art. 31 Abs. 8 Neufassung der Verfahrensrichtlinie nennt abschließende Tatbestände, in denen ein beschleunigtes Verfahren geführt werden kann (vgl. § 27a AsylG 2005 neu). Zusätzlich kann in diesen Fällen gemäß Art. 46 Abs. 6 Neufassung der Verfahrensrichtlinie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde bisher bereits in § 18 Abs. 1 BFA-VG geregelt. Lediglich Z 2 der bisher geltenden Rechtslage findet in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie keinen Niederschlag und entfällt daher. Die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei nicht frühestmöglicher Antragstellung ist ausdrücklich durch Art. 46 Abs. 6 lit. a Neufassung der Verfahrensrichtlinie untersagt. Stattdessen wird durch die Neuaufnahme zweier Tatbestände in Z 2 und 7 Art. 31 Abs. 8 lit. i und j Neufassung der Verfahrensrichtlinie umgesetzt. Eine Verpflichtung zur Abnahme der Fingerabdrücke ergibt sich u.a. aus der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 1 (im Folgenden: Eurodac-Verordnung). Dadurch wird ein geregelter Vollzug der Dublin-Verordnung gewährleistet. Ebenso ist ein Abgleich mit der Eurodac Datenbank für die Strafrechtspflege notwendig. Die Manipulation der Fingerabdrücke, z.B. durch Verätzen der Fingerkuppen, ist der Weigerung zur Abnahme gleichzusetzen.

Die Bestimmung der Z 2 erfolgt in Umsetzung des Art. 46 Abs. 6 li. a iVm Art. 31 Abs. 8 lit. j Neufassung der Verfahrensrichtlinie, der praktisch gleichlautend wie die entsprechende Bestimmung über Rückkehrentscheidungen in der Rückführungsrichtlinie formuliert ist. Die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind weitgehender als etwa die Gründe für den Ausschluss der Zuerkennung von internationalem Schutz (§ 6 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005). Im Gegensatz zu den Qualifikationen der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Verbrechens geht es bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Ziffer um die Aufrechterhaltung insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so dass auf die entsprechende Auslegung und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Rückkehrentscheidungen zurückgegriffen werden kann. Vom Begriff der schwerwiegenden Gründe betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind daher beispielsweise nicht nur schwere Verbrechen umfasst, sondern generell jedes Verhalten, das der österreichischen Rechtsordnung im besonderen Maße widerspricht, etwa mehrfache rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber etwa auch schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen.

Nach wie vor handelt es sich bei der Regelung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit auch des beschleunigten Verfahrens um eine Ermessensentscheidung der Behörde („kann“). Im Zuge dieser Ermessensentscheidung werden von der Behörde die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, woraus folgt, dass bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Tatbestände nicht automatisch eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen muss bzw. das Verfahren beschleunigt geführt werden muss (vgl. auch Erwägungsgrund 21 der Neufassung der Verfahrensrichtlinie, wonach das Verwenden falscher oder gefälschter Dokumente nicht automatisch ein beschleunigtes Verfahren zur Folge hat).

Zu Z 23 (§ 21 Abs. 2a):

Es erscheint sachgerecht, das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen, mit denen der Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter aberkannt wurde, beschleunigt zu entscheiden. Eine derartige Aberkennung kommt vor dem Hintergrund des völker- und unionsrechtlichen Rahmens nur bei schwerwiegenden Fällen – etwa bei einer Verurteilung wegen besonders schweren Verbrechens oder im Falle von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit – in Betracht (vgl. § 6 – 9 AsylG 2005). Insbesondere bei Aberkennung aufgrund von Straftaten oder Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung besteht ein gerechtfertigtes staatliches Interesse daran, das Verfahren rasch abzuschließen, um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme effektuieren zu können. Auch für den Betroffenen selbst steht somit früher fest, ob sein Status tatsächlich aberkannt wird oder die Entscheidung des Bundesamtes behoben wird. Voraussetzung ist jedoch im Einzelfall, dass der jeweilige Sachverhalt und Erkenntnissstand eine derart rasche Entscheidung ermöglicht. Eine Überschreitung der Drei-Monats-Frist ist daher möglich, wenn dies zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich ist.

Zu Z 24 (§ 21 Abs. 6a):

Der neue Abs. 6a entspricht dem - mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) - entfallenen § 41 Abs. 4 AsylG. Durch Wiederaufnahme dieser Regelung soll verdeutlicht werden, dass bei den in dieser Bestimmung genannten auf Rechtsfragen fokussierenden Verfahren bzw. Dublin-Verfahren, bei denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates geprüft wird, in der Regel eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen kann und somit von vornherein keine Verhandlungspflicht besteht. Die von dieser Bestimmung erfassten Verfahren beschäftigen sich nämlich mit Rechtsfragen und nicht mit der Feststellung des für das Asylverfahren relevanten Sachverhaltes, sodass eine Verhandlung, die vor allem der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Asylwerbers dienen soll, meist nicht erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der für diese Verfahren auch unionsrechtlich vorgesehenen kurzen Entscheidungsfristen hat diese Bestimmung insbesondere verfahrensökonomische Gründe und dient der Wahrung der unionsrechtlichen Verpflichtungen. Die Verwendung des Wortes „kann“ bedeutet, dass hier ein Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, das im Einzelfall unter Beachtung von insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Grundrechtecharta auszuüben sein wird. Die Wortfolge „Unbeschadet des Abs. 7“ weist darauf hin, dass die Regelung des § 21 Abs. 7, die in allgemeiner Form unabhängig von der Art des anhängigen Verfahrens die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung festlegt, von dieser Bestimmung unberührt bleibt.

 

Zu Z 25 (§ 22a Abs. 1 bis 2):

Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 (G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18) behob der VfGH § 22a Abs. 1 und 2 ohne Setzung einer Reparaturfrist aufgrund Verfassungswidrigkeit, nicht hingegen Abs. 3 betreffend den Fortsetzungsausspruch. Der VfGH führte zwar aus, dass das Konzept des § 22a, auf einfachgesetzlicher Ebene die Anfechtung unterschiedlicher Typen des Verwaltungshandelns und typenfreien Verwaltungshandelns in einer Beschwerde zusammenzuführen, grundsätzlich in Art. 130 B-VG Deckung erfährt, jedoch müsse für ein solches einheitliches Rechtsmittel („Gesamtbeschwerde“) ein einheitliches Verfahrensrecht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber habe daher, wenn er eine solche Form des Rechtsschutzes anordne, gleichzeitig eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zu treffen. Anders als die Vorgängerbestimmung des § 83 Abs. 2 FPG enthalte § 22a jedoch keine ausdrücklichen Sonderbestimmungen, welches gemeinsame Verfahrensrecht zur Anwendung kommen soll, woraus sich die Verletzung von Art. 18 B-VG iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG ergäbe.

Nunmehr werden die in Folge dieser Judikatur aufgehobenen Abs. 1 und 2 wieder eingeführt sowie ergänzt um einen zusätzlichen Abs. 1a, der anordnet, welches einheitliche Verfahrensregime für alle Beschwerden nach Abs. 1 anzuwenden ist. Aus Abs. 1a ergibt sich, dass ebenso wie nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage jene Verfahrensbestimmungen gelten sollen, die das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regeln. Dadurch sind in den Fällen des Abs. 1 nunmehr einheitlich jene Verfahrensbestimmungen des VwGVG anzuwenden, welche auch für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anzuwenden sind. Insbesondere gilt somit, dass die Beschwerde sowie sämtliche Schriftsätze beim BVwG einzubringen sind (§ 20 VwGVG); der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 22 Abs. 1 VwGVG); die Beschwerdefrist sechs Wochen beträgt (§ 7 Abs. 4 VwGVG); der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (§ 28 Abs. 6 VwGVG); die Kostenregelung des § 35 VwGVG zur Anwendung gelangt oder keine Beschwerdevorentscheidung zu treffen ist (§ 14 VwGVG). Im Nebensatz des Abs. 1a wird einheitlich festgelegt, welche Behörde als belangte Behörde bei Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 in Erscheinung tritt. Damit wird einer möglichen Regelungslücke vorgebeugt, welche sich andernfalls aufgrund des generellen Verweises auf das Verfahrensregime für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im VwGVG ergeben hätte. Die Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts in allen Fällen des Abs. 1 ändert – gleichsam der früheren Rechtslage – nichts daran, dass es sich bei Schubhaftbescheiden formal um Bescheide handelt und der diesbezügliche Kompetenztatbestand Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.

Abs. 2 wird um den Inhalt des „früheren“ § 83 Abs. 3 FPG ergänzt, ohne dass inhaltliche Änderungen erfolgten. Abs. 2 stellt, ebenso wie entsprechende Vorläuferbestimmungen, eine lex specialis zu der in Abs. 1a explizit angeordneten generellen Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts dar.

Inhaltlich wird damit im wesentlichen das seit Anfang der 90er-Jahre geltende Rechtsschutzsystem der Schubhaftbeschwerde, angepasst an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, fortgeführt.

Zu Z 26 (§ 23 Abs. 3 Z 1):

Es handelt sich hierbei um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers: Die frühere Bestimmung, dass Daten bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zu löschen sind, wurde aus dem Asylrecht (§ 54 AsylG 2005 idF vor dem 1. Jänner 2014) übernommen. Hintergrund war eine Anpassung des AsylG 1997 an die Eurodac-Verordnung, nach der bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates die Eurodac-Daten zu löschen sind. Da diese Bestimmung jedoch unmittelbar anwendbar ist und in der aktuellen Eurodac-Verordnung genau gefasst ist, ist sie nicht ins nationale Recht zu transformieren. Hinsichtlich der Daten von Fremden, die die Staatsangehörigkeit eines (anderen) Mitgliedstaats erwerben, ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Daten weiterhin benötigt werden (etwa im Hinblick auf ein bereits auferlegtes oder zu erlassendes Aufenthaltsverbot oder die Aberkennung des internationalen Schutzes). Daher soll die Löschungsbestimmung auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingeschränkt werden. Auch bei nunmehr österreichischen Staatsbürgern ist eine (kurze) weitere Verwendung der Daten oftmals erforderlich: So ist etwa ein ausgestellter Konventions- oder Fremdenpass, ein Aufenthaltstitel oder eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte wegen Wegfalls der Voraussetzungen bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entziehen. Daher hat diesfalls die Datenlöschung bei Rückgabe der Dokumente, Abschluss eines Entziehungsverfahrens und/oder gegebenenfalls Vollstreckung einer Entziehungsentscheidung zu erfolgen.

Zu Z 27 (§ 23 Abs. 3 Z 3):

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 beginnt die Frist für das Einreiseverbot erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Dieser Zeitpunkt fällt in der Regel nicht mit der Rechtskraft zusammen. Durch die Änderung soll verhindert werden, dass ein Einreiseverbot nach 10 Jahren zu löschen ist, obwohl es noch aufrecht ist.

Zu Z 28 (§ 28 Abs. 3):

Diese Bestimmung unterstützt die Volksanwaltschaft, ihrem Prüfungsauftrag nach Art. 148 ff B-VG nachzukommen, indem dieser eine direkte Abfragemöglichkeit aus der zentralen Verfahrensdatei gewährt wird. Die Adaptierung führt somit zu einer Verfahrenserleichterung für die Volksanwaltschaft und die Behörden.

Zu Z 29 und 30 (§ 29 Abs. 1):

Nach § 133a Strafvollzugsgesetz hat die Fremdenbehörde Justizanstalten über das Bestehen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes sowie den Ablauf deren Gültigkeitsdauer zu informieren. Dementsprechend ist in § 29 BFA-VG eine korrespondierende Bestimmung (Z 3) notwendig, die eine derartige Datenübermittlung für zulässig erklärt.

Die neue Z 16 dient einem effizienten Vollzug des § 52a. Da die Rückkehrberatung in bestimmten Fällen verpflichtend zu erfolgen hat, ist es erforderlich, dass das Bundesamt den Rückkehrberatungsorganisationen bestimmte Daten übermitteln darf. Gemäß § 3 FLAG 1967 haben u.a. auch Personen, denen Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern ihnen keine Leistungen aus der Grundversorgung zukommen. Die Abgabenbehörden benötigen somit für ihre Entscheidung über die Gewährung bzw. den Entzug von Familienbeihilfe vom Bundesamt ermittelte Daten. Mit der neuen Z 17 soll eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Datenübermittlung geschaffen werden.

Zu Z 31 (§ 30 Abs. 5):

Da es sich bei den Staatsanwaltschaften um eigene Behörden handelt, ist eine klarstellende Ergänzung notwendig. Zudem ist eine frühestmögliche Information an das Bundesamt notwendig, damit das Bundesamt ohne Verzögerung seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kann. Aufgrund des Vorrangs der Auslieferung bzw. Übergabe (§ 13 ARHG, § 15 EU-JZG) wird die Auskunftspflicht auf derartige Verfahren erweitert.

Zu Z 32 und 33 (§ 34 Abs. 4 und 8):

Da die bisherige Regelung des § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 entfällt bzw. ihr Regelungsinhalt in § 24 Abs. 1 AsylG 2005 aufgenommen wird, haben jene Bestimmungen des § 34, die auf § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 verweisen (§ 34 Abs. 4 Z 2 und Abs. 8 Z 3), zu entfallen. Aufgrund der Verschiebung des Regelungsinhaltes des § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nach § 24 Abs. 1 AsylG 2005 sind diese Fälle künftig aber inhaltlich weiterhin erfasst (§ 34 Abs. 4 neu und § 34 Abs. 8 Z 2). Der neue Abs. 4 entspricht der bisherigen Z 1 des Abs. 4. Ergänzende Hinweise sind in den Erläuterungen zu § 24 AsylG 2005 zu finden.

Zu Z 34 und 35 (§ 38 Abs. 1):

Aufgrund der Änderung der Vorführungsregelungen (§ 43 und § 44) ist eine Adaptierung des § 38 Abs. 1 Z 3 und 4 erforderlich. Künftig wird in der Z 4 auf die Antragseinbringung gemäß § 42 abgestellt und werden damit die Fälle der bisherigen Z 3 und 4 in einem erfasst. Die Z 3 kann daher entfallen.

Zu Z 36 (§ 40 Abs. 5):

Aufgrund der Neugestaltung des Zulassungsverfahrens und des Entfalls der Anwesenheitsverpflichtung kann diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 37 (§§ 42 bis 45):

Da § 42 in der geltenden Rechtslage die Einschränkung bzw. Konzentration des Zulassungsverfahrens und der Antragseinbringung auf die Erstaufnahme voraussetzt, ist eine umfassende Adaptierung dieser Bestimmung erforderlich.

Insgesamt orientiert sich der Aufbau dieser Regelungen an der Neukonzeption der ersten Phase des Asylverfahrens und am tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder.

Es soll für diese Konstellationen gelten, dass nach Antragstellung bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst eine Befragung und erkennungsdienstliche Behandlung stattzufinden hat. Danach ist nach Übermittlung des Befragungsprotokolls und des Berichts an das Bundesamt die Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise einzuholen. Das Bundesamt kann im Falle eines unrechtmäßig aufhältigen Fremden verfügen, dass dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Erstaufnahmestelle oder einer bestimmten Regionaldirektion vorzuführen ist. Es kann aber auch anordnen, dass dem Fremden auf sein Ersuchen die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes ermöglicht wird, um dort in die Grundversorgung aufgenommen zu werden, wenn eine Vorführung für die weitere Verfahrensführung nicht erforderlich ist. Über diese Möglichkeit der kostenlosen Anreise ist der Fremde in geeigneter Weise (etwa durch Aushändigung eines Informationsblattes) zu informieren. Der Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 soll zum Ausdruck bringen, dass der Transfer in die Betreuungseinrichtung bereits eine Leistung darstellt, die über die Grundversorgung finanziert wird. Eine solche Anreise in die Betreuungsstelle stellt klarerweise keine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar und kann nicht mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden; sie soll lediglich die Aufnahme von hilfsbedürftigen Fremden in die Grundversorgung erleichtern bzw. sicherstellen. Die Anordnung des Bundesamtes richtet sich nur an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bindet den Fremden selbst jedoch insofern, als nur in der von der Behörde vorgegebenen Einrichtung die Grundversorgung gewährt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Neufassung der Aufnahmerichtlinie).

Im Falle von Fremden, die zum Aufenthalt berechtigt sind, wird die Anordnung dahingehend lauten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden auffordern, sich zur weiteren Antragsabklärung binnen vierzehn Tagen in der Erstaufnahmestelle oder in einer Regionaldirektion einzufinden (vgl. bisheriger § 42 Abs. 1).

Im Hinblick auf das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder entfällt damit die „automatische“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle. Bei der Entscheidung des Bundesamtes betreffend eines unrechtmäßig aufhältigen Fremden, ob dieser der Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder eine Anreise in eine Betreuungseinrichtung ermöglicht werden soll, können verschiedenste Gesichtspunkte, wie insbesondere verfahrensstrategische und -ökonomische Aspekte, die Auslastung und gleichmäßige Verteilung auf alle Bundesländer sowie die Vorgaben der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) (Quote) berücksichtigt werden.

Da das Bundesamt nicht nur eine Vorführung sondern auch die Ermöglichung der Anreise in eine Betreuungseinrichtung des Bundes anordnen kann (§ 43 Abs. 1 neu), wird der Wortlaut des neuen § 43 Abs. 2 gegenüber dem bisherigen § 45 Abs. 1 entsprechend adaptiert.

Die Anordnung der Vorführung (§ 43 Abs. 1 Z 2 lit a) oder die Anordnung der Ermöglichung einer kostenlosen Anreise (§ 43 Abs. 1 Z 2 lit. b) kann auch unterbleiben, wenn der Fremde bereits in Haft angehalten wird oder die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände nicht möglich ist. Dies entspricht dem bisherigen § 45 Abs. 1. In § 43 Abs. 2 Z 2 erfolgt lediglich eine terminologische Anpassung.

Die neue Bestimmung des § 44 zur Vorführung von Asylwerbern durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befand sich bisher in § 19 Abs. 6 AsylG 2005. Es gibt jedoch keine korrespondierende Bestimmung für die Vorführung von Fremden. Durch Aufnahme dieser Regelung im BFA-VG soll nun klargestellt werden, dass nicht nur Asylwerber sondern auch Fremde bei Anhaltung dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf deren Ersuchen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuführen sind. Dies ist etwa notwendig, wenn der Fremde für eine Einvernahme vor dem Bundesamt – zum Beispiel im Zusammenhang mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – vorgeführt werden soll.

Die Regelung des § 45 BFA-VG ist jener der §§ 2 Abs. 5 und 47 Abs. 2 BFA-VG nachgebildet, die diese Befugnisse für die Organe des BFA vorsehen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch den dazu ermächtigten Verwaltungsbediensteten der Landespolizeidirektionen jene Befugnisse im Rahmen von Erstbefragungen zukommen, über die nach den §§ 38, 39 und 42 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfügen. Dies dient der Effizienzsteigerung im Fall der Asylantragstellung im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens durch die Landespolizeidirektionen. Im Rahmen von Einvernahmen auf Basis des FPG werden bei den Landespolizeidirektionen oftmals Verwaltungsbedienstete tätig, jedoch musste bisher die Durchführung der Erstbefragung einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übertragen werden. Die neue Bestimmung ermöglicht eine kürzere Anhaltung des Fremden, da eine Unterbrechung der Einvernahme nicht mehr erforderlich ist. Der Wegfall der Unterbrechung führt darüber hinaus zu Ersparnissen bei den Verwaltungskosten (z.B. Gebührenansprüche der Dolmetscher). Durch den Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 47 Abs. 2 wird zum Ausdruck gebracht, dass, sofern zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich ist, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen sind.

Zu Z 38 (§ 47 Abs. 2):

Dabei handelt es sich um eine Verweisanpassung.

Zu Z 39 (§ 49 Abs. 3):

Aufgrund des Entfalls der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle hat der Verweis auf diese zu entfallen.

Zu Z 40 und 41 (§ 52 Abs. 1 und 2):

Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert.

Auch Fremden, die von einer Anordnung zur Außerlandesbringung betroffen sind, wird vor dem Hintergrund von Art. 27 Abs. 5 Dublin–Verordnung nunmehr in allen Fällen Rechtsberatung im Sinne des § 52 Abs. 1 eingeräumt.Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie in Art. 20 Abs. 1 sieht vor, dass die Rechtsberatung vor dem Gericht auch die Teilnahme an der Verhandlung umfasst. Die Rechtsberatung betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus Art. 26 Neufassung der Aufnahmerichtlinie. Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus.

Zu Z 42 (§ 52a):

Da der freiwilligen Ausreise jedenfalls Vorrang vor der zwangsweisen Abschiebung gegeben werden soll, ist sowohl Fremden als auch Asylwerbern in jedem Verfahrensstadium Rückkehrberatung zu gewähren. Sowohl dem Bundesamt als auch dem Bundesverwaltungsgericht wird nun explizit die Möglichkeit eingeräumt, bei der Rückkehrberatungsstelle Auskunft zu erlangen. Die Bestimmung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe stammt teilweise aus dem bisherigen § 67 AsylG 2005 und wurde aus systematischen Gründen nunmehr in das BFA-VG aufgenommen.

Zu Z 43 (§ 53 Abs. 1):

Diese Adaptierung ist zur Klarstellung erforderlich, da gemäß Art. 30 Dublin–Verordnung die Überstellungskosten, zu denen neben den Flugkosten unter anderem auch die Dolmetschkosten zählen, dem Fremden nicht auferlegt werden dürfen.

Zu Z 44 (§ 53 Abs. 4):

Da das Bundesamt nun Vollstreckungsbehörde für seine eigenen Bescheide ist (§ 3 Abs. 3 neu), ist die Bestimmung des Abs. 4, wonach die Landespolizeidirektionen die nach § 53 Abs. 1 vorgeschriebenen Kosten einzuheben (und somit zu vollstrecken) haben, nicht länger notwendig. In der Praxis wird sich das Bundesamt dabei regelmäßig der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen (vergleiche auch § 6), insbesondere wenn der Fremde angehalten wird und über entsprechende Geldmittel verfügt. Selbstverständlich ist zu beachten, dass der notwendige Unterhalt des Beteiligten nicht gefährdet wird (§ 79 AVG, § 2 Abs. 2 VVG).

Zu Z 45 (§ 56 Abs. 7):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 46 (§ 58 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt den Übergang der neuen Vollstreckungszuständigkeit auf das Bundesamt, welches für alle ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassenen Bescheide und vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse zuständig ist. Die Vollstreckung von vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden bzw. ausgefertigten Erkenntnissen und Beschlüssen richtet sich nach alter Rechtslage.

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Änderung der Regelungen der §§ 24 und 29, der Einführung der §§ 3a und 27a sowie des Entfalls des § 67 hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die Erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 8):

Dabei handelt es sich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 7 und 8 (§ 3 Abs. 4 und § 3a):

Gemäß § 3 Abs. 4 der bisherigen Rechtslage kann der Status des Asylberechtigten von Amts wegen zuerkannt werden, wenn sich die Republik Österreich dazu völkerrechtlich verpflichtet hat. Es soll nun in Übereinstimmung mit Unionsrecht ergänzend die Möglichkeit eingeräumt werden, einem Fremden von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Aus systematischen Gründen ist die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus aus § 3 herauszulösen und in einem eigenen Paragraphen – § 3a – zu erfassen.

Zu Z 9 (§ 4a):

Diese Anpassung ist aufgrund der Gleichbehandlung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, insbesondere aufgrund Art. 35 Neufassung der Verfahrensrichtlinie, erforderlich.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 1 Z 3):

Die Adaptierung bezweckt, die Bestimmung noch mehr als bisher an den Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff (im Folgenden: Statusrichtlinie), anzupassen. Genannter Artikel der Statusrichtlinie sowie Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt (näher dazu: Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 im Fremdenrechtspaket 2005, RV 952 XXII. GP). Sollte der Fremde über den Status des Asylberechtigten verfügen, ist ihm dieser bei Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 6 abzuerkennen (§ 7 Abs. 1 Z 1). Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: „Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 2 Z 2):

Die Ergänzung in Abs. 2 Z 2 dient zur Klarstellung, da es sich bei den Staatsanwaltschaften um eigene Behörden handelt.

Zu Z 12 (§ 12a Abs. 2 und 3):

Durch das Einfügen des Aufenthaltsverbotes soll nun klargestellt werden, dass nicht nur bei Vorliegen einer Ausweisung, sondern auch bei Aufenthaltsverboten der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden bzw. entfallen kann.

Zu Z 13 (§ 12a Abs. 6):

Dadurch soll klargestellt werden, dass Aufenthaltsverbote im Sinne des § 12a mindestens 18 Monate aufrecht bleiben. Selbst wenn diese grundsätzlich eine kürzere Gültigkeitsdauer haben, muss damit dieselbe Regelung wie für Rückkehrentscheidungen gelten. Aufenthaltsverbote, die für einen über 18 Monate hinausgehenden Zeitraum verhängt wurden, bleiben selbstverständlich über diesen längeren Zeitraum aufrecht.

Zu Z 14 und 45 (§ 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 und 75 Abs. 23):

Es handelt sich dabei jeweils um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 15, 20, 25, 33 und 35 (§§ 15 Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 24 Abs. 4, 29 Abs. 6 Z 6 und 31 Abs. 1):

Zulassungsverfahren werden künftig nicht mehr ausschließlich in der Erstaufnahmestelle geführt, sondern gleichermaßen von den Regionaldirektionen des Bundesamtes. Zudem können Antragsteller auf internationalen Schutz nunmehr nicht mehr nur der Erstaufnahmestelle vorgeführt werden, sondern ebenso der Regionaldirektion oder in eine Betreuungseinrichtung „überstellt“ werden (vgl. §§ 42 ff BFA-VG und § 29 AsylG 2005). Durch diesen Entfall der Konzentration des Zulassungsverfahrens und der dafür notwendigen Ermittlungsschritte auf die Erstaufnahmestelle entfällt aber auch die Notwendigkeit der besonderen Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 3a, bzw. der darin vorgesehenen Anwesenheitsverpflichtung in der Erstaufnahmestelle. In diesem Zusammenhang wird auch dem Entfall des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2003 S. 18, aufgehoben durch die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, Rechnung getragen. Die Regelung des § 24 Abs. 4 Z 1 ist konsequenterweise ebenso aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, so wie die weiteren Verweise auf den entfallenden § 15 Abs. 3a in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zu Z 16 bis 19 (§ 17 Abs. 1, 2, 6 und 9):

In Abs. 1 erfolgt eine Adaptierung dahingehend, dass Anträge auf internationalen Schutz einheitlich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. vor einer Sicherheitsbehörde zu stellen sind.

Aufgrund des Entfalls der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und der Neuregelung der Vorführung (§§ 42 ff. BFA-VG) ist eine Adaptierung des Abs. 2 bzw. der Antragseinbringung erforderlich. Anstatt für die verschiedenen Konstellationen unterschiedliche Regelungen zu treffen, wird einheitlich normiert, dass Anträge bereits mit Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG (d.h. der Anordnung der Vorführung bzw. der Anordnung, dem Antragsteller auf internationalen Schutz die Anreise in eine Betreuungseinrichtung zu ermöglichen) als eingebracht gelten. Diese Fiktion gilt nicht im Falle der Abs. 3 und 6 sowie bei unmündigen Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter (vgl. § 10 Abs. 6 BFA-VG).

In Abs. 6 wird der derzeitige Verweis auf das Unterbleiben einer Vorführung an die Neuregelung des § 43 BFA-VG angepasst. Satz 2 und der letzte Satz können entfallen, da das Führen von Zulassungsverfahren künftig ohnehin nicht mehr auf die Erstaufnahmestelle eingeschränkt ist (vgl. § 29).

Nach dem bisher geltenden Wortlaut des Abs. 9 ist das Merkblatt spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle auszufolgen. Aufgrund des Entfalls der „automatischen“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle ist eine Adaptierung dieser Regelung erforderlich.

Zu Z 19 und 21 (§ 19 Abs. 1, 2 und 6):

Aufgrund des Entfalls des Grundsatzes, dass Zulassungsverfahren nur in der Erstaufnahmestelle zu führen sind, hat in Abs. 1 der Verweis auf die Erstaufnahmestelle zu entfallen.

Bei der Änderung des Abs. 2 handelt es sich um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist.

Die Regelung des Abs. 6 soll nun in § 44 BFA-VG aufgenommen werden und kann daher im AsylG 2005 entfallen. Siehe die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 44 BFA-VG.

Zu Z 22 und 23 (§ 24 Abs. 1 samt Überschrift):

In Abs. 1 handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens: Nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 war die nun im § 13 Abs. 2 BFA-VG umfasste Meldeverpflichtung in § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bereits enthalten. Bei der Übernahme dieser Regelung in das BFA-VG wurde die Anpassung des § 24 jedoch nicht nachvollzogen.

Weiters soll auch eine Verletzung der Meldeverpflichtung des § 15a aufgenommen werden, da sich im Zulassungsverfahren ähnliche Problemstellungen wie im sonstigen Verfahren ergeben.

Da Zulassungsverfahren künftig nicht mehr nur in der Erstaufnahmestelle geführt werden, wird der bisherige Inhalt des § 24 Abs. 4 Z 2 aus systematischen Gründen nunmehr in Abs. 1 als Z 3 aufgenommen. Ein Asylwerber, der trotz Aufforderung nicht zu den ihm vom Bundesamt gesetzten Terminen kommt, entzieht sich somit künftig dem Asylverfahren.

Zu Z 24 und 26 (§ 24 Abs. 2a, 25 Abs. 1 ):

Aufgrund der Neuregelung des § 42 BFA-VG hat § 25 Abs. 1 Z 2 zu entfallen.

Die freiwillige Ausreise des Fremden in den Herkunftsstaat während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht soll zur Einstellung des Verfahrens führen, sofern nicht ein bereits entscheidungsreifer Sachverhalt vorliegt. Dies soll hintanstellen, dass bei freiwilliger Ausreise in den Herkunftsstaat das Verfahren als gegenstandlos abzulegen ist und somit bei Wiedereinreise erneut mit dem Verfahren zu beginnen ist. Stattdessen wird das eingestellte Verfahren bei erneuter Einreise bzw. Asylantragstellung innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt. Diese Adaptierung dient somit der Verfahrensökonomie. Die Bestimmung gilt in gleicher Weise für Verfahren, die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht erlangt Kenntnis von der freiwilligen Ausreise durch eine formelle Bestätigung. Wenn der Sachverhalt im jeweiligen Verfahren allerdings entscheidungsreif ist, soll das Bundesverwaltungsgericht bzw. das BFA aber weiterhin das Verfahren entscheiden können.

Zu Z 27 (§ 27a samt Überschrift):

In Art. 31 Abs. 8 Neufassung der Verfahrensrichtlinie sind taxativ Tatbestände angeführt, in denen die Mitgliedstaaten beschleunigte Verfahren vorsehen können. Für diese Verfahren ist nach Art. 31 Abs. 9 Neufassung der Verfahrensrichtlinie eine verkürzte, aber angemessene Entscheidungsfrist festzulegen. Zusätzlich kann in diesen Fällen gemäß Art. 46 Abs. 6 Neufassung der Verfahrensrichtlinie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden. Die konkreten Tatbestände, in denen ein beschleunigtes Verfahren und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig sind, sind in § 18 Abs. 1 BFA-VG geregelt. Bei der gewählten verkürzten Entscheidungsfrist handelt es sich um eine Maximalfrist („längstens“) und hindert diese die Behörde klarerweise nicht, auch deutlich schneller als binnen fünf Monaten zu entscheiden. So ist beispielsweise im Sinne effizienter Asylverfahren und der Glaubwürdigkeit des Asylsystems bei einem starken Anstieg von Anträgen aus sicheren Herkunftsstaaten anzustreben, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Verfahren binnen 10 Tagen zu entscheiden, sofern der jeweilige Einzelfall eine derart rasche Entscheidung ermöglicht.

Eine Überschreitung der verkürzten Entscheidungsfrist ist gemäß Art. 31 Abs. 9 Neufassung der Verfahrensrichtlinie zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Überschreitung der verkürzten Entscheidungsfrist kann sich etwa bei Personen ergeben, die aufgrund traumatischer Erlebnisse (wie Krieg, Verfolgung, Folter, Gewalt sowie insbesondere sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder) psychisch beeinträchtigt sind.

Da es sich um eine fakultative Regelung handelt, besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf internationalen Schutz auf Einhaltung dieser verkürzten Verfahrensfrist bzw. keine Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde bei Überschreiten der verkürzten Frist vor Ablauf der in § 8 VwGVG vorgesehenen Frist.

Zu Z 28 (§ 28 Abs. 4):

Da Zulassungsverfahren künftig nicht mehr nur durch die Erstaufnahmestelle geführt werden, erfolgt eine entsprechende Erweiterung dieser Bestimmung.

Zu Z 29 bis 33 (§ 29 Abs. 1, 2 und Abs. 6 samt Überschrift):

In Abs. 1 entfällt der Grundsatz, dass Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu führen sind. Zulassungsverfahren können gleichermaßen sowohl in der Erstaufnahmestelle als auch von den Regionaldirektionen geführt werden. Entsprechend der Neuregelung der §§ 42 ff BFA-VG werden Antragsteller auf internationalen Schutz nicht mehr nur der Erstaufnahmestelle vorgeführt, sondern – je nach Anordnung des Bundesamtes – auch einer Regionaldirektion. Mit der Anordnung des Bundesamtes nach § 43 Abs. 1 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz idR als eingebracht und kann das Zulassungsverfahren bereits beginnen.

Da für die Antragseinbringung (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 42 Abs. 1 BFA-VG) bereits zwingend eine Befragung stattgefunden hat, kann Abs. 2 entfallen.

Im Einleitungssatz des Abs. 6 wird festgehalten, dass je nach Sachverhalt und Verfahrenskonstellation nicht immer alle der in den Z 1 – 8 aufgezählten Ermittlungsschritte erforderlich sind (vgl. auch Entfall der besonderen Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 3a). Weiters wird der Katalog der Ermittlungsschritte um die Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers sowie die gegebenenfalls erforderliche Altersfeststellung ergänzt. Die bisher geltenden Z 2 und 5 entfallen hingegen. Dies insbesondere, da die Erteilung einer Orientierungs- und Erstinformation über das Asylverfahren in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache (bisherige Z 2) bereits durch die Organe der Sicherheitsbehörden wahrgenommen wird (gem. § 17 Abs. 9) und daher vor Beginn des Zulassungsverfahren bereits erfolgt ist. Es kommt daher zu keiner Verschlechterung der Rechtslage.

Zu Z 34 (§ 30):

In Ansehung des von Art. 24 Abs. 3 Neufassung der Verfahrensrichtlinie erfassten Personenkreises wird nunmehr klargestellt, dass sich die Eigenschaft als Opfer von Gewalt und damit die Zugehörigkeit zum von § 30 erfassten Personenkreis auch durch Erleiden schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ergeben kann. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergeben sich dadurch allerdings keine Änderungen im Vollzug, da derartige Fälle bis dato auch bereits erfasst waren („durch ein gleichwertiges Ereignis“).

Zu Z 35 (§ 31 Abs. 1):

Dabei handelt es sich um eine Anpassung aufgrund des Entfalls der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle. Da es im Falle der Anreise des Fremden über einen Flughafen zu keiner Anordnung im Sinne des § 43 BFA-VG kommt, wird eine von § 17 Abs. 2 abweichende Regelung für die Antragseinbringung vorgesehen.

Zu Z 36 (§ 50 Abs. 1):

Dabei handelt es sich um eine Anpassung aufgrund des Entfalls der „automatischen“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle und des Entfalls der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle.

Zu Z 37 (§ 57 Abs. 1 Z 1):

Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die neue Systematik des § 46a FPG, da nun die Duldung aus tatsächlichen Gründen in Abs. 1 Z 3 geregelt ist.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Fall der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus Gründen des Privat- und Familienlebens) der Fremde die Möglichkeit hat, einen Antrag auf einen der anderen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu stellen, wenn die Gründe nachträglich nicht mehr bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorliegen. Dagegen sind Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben.

Zu Z 38 (§ 58 Abs. 2):

Es handelt sich hierbei um eine Anpassung und Klarstellung analog den Bestimmungen des Abs. 1 für den Aufenthaltstitel nach § 57, die der Übernahme der Bestimmung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem NAG geschuldet ist: Da dieselbe Behörde (das Bundesamt) bereits über eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen hat, hat sie unter einem über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 abzusprechen; eines Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung und § 73 AVG bedarf es daher nicht. Zusätzlich soll damit klargestellt werden, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um die Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG können mit einem Aufenthaltstitel nach § 55 verbunden werden, sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist.

Zu Z 39 und 40 (§ 59 Abs. 4 und 5):

Durch Ergänzung des Abs. 4 wird klargestellt, dass die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels binnen 4 Monaten zu erfolgen hat. Der neue Abs. 5 übernimmt in sachgerechter Weise die bewährten Regelungen des „verbundenen Verfahrens“ des § 25 NAG. Damit wird aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz der Zuständigkeitsübergang zwischen dem Bundesamt und der Niederlassungsbehörde klarer als bisher abgegrenzt. Die Fristhemmung tritt mit Mitteilung des Bundesamtes gemäß Abs. 4 ein. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Säumigkeit des Bundesamtes nicht mehr vorliegen. Der Fremde ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen, womit dieser über den Zuständigkeitsübergang und die zu erwartende Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG informiert wird.

Zu Z 41 und 42 (§ 62 Abs. 4 und 5):

Im Sinne der Verfahrensökonomie und Einheitlichkeit der Verwaltung werden die Inhalte des bisherigen § 62 Abs. 4 und 5 in einem neuen Abs. 4 zusammengefasst. Die beiden bisher vorgesehenen Dokumente, die das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht bestätigen, werden vereinheitlicht: Bis dato wäre, sofern der Betreffende über einen Reisepass verfügt, das Aufenthaltsrecht direkt im Reisepass – etwa in Stempel- oder Vignettenform – vermerkt worden, aber wenn der Betreffende kein Reisedokument besitzt, hätte er stattdessen einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Künftig erhält der Fremde im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß § 62 jedenfalls einen Ausweis für Vertriebene.

Zu Z 43 (§ 67):

Aus systematischen Gründen entfällt die Rückkehrberatung im AsylG 2005 und wird stattdessen in § 52a BFA-VG aufgenommen, da sie neben Asylwerbern auch für sonstige Fremde gelten soll (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 52a BFA-VG).

Zu Z 44 (§ 73 Abs. 14):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1, 2 und 3 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Einführung des § 24b und der Neufassung des § 27 hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Der Wortlaut des § 56 erfährt eine Klarstellung.

Es wird jeweils auf die Erläuternden Bemerkungen zu diesen Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 2):

Dabei handelt es sich um eine Zitatanpassung aufgrund der Adaptierung des § 76.

Zu Z 5, 30, 42, 48 und 52 (§§ 2 Abs. 4 Z 14, 56 Abs. 4, 71 Abs. 4, 77 Abs. 6, 80 Abs. 6, 99 Abs. 4 und 125 Abs. 25):

Es handelt sich dabei jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens bzw. eine Verweisanpassung.

Zu Z 6 und 12 (§§ 3 Abs. 6 und 13 Abs. 7):

So wie der Landespolizeidirektor im Anwendungsbereich des BFA-VG Bedienstete, die keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Erstbefragung von Asylwerbern ermächtigen kann, soll er auch im Anwendungsbereich des FPG über eine korrespondierende Ermächtigung verfügen (vgl. § 45 BFA-VG neu). Diese Befugnisse sind selbstverständlich in den Grenzen der §§ 33, 35, 37 und 38 auszuüben, weshalb nur die darin vorgesehene Befehls- und/oder Zwangsgewalt eingesetzt werden kann. Da in der Praxis oftmals Verwaltungsbedienstete Verfahren führen und damit die entsprechenden Einvernahmen durchführen, ist es sachgerecht, diesen die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Befugnisse zukommen zu lassen. Dies dient der Effizienzsteigerung im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens durch die Landespolizeidirektionen. Die neue Bestimmung ermöglicht eine kürzere Anhaltung des Fremden, da eine Unterbrechung der Einvernahme nicht mehr erforderlich ist. Der Wegfall der Unterbrechung führt darüber hinaus zu einer Ersparnis bei den Verwaltungskosten (z.B. Gebührenansprüche der Dolmetscher). Auch hier gilt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen sind, sofern die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich sein sollte.

Zu Z 7 bis 9, 11, 17 und 18 (§§ 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 4, 7 Z 2, 4, 5, 12 Abs. 2 und 27 samt Überschrift):

Es handelt sich hierbei um großteils lediglich terminologische Anpassungen im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Begrifflichkeiten und Bestimmungen für Visa D und Schengenvisa (Visa C).

Zu Z 10 (§ 11 Abs. 8):

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist mittels eines entsprechenden Nachweises im Rahmen der Antragstellung des Visums zu beweisen.

Zu Z 12 (§ 13 Abs. 3, 6 und 7):

Die Ergänzung des § 13 Abs. 3 übernimmt die Bestimmung des § 9a Abs. 1 FPG-DV direkt ins FPG und stellt damit die gesetzliche Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 wieder her.

Durch die Regelung des Abs. 6 werden die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommenden Befugnisse bei geschlossenen Flugzeugtüren und im Flug klargestellt. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 6. März 2001, B 159/00 (VfSlg. 16.109/2001) zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen einer Abschiebung staatliche Organe Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt setzen können, soweit sie dazu zumindest in abstracto ermächtigt sind. Durch die Regelung soll einerseits der Handlungsmaßstab für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 13 FPG, SPG, RLV) und andererseits der dem Betroffenen zustehende Rechtschutz (Maßnahmenbeschwerde) klar geregelt werden. Auch sollen Elemente des § 36 VStG übernommen werden, um die Rechte der Abzuschiebenden zu präzisieren.

Die völkerrechtliche Grundlage findet sich in Art. 6 des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokioter Abkommen) vom 14. September 1963, BGBl. Nr. 247/1974. Auf der diplomatischen Konferenz zur Änderung des Tokioter Abkommens, die von 26. März bis 4. April 2014 in Montréal/Kanada stattfand, wurde die Verankerung des Begriffs des „in-flight security officer (IFSO)“ im Tokioter Abkommen beschlossen. Wenngleich sich diese Änderungen des Tokioter Abkommens im Moment noch im Ratifikationsprozess befinden, so kann doch durch die Unterzeichnung der Schlussakte von 76 der 88 teilnehmenden Staaten davon ausgegangen werden, dass Völkergewohnheitsrecht mit dieser Änderung verschriftlicht werden sollte. Mit dem darin enthaltenen Art. 6 Abs. 2 wird erstmals eine völkerrechtliche Grundlage für den Einsatz von IFSOs geschaffen, die es ermöglicht, daran eine entsprechende nationale Regelung zu knüpfen.

Befindet sich das Flugzeug „im Flug“, bedarf es dazu außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets aufgrund völkerrechtlicher Vorgaben im Rahmen des Tokio Abkommens des Einvernehmens mit dem verantwortlichen Piloten. Dieses Einvernehmen wird vorausgesetzt, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (im Rahmen einer Abschiebung) an Bord sind. Diese Befugnis soll daher im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht nur solange gelten, als insbesondere der verantwortliche Pilot oder eine für die Sicherheit des Transportmittels zuständige Behörde eines Staates, dessen Hoheitsgebiet während des Transportes durchquert/überflogen wird, dem Einschreiten nicht ausdrücklich widerspricht. Unter „bindendem Völkerrecht“ im Sinne des Abs. 7 sind dabei jene völkerrechtlichen Abkommen, Verträge und Protokolle etc. zu verstehen, welche für Österreich aufgrund einer Ratifikation bindende Wirkung entfalten. Dies gilt unbeschadet allfälliger im Wege der Ratifikation abgegebener Vorbehalte.

Zu Z 13 (§ 20 Abs. 3):

Durch die Einfügung, dass bei begründeten Notfällen die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes ausnahmsweise nicht mindestens 3 Monate länger sein muss als die des Visums, soll eine Harmonisierung mit der diesbezüglich für Visa C geltenden Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1 (im Folgenden: Visakodex) herbeigeführt werden. Im Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa in der Fassung des Durchführungsbeschlusses C (2014) 2727 der Kommission vom 29. April 2014 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 der Kommission vom 19. März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, geändert durch den Durchführungsbeschluss K(2011) 5501 endgültig der Kommission vom 4. August 2011 (Visa-Handbuch) finden sich dazu folgende, nun auch für die gegenständlichen Regelungen geltende, Ausführungen:

„In begründeten Notfällen kann auch ein Reisedokument akzeptiert werden, dessen Gültigkeitsdauer kürzer ist als oben angegeben. Ein begründeter Notfall ist ein Umstand (Notwendigkeit, eine Reise anzutreten), den der Antragsteller nicht vorhersehen konnte, so dass es ihm nicht möglich war, rechtzeitig ein Reisedokument mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer zu besorgen.

Beispiel für einen begründeten Notfall, der ein Außerachtlassen der Gültigkeitsvoraussetzung rechtfertigen könnte: Ein philippinischer Staatsbürger muss dringend nach Spanien reisen, wo ein Verwandter einen schweren Unfall erlitten hat. Sein Reisedokument ist nur noch einen Monat nach der geplanten Rückreise gültig.

In diesem Fall sollte das spanische Konsulat das Reisedokument für den Antrag akzeptieren.“

Zu Z 14, 19 und 22 (§§ 21 Abs. 2 Z 8, 27a Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2):

Durch die Adaptierung wird eine Übereinstimmung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden § 26a erreicht.

Zu Z 15 (§ 24 Abs. 3):

Im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 21. September 2006 in der Rs C-168/04, Kommission gegen Österreich) und der einschlägigen Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, wird klargestellt, dass Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Mitgliedstaates sind und die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ sowie jene für die EU-Entsendung nach § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllen, für die Erbringung der vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich kein zusätzliches Visum benötigen.

Zu Z 16 (§ 24b samt Überschrift):

Grundsätzlich sollte ein Visum vor der geplanten Reise im Konsulat des zuständigen Mitgliedstaates im Wohnsitzstaat des Antragstellers beantragt werden. Im Hinblick auf die Erteilung eines Visum C ist unionsrechtlich vorgegeben, dass, wenn der Antragsteller unvorhersehbare zwingende Gründe geltend machen kann, aus denen es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, der Antrag auf ein Visum C ausnahmsweise an der Grenze gestellt werden kann (vgl. Art. 35 Visakodex).

Die geltende innerstaatliche Rechtslage ermöglicht auch betreffend Visa D die Erteilung an der Außengrenze (siehe § 5 Abs. 2 und 3 FPG), wobei es jedoch bisher an zusätzlichen Detailregelungen – vergleichbar denen im Visakodex – mangelte. Zwecks Präzisierung der Voraussetzungen im Sinne der Rechtssicherheit sowie um eine bessere Harmonisierung mit den für Visa C geltenden Bestimmungen zu erzielen, wird zusätzlich § 24b eingeführt, der die Fälle der Erteilung von Visa D an der Grenze an die Ausnahmefälle und Voraussetzungen analog Art. 35 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 Visakodex anpasst. Art. 35 Abs. 1 lit. b Visakodex erfasst Fälle, in denen es dem Antragsteller nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen und er gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend macht. Gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c Visakodex muss die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, als sicher eingestuft sein. Gemäß Art. 35 Abs. 2 Visakodex kann von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung abgesehen werden, wenn eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann oder wenn humanitäre Gründe vorliegen.

Im Visa-Handbuch wird zu Art. 35 Visakodex Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich sollte ein Visum vor der geplanten Reise im Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats […] im Wohnsitzstaat des Antragstellers beantragt werden.

Kann der Antragsteller jedoch unvorhersehbare zwingende Gründe geltend machen, aus denen es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, so kann der Antrag an der Grenze gestellt werden. Die Grenzkontrollbehörden können verlangen, dass das Vorliegen unvorhersehbarer zwingender Einreisegründe anhand von Belegen nachzuweisen ist. Außerdem muss die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, als sicher eingestuft werden.

Beispiele für unvorhersehbare zwingende Einreisegründe, aus denen die Beantragung eines Visums an der Außengrenze gerechtfertigt ist:

-       Plötzliche schwere Erkrankung eines nahen Verwandten.

-       Tod eines nahen Verwandten.

-       Notwendigkeit einer medizinischen Notversorgung und/oder eines ersten psychologischen Beistands in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere nach einem Unfall, wie einem Schiffsunglück in der Nähe der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats, oder bei anderen Rettungsmaßnahmen und Katastrophen.

-       Unerwartete Änderung der Flugroute: Bei einem Flug zwischen Delhi und London ist eine Zwischenlandung auf dem Frankfurter Flughafen geplant (wobei vorgesehen ist, dass die Passagiere das Flugzeug während der Zwischenlandung nicht verlassen). Wegen schlechter Witterungsbedingungen in Frankfurt wird der Flug jedoch nach Paris (Flughafen Charles de Gaulle) umgeleitet, und der Weiterflug findet erst am darauffolgenden Tag statt.

-       Die Flugzeugbesatzung wird kurzfristig geändert: Die Personen, die nicht mehr zur Flugzeugbesatzung gehören, würden ein Visum benötigen, um sich so lange im Gebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, bis sie als gewöhnliche Passagiere (entweder von demselben Flughafen oder von einem anderen Flughafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) mit einem anderen Flugzeug nach Hause zurückfliegen können.“

Der letzte Halbsatz des neuen § 24b stellt überdies klar, dass – mit Ausnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung – die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa D jedenfalls zu beachten sind.

Zu Z 20 und 21 (§§ 34 Abs. 1 Z 2 und 36 Abs. 1 Z 1):

Gemäß § 9a GVG-B 2005 kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Versorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) entspricht. Bei Kontrollen der Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich können diese um Teilnahme der Landespolizeidirektionen ersuchen. Bisher fehlte es an den für die Durchführung dieser vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen flankierenden Anschlussbestimmungen im FPG. Daher wird nun im Falle derartiger Überprüfungen an Ort und Stelle den gemäß § 9a GVG-B 2005 einbezogenen oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde teilnehmenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einerseits die Befugnis zur Identitätsfeststellung und andererseits die Befugnis zur Betretung von Räumlichkeiten eingeräumt, jeweils sofern dies erforderlich ist.

Zu Z 23 und 24 (§ 46 Abs. 2 und 2a)

In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Abs. 2 nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.

Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich bereits aus dem geltenden Gesetz. Um die Mitwirkung jedoch sicherzustellen, kann gegebenenfalls eine Vollziehungsverfügung als Titelbescheid notwendig sein, damit diese einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist (vergleiche etwa Albin Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Rz 202). Gerade da das Bundesamt nunmehr auch Vollstreckungsbehörde wird, ist die Änderung des Abs. 2a geboten. Um Probleme zu vermeiden, wenn der Fremde aus anzuerkennenden Gründen nicht mitwirken kann, sollen die bewährten Bestimmungen und Entschuldigungsgründe der Ladung (§ 19 AVG) sinngemäß anwendbar sein, etwa wenn aufgrund einer Krankheit die Mitwirkung nicht möglich ist. Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des § 25 Abs. 3 BFA-VG mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist.

Zu Z 25 (§ 46a):

Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage „wirkt“ die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.

Bisher entstand die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies war im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass dies zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führte.

Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit – für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden – zu erreichen.

Zu Abs. 1:

Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gem. §§ 50, 51 und 52 Abs. 9 FPG sowie gem. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.

Da die Duldung einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 lit. l Dublin-Verordnung darstellt und somit zu einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Dublin-Verordnung führen würde, liegt bei aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung (sei es im Asylverfahren, sei es im ausschließlich fremdenrechtlichen Verfahren) keine Duldung vor. Liegt in derartigen Fällen ein Abschiebehindernis von Dauer vor oder kann die Überstellung – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – nicht durchgeführt werden, so führt dies jedenfalls zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich durch Selbsteintritt oder aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist. Daher erweist sich hier eine Duldung nicht als notwendig und sinnvoll, zumal bereits in § 61 Abs. 3 unter bestimmten Umständen ein vorübergehender Durchführungsaufschub vorgesehen ist. Letztlich wird durch diese Ausnahme von der Duldung keine neue Regelung eingeführt, da diese bereits in der Stammfassung und den früheren Fassungen des § 46a vorgesehen war.

Der bisherige Abs. 1c kann entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 enthalten sind.

Zu Abs. 2:

Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Auflagen im Sinne des § 56 können bereits während anhängiger Duldungsverfahren auferlegt werden, im abschließenden Bescheid ist auch über deren Fortdauer anzusprechen.

Zu Abs. 3:

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Abs. 1b.

Zu Abs. 4:

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.

Zu Abs. 5:

Der neue Abs. 5 dient im Vergleich zur bisherigen Rechtslage der Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Karte für Geduldete. Dieser Absatz ist an die Bestimmungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angepasst, um den Vollzug zu erleichtern.

Zu Abs. 6:

Der neue Abs. 6 regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit demVerfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.

Hinsichtlich der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist anzumerken, dass je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde (etwa § 52 Abs. 9, § 61 Abs. 3). Ändert sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sodass nun die Abschiebung im Lichte des § 50 Abs. 1 oder 2 unzulässig wäre, so hat das Bundesamt neuerlich über die nunmehrige Unzulässigkeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Abs. 1 Z 1 abzusprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 allenfalls ins Leere geht, sofern der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2) geltend zu machen. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 führen kann (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Duldungsformen nur bei Drittstaatsangehörigen in Betracht kommen. Bei der Ausweisung und dem Aufenthaltsverbot, betreffend Unionsbürger, EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige würden die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führen; ein allfälliger Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.

Für die Beendigung der Duldung bei Wegfall der Voraussetzungen bedarf es keiner besonderen Verfahrensvorschriften: Diesfalls ist je nach Umständen neu über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen (§ 52 Abs. 9) oder der Feststellungsbescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abzuändern (§ 51 Abs. 5), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (Abs. 1 Z 2 und Z 3) oder bloß die Karte zu entziehen (Abs. 1 Z 1 bei vorläufiger Maßnahme des EGMR, wenn diese wegfällt und kein Konventionsverstoß vorliegt; Abs. 1 Z 3, etwa wenn nunmehr ein Ersatzreisedokument erlangt werden kann). Liegt keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so ist jedenfalls eine zu erlassen.

Mit dem Bescheid über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme oder Zulässigkeit der Abschiebung kann die Entziehung der Karte verbunden werden. Ist lediglich die Karte zu entziehen, so wird dies im Rechtsschutzinteresse des Fremden mit Bescheid erfolgen.

Zu Z 26 (§ 51 Abs. 1):

Es handelt sich hierbei um die Bereinigung eines Redaktionsversehens: § 51 Abs. 1 dient der Umsetzung des Art. 13 EMRK zur Gewährleistung einer effektiven Beschwerdemöglichkeit. Da seit 1. Jänner 2014 jedoch von Amts wegen bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (wie auch Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61) über die Zulässigkeit der Abschiebung in bestimmte Staaten auch im Lichte des § 50 abzusprechen ist (§ 52 Abs. 9), erübrigt sich die gesonderte Antragstellungsmöglichkeit während des laufenden Verfahrens.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Feststellungsbescheid vor der Durchführung einer Abschiebung zu erlassen ist, wenn ein Ausspruch im Sinne des § 52 Abs. 9 aus vom Fremden zu vertretenden Gründen (etwa nicht feststellbare Staatsangehörigkeit) nicht möglich ist. Ändert sich seitdem der Sachverhalt derart, dass eine Abschiebung nicht länger zulässig wäre (etwa aufgrund der Situation im Herkunftsstaat durch einen Kriegsausbruch), so wäre die Zulässigkeitsfeststellung auch von Amts wegen abzuändern. Erweist sich nachträglich die Abschiebung in einen anderen Staat als möglich (etwa wenn nachträglich eine andere oder weitere Staatsangehörigkeit hervorkommt oder entsteht), wäre das Verfahren in diesem Spruchpunkt ebenso wiederaufzunehmen und/oder der Spruch abzuändern.

Darüber hinaus hat der Fremde stets die Möglichkeit, ein Vorbringen der Unzulässigkeit in seinen Herkunftsstaat aufgrund Verstoßes gegen Art. 3 EMRK mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218), der Feststellungsantrag des § 51 Abs. 1 bezieht sich daher nur auf einen anderen Staat als diesen.

Zu Z 27 (§ 52 Abs. 4 Z 1 und 1a):

Mit der Novellierung werden die bisherigen Fälle der Z 1 nunmehr auf Z 1 und Z 1a aufgeteilt, um eine bessere Lesbarkeit dieser Bestimmung zu erreichen. Die Z 1 erfasst nunmehr lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des Vorliegens von Versagungsgründen betreffend der Aufenthaltstitel nach NAG oder AsylG 2005, während sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des Vorliegens von Versagungsgründen hinsichtlich eines Visums in Z 1a findet. Eine materielle Änderung der Rechtslage tritt dadurch nicht ein.

Zu Z 28 (§ 52 Abs. 4 Z 2 und 3):

Es handelt sich jeweils um eine Zitatanpassung aufgrund der Änderung des § 8 NAG durch das BGBl. I Nr. 68/2013.

Zu Z 29 (Überschrift des § 56 und § 56 Abs. 3 Z 2):

Die Änderung der Überschrift erfolgt aufgrund einer redaktionellen Anpassung. Durch Änderung des Wortlautes der Überschrift wird diese an die bereits geltende Rechtslage angepasst. Dadurch wird verdeutlicht, dass die Auflagen nicht nur während der Frist zur freiwilligen Ausreise gelten, sondern auch nach Ablauf der Frist. Insbesondere in Bezug auf Personen, die innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise nicht ausreisen, besteht ein erhöhtes Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb auch nach Ablauf der Frist Auflagen mit Mandatsbescheid festgesetzt werden können. So z.B. die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier gemäß Abs. 2 Z 5. Bei derartigen Unterkünften kann es sich insbesondere um Quartiere handeln, in welchen vor Ort Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten werden.

Die Ergänzung in Abs. 3 Z 2 dient zur Klarstellung, da es sich bei den Staatsanwaltschaften um eigene Behörden handelt.

Zu Z 31 (§ 61 Abs. 5):

Da auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Art. 26 Dublin-Verordnung darstellt, sollen für Drittstaatsangehörige, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten, dieselben Regelungen wie für Asylwerber gelten. Analog § 22 Abs. 12 AsylG 2005 soll auch für diese Personen eine Beschwerdefrist von einer Woche gelten. Diese Abweichung von den allgemeinen Beschwerdefristen ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH vom 24. Juni 1998, G31/98; G79/98; G82/98; G108/98), der eine Rechtsmittelfrist von einer Woche als ausreichend ansieht, zumal auch diese Drittstaatsangehörigen Anspruch auf Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) haben.

Zu Z 32 (§ 69 Abs. 1):

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens, da § 27b bereits mit dem FNG-Anpassungsgesetz entfallen ist.

Zu Z 33 (§ 71 Abs. 3 Z 2):

Die Ergänzung in Abs. 3 Z 2 dient zur Klarstellung, da es sich bei den Staatsanwaltschaften um eigene Behörden handelt.

Zu Z 34 (§ 76)

Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter „Fremde“ im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit).

Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.

 

 

Zu Abs. 2:

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist.

Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527).

Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.

Zu Abs. 3:

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.

Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten.

Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).

Z 1: Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung.

Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588).

In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2: Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3: Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5: Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191).

Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.

Z 6 berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung „besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen „Dublin-Fällen“ abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne“ (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7: Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist.

Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8: Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9: Dem Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung in Österreich“ kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107).

Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein.

Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Abs. 3. Es soll lediglich klargestellt werden, dass der Bescheid zur Verhängung der Schubhaft schriftlich zu ergehen hat.

Die Verhängung einer Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheids ist bei fehlender, aktueller Gefahr des Untertauchens unzulässig, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall (insbesondere bei Strafhaft und Anschlussschubhaft) ist ein Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör durchzuführen. Daher sind die entsprechenden Schritte (Einvernahme, Parteiengehör, etc) dementsprechend rechtzeitig zu setzen (VwGH vom 27. Jänner 2010, 2009/21/0009). Da die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde voraussetzt (VwGH vom 22. März 1988, 87/07/0108), ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Zu Abs. 5:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 5. Es wurde lediglich die derzeitige Aufzählung der verschiedenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch den Überbegriff „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.

Zu Abs. 6:

Da eine Änderung des Anhaltegrundes auch eine andere höchstzulässige Anhaltedauer bewirken kann, reicht ein interner Aktenvermerk nicht aus; er ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen (siehe VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Im Rechtsschutzinteresse des Fremden wird dies nun explizit im Gesetz festgehalten und festgelegt, dass diese Änderung, die letztlich in Zusammenschau mit dem bestehenden Spruchpunkt im Bescheid der Behörde wirkt, dem Fremden nach denselben Regelungen wie der Schubhaftbescheid (§ 11 Abs. 8 BFA-VG) zuzustellen ist. Zudem muss die Tatsache der Änderung in einer ihm verständlichen Sprache (§ 12 Abs. 1 BFA-VG) enthalten sein. Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es jedoch nicht, da gegen einen Aktenvermerk eine Beschwerde nicht zulässig ist.

Zu Z 35 (§ 77 Abs. 1):

Der Entfall der Einschränkung auf „bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres“ und damit die Geltung bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist aufgrund der Neufassung der Aufnahmerichtlinie erforderlich.

Zu Z 36 bis 39 (§§ 78 und 79):

In Entsprechung der Vorschriften der Rückführungsrichtlinie erfolgt der Vollzug der Schubhaft in speziellen Hafteinrichtungen (Anhaltezentrum Vordernberg und Polizeianhaltezentren). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 17. Juli 2014, C 473/13 und C 514/13) verlangt Art. 16 Rückführungsrichtline grundsätzlich die Anhaltung in speziellen Hafteinrichtungen und ist ein Rückgriff auf gewöhnliche Haftanstalten nur in Ausnahmesituationen wie in Art. 18 der Rückführungsrichtline vorgesehen, zulässig. Die Regelungen zum Vollzug der Schubhaft in § 78 Abs. 1 und 6 sowie § 79 müssen daher angepasst werden, um Unionsrechtswidrigkeit zu vermeiden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft in einer gewöhnlichen Hafteinrichtung trotz dessen Einwilligung nicht mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar (Erkenntnis vom 17. Juli 2014, C 474/13). Abs. 3 muss daher entfallen.

In Abs. 6 wird gemäß Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass bei Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt eine Trennung der Schubhäftlinge von den Gerichtshäftlingen sichergestellt sein muss.

Die Anpassung in Abs. 8 ist redaktioneller Natur, zumal zwischen den Landespolizeidirektionen aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Kosten verrechnet werden.

In § 79 erfolgen lediglich die aufgrund der Adaptierung des § 78 notwendigen Änderungen.

Zu Z 40 (§ 80 Abs. 2):

Hierdurch soll klargestellt werden, dass für Schubhaften in Dublin-Fällen die dort festgelegten Maximalanhaltefristen der unmittelbar anwendbaren Dublin-Verordnung gelten.

Zu Z 41 (§ 80 Abs. 5):

Hierbei handelt es sich um eine formale Anpassung an die Neufassung des § 76.

 

Zu Z 43 und 44 (§ 92 Abs. 1a und 3):

Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, maßgeblich sind (§ 88 Abs. 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:

Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüberhinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.

Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.

Zu Z 45 (§ 93 Abs. 4):

Es handelt sich hierbei um eine Übernahme der geltenden Bestimmungen für Reisepässe für österreichische Staatsbürger (§ 15 Passgesetz). Es soll in den Fällen, in denen kein besonderes Interesse an einer formellen Entziehung besteht und der Passinhaber den Fremdenpass freiwillig der Behörde zurückstellt, zur Verfahrenserleichterung normiert werden, dass es keines förmlichen Verfahrens und damit keines Bescheides bedarf.

Zu Z 46 (§ 94 Abs. 5):

Nach dem Anhang zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) sollen Konventionsreisepässe für ein oder zwei Jahre ausgestellt werden, wobei dadurch nur Mindestnormen dargestellt werden. Da der Status des Asylberechtigten in Österreich ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht beinhaltet (§ 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005), sollen die Bestimmungen für Fremdenpässe, insbesondere zur Gültigkeitsdauer, auch für Konventionsreisepässe anwendbar sein, so dass nun eine deutlich längere Gültigkeitsdauer (und damit Rückkehrberechtigung im Sinne der Konvention) bis zu fünf Jahren möglich ist. Die Regelungen zum Geltungsbereich (Ausschluss des Herkunftsstaats) ändern sich hierdurch nicht. Bei Fremden, bei denen von einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde und die sich nun mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben (§ 94 Abs. 2), wird sich die Gültigkeitsdauer nach dem jeweiligen Aufenthaltstitel richten.

Zu Z 47 (§ 94a Abs. 7):

Gemäß § 93 Abs. 3 der geltenden Rechtslage sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, entzogene Fremdenpässe abzunehmen und dem Bundesamt vorzulegen. Diese Bestimmung gilt auch für entzogene Konventionsreisepässe. Bis dato fehlt es jedoch an einer korrespondierenden Bestimmung für entzogene Identitätskarten, weswegen der neue Abs. 7 eingeführt wird.

Zu Z 49 und 50 (§§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 2 und 120 Abs. 1a):

Gemäß § 50 VStG kann in den Materiengesetzen für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag bestimmt werden. Wird ein solcher nicht bestimmt, hat die Behörde im Vorhinein einheitlich einen Betrag in der Höhe von bis zu 90 Euro festzulegen.

Da die Mindeststrafe für Verwaltungsübertretungen der §§ 120 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 121 Abs. 1 bis 2 jeweils über 90 Euro liegt, ist es derzeit nicht möglich, diese Verwaltungsübertretungen durch Einhebung von Organstrafverfügungen zu ahnden, sondern ist immer eine Anzeige zu erstatten. Für die Zulässigkeit der Einhebung von Organstrafverfügungen bei diesen Verwaltungsübertretungen – und damit auch der Möglichkeit des Absehens von der Strafe nach § 50 Abs. 5a VStG – ist somit erforderlich, jeweils einen Höchstbetrag für die Organstrafverfügung festzulegen.

Aus diesem Grund erfolgt die Novellierung, wonach diese Verwaltungsübertretungen nun auch durch Einhebung von Organstrafverfügungen von bis zu 200 Euro bzw. im Falle des § 120 Abs. 1a in der Höhe von 500 Euro, geahndet werden können. Die Betragsuntergrenze für die Organstrafverfügung ist naturgemäß die jeweils vorgesehene Mindeststrafe.

Zu Z 51 (§ 121 Abs. 1):

Es handelt sich um eine Zitatanpassung aufgrund der Adaptierung des § 46a.

Zu Z 53 (§ 125 Abs. 28):

Diese Bestimmung dient zur Klarstellung, dass jene vor dem 20. Juli 2015 jeweils gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Abs. 1a geduldeten Aufenthalte nunmehr jeweils als Duldungen gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 zu betrachten sind.

Zu Z 54 (§ 126 Abs. 13):

Dabei handelt es sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 55 (§ 126 Abs. 15):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Einführung des § 3b hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.

Zu Z 2, 11 und 17 (§§ 2 Abs. 6, 11 Abs. 5 und 14b Abs. 1)

Es handelt sich dabei um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 2 und § 3a):

Durch die Ergänzung soll ein redaktionelles Versehen beseitigt werden. Der Bundesminister für Inneres soll nicht nur bezüglich Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte sondern auch gegen deren Beschlüsse Revision erheben können und selbige auch zugestellt bekommen (vgl. auch § 8 BFA-VG).

Zu Z 5 (§ 3b samt Überschrift):

Diese Norm bezieht sich auf Konstellationen, in denen eine Behörde nach dem NAG das Verfahren nicht nur aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes weiterzuführen hat, sondern in der auch eine Revision dagegen erhoben wurde. In den Anwendungsbereich dieser Norm fallen daher beispielsweise in Revision gezogene Zurückverweisungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG oder Gerichtsentscheidungen gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, wobei es keinen Unterschied machen soll, ob der Antragsteller vom Recht auf Revisionserhebung Gebrauch machte oder eine Amtsrevision erhoben wurde. Die Aussetzung eines solchen NAG-Verfahrens liegt sowohl im Interesse der Partei, die dadurch Gewissheit über den Stand des sie betreffenden Verfahrens gewinnt als auch im Interesse der Behörde, die mit der Weiterführung des Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH zuwarten darf und dadurch große Rückabwicklungsschwierigkeiten hintangehalten werden.

Nicht in den Anwendungsbereich des § 3b fällt nach Obgesagtem jener Fall, in dem ein Verwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel erteilt und dagegen eine Revision eingebracht wird, die dann zur Aufhebung der Gerichtsentscheidung durch den VwGH führt. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt hier die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befand, Rückabwicklungsschwierigkeiten treten hier – soweit man nur auf das NAG blickt – nicht auf. Durch die rückwirkende Kraft eines die Gerichtsentscheidung aufhebenden Erkenntnisses des VwGH, wird nicht nur die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes selbst vernichtet, sondern auch dem mittlerweile vom Verwaltungsgericht erteilten Aufenthaltstitel die Rechtsgrundlage entzogen. Dies bedeutet, dass die an den Antragsteller beispielsweise ausgefolgte Aufenthaltstitelkarte ab diesem Zeitpunkt keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr bescheinigt, vielmehr ist davon auszugehen, dass das zwischenzeitlich vorhandene Aufenthaltsrecht rückwirkend vernichtet wurde.

Wenn im klaren Unterschied dazu ein Verwaltungsgericht eine die Weiterführung des Verfahrens zur Folge habende Entscheidung trifft, welche dann vom VwGH infolge einer eingebrachten Revision ex-tunc behoben wird, kommt es ausnahmslos in allen Fällen unweigerlich zu Rückabwicklungsschwierigkeiten für die Behörde, wenn diese ihr Verfahren in Entsprechung des Auftrages des Verwaltungsgerichtes fortsetzt und zeitlich vor der Entscheidung des VwGH einen Aufenthaltstitel, nach Führung eines beantragten Zweckwechsel- oder Verlängerungsverfahrens unter Umständen sogar bereits einen Anschlussaufenthaltstitel erteilt. Diese verlieren zwar in Folge des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ihre Rechtsgrundlage, treten jedoch nicht ex-lege außer Kraft. Da die förmliche Behebung dieser Rechtsakte durch die Behörde zu großen faktischen und rechtlichen Problemen führt, denen mit vorhandenen rechtlichen Instrumenten nicht wirksam begegnet werden kann, hat die NAG-Behörde nunmehr unter den Voraussetzungen des neuen § 3b das fortzuführende Verfahren auszusetzen bis der VwGH über die eingebrachte Revision entschieden hat. Diese Aussetzung des NAG-Verfahrens ändert in keiner Weise etwas daran, dass der Revision an sich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Wenngleich der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Amtsbeschwerden festgehalten hat, dass auch solchen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, ist darauf hinzu weisen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer solchen in erster Linie auf die Bedürfnisse von Rechtsunterworfenen, nicht aber Behörden zugeschnitten sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 30 VwGG, K 4). Insbesondere erscheint es nicht sachgerecht, nicht nur in bestimmten Einzelfällen, sondern unabhängig von der jeweiligen Sachlage im Einzelfall in allen von § 3b umfassten Konstellationen aufschiebende Wirkung beantragen zu müssen.

Die neue Norm richtet sich an mit dem Vollzug des NAG betraute Behörden, die ihr Verfahren ausschließlich in bestimmten Konstellationen mittels im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheiden aussetzen. Die Norm ist systemkonform, da sie in andere Verfahrensrechte nicht eingreift und deren Einheitlichkeit somit gewahrt bleibt. Wenngleich § 8 Abs. 2 Z 2 VwGVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht normiert, dass die Behörde solange nicht säumig werden kann, als das Verfahren vor Höchstgerichten anhängig ist, dient diese Norm neben der Vermeidung von allfälligen Amtshaftungsverfahren infolge nicht rechtzeitiger Entscheidung durch die Behörde primär der Schaffung von Rechtssicherheit für den Antragsteller. Dieser erlangt nunmehr Gewissheit darüber, dass das bei der Behörde anhängige Aufenthaltstitelverfahren ausgesetzt wird und er daher etwa im Falle einer Auslandsantragstellung entsprechend disponieren kann. Im Interesse dieser Rechtssicherheit erfolgt die förmliche Aussetzung des Verfahrens durch die Behörde in Anlehnung an § 38 AVG in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides.

Zu Z 6 (§ 4):

Durch den neuen Abs. 2 soll eine Ausnahme zu § 3 Abs. 3 VwGVG geschaffen werden, wonach derzeit das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig ist, sofern der Antragsteller nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 NAG den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus stellt und noch keinen Wohnsitz im Inland begründet hat. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Wien für all diese Verfahren wäre nicht sachgerecht, da der beabsichtige Wohnsitz des Beschwerdeführers einen starken Anknüpfungspunkt zu dem betroffenen Bundesland darstellt. Stattdessen wird nunmehr normiert, dass die in Abs. 1 genannten Kriterien, welche die örtliche Zuständigkeit der Behörde bestimmen, gleichermaßen auch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes jenes Landes herbeiführen, in dem die entscheidende Behörde ihren Sitz hat.

Im Fall, dass ein Fremder nicht mehr im Inland aufhältig oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, wird im Unterschied zur bisherigen Regelung nunmehr auf jenen Sprengel der Behörde abgestellt, in dem der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder – in Anlehnung an bewährte Regelungen des FPG – in welchem er zuletzt aufhältig war. Damit sind auch jene Konstellationen erfasst, in denen ein Verwaltungsgericht eines Landes zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilte, bevor der Fremde das Bundesgebiet verließ oder unbekannten Aufenthaltes wurde und nunmehr infolge von Umständen im Einzelfall erneut Verfahrenshandlungen einer Behörde nach dem NAG erforderlich werden, weil zum Beispiel die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen ist.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 3 Z 4):

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0335, ausgesprochen hat, umfasst der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Z 4 in unionsrechtskonformer Auslegung jene Konstellationen, in denen sich der Betreffende außerhalb Österreichs, aber noch innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen hat. Ein Sachverhalt, bei dem sich der Fremde außerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen hat, ist nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren. Insofern ist eine dementsprechende Berichtigung in § 10 Abs. 3 Z 4 erforderlich.

Zu Z 8 bis 10 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 11 Abs. 3):

Der Gesetzgeber ging bei der Novellierung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG mit dem FrÄG 2011 im Zusammenhang mit der (zeitgleichen) Schaffung der §§ 52 und 53 FPG davon aus, dass mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - ohne Ausnahme - immer ein Einreiseverbot einherzugehen hätte (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Bei einer solchen Betrachtungsweise war es ausreichend, in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG – neben dem Aufenthaltsverbot und dem Rückkehrverbot – allein die Rückkehrentscheidung ohne separate Erwähnung des Einreiseverbotes aufzunehmen (vgl. dazu die Ausführungen zur Novellierung des § 11 NAG in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 8: "Die Adaptierungen haben in Reaktion auf die Umsetzung der RückführungsRL im FPG zu erfolgen. So werden die absoluten Versagungsgründe in Abs. 1 Z 1 der neuen Systematik des FPG angepasst (....)."). Allerdings folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht jener Sichtweise zu § 52 und § 53 FPG, wonach mit der Rückkehrentscheidung immer ein Einreiseverbot zu verbinden sei, da dies mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. dazu grundlegend das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2011/21/0237 sowie dem folgend etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2012, Zl. 2012/18/0029, und vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0080). Dem ist inzwischen auch der Gesetzgeber mit der Adaptierung des § 53 Abs. 1 FPG gefolgt. Insofern ist die Adaptierung der Z 1 und 3 notwendig, um sowohl der Rechtsprechung des VwGH als auch der Änderungen im FPG Rechnung zu tragen. Gemäß dem geltenden Wortlaut des § 11 Abs. 1 Z 1 liegt im Falle einer bloßen Rückkehrentscheidung ein absoluter, dh. ein nicht der Abwägung gem. § 11 Abs. 3 zugänglicher, Versagungsgrund vor. Da eine Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise mit einem Einreiseverbot verbunden ist und damit der Grund für die durch das BGBl. I Nr. 87/2012 vorgenommene gänzliche Aufhebung der Z 3 wegfällt, ist konsequenterweise ein Versagungsgrund aufgrund des Vorliegens einer (bloßen) Rückkehrentscheidung wieder einzuführen. Dabei wird die vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 geltende Rechtslage zur Gänze wieder hergestellt, wonach Fremde, die nach Ablauf einer Sperrfrist von 18 Monaten einen Aufenthaltstitel beantragen oder die einer gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung freiwillig nachgekommen sind und in weiterer Folge auch ohne Ablauf der sonst geltenden Sperrfrist von 18 Monaten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen, nicht vom Versagungsgrund erfasst sind. Ebenso wie die Vorgängerbestimmung stellt dieser Versagungsgrund keinen absoluten Versagungsgrund dar, sondern ist er einer Abwägung gem. § 11 Abs. 3 zugänglich. Der bislang geltende absolute Versagungsgrund aufgrund des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG in Z 1 wird konsequenterweise durch den Versagungsgrund aufgrund eines aufrechten Einreiseverbots gemäß § 53 FPG ersetzt. Insgesamt wird damit die Rechtslage für den Fremden „günstiger“.

Zu Z 12 und 18 (§§ 12 Abs. 2 und 19 Abs. 1):

Im Grundsatzjudikat vom 26. Februar 2013, Zl. 2011/22/0120, judizierte der Verwaltungsgerichtshof zu im Ausland gestellten Anträgen auf Erteilung quotenpflichtiger Aufenthaltstitel erstmals, dass in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 2 NAG ist, die den Antrag entgegenzunehmen hat. Die Reihung im Quotenregister bestimmt sich daher in diesen Konstellationen nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Berufsvertretungsbehörde, welche aus diesem Grund auch das Datum und die genaue Uhrzeit einer Antragstellung zu vermerken hat. Die im ersten Satz des § 12 Abs. 2 vorgenommenen Änderungen tragen dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung.

Die in § 12 Abs. 2 zweiter Satz eingefügte Ergänzung erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Judikatur des VwGH (VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0145 bis 0147) zu elektronisch eingebrachten Anträgen auf Erteilung quotenpflichtiger Aufenthaltstitel. Der VwGH erkannte zur derzeitigen Rechtslage, dass die gezielte Einbringung von Anträgen auf Erteilung quotenpflichtiger Aufenthaltstitel per E-Mail durch einen Rechtsvertreter nicht zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG führt. Die bewusst fehlerhaft eingebrachten Anträge sind vielmehr zurückzuweisen, wenn der Mangel der persönlichen Antragstellung rechtsmissbräuchlich vom Rechtsvertreter herbeigeführt wurde, um auf dem Umweg des Verbesserungsverfahrens einen Rangvorteil zu erzielen.

Mit der vorgenommenen Verknüpfung der Reihung im Register mit der in § 19 Abs. 1 NAG angeordneten persönlichen Antragstellung wird bewirkt, dass derart motivierte, unter Umgehung der persönlichen Antragstellung eingebrachten Anträge nicht rangwahrend sind (vgl. oben zitiertes VwGH-Erkenntnis).

Wie bisher wird mit dem Zeitpunkt des Stellens eines formal richtigen Antrages bei der Behörde auch zugleich die Eintragung und Reihung im Quotenregister ausgelöst. Sollte ein Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels jedoch entgegen gesetzlicher Vorgaben nicht persönlich eingebracht werden, ist für die Eintragung und Reihung im Quotenregister der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Fremde persönlich vor der Behörde erscheint, um seinen ursprünglich mangelhaft eingebrachten Antrag zu verbessern.

Zur Klarstellung wird angeführt, dass mangelhafte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsanträgen wie bisher grundsätzlich die Entscheidungspflicht der Behörden nach dem NAG auslösen, für die Eintragung und Reihung im Quotenregister soll jedoch die persönliche Antragstellung maßgeblich sein.

 

Zu Z 13 (§ 12 Abs. 5):

Das nunmehrige ausschließliche Abstellen auf die „Zurückweisung“ eines Antrages dient der Klarstellung, dass die in Abs. 5 geregelte Aufschiebung der Erledigung eines Antrages dann eintritt, wenn dieser nicht gem. Abs. 2 zurückgewiesen werden kann.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 6):

Nunmehr soll auch das Erheben einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid gem. Abs. 4 keinen Einfluss auf die Reihungen späterer Anträge im Register haben. Dies erweist sich im Hinblick auf die in der Praxis gehandhabte Vorgehensweise als zweckmäßig, da das Freiwerden eines Quotenplatzes ein „Vorrücken“ aller im Register zur betreffenden Quotenart eingetragenen und nachgereihten Anträge nach sich zieht. Die Änderung bewirkt, dass im Fall des Einbringens einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid gem. Abs. 4 die nachfolgenden Anträge im Register erst „vorrücken“, wenn das Landesverwaltungsgericht die Zurückverweisung gem. Abs. 4 bestätigt hat.

Die Bezugnahme auf § 28 VwGVG hat aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erfolgen.

Zu Z 15 und 16 (§ 13 Abs. 2 und 7):

Es handelt sich dabei lediglich um terminologische Anpassungen.

Zu Z 19 (§ 19 Abs. 7):

Durch Aufnahme dieser Regelung soll ermöglicht werden, dass der Antragsteller nach positivem Verfahrensabschluss nicht zwingend ein weiteres Mal bei der Niederlassungsbehörde erscheinen muss, um dort persönlich den Aufenthaltstitel abzuholen. Der Verweis „im Inland rechtmäßig aufhältig“ soll verdeutlichen, dass diese Ausnahme nicht für unrechtmäßig aufhältige Fremde gilt. Gemäß § 21 Abs. 1 sind Anträge im Ausland zu stellen und ist das Verfahren dort abzuwarten, wobei in § 21 Abs. 2 diverse Ausnahmetatbestände normiert sind. Sofern im Fall einer Auslandsantragstellung eine Erteilung des Aufenthaltstitels beabsichtigt ist, teilt die Niederlassungsbehörde dies der zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§§ 21 iVm 25 Abs. 1 FPG) mit. Sofern diese Personen nach Erhalt des Visums und rechtmäßiger Einreise über eine Zustelladresse im Inland verfügen und die Behörde darüber in Kenntnis setzen, kann der Aufenthaltstitel an jene Adresse zu eigenen Handen zugestellt werden. Durch Neuaufnahme dieser Bestimmung wird klargestellt, dass es sich bei der Entscheidung, ob im Einzelfall die Eigenhandzustellung sinnvoll und verfahrensökonomisch ist, um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt.

Eine Zustellung des Aufenthaltstitels ins Ausland scheidet entsprechend dem diesbezüglichen klaren Wortlaut jedoch weiterhin aus. Diese Regelung stellt sowohl für die Behörde als auch den Antragsteller eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung dar (Entfall einer weiteren persönlichen Vorsprache bei der Behörde).

Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Satz 2 (siehe VwGH vom 15.06.2010, 2009/22/0197) wird durch die Adaptierung nunmehr verdeutlicht, dass der gesetzliche Vertreter eines unmündigen Minderjährigen den Aufenthaltstitel des Minderjährigen entweder persönlich abholen kann (Satz 2) oder die Behörde dem im Inland aufhältigen gesetzlichen Vertreter die Aufenthaltstitelkarte eigenhändig zustellen lassen kann (nach Satz 4).

Zu Z 20 (§ 19 Abs. 12):

Der neue Abs. 12 steht im Zusammenhang mit der erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach geltender Rechtslage ist gemäß § 9 Abs. 5 FPG bereits normiert, dass die mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben kann, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist. Nunmehr soll eine vergleichbare Regelung im NAG geschaffen werden, wonach die Verwaltungsgerichte der Länder von einer mündlichen Verhandlung absehen können, wenn der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sofern der Sachverhalt abschließend feststeht.

Zu Z 21 bis 24 (§ 21 Abs. 2 Z 6 bis 10 und Abs. 6 ):

Im Zusammenhang mit der möglichen Inlandsantragstellung von Forschern und deren Familienangehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 wird klargestellt, dass die Inlandsantragstellung – wie auch in den übrigen Fällen des Abs. 2 – nur nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts zulässig ist.

Analog zu Z 6 sieht die neue Z 9 des § 21 Abs. 2 vor, dass Drittstaatsangehörige, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre oder im Rahmen ihrer Ausbildung vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind oder die ein Stipendium aus Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten (§1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014), während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Inlandsantragstellung berechtigt sind. Diese Regelung soll geschaffen werden, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass eine verzögerte Einreise von Stipendiaten oder Teilnehmern an Aus- und Weiterbildungsprogrammen der Europäischen Union mit negativen Auswirkungen verbunden sind (z.B. Verlust des Stipendiums, da dieses an die Erbringung eines Leistungsnachweises gebunden ist), die durch die Möglichkeit der Inlandsantragstellung hintangehalten werden können.

Die neue Z 10 sieht vor, dass Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer österreichischen Schule im In- oder Ausland (siehe dazu die Liste der österreichischen Auslandsschulen auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Frauen -https://www.bmbf.gv.at/schulen/schulen/ausland/oesterr_auslandsschulen.html) verfügen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Inland einbringen dürfen. An den folgenden ausländischen Schulen kann derzeit ein österreichisches Reifeprüfungs- bzw. Reife- und Diplomprüfungszeugnis erworben werden: österreichische Schule in Istanbul (St. Georgs-Kolleg), Prag, Budapest, Guatemala, Mexiko, Liechtenstein und Albanien. Diese Regelung erweist sich insofern als sachlich gerechtfertigt, als aufgrund der österreichischen Ausbildung die Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich in hohem Maße gegeben scheint. Aufgrund der Erweiterung der Tatbestände des Abs. 2 wird der diesbezügliche Verweis in Abs. 6 entsprechend angepasst.

Zu Z 25, 26, 30, 31, 37 und 39 (§§ 23 Abs. 2, 33 Abs. 2, 49 Abs. 4, 50 Abs. 1, 77 Abs. 2 und 83):

Es handelt sich jeweils um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 27 (§ 37 Abs. 5):

Durch die vorgeschlagene Adaptierung soll klargestellt werden, dass die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der genannten Behörden und Gebietskörperschaften wie auch in vergleichbaren Bestimmungen (siehe Abs. 6) selbstverständlich in Bezug auf alle NAG Verfahren gelten.

Zu Z 28 (§ 41a Abs. 6 Z 2):

Durch die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 41a Abs. 6 (vereinfachtes Verfahren zur Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels) auf die Fälle des § 10 Abs. 3 Z 3 und 4 wird den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 5 iVm. Art. 9 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1 (im Folgenden: Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie), entsprochen. Dass es an einer solchen Bestimmung in der geltenden Rechtslage mangelt, hat bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt (vgl. VwGH GZ: 2008/22/0087 vom 24. Februar 2009).

Zu Z 29 (§ 45 Abs. 4a):

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie können die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht bei Vorliegen von spezifischen Gründen oder zeitlich begrenzten Ausnahmesituationen vorsehen, dass längere als die in Unterabsatz 1 genannten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraumes gemäß Art. 4 Abs. 1 der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie nicht unterbrechen. In diesen Fällen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Zeitraumes gemäß Art. 4 Abs. 1 der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie.

Der neue Abs. 4a, wonach die gemäß Abs. 1 erforderliche Fünfjahresfrist für Familienangehörige einer in Z 1 und 2 genannten Personengruppe aufgrund von Auslandsaufenthalten über den in Abs. 4 genannten Zeitraum hinaus, abweichend von Abs. 4 letzter Satz nicht ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen beginnt, sondern die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung nach neuerlicher Einreise und Niederlassung im Bundesgebiet angerechnet werden können, entspricht demnach den relevanten europarechtlichen Vorgaben. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes fließt klarerweise nicht in die Berechnung der 5-Jahres-Frist ein.

Im Hinblick auf den genannten Personenkreis entspricht die Bestimmung in der Systematik jener des § 20 Abs. 5 NAG und des § 11a Abs. 2 StbG. Es wird daher auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 32 (§ 55 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Adaptierung ist dem geltenden § 25 Abs. 1 nachgebildet. Da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NAG vor dem BGBl. I Nr. 144/2013 der NAG Behörde eine negative Entscheidung verwehrt ist, sondern diese ausschließlich in Form der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA ergehen kann, ist die Aufnahme dieser Bestimmung erforderlich. Damit wird hinkünftig vermieden, dass der NAG Behörde einerseits nicht erlaubt ist, eine Entscheidung zu erlassen, sie andererseits aber säumig wird.

Zu Z 34 bis 36 (§§ 67 Abs. 1 und 2 und 68):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die bisherige Formulierung des § 67 zum Teil zu Missverständnissen bei der Auslegung geführt hat. Durch die Z 3 soll nun klargestellt werden, dass für die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ zwingend die Vorlage einer Aufnahmevereinbarung notwendig ist.

Abs. 2 entfällt aufgrund der Adaptierung des § 68.

Die Notwendigkeit der Übernahme einer Haftung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten hat in der Praxis dazu geführt, dass viele Forschungseinrichtungen nicht bereit waren eine Aufnahmevereinbarung abzuschließen. Durch die Streichung der Haftungserklärung in der Aufnahmevereinbarung soll die Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ für alle Forschungseinrichtungen attraktiver werden. Anstelle der Haftungserklärung muss jedoch der Forscher künftig ein Einkommen nachweisen, das ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht, da er die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen muss (§ 67 Abs. 1 Z 1 NAG). Als Einkommen findet dabei natürlich nicht nur das Bruttoentgelt aus der Aufnahmevereinbarung sondern auch jedes andere Einkommen z.B. aus Stipendien oder Drittmittelfinanzierungen Berücksichtigung. Vgl. dazu auch die Ausführungen zum Begriff des Einkommens in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Inneres über die Unterhaltsberechnung im NAG (Stand 01.01.2015).

Zu Z 38 (§ 82 Abs. 21):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu Z 1 (§ 1 Z 6):

Hierbei handelt es sich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

In Übereinstimmung mit europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 22 Abs. 1 Neufassung der Aufnahmerichtlinie) soll normiert werden, dass eventuell vorliegende besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen bei der Aufnahme beurteilt werden. Gemäß Art. 22 Abs. 2 Neufassung der Aufnahmerichtlinie muss die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen jedoch nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Unter schutzbedürftige Personen sind jene Personen zu subsumieren, welche aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse in der Unterbringung und Betreuung haben, wie beispielsweise Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben (vgl. auch die demonstrative Aufzählung in Art. 21 Neufassung der Aufnahmerichtlinie). Insbesondere bei Kindern ist auf deren besondere Bedürfnisse und die Berücksichtigung des Kindeswohls zu achten (siehe Art. 23 Neufassung der Aufnahmerichtlinie). In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass für alle Kinder schon aus verfassungsrechtlichen Gründen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, zu berücksichtigen ist.

Die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen hat – wie bisher – ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz im Wege eines nicht formellen Verfahrens (insbesondere im Rahmen der medizinischen Untersuchung) so rasch als möglich zu erfolgen. Durch den Verweis „so weit als möglich“ wird klargestellt, dass eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse im Rahmen der Versorgung nur dann erfolgen kann, als diese besonderen Bedürfnisse dem Bundesminister für Inneres auch tatsächlich bekannt sind bzw. sein können, aber nicht, wenn etwa das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung, aus dem sich besondere Bedürfnisse ergeben würden, nicht mitgeteilt wird. Hier wird konsequenterweise auch die Bekanntgabe der relevanten Informationen und medizinischen Daten, aus denen sich besondere Bedürfnisse ergeben, durch die betroffene Person erforderlich sein.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1a):

Personen, die in den Anwendungsbereich des GVG-B 2005 fallen, haben Rechtsanspruch auf Grundversorgung. Der neue Abs. 1a soll aber klarstellen, dass Betreffende keinen Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung ihrer Wahl bzw. in einem bestimmten Bundesland ihrer Wahl haben, wobei bei der Zuteilung jedoch die Vorgaben des Abs. 2 zu beachten sind. Durch die Möglichkeit der Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes wird der Behörde das erforderliche Maß an Flexibilität eingeräumt, um rasch auf geänderte Gegebenheiten und Situationen, die eine Verlegung notwendig machen, reagieren zu können. So kann sich ein Wechsel der Betreuungseinrichtung beispielsweise ergeben, wenn besondere Betreuungsbedürfnisse des Asylwerbers zu Tage treten, denen in einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes im Rahmen der Grundversorgung besser gerecht wird oder dies dem Primat der Unterstützung des Asylverfahrens dient. Aber auch das annähernde Erreichen von Kapazitätsgrenzen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder verfahrensrechtliche Aspekte können eine Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes erforderlich machen.

Entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder werden nicht zum Aufenthalt berechtigte Asylwerber – soweit sie nicht einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorgeführt werden – grundsätzlich auf Anordnung der Behörde zur nächstgelegenen Betreuungseinrichtung des Bundes („Verteilerquartier“) verbracht (vgl. auch §§ 42 bis 44 BFA-VG neu). Dieser Transfer gilt bereits als Leistung der Grundversorgung. Nach Durchführung der erforderlichen medizinischen Schritte und Abklärungen kann seitens des Bundesministers für Inneres unter Berücksichtigung der sich aus der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) ergebenden Quoten der Bundesländer oder eines besonderen Betreuungsbedarfs eine Unterbringung in einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes erfolgen, wobei auch hierbei das Primat der Unterstützung des Verfahrens vorrangig zu beachten ist. In diesem Fall ist kein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland erforderlich.

Im Falle einer Verlegung ist die betroffene Person formlos über die neue Betreuungseinrichtung des Bundes, in welcher ihr künftig Grundversorgung gewährt wird, zu informieren und ihr die kostenlose Anreise zu ermöglichen. Eine Verlegung stellt konsequenterweise keine Einschränkung oder Entziehung der Grundversorgung dar, zumal es zu keiner Änderung des Leistungsumfangs oder einer Auflage kommt, sondern lediglich zu einer Änderung der Örtlichkeit, wo diese gewährt wird.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2):

Es handelt sich hierbei um eine Anpassung in Hinblick auf den in Art. 21 Neufassung der Aufnahmerichtlinie erfassten Personenkreis.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 4):

Die Praxis hat gezeigt, dass mit dem bisherigen Katalog an Einschränkungs- bzw. Entziehungsgründen nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Mit Neueinführung von Z 3 soll es zukünftig möglich sein, in begründeten Einzelfällen bei gewalttätigem Verhalten einer in der Betreuungseinrichtung untergebrachten Person gegenüber innerhalb der Betreuungseinrichtung tätigen Personen die Grundversorgung gemäß Abs. 1 einzuschränken, nur unter Auflagen zu gewähren oder zu entziehen. Bisher war diese Möglichkeit mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich, jedoch stellt diese Möglichkeit eine erforderliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Betreuungseinrichtung und des Personals dar. Von dieser Bestimmung sind alle gefährlichen Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit, die innerhalb der Betreuungseinrichtung begangen werden, unabhängig gegen welche Person (Betreuungspersonal, Mitarbeiter des Bundesamtes, Rechtsberater…) sich der Angriff richtet, erfasst. Die Prognose eines zukünftigen gefährlichen Angriffs kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Diese wird seitens der Behörde zu bejahen sein, wenn aufgrund des bereits erfolgten gefährlichen Angriffs im Einzelfall gegenwärtig ein weiterer gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehen könnte. Dieser Beurteilung sind insbesondere die Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 7):

Aufgrund des neu aufgenommenen § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG wird nun klargestellt, dass das BFA-VG auch für Verfahren nach dem GVG-B 2005 anwendbar ist, sodass der bisherige Inhalt des Abs. 7 – nämlich der Verweis auf § 10 BFA-VG – entfallen kann.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist diese nur anwendbar, solange der Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose als Antragsteller auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf. Erfüllt ein Fremder diese Voraussetzung nicht mehr, fällt er gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und verliert auch den Anspruch auf Grundversorgung entsprechend dieser Richtlinie. Die Bedingungen für das Aufenthaltsrecht bzw. den Verlust des Aufenthaltsrechts dieser Personen sind nicht in der Aufnahmerichtlinie, sondern der Verfahrensrichtlinie normiert. In den Fällen des § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, womit die Betreffenden auch ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Mit diesem Zeitpunkt fallen sie nicht mehr in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie und geht damit der Anspruch auf Grundversorgung verloren. Dies wird durch die Regelung des neuen Abs. 7 und den dort vorgesehenen ex-lege Tatbestand innerstaatlich umgesetzt. Bei der Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuerkennen, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung mit einem Ermessensspielraum der Behörde („Einer Beschwerde…kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen…“), die binnen einer Woche vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist. Durch den Verweis „sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt“ wird klargestellt, dass der ex-lege Verlust erst mit der „Entscheidung“ der Beschwerdeinstanz gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG eintritt. Aufgrund der Verknüpfung des ex-lege Tatbestandes des Abs. 7 mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der diesbezüglich normierten gerichtlichen Überprüfung binnen einer Woche ist dem Rechtsschutz ausreichend Rechnung getragen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkennen, bleibt der Anspruch auf Grundversorgung – durchgehend – bestehen. Somit entsteht der Verlust des Anspruches auf Grundversorgung erst nach einer gerichtlichen Überprüfung. Diese Regelung ist auch insofern systemkonform, als das Recht auf Grundversorgung an das Recht eines Asylwerbers auf Aufenthalt im Bundesgebiet geknüpft wird.

Der letzte Satz des Abs. 7 stellt klar, dass, wenn der Fremde jedoch an der freiwilligen Ausreise mitwirkt, der Anspruch auf Versorgung wieder auflebt und zwar für die Dauer bis zur freiwilligen Ausreise. Dies dient der Unterstützung der freiwilligen Ausreise, nämlich der Versorgung des Ausreisewilligen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes bis zur tatsächlichen Ausreise. Dies gilt nur sofern und solange der Fremde an der freiwilligen Ausreise mitwirkt (Teilnahme am Rückkehrberatungsgespräch mit positiven Ausgang, Ansuchen um Rückkehrhilfe, Mitwirkung gegebenenfalls an der HRZ-Beschaffung;) bzw. tatsächlich all jene ihm zumutbaren Schritte setzt, um auszureisen. Diese Regelung soll etwa Fremden zu Gute kommen, die zwar freiwillig ausreisen wollen, jedoch vorübergehend, aus ihnen nicht zuzurechnenden Gründen daran gehindert werden (z.B. aufgrund des Umstandes, dass erforderliche Reisedokumente zwar bereits beantragt, aber noch nicht erteilt wurden).

Gemäß § 6 Abs. 3 können Personen, die an sich nicht die Voraussetzungen für die Grundversorgung durch den Bund erfüllen bzw. keinen Rechtsanspruch darauf haben, aus faktischen Gründen trotzdem in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden. Dementsprechend hindert der Umstand des ex-lege Verlustes den Bund nicht, im Einzelfall bzw. bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen trotz Fehlens eines Rechtsanspruches den Betreffenden faktisch in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen.

Zu Z 7 bis 9 (§ 3 Abs. 1 bis 3):

Zu Abs. 1:

Durch die Einfügung des neuen Schlusssatzes wird sichergestellt, dass die Garantien des § 2 Abs. 6 auch für den Ausschluss von der Grundversorgung nach § 3 Abs. 1 gelten. Dies ist aufgrund Art. 20 Abs. 5 Neufassung der Aufnahmerichtlinie erforderlich.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 2 GVV sind Fremde nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens nur dann Zielgruppe der Grundversorgung, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe auf zumutbare Weise vom Fremden selbst beseitigt werden können (vgl. VwGH 27. Februar 2007, 2006/21/0375). Konsequenterweise sind daher Fremde nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens, bei denen die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe auf zumutbare Weise von ihnen selbst beseitigt werden können, nicht in der Zielgruppendefinition des Art. 2 GVV enthalten. Die bisherige Rechtslage ermöglichte hier aber nicht den Ausschluss von der Grundversorgung. Diese Unstimmigkeit wird nunmehr durch Einfügung der neuen Z 5 in § 3 Abs. 1 bereinigt.

Außerdem wird von der in Art. 17 Abs. 4 Neufassung der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Personen, die über ausreichende eigene Mittel verfügen, von der Grundversorgung auszuschließen. Bis dato ist zwar auch solchen Personen zunächst Grundversorgung zu leisten, aber im Anschluss der Ersatz der Kosten vorzuschreiben. Um diese Widersprüchlichkeit aufzulösen, wird die neue Z 6 in § 3 Abs. 1 eingeführt sowie eine diesbezüglich korrespondierende Adaptierung des Abs. 2 vorgenommen. Dem Betroffenen steht naturgemäß der Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht bei Ausschluss von der Grundversorgung oder bei Vorschreibung der Kosten offen.

Zu Abs. 3:

In der Praxis werden des öfteren Personen, deren Asylverfahren vor Überstellung in die Grundversorgung durch ein Bundesland positiv abgeschlossen wird, de facto über das Zulassungsverfahren hinaus in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 6 GVV sind Asylberechtigte jedoch bis längstens 4 Monate nach Asylgewährung Zielgruppe für die Grundversorgung. Für diese Fälle mangelte es jedoch bisher an einer Regelung, die es der Behörde ermöglichte, diese Personen nach Ablauf dieser Frist aus der Grundversorgung zu entlassen.

 

Zu Z 10 und 13 (§§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1):

Die Änderung dient der Klarstellung der Zuständigkeiten. Während das Bundesamt als Behörde nach diesem Bundesgesetz für die Führung der Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz zuständig ist, wird die faktische Durchführung bzw. Gewährung der Versorgung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes durch den Bundesminister für Inneres sichergestellt. Die in § 6 Abs. 1 angeführten „Betreuungsstellen eines Bundeslandes“ sind im Gegensatz zu Betreuungseinrichtungen des Bundes jene Betreuungsstellen, die von den Bundesländern geführt bzw. im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegen. Wenngleich das Bundesamt weiterhin operative Aufgaben des Koordinationsbüros des Bundes gemäß der GVV durchführt, ist die nach der Zulassung durchgeführte Verlegung von einer Bundesbetreuungsstelle in eine andere keine Verlegung im Sinne des § 6. Nur bei Überstellungen von einer Betreuungseinrichtung eines Bundes in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist die Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Stelle des Bundeslandes erforderlich. Im Übrigen siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 1a.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 3):

Dabei handelt es sich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 12 und 17 (§§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1):

Durch die Adaptierung des § 5 soll künftig das Betreten von bestimmten Bereichen der Betreuungsstellen des Bundes verboten werden können. Dadurch soll etwa hintangehalten werden, dass Personen, die Zugang zur Betreuungsstelle erhalten, um beispielsweise einen Asylwerber zu besuchen, anschließend andere Einrichtungen der Betreuungsstelle (z.B. ärztliche Station,…) aufsuchen und dort den Betrieb beeinträchtigen oder stören. Korrespondierend dazu ist auch die Strafbestimmung des § 10 Abs. 1 anzupassen.

Zu Z 14 (§ 8 Abs. 4 und 6):

Die Erweiterung in § 8 Abs. 4 um die Finanzämter ist erforderlich, um zu vergebende Leistungen in der Zuständigkeit der Finanzämter (beispielsweise Familienbeihilfe) entsprechend prüfen zu können und Mehrfachbezüge zu vermeiden.

Die Erweiterung um die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden erfolgt, um eine reibungslose und ordnungsgemäße Übernahme der Versorgung durch die Länder zu gewährleisten.

Auch wenn Daten nicht mehr in anhängigen Verfahren benötigt werden, so können sie zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Verrechnung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 11 GVV weiterhin maßgeblich sein. In diesem Sinne stellt § 8 Abs. 6 nunmehr ergänzend klar, dass Daten erst gelöscht werden können, wenn sie zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 GVV nicht mehr benötigt werden.

Zu Z 15 und 16 (§ 9 Abs. 1 bis 3b):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung im Abs. 3b soll ein redaktionelles Versehen beseitigt werden. Der Bundesminister für Inneres soll nicht nur bezüglich Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes sondern auch gegen Beschlüsse Revision erheben können (vgl. auch § 8 BFA-VG). Darüber hinaus handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 18 (§ 16 Abs. 19):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.