619 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag 674/A der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird sowie

über den Antrag 502/A der Abgeordneten Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird und

über den Antrag 547/A der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka, Kolleginnen und Kollegen haben den Antrag 674/A am 24. September 2014 im Nationalrat eingebracht, der in der 46. Sitzung am 23. Oktober 2014 die erste Lesung hierüber durchführte. Anschließend erfolgte die Zuweisung des Antrages an den Geschäftsordnungsausschuss. Dem allgemeinen Teil der Antragsbe­gründung ist Folgendes zu entnehmen:

„Die Mitwirkung von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Nationalrats und seiner Ausschüsse ist derzeit auf die für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse und auf EU-Enqueten gemäß § 98b GOG-NR beschränkt.

Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung von EU-Themen wird vorgeschlagen, die Beiziehung von österreichischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme zu Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten der Europäischen Union auszudehnen. Damit soll die Expertise und Erfahrung der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments und deren Sichtweise verstärkt in die entsprechenden Beratungen im Nationalrat einfließen. Die bisher schon bestehenden Möglichkeiten etwa in den EU-Ausschüssen bleiben unverändert bestehen.

Die Verweise auf das Klubfinanzierungsgesetz begründen auch rechtlich den Zusammenhang zwischen dem Klub iSd Geschäftsordnung und dem jeweiligen Mitglied des Europäischen Parlaments.

Gleichzeitig soll eine Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch außerhalb des Hauptausschusses bzw. dessen Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ermöglicht und eine Erklärung von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik anstelle der bisherigen EU-Enquete eingeführt werden.“

Zur Vorbereitung der Novelle wurde unter Vorsitz der Präsidentin des Nationalrates Doris Bures ein Geschäftsordnungskomitee eingesetzt.

 

Weiters wurden mit dem Antrag 674/A die folgenden Anträge verhandelt und erledigt:

Antrag 502/A der Abgeordneten Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird, eingebracht am 12. Juni 2014 – in erste Lesung genommen am 9. Juli 2014 - mit nachstehender Begründung:

„Ein Rederecht der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Nationalrat ist von grundlegender Bedeutung für den Austausch der politischen Ebenen. Die Abgeordneten zum Nationalrat hätten dadurch die Möglichkeit, Entscheidungen, die auf EU-Ebene getroffen werden, zu hinterfragen und weitergehende Informationen hinsichtlich Vorgängen zu erlangen, die sie unmittelbar betreffen. Der Austausch würde außerdem in beide Richtungen wirken.

Heimische Bürgerinnen und Bürger empfinden die Entscheidungsfindung in der EU oft als intransparent bzw. nicht nachvollziehbar - dem könnte durch das Rederecht der EU-ParlamentarierInnen entgegengewirkt werden, da diese sich im Nationalrat erklären könnten und somit auch greifbarer erscheinen würden. Im Wiener Landtag haben Mitglieder des Europäischen Parlaments seit 2011 ein Rederecht, was erheblich zur Transparenz und Objektivität bei der Diskussion von Europathemen beiträgt.

Die Zugehörigkeit eines Mitglieds des Europäischen Parlaments zu einem parlamentarischen Klub ist entsprechend § 4 Abs 2 KlubFG zu beurteilen.“

 

Antrag 547/A der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird, eingebracht am 8. Juli 2014, - in erste Lesung genommen am 14. September 2014 - mit folgender Begründung:

„Heimische Bürgerinnen und Bürger empfinden die Entscheidungsfindung in der Europäischen Union oft als intransparent bzw nicht nachvollziehbar. Dem kann durch das Rederecht der österr. Abgeordneten zum Europäischen Parlament entgegen gewirkt werden. Der europäische Blickwinkel könnte dadurch in den Debatten des Nationalrats miteinbezogen werden.

Das Rederecht soll sich aber naturgemäß nicht schlichtweg auf alle Verhandlungen des Parlaments beziehen sondern auf Angelegenheiten der Europäischen Union und deren Durchführung sowie auf Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus beschränkt sein. Mit der „Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union“ ist insbesondere die Umsetzung von Richtlinien durch den österreichischen Gesetzgeber gemeint. Der Begriff „Verhandlungen“ schließt unter anderem auch die aktuelle Europastunde, die Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die Subsidiaritätsklage, Berichte in EU-Angelegenheiten mit ein. § 20 Abs 6 umfasst auch die einschlägigen Verhandlungen im Hauptausschuss. Daher kann § 31 c Abs 9 entfallen.

Das Rederecht kann unbürokratisch wahrgenommen werden. Gleichwohl ist zweierlei zu beachten: Um die Teilnahme der Europaabgeordneten tatsächlich zu ermöglichen sind bei Festlegung des Arbeitsplans durch den Nationalrat Terminüberschneidungen mit den Sitzungen des Europäischen Parlaments tunlichst zu vermeiden. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die österreichischen Mitglieder des Europaparlaments hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Redeordnung (z.B Redezeitbeschränkungen) den Abgeordneten des Nationalrates gleichgestellt sind.“

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat die erwähnten Anträge in seiner Sitzung am 13. Mai 2015 in Verhandlung genommen und gemäß § 41 Abs. 4 GOG den Antrag 674/A der Debatte und Abstimmung zugrunde gelegt. Die Berichterstattung zum Antrag 674/A erfolgte durch den Abgeordneten Otto Pendl, zum Antrag 502/A durch den Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak und zum Antrag 547/A durch den Abgeordneten Dieter Brosz, MSc

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Otto Pendl, August Wöginger, Mag. Gernot Darmann und Dieter Brosz, MSc.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, August Wöginger, Dieter Brosz, MSc und Dr. Nikolaus Scherak einen gesamtändernden Abänderungsantrag mit den folgenden Erläuterungen eingebracht:

„Die Mitwirkung von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Nationalrats und seiner Ausschüsse ist derzeit auf die für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse und auf EU-Enqueten gemäß § 98b Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) beschränkt.

Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung von EU-Themen wird vorgeschlagen, die Beiziehung von österreichischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme zu Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten der Europäischen Union auszudehnen. Damit soll die Expertise und Erfahrung der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments und deren Sichtweise verstärkt in die entsprechenden Beratungen im Nationalrat einfließen. Die bisher schon bestehenden Möglichkeiten etwa in den EU-Ausschüssen bleiben unverändert bestehen.

Die Verweise auf das Klubfinanzierungsgesetz begründen auch rechtlich den Zusammenhang zwischen dem Klub iSd GOG-NR und dem jeweiligen Mitglied des Europäischen Parlaments.

Gleichzeitig soll eine Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch außerhalb des Hauptausschusses bzw. dessen Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ermöglicht und eine Erklärung von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik anstelle der bisherigen EU-Enquete eingeführt werden.

Unabhängig davon bleibt die Möglichkeit bestehen, VertreterInnen europäischer Institutionen (Europäische Kommission, Europäischer Rechnungshof, u.a.) als Auskunftspersonen gemäß § 40 GOG-NR den Verhandlungen von Ausschüssen mit beratender Stimme beizuziehen.

Zu: Z 1 (§ 11 Abs. 4):

Derzeit gilt als triftiger Grund für die Entschuldigung im Falle der Verhinderung eines Abgeordneten von mehr als 30 Tagen, ohne dass der Nationalrat über die Triftigkeit abzustimmen hat, nur die „Krankheit“. Dieser Begriff ist zu eng und sollte daher auch auf andere medizinische Ursachen ausgeweitet werden. Solche sind insbesondere die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes sowie jene für medizinisch bedingte Maßnahmen als Folge von Unfällen. Die gegenständliche Abänderung sieht eine diesbezügliche Ergänzung vor.

Zu Z 1a, 2 und 10 (§§ 19a und 98b):

Die bisherigen Bestimmungen über die Möglichkeiten von herausragenden Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik (z.B. Generalsekretär der VN, Präsident des Europäischen Rates, Präsident der Europäischen Kommission oder des Europäischen Parlaments, Vertreter des Europarates oder der OSZE), im Nationalrat zu sprechen, sind unzureichend. Nunmehr soll eine neu geschaffene Form der Erklärung in einer Sitzung des Nationalrates diese Möglichkeiten praktikabler ausgestalten. Über die Ausgestaltung der Erklärung (insbesondere Zeit, Ort, Dauer und Form der allfälligen Debatte sowie die Beiziehung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme) entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

Einer Erklärung kann, muss aber keine Debatte folgen, da dies etwa aus protokollarischen Gründen unangemessen sein kann. Die Beiziehung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments wird vor allem bei Erklärungen von Vertretern der EU-Organe angezeigt sein.

Anträge dürfen während einer solchen Erklärung mit anschließender Debatte nicht gestellt werden – auch tatsächliche Berichtigungen sind auf Grund der speziellen Funktion dieser Erklärung ausgeschlossen.

Die bisher bestehende EU-Enquete (§ 98b) kann entfallen, da sie im Vergleich zur neuen Erklärung und der regulären Enquete (§ 98a) keinen selbständigen Anwendungsbereich mehr hat.

Zu Z 3 und 4 (§ 31d Abs. 5a):

Diese Änderung ermöglicht dem Hauptausschuss eine direkte Befassung anderer Ausschüsse. Bisher bestand diese Möglichkeit nur für das Plenum. Fasst der Hauptausschuss einen Beschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung, so hat er einen Bericht unter sinngemäßer Anwendung von § 42 zu erstatten. Ein solcher Bericht bildet einen eigenen, selbständigen Verhandlungsgegenstand, der vom Präsidenten zugewiesen werden kann (vgl. § 21 Abs. 1). Gleichzeitig bleibt das dem Bericht zu Grunde liegende Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union weiterhin Gegenstand der Verhandlungen des Hauptausschusses. Dies ergibt sich bereits verpflichtend aus Art. 23k B-VG, wonach eine Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptausschusses nur auf den Nationalrat oder auf den ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der EU, nicht aber auf andere, vorberatende Ausschüsse möglich ist.

Auch die verfassungsrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten der Stellungnahme, Mitteilung und Subsidiaritätsrüge oder eine erneute Befassung mit dem Vorhaben bleiben weiterhin dem Hauptausschuss vorbehalten. Die anderen Ausschüsse verfügen über die allgemeinen Möglichkeiten der Geschäftsordnung und können den Bericht des Hauptausschusses insbesondere zum Anlass nehmen, Anträge gemäß § 27 GOG zu beschließen, zu vertagen und auf diese Weise das Thema während des europäischen Gesetzgebungsprozesses weiter begleiten, oder auch im Rahmen des Ausschussberichtes den Bericht des Hauptausschusses zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall ist die Vorberatung durch den Fachausschuss abgeschlossen. Um eine Doppelzuständigkeit mehrerer Ausschüsse für gleichartige Anträge zum selben Gegenstand zu vermeiden, darf der Hauptausschuss nach erfolgter Zuweisung seines Berichts an einen anderen Ausschuss keine Beschlüsse mehr gemäß § 27 zum gegenständlichen Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union fassen.

Diese Bestimmungen gelten im Sinne des §31e Abs. 2 auch für den Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union.

Zu Z 5 (§ 37 Abs. 2a):

In den Ausschüssen soll die Teilnahme mit beratender Stimme ohne besondere sonstige Voraussetzungen aufgrund eines Verlangens durch den Klub, dem das österreichische Mitglied des Europäischen Parlaments angehört, möglich werden, wenn eine „Aktuelle Aussprache in Angelegenheiten der Europäischen Union“, ein Bericht des EU-Hauptausschusses oder des EU-Unterausschusses gemäß § 31d Abs. 5a oder der EU-Vorhabensbericht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung in Behandlung stehen. Es kann von einem Klub auch die Beiziehung mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments verlangt werden.

Bei „Aktuellen Aussprachen in Angelegenheiten der Europäischen Union“ im Hauptausschuss bzw. dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union genießen die Bestimmungen des § 31c als lex specialis Vorrang gegenüber § 34 Abs. 6 und 37 Abs. 2a. Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen in diesen Ausschüssen daher auch weiterhin ohne ein Verlangen eines Klubs mit beratender Stimme teilnehmen.

Zu Z 6 (§ 41 Abs. 6a):

Diese Bestimmung ermöglicht es, Redezeitbeschränkungen im Ausschuss auch für in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments zu beschließen. Die Redezeit kann dabei aufgrund der größeren Gesamtzahl von Abgeordneten (einschließlich der teilnehmenden Mitglieder des Europäischen Parlaments) auf zehn Minuten pro Abgeordnetem und Debatte beschränkt werden. Ein solcher Beschluss kann auch während der Debatte für den Rest der Debatte gefasst werden.

Zu Z 7 (§ 74b Abs. 3):

EU-Erklärungen sollen in Hinkunft nicht nur in zeitlicher Nähe zu Tagungen des Europäischen Rates, sondern auch in zeitlicher Nähe zu Tagungen des Rates der EU stattfinden können.

Zu Z 8 (§ 74b Abs. 6):

Für Plenardebatten zu EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1 (EU-Erklärungen der Bundesregierung, Aktuelle Europastunde) wird die Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme für je ein einzelnes in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments aufgrund einer Nominierung durch den jeweiligen Klub, dem es angehört, vorgesehen. Die Absicht, eine solche Nominierung vorzunehmen, ist spätestens 48 Stunden vor der Debatte ohne Einrechnung von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bekannt zu geben. Es erscheint zweckmäßig, eine solche Ankündigung bereits in der der Plenarsitzung vorangehenden Präsidialkonferenz vorzunehmen. Die Wortmeldungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments erfolgen zusätzlich zu den bereits in der Geschäftsordnung vorgesehenen Wortmeldungen von Abgeordneten. Die Redezeit von Mitgliedern des Europäischen Parlaments wird daher auch nicht auf die Klubs angerechnet; für jene gilt in solchen Debatten überdies eine einheitliche Redezeitbeschränkung von fünf Minuten.

Zu Z 9 (§ 76 Abs. 5):

An Debatten über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, sollen Mitglieder des Europäischen Parlaments ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen können. Die weiteren Regelungen (Klubzugehörigkeit, Redezeit, Rednerreihenfolge) richten sich nach § 74b Abs. 6.

Zu Z 11 (§ 109 Abs. 8):

Enthält die Inkraftretensbestimmung mit 1. August 2015.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 674/A unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungs­antrages der Abgeordneten Otto Pendl, August Wöginger, Dieter Brosz, MSc und Dr. Nikolaus Scherak mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N dagegen: F, T) beschlossen.

 

Die Anträge 502/A und 547/A gelten damit als miterledigt.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 05 13

                               August Wöginger                                                                Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann