Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 51 B-VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 BHG 2013 hat die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, samt Strategiebericht vorzulegen. Die Ausgestaltung des Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, soll verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich sein.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Auszahlungsseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der -vollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich.

Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert. Er dient der Planung der Auszahlungsseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 6 B-VG iVm § 2 BHG 2013 für das Bundesfinanzgesetz sowie die Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 verbindlich.

In diesem Sinne wird der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2019 vorgelegt.

II. Besonderer Teil

Besonderer Teil

Zu §§ 1 und 2:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, legt die Bundesregierung zum gesetzlich vorgesehenen Termin den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2016 bis 2019 vor.

Zu den einzelnen Maßnahmen und Beträgen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre2016 bis 2019 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.

Zu § 4: 

Für die Jahre 2016 bis 2019 werden schwerpunktmäßig folgende Festlegungen getroffen:

Für die Jahre 2016 bis 2019 ist im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen ein restriktiver Einsparungskurs im Personalbereich vorgesehen. Für diesen Zeitraum werden grundsätzlich die halben Pensionsabgänge durch Nichtnachbesetzung eingespart.

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Vorgehensweise bestehen im Bereich des Exekutivdienstes, der RichterInnen und StaatsanwältInnen und der LehrerInnen.

Ausgenommen von den Einsparungsmaßnahmen sind weiters das administrative Supportpersonal an den Schulen, die Arbeitsinspektion, sowie die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die operative Finanzverwaltung.

Die sonstigen Obersten Organe sind ebenfalls weitestgehend von den Einsparungsvorgaben ausgenommen.

Im Bereich der Polizei werden in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 750 zusätzliche Planstellen (+250/Jahr) vorgesehen (d.s. insgesamt 1.000 PlSt beginnend mit der 1. Tranche im Jahr 2015).

Aufgrund der gestiegenen Anzahl der Asylanträge werden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 125 und dem Bundesverwaltungsgericht 42 zusätzliche Planstellen zur Verfügung gestellt.

Zur Stärkung der operativen Finanzverwaltung sind für das Bundeministerium für Finanzen weitere 450 Planstellen vorgesehen.

Zu § 5:

Da die gegenüber dem Bundesfinanzrahmengesetz 2015 bis 2018 notwendigen Anpassungen in den Finanzjahren 2016 bis 2018 jeweils umfangreichere Änderungen der jeweiligen Obergrenzen sowohl auf Rubriken- als auch Untergliederungsebene zur Folge haben, werden zur besseren Übersichtlichkeit die Tabellen mit den Auszahlungsbeträgen für die Jahre 2016 bis 2018 insgesamt neu gefasst und um die Tabelle für das Finanzjahr 2019 ergänzt sowie darüber hinaus das Bundesfinanzrahmengesetz 2015 bis 2018 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft gesetzt.