590 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (562 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Depotgesetz, das Aktiengesetz, das Finalitätsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, soll den derzeit stark fragmentierten Markt der europäischen Zentralverwahrer harmonisieren und damit die Sicherheit und Effizienz der Wertpapierabwicklung erhöhen.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Wesentlichen folgende unionsweiten Regelungen vor:

Einführung der Verpflichtung für Emittenten, die von ihm ausgegebenen übertragbaren Wertpapiere zu immobilisieren und im Effektengiro einzubuchen, wenn diese zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden;

Einführung einer harmonisierten Abwicklungsperiode, wonach Wertpapiergeschäfte spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handelstag abgewickelt sein müssen;

Einführung von ex ante-Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen;

Einführung eines sogenannten Eindeckungsvorgangs ("Buy-in-Verfahren") für den Fall des Scheiterns von Abwicklungen;

Erhöhung der aufsichtsrechtlichen und organisatorischen Anforderungen für Zentralverwahrer.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in Österreich wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Erteilung einer „beschränkten“ Bankkonzession gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Art. 11 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 legt neben der Benennung der zuständigen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat fest, dass die ESMA (European Securities and Markets Authority) über die Benennung zu unterrichten ist. Art. 58 Abs. 3 normiert die Meldung der zuständigen Behörde an ESMA bis 16.12.2014, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ordnet an, dass die zuständige Behörde ESMA bis 16.12.2014 mitzuteilen hat, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren. Die FMA hat mit Mitteilung vom 15.12.2014 den aus den Art. 11 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 resultierenden Meldeverpflichtungen gegenüber ESMA entsprochen.

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 am 28. August 2014 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde, sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für ein Wirksamwerden auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen.

Im Kapitalmarktgesetz erfolgt neben einer Verweisanpassung eine Änderung hinsichtlich des Prospektverfahrens, sodass künftig eine elektronische Veröffentlichung des Prospektes verpflichtend sein wird. Dadurch wird die Zugänglichkeit des Prospekts verbessert und somit auch der Schutz von Anlegerinteressen erhöht.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Mai 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß der Abgeordnete Hermann Lipitsch sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T N, dagegen: G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (562 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 05 05

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann