Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, (in der Folge kurz: „Seveso III – RL“) für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und für den Bereich des Emissionsschutzrechts für Kesselanlagen.

Die Seveso III – RL löst, wie bereits ihrem Titel zu entnehmen ist, die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: „Seveso II – RL“), ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, ab; sie muss im Wesentlichen bis 31. Mai 2015 umgesetzt sein und wird mit 1. Juni 2015 wirksam.

Die Umsetzung des Art. 30 der Seveso III – RL (vorgezogene Umsetzungsfrist 14. Februar 2014) ist bereits mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 125/2013 erfolgt und richtlinienkonform mit 15. Februar 2014 in Kraft getreten.

Die gewerberechtlich relevanten neuen Richtlinienbestimmungen sollen in einer Änderung vor allem des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung 1994 und in einer Neufassung der Industrieunfallverordnung („Industrieunfallverordnung 2015“) Niederschlag finden.

Die auf gesetzlicher Ebene erforderlichen Änderungen sollen auch dazu genutzt werden, den Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen leichter lesbar zu gestalten und klarer zu strukturieren, als dies bisher der Fall war.

Der diesbezügliche Textvorschlag stützt sich auf die Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe von Industrieunfallrechtsexperten, der Vertreter des Wirtschaftsressorts, des Umweltressorts, der Bundesländer und der Wirtschaftskammer Österreich angehören; auch das Zentral-Arbeitsinspektorat war bei einigen Arbeitsgruppensitzungen vertreten.

Darüber hinaus soll die Seveso III – Novelle dazu genützt werden, im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs den derzeit hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition bestehenden Inländervorbehalt für das Waffengewerbe zu beseitigen und die 24-Stunden-Betreuung, wie nachfolgend dargestellt, weiter zu entwickeln.

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 („Erfolgreich. Österreich.“) sieht Maßnahmen vor, die die Selbständigkeit älterer Menschen in gewohnter Wohnumgebung länger erhalten und pflegende Angehörige – insbesondere auch Kinder – unterstützen sollen.

In diesem Sinn enthält Kapitel 04 „Länger gesund leben und arbeiten“ die Maßnahme, ab 2015 Betreuer und Vermittlungsagenturen gewerberechtlich zu trennen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die im Regierungsprogramm vorgesehene Trennung in der Weise umgesetzt, dass die Tätigkeiten der Vermittlungsagenturen („Organisation von Personenbetreuung“) aus dem bestehenden Personenbetreuungsgewerbe herausgelöst und einem eigenen Gewerbe zugeordnet werden.

Begleitend soll aufgrund der bisherigen Erfahrungen die hohe Qualität der 24-Stunden-Betreuung durch Anpassung der bestehenden Verordnungen weiter ausgebaut werden.

In der vorgeschlagenen Novelle zum Emissionsschutz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, sollen die entsprechenden Verweise auf die Gewerbeordnung 1994 aktualisiert werden (insbesondere jene auf den Abschnitt 8a). Die Änderungen des EG-K 2013 sollen auch dazu genutzt werden, das das EG-K 2013 noch leichter lesbar als bisher zu gestalten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen“.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Seveso III – Novelle)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 5 und 16, § 381 Abs. 6 und 7):

Die vorgesehenen Änderungen sind zur Anpassung an die mit der Neustrukturierung des Seveso-Regimes im Abschnitt 8a verbundenen Änderungen erforderlich.

Zu Z 3, 10 und 11 (§ 14 Abs. 5, § 141 Abs. 1 und § 141 Abs. 3):

Vor dem EWR-Beitritt Österreichs war die Ausübung des Waffengewerbes generell an die österreichische Staatsangehörigkeit gebunden. Mit dem EWR-Beitritt und insbesondere mit dem EU-Beitritt müssen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) im Rahmen der Gewerbeausübung gewährleistet sein. Es wurde daher der Inländervorbehalt im Zusammenhang mit der Ausübung des Waffengewerbes betreffend nicht militärische Waffen aufgehoben und Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR der Gewerbezugang ermöglicht. Der Inländervorbehalt zugunsten der militärische Waffen und Munition betreffenden Tätigkeiten wurde unter Berufung auf die Ausnahmebestimmung des Art. 223 des EWG-Vertrages (nunmehr: Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV) beibehalten (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gewerbeordnungsnovelle 1992 635 Blg NR XVIII. GP, Seite 77). Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV ermächtigt den Mitgliedstaat, die Maßnahmen zu ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof legte in einem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren die Frage des Inländervorbehalts dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH führte in seinem Urteil vom 4. September 2014 aus, dass die Art. 45 AEUV und 49 AEUV dahingehend auszulegen seien, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführende Gesellschafter von Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen müssen. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Mitgliedstaat, der sich auf Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV beruft, nachzuweisen vermag, dass eine Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Ausnahme erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.

Nach Erlassung des Urteils des EuGH führte das zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Rechtfertigung des Inländervorbehalts unter Verweis auf die verfassungsrechtlich gebotene Neutralität ins Treffen, diese sei ein wesentlicher Bestandteil der Landesverteidigung Österreichs und deren Aufrechterhaltung stelle ein wesentliches Sicherheitsinteresse Österreichs dar. Die aus der Neutralität erwachsende Pflicht zur Unparteilichkeit ziehe auch wirtschaftliche Pflichten in Bezug auf militärische Waffen nach sich, deren Ausgestaltung insbesondere aus dem Kriegsmaterialgesetz zu ersehen sei, welches etwa für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Kriegsmaterial eine Bewilligungspflicht normiere. Diese „Unparteilichkeit gegenüber anderen Staaten mit militärischen Konflikten“ begründe das Erfordernis einer besonderen Verbundenheit mit dem österreichischen Staat, wie sie „der Staatsangehörigkeit zu eigen“ sei. Die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Ausübung des Waffengewerbes hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition werde als notwendig erachtet, damit gewährleistet sei, dass der Gewerbetreibende die sich aus dem Kriegsmaterialgesetz ergebenden Verpflichtungen zum Schutz des österreichischen Sicherheitsinteresses Neutralität einhalte.

Der Verwaltungsgerichtshof kam im Beschwerdeverfahren zu dem Schluss, dass die Anwendung der Regelung des § 141 Abs. 1 Z 2 lit. b, die einen generellen Staatsbürgerschaftsvorbehalt für das Waffengewerbe betreffend militärische Waffen enthält, infolge des Anwendungsvorrangs – und der damit verbundenen Verdrängungswirkung – des Unionsrechts zu unterbleiben habe (VwGH 24.11.2014, 2014/04/0002).

Der im zitierten Erkenntnis des VwGH dargelegten Begründung für den Anwendungsvorrang des Unionsrechtes kann im Wesentlichen gefolgt werden. Einer der Kerninhalte der Neutralität ist die Unparteilichkeit gegenüber Kriegführenden. Aus dieser Pflicht zur Unparteilichkeit entspringen im Neutralitätsfall auch wirtschaftliche Pflichten, auf deren Einhaltung schon im Friedenszustand Rücksicht zu nehmen ist. Dafür trifft das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial Vorsorge. Zur Wahrung der Neutralität ist die im Kriegsmaterialgesetz vorgesehene Kontrolle von Waffenlieferungen die geeignete Maßnahme, die dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit gerecht wird. Da diese Kontrolle unabhängig davon stattzufinden hat, ob die Gewerbeausübung oder die Tätigkeit als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer Gesellschaft Inländern vorbehalten ist oder auch Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der EU und des EWR zugänglich ist, kann angenommen werden, dass ein Wegfall des Inländervorbehalts keine negativen Auswirkungen auf die Neutralität hat.

Im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) kann das im § 141 Abs. 1 vorgesehene Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes nicht beibehalten werden. Die Berücksichtigung der Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, liegt im Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S 44, begründet. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sollen im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits mit Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR gleichgestellt werden.

Da die Regelungen der Staatszugehörigkeit und des Wohnsitzes in legistischer Hinsicht in einem Paragraphen konzentriert werden, können § 14 Abs. 5 letzter Satz und § 141 Abs. 3 entfallen. In § 14 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat an die geltende Fassung des § 49 NAG angepasst.

Zu Z 6 (Abschnitt 8a samt Überschrift)

Zu § 84a (Ziel und Anwendungsbereich):

Siehe Art. 1 und Art. 2 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84a.

Was die Ausnahmen vom Anwendungsbereich betrifft, so wird wie schon bisher nicht der gesamte „Ausnahmekatalog“ der Richtlinie übernommen, sondern werden im vorgeschlagenen § 84a Abs. 4 (lediglich) jene Fälle des Art. 2 Abs. 2 der Seveso III – RL aufgegriffen, die nicht schon von vornherein vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.

Zu § 84b (Begriffe):

Die Begriffsbestimmungen folgen dem Art. 3 der Seveso III – RL, der gegenüber Art. 3 der Seveso II-RL deutlich ausgedehnt wurde. Diese Ausdehnung dient in erster Linie der Klarstellung, die sich nach den bisherigen Erfahrungen als zweckmäßig erwiesen hat, ein Unterschied in den Anforderungen ergibt sich daraus nicht.

Zu Z 1 („Betrieb“) siehe Art. 3 Z 1 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84b Z 1.

In Zukunft wird – was die unterschiedlichen Anforderungen betrifft – nicht mehr nach so genannten „Artikel 7 – Betrieben“ und „Artikel 9 – Betrieben“ (vgl. die Seveso II – RL) oder nach „Betrieben gemäß § 84a Abs. 1 Z 2“ und „Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2“ (vgl. die geltenden Regelungen in der Gewerbeordnung 1994) bzw. nach „Schwelle-1-Betrieben“ und „Schwelle-2-Betrieben“ (siehe die geltende Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010) unterschieden, sondern – der Seveso III – RL folgend – einheitlich nach „Betrieben der oberen Klasse“ und „Betrieben der unteren Klasse“.

Daran, dass unter einem Betriebsinhaber begrifflich nichts anderes zu verstehen ist als der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage und dass es sich bei einem Betrieb um eine örtlich gebundene Einrichtung handeln muss, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, ändert sich nichts (siehe in diesem Zusammenhang Gruber/Paliege-Barfuß, Die Gewerbeordnung7, Anm. 3 und 4 zu § 84b).

Ein Betrieb ist (wie schon nach der geltenden Rechtslage) definitionsgemäß eine dem Industrieunfallrecht unterliegende gewerbliche Betriebsanlage.

Zu Z 2 („Betrieb der unteren Klasse“) siehe Art. 3 Z 2 der Seveso III – RL.

Zu Z 3 („Betrieb der oberen Klasse“) siehe Art. 3 Z 3 der Seveso III – RL.

Zu Z 4 („benachbarter Betrieb“) siehe Art. 3 Z 4 der Seveso III – RL.

Im Hinblick auf die Legaldefinition der Z 1 kann ein „benachbarter Betrieb“ wiederum nur eine gewerbliche Betriebsanlage sein, die ihrerseits dem Industrieunfallregime unterliegt; auch diesbezüglich hat sich gegenüber der geltenden Rechtslage keine Änderung ergeben.

 

Zu Z 5 („neuer Betrieb“) siehe Art. 3 Z 5 der Seveso III – RL.

Art. 3 Z 5 lit. b der Seveso III – RL verwendet den Begriff „Betriebsstätte“, um zu verdeutlichen, dass es sich dabei um „unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereiche“ handelt, die ursprünglich keine Betriebe waren und beginnend mit 1. Juni 2015 durch entsprechende Änderungen zu Betrieben werden.

Im Hinblick darauf, dass der Begriff „Betriebsstätte“ im Bereich des Berufszugangsrechts der Gewerbeordnung 1994 bereits mit einem ganz anderen Bedeutungsinhalt belegt ist (siehe die zentrale Bestimmung des § 46), wird in der vorgeschlagenen Z 5 lit. b von der Verwendung des Begriffs „Betriebsstätte“ im Industrieunfallrecht Abstand genommen und wird die vorgeschlagene Umschreibung gewählt, die inhaltlich zum selben Ergebnis führt.

Die Fälle der Z 5 lassen sich im Grunde als „vom Betreiber gewünscht/veranlasst“ zusammenfassen (siehe hingegen die Fälle der Z 7).

Zum „Verzeichnis gefährlicher Stoffe“ siehe § 84d Abs. 1 Z 3. Änderungen des Verzeichnisses können Kapazitätsvergrößerungen oder die Hinzunahme anderer, bisher nicht verwendeter Stoffe sein. Änderungen der chemikalienrechtlichen Einstufung von Stoffen oder Gemischen fallen nicht unter diesen Tatbestand.

Zu Z 6 („bestehender Betrieb“) siehe Art. 3 Z 6 der Seveso III – RL.

Zur Verdeutlichung der Unterscheidung in Hinblick auf die Z 5 wird hier explizit auf die Änderung der Einstufung Bezug genommen. Die bloße Neueinstufung in das CLP-System der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr. 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl Nr. 179 vom 11.07.2012 S. 3, (in der Folge kurz: „CLP-Verordnung“) ist keine Änderung der Einstufung im Sinne dieser Gesetzesstelle.

Zu Z 7 („sonstiger Betrieb“) siehe Art. 3 Z 7 der Seveso III – RL.

Im Gegensatz zur Z 5 handelt es sich hier um nicht vom Betreiber ausgehende bzw. veranlasste Fälle, sondern etwa um Umstufungen, die auf Änderungen der chemikalienrechtlichen Einstufung von Stoffen oder Gemischen zurückzuführen sind. Dies kann zB durch die publizierten Anpassungen der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt mit einer damit einhergehenden Änderung der Gefährlichkeit eines Stoffes oder Gemisches der Fall sein.

Zu Z 8 („technische Anlage“) siehe Art. 3 Z 8 der Seveso III – RL. Die Definition enthält, der RL folgend, eine Präzisierung des bisherigen § 84b Z 2. Wie nach der geltenden Rechtslage kommen als technische Anlagen nur Teile gewerblicher Betriebsanlagen in Betracht.

Zu Z 9 („gefährliche Stoffe“) siehe Art. 3 Z 10 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84b Z 3.

Zu Z 10 („Gemisch“) siehe Art. 3 Z 11 der Seveso III – RL

Zu Z 11 („Vorhandensein gefährlicher Stoffe“) siehe Art. 3 Z 12 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84b Z 5. Vom derzeit vorgesehenen „technisch möglichen Vorhandensein“ wird nun – der RL entsprechend – auf das „tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein“ abgestellt. Wie schon nach der geltenden Rechtslage wird auch weiterhin auf das rechtlich Erlaubte (den Genehmigungskonsens) abzustellen sein (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, Die Gewerbeordnung7, Anm. 8 zu § 84a).

Neu hinzugekommen ist in Übereinstimmung mit dem geänderten Richtlinientext die Wendung „einschließlich Lagerungstätigkeiten". Darunter sind Zustände zu verstehen, bei welchen verschiedene Substanzen durch die räumliche Nähe ihrer Lagerung auf Grund der Eigenschaften miteinander reagieren und gefährliche Folgeprodukte, wie zB giftige Gase, entstehen können. Weiterhin nicht darunter zu subsumieren sind Folgeprodukte, die in keinem Zusammenhang mit einem außer Kontrolle geratenen betrieblichen Zustand stehen, also vor allem nicht Brandgase und ähnliche Substanzen.

Zu Z 12 („schwerer Unfall“) siehe Art. 3 Z 13 der Seveso III – RL; gegenüber dem geltenden § 84b Z 4 ergibt sich keine Änderung.

Zu Z 13 („Beinahe-Unfall“):

Der in der Praxis iZm Industrieunfallrecht gebräuchliche Begriff soll in die Definitionen aufgenommen werden; er ist vor allem iZm den Inspektionen (siehe den vorgeschlagenen § 84k Abs. 5) und eventuellen Unfallberichten von Relevanz.

Zu Z 14 („Gefahr“) siehe Art. 3 Z 14 der Seveso III – RL; gegenüber dem geltenden § 84b Z 6 ergibt sich keine Änderung.

Zu Z 15 („Risiko“) siehe Art. 3 Z 15 der Seveso III – RL; gegenüber dem geltenden § 84b Z 7 ergibt sich keine Änderung.

Zu Z 16 („Lagerung“) siehe Art. 3 Z 16 der Seveso III – RL; gegenüber dem geltenden § 84b Z 8 ergibt sich keine Änderung. Bei der Unterscheidung zwischen Lagerung und Zwischenlagerung kann (ausgehend von dem deutschen Gefahrstoffrecht) wie folgt vorgegangen werden: „Lagerung“ im Sinne dieser Ziffer betrifft nicht die zeitlich begrenzte Zwischenlagerung, zB das kurzzeitige Abstellen eines Fertig- oder Zwischenprodukts im Zuge der Herstellung oder die Bereitstellung gefährlicher Stoffe in ortsbeweglichen Behältern zur Beförderung, sofern die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so ist von einem Ende der Frist mit Ablauf des nächsten Werktags auszugehen.

Zu Z 17 („Inspektion“) siehe Art. 3 Z 19 der Seveso III – RL.

Zu § 84c (Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers):

Siehe Art. 5 Abs. 1 der Seveso III – RL sowie den geltenden § 84c Abs. 1.

Zu § 84d (Mitteilungen des Betriebsinhabers):

Zu Abs. 1 siehe Art. 7 Abs. 1 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84c Abs. 2. Die „mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten“ sind iZm der Datenbank gemäß Art. 21 Abs. 3 der Seveso III – RL erforderlich. Diese Koordinaten sollten mit der Postanschrift des konkreten Standortes übereinstimmen. Hinsichtlich des Formats gibt es keine besonderen Anforderungen, es ist lediglich nötig, dieses in der Information eindeutig anzugeben (zB, ob die Angabe in normalen Koordinaten oder einem anderen System, wie Gauß-Krüger, erfolgt); ebenso ist es freigestellt, die Angabe im Dezimal- oder Minuten/Sekunden-System zu erstellen.

Für bestehende Betriebe siehe die Übergangsbestimmung des vorgeschlagenen § 84o.

Zu Abs. 2 siehe Art. 7 Abs. 2 der Seveso III – RL.

Unter den in der Z 1 angesprochenen Änderungen sind zB Kapazitätserweiterungen zu verstehen. Die Z 2 erfasst jene gewerblichen Betriebsanlagen, die nicht unter das Industrieunfallregime bzw. nicht unter das „Schwerer Unfall – Regime“ gefallen sind und die durch einen nicht vom Betriebsanlageninhaber ausgehenden Anlass, wie durch chemikalienrechtliche Umstufungen, unter den Abschnitt 8a fallen.

Zu Abs. 3 siehe Art. 7 Abs. 4 lit. a und lit. b der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84c Abs. 2a.

Zu Abs. 4 siehe Art. 7 Abs. 4 lit. c und lit. d der Seveso III – RL. Übliche Außerbetriebsetzungen von technischen Anlagen oder eines (gesamten) Betriebs im Zuge von Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten gelten nicht als „Unterbrechungen des Betriebs“; als solche sind – vorhersehbare – Betriebsunterbrechungen nach außergewöhnlichen Ereignissen (Unfällen odgl) oder wegen zeitweiliger Einstellung der Produktion oder der Lagerung anzusehen.

Zu Abs. 5 siehe Art. 16 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84c Abs. 3.

Zu § 84e (Sicherheitskonzept):

Siehe Art. 8 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84c Abs. 4.

Zu § 84f (Sicherheitsbericht):

Siehe Art. 10 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84c Abs. 5.

Zu Abs. 1 Z 4: Die Gewerbeordnung 1994 trifft – wie schon bisher – Vorsorge für die Regelungen betreffend den internen Notfallplan (siehe insbesondere den vorgeschlagenen § 84h); die Zuständigkeit für die Umsetzung und die Verwirklichung der Regelungen betreffend den externen Notfallplan liegt auch weiterhin bei den Bundesländern.

Art. 9 Abs. 6 lit. a der Seveso II – RL wurde von der Seveso III – RL nicht übernommen; demgemäß entfallen die letzten beiden Sätze des geltenden § 84c Abs. 5.

Zu § 84g (Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht):

Zu Abs. 1 siehe Art. 8 Abs. 4 der Seveso III – RL (Sicherheitskonzept) und Art. 10 Abs. 5 der Seveso III – RL (Sicherheitsbericht).

Sicherheitsbericht und Sicherheitskonzept sind erforderlichenfalls wegen neuer Sachverhalte bzw. Erkenntnisse zu aktualisieren. „Neue Sachverhalte bzw. Erkenntnisse“ sind Informationen im einschlägigen Fachbereich, wie zB zur Eignung bestimmter technischer Ausführungen oder Erfahrungen, die sich aus konkreten Unfallereignissen ergeben haben.

Auf das Sicherheitskonzept kann das insofern Auswirkungen haben, als die dadurch beschriebene Gesamtkonzeption revidiert werden muss. Das aktualisierte Sicherheitskonzept ist der Behörde nicht zu übermitteln, im Gegensatz zu den aktualisierten Teilen des Sicherheitsberichts.

Zu Abs. 2 siehe Art. 11 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84c Abs. 7a.

Änderungen des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, sind beispielsweise neue Prozesse mit Gefahrenmerkmalen oder wesentliche Kapazitätsvergrößerungen (auch wenn diese keinen Einfluss auf die Unterscheidung obere/untere Klasse haben). Die diesbezüglichen Dokumente sind der Behörde nicht zu übermitteln, sondern es ist diese lediglich „vor Durchführung der (tatsächlichen) Änderung über die Einzelheiten der Überarbeitung zu unterrichten“.

Zu § 84h (Interner Notfallplan):

Siehe Art. 12 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84c Abs. 8.

Zu Abs. 1: Art. 12 Abs. 4 der Seveso III – RL sieht die Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen bei der Erstellung des internen Notfallplans vor.

„Langfristig“ lässt sich im gegebenen Zusammenhang nicht mit einer bestimmten Zeitdauer umschreiben. Gemeint sind Personen, denen die Anlage oder bestimmte Anlagenteile vergleichbar vertraut sind wie im Betrieb tätigen Personen. Sie sind im Gegensatz zu Personen zu sehen, denen (wie zB bei immer wieder wechselnden Lenkern von Lieferfahrzeugen, ebenso wie bei Besuchern) die Anlage nicht vertraut ist.

§ 92a des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Zu Abs. 2: Die Verpflichtungen betreffend interne Notfallpläne treffen nur Inhaber von Betrieben der oberen Klasse (siehe den vorgeschlagenen Abs. 1); es erübrigt sich somit, im Abs. 2 ausdrücklich noch einmal auf Betriebe der oberen Klasse abzustellen (siehe auch den Verweis auf die „Verpflichtung gemäß Abs. 1“).

Zu § 84i (Domino-Effekt):

Art. 9 Abs. 1 der Seveso III – RL folgt der Regelung des Art. 8 Abs. 1 der Seveso II – RL; der Regelungsansatz des geltenden § 84c Abs. 9, dem zufolge es sich bei der es sich bei der Verpflichtung zum Austausch zweckdienlicher Informationen um eine Betreiberpflicht handelt, kann somit beibehalten werden.

Siehe in diesem Zusammenhang aber auch den vorgeschlagenen § 84l Abs. 3.

Zu § 84j (Informationsverpflichtung):

Siehe Art. 5 Abs. 2 der Seveso III – RL sowie den geltenden § 84c Abs. 11; was die „genauere Beurteilung der gefährlichen Stoffe“ betrifft, siehe auch Art. 20 Abs. 11 der Seveso III – RL.

Zu § 84k (Inspektionssystem):

Siehe Art. 20 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84d Abs. 5.

Die Seveso III – RL enthält im Vergleich mit dem geltenden Industrieunfallregime (siehe Art. 18 der Seveso II – RL) genauere Vorgaben für die Strukturierung des Inspektionssystems. Faktisch sind die Behörden bei der Vollziehung des geltenden § 84d Abs. 5 diesen Vorgaben bereits gefolgt; mit dem vorgeschlagenen § 84k soll die nun notwendige (ausdrückliche) Anordnung dieses tatsächlich bereits beschrittenen Weges vorgenommen werden.

Zu Abs. 4: In der deutschen Fassung der Seveso III- Richtlinie werden für den Maßstab des Inspektionsprogramms die Begriffe „Bewertung“ und „Beurteilung“ verwendet, wobei diese aber im Kontext synonym zu verstehen sind. In der englischen Fassung wird einheitlich „appraisal“ verwendet, was eher mit „Bewertung“ übersetzt werden kann.

Zu Abs. 6: Die Mitteilung besteht in der Information des Betriebsinhabers darüber, welche Maßnahmen zu treffen sind.

Die Veröffentlichungsverpflichtung (siehe Anhang V Z 6 zur Seveso III – Richtlinie) wird in Anlehnung an den geltenden § 82a Abs. 5 gestaltet; die Erstellung eines Berichts durch die Behörde wird von der Seveso III – RL im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, nicht verlangt.

Zu § 84l (Behördenpflichten):

Die nach der geltenden Rechtslage vorgesehene übersichtliche Aufgliederung in „Pflichten des Betriebsinhabers“ und „Pflichten der Behörde“ hat sich bewährt und soll beibehalten werden (die Pflichten des Betriebsinhabers finden sich schwerpunktmäßig in den vorgeschlagenen §§ 84c bis 84j, die Behördenpflichten schwerpunktmäßig in den vorgeschlagenen §§ 84k und 84l). Dessen ungeachtet ist im Hinblick auf die Komplexität des Industrieunfallregimes die Zusammenarbeit von Betreiber und Behörde unabdingbar.

Im Zuge der seinerzeitigen Umsetzung der Seveso II – RL für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 88/2000 wurde – über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgehend – die zentrale Meldestelle für schwere Unfälle (siehe den geltenden § 84d Abs. 1) eingerichtet. Ausgehend von den seither gewonnenen Erfahrungen und nicht zuletzt mit Blick auf die nach wie vor gegebene „Zersplitterung“ des Industrieunfallrechts – aus österreichischer Sicht – auf Bundesrecht (hier auf verschiedene Materien) und Landesrecht erweist sich die Aufrechterhaltung der zentralen Meldestelle als nicht zweckmäßig.

Von dieser Institution soll daher abgegangen werden; der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aber weiterhin die von der Seveso III – RL verlangten Informationen zur Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäischen Kommission einholen (siehe den vorgeschlagenen Abs. 8); die Grundlagen für diese Informationen werden dem Wirtschaftsminister – wie bisher – von den Behörden zur Verfügung zu stellen sein (siehe den vorgeschlagenen Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7).

Es ist darauf hinzuweisen, dass es insgesamt folgende drei Berichtspflichten zur Seveso III – RL gibt:

Die möglichst unverzügliche Meldung von Unfällen nach den vorgeschlagenen Abs. 5 und 6 bzw. (für die Datensammlung nach Art. 21 Abs. 4, 5 und 6 der Seveso III – RL) die Information zur Einrichtung einer Datenbank nach Art. 21 Abs. 3 der Seveso III – RL (Betriebsevidenz) und die Berichtspflicht nach Art. 29 iVm Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie. Die letzten beiden Berichtspflichten werden in Zusammenarbeit mit dem für die Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen.

Zu Abs. 2 vgl. den geltenden § 84c Abs. 6; siehe Art. 10 Abs. 6 der Seveso III – RL.

Zu Abs. 3 siehe Art. 9 Abs. 1 der Seveso III – RL und den vorgeschlagenen § 84i.

Zu Abs. 4 siehe Art. 19 der Seveso III – RL und den geltenden § 84d Abs. 6.

Es soll nun ausdrücklich festgelegt werden, dass das Verbot der Inbetriebnahme oder der Weiterführung mit Bescheid zu erfolgen hat; damit erfolgt eine eindeutige Klarstellung gegenüber dem geltenden § 84d Abs. 6 GewO 1994 (siehe dazu Gruber/Paliege-Barfuß, Anm. 13 zu § 84d) und wird dem Art. 19 Abs. 2 der Seveso III – RL unmissverständlich Rechnung getragen.

Zu Abs. 5 siehe Art. 18 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84d Abs. 2.

Bisher waren in § 84d Abs. 9 „zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben der Flächennutzung und Flächenausweisung“ die Angaben nach 84c Abs. 2 und 2a sowie das Ergebnis der Prüfung des Sicherheitsberichts an die für die örtliche Raumplanung zuständige Behörde weiterzuleiten. Dies hat sich in der Praxis nicht bewährt, da der Sicherheitsbericht nur für die Betriebe der oberen Klasse zur Verfügung steht und überdies keine taugliche Grundlage für die Raumplanung darstellt. Die österreichische Planungspraxis hat daher zur Ermittlung „angemessener Abstände“ im Sinne des nunmehrigen Art. 13 eine eigene Vorgangsweise entwickelt; siehe hierzu http://www.umwelt.steiermark.at/cms/dokumente/10899190_28322874/5053d272/BLAK-Empfehlung%20Nr.%201%20-%20Angemessene%20Abst%C3%A4nde-Juni%202005_Stand%202011-04-20.pdf.

Die dort publizierte „Grundlage zur Ermittlung angemessener Abstände für die Zwecke der Raumordnung“ geht primär von den Eigenschaften und Mengen der gefährlichen Stoffe aus und nur in sehr eingeschränktem Umfang von wenigen technischen Details. Für die Anwendung dieser Grundlage reicht die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 völlig aus, zumal dort nun in Übereinstimmung mit der Richtlinie mehr Einzelheiten zur Umgebungssituation anzugeben sind.

Zu Abs. 6 siehe Art. 18 der Seveso III – RL und vgl. den geltenden § 84d Abs. 2.

Zu Abs. 7 siehe Art. 17 der Seveso III – RL und den geltenden § 85d Abs. 5a.

Zu § 84m (Verordnungsermächtigung):

Vgl. den geltenden § 84d Abs. 7.

Im Hinblick darauf, dass die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen in Zukunft – an systematisch richtiger Stelle – im Umweltinformationsgesetz bzw. in der Störfallinformationsverordnung verankert werden soll, ist eine entsprechende gewerberechtliche Verordnungsermächtigung entbehrlich (siehe den geltenden § 84d Abs. 7 Z 6).

Zu § 84n (Bundeswarnzentrale):

Vgl. Art. 18 der Seveso III – RL sowie den geltenden § 84e. Die Regelung wird, abgesehen von der nun dort enthaltenen Angabe der Fundstelle der „Helsinki-Konvention“, unverändert beibehalten.

Zu § 84o (Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe):

Die im ersten Satz vorgesehene Mitteilungsverpflichtung für bestehende Betriebe dient der „Bestandaufnahme“ sowohl für die Betriebsinhaber als auch für die Behörden und ist zur Erfüllung der Österreich gemäß Art. 21 Abs. 3 der Seveso III – RL obliegenden Verpflichtungen erforderlich.

Zum zweiten Satz siehe Art. 7 Abs. 3 der Seveso III – RL.

Da sich durch die mit 1.6.2015 eintretende Umstufung von gefährlichen Stoffen und Gemischen Änderungen bei den Anforderungen ergeben können (wenn also beispielsweise nach nunmehriger Bezeichnung ein bisher der „unteren Klasse“ zugeordneter Betrieb unter dem neuen Regime zu einem solchen der „oberen Klasse“ wird), sind z. B. ein Sicherheitsmanagementsystem auszuarbeiten und ein Sicherheitsbericht zu erstellen. Für diesen Fall sind Übergangsfristen vorzusehen.

Zu Z 12 (§ 144 Abs. 2):

Das Waffengesetz 1996 teilt die Schusswaffen in vier Kategorien ein. Nach dieser Einteilung sind Waffen der Kategorie A, Schusswaffen der Kategorie B und Schusswaffen der Kategorien C und D zu unterscheiden. Der bisherige § 144 Abs. 2 enthält noch Bezeichnungen für Schusswaffen, die nicht mehr der Terminologie des Waffengesetzes 1996 entsprechen (zB genehmigungspflichtige Schusswaffen, meldepflichtige und sonstige Schusswaffen). Die Bestimmung muss daher den nunmehr aktuellen Kategoriebezeichnungen des Waffengesetzes 1996 angepasst werden.

Zu Z 13 (§ 159 Abs. 1 Z 6):

Aufgrund der gewerberechtlichen Trennung von Personenbetreuung und Vermittlungsagenturen („Organisation von Personenbetreuung“) ist es erforderlich, § 159 GewO 1994 hinsichtlich des zukünftigen Berechtigungsumfangs entsprechend einzuschränken.

Allerdings soll es weiterhin zulässig sein, dass der einzelne Personenbetreuer die eigene Vertretung in den Fällen organisiert, in denen er vorübergehend seinen vertraglichen Pflichten gegenüber der betreuungsbedürftigen Person nicht nachkommen kann, beispielsweise durch Krankheit oder andere vorübergehend auftretende Verhinderungen. In diesem engen Zusammenhang mit einer notwendigen Ersatzbeschaffung für die vom Personenbetreuer selbst ausgeübte Dienstleistung können daher auch – ersatzweise – andere Personenbetreuer vermittelt werden, ohne dass dazu eine weitere Gewerbeberechtigung erlangt werden muss. Es ist somit die Organisation einer persönlichen Vertretung des jeweiligen Personenbetreuers im Verhinderungsfall gemeint; die gewerbliche Vermittlungstätigkeit beruht nun auf dem neu eingeführten Gewerberechtstatbestand des § 161.

Zu Z 14 (§ 160 Abs. 1):

Die für Personenbetreuer geltende Verschwiegenheitspflicht soll durch die Trennung der Gewerbeberechtigungen unberührt bleiben und auch für die Organisation von Personenbetreuung weiterhin gelten.

Zu Z 15 (§ 161):

Durch diese Bestimmung wird die im Regierungsübereinkommen vorgesehene Trennung von Personenbetreuern und Vermittlungsagenturen durch Schaffung eines eigenen Gewerbes „Organisation von Personenbetreuung“ umgesetzt.

Es erfolgt keine Einschränkung des bisherigen Berufsumfangs der Vermittlungsagenturen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (2013/04/0085 vom 25.3.2014) umfasst die Organisation von Personenbetreuung alle mit der Organisation selbständiger Personenbetreuung verbundener Tätigkeiten, insbesondere auch die Vermittlung von selbständigen Personenbetreuern.

Dazu zählen weiterhin auch Tätigkeiten wie die Organisation der mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Formalitäten, die Beratung mit Blick auf die Bedürfnisse der betreuungsbedürftigen Person zum Zweck der Vermittlung eines bedarfsadäquaten Personenbetreuers, die Einteilung von Vertretungen bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Personenbetreuers und andere Tätigkeiten zur Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Vermittlungsniveaus.

Zu Z 17 (§ 366) und zu Z 19 (§ 367):

Die vorgeschlagenen Änderungen der Strafbestimmungen bestehen aus den im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen vorzunehmenden Änderungen der Zitate.

Zu Z 20 (§ 376 Z 59):

Durch die Anzeige bleibt das Recht zur Organisation von Personenbetreuung – zusätzlich zum jedenfalls weiter bestehenden Recht auf Ausübung der Personenbetreuung – erhalten. Für die Erstattung der Anzeige soll eine angemessen ausreichende Frist eingeräumt werden, damit entsprechend Zeit für die Unternehmen verbleibt, ihre weitere Disposition planen zu können. Bis zum Ablauf dieser Frist sollen daher ohne weiteres die Rechte von beiden (in Zukunft getrennten) Gewerben wie bisher ausgeübt werden können.

Sofern hingegen beabsichtigt ist, nur als Vermittlungsagentur („Organisation von Personenbetreuung“) tätig sein zu wollen, so besteht die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Anzeige die Berechtigung zur Ausübung der Personenbetreuung zurückzulegen.

Zu Art. 2 (Novelle zum EG-K 2013)

Zu § 39:

Die Verweise waren aufgrund von Novellierungen der GewO 1994 zu aktualisieren und konkretisieren. Mit § 39 Abs. 1 wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1 im Geltungsbereich des EG‑K 2013 umgesetzt.

Zu § 45 Abs. 2:

Der Instanzenzug an die Verwaltungsgerichte der Länder ergab sich seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Um die Rechtsanwenderfreundlichkeit zu verbessern wird nun eine diesbezügliche Bestimmung deklarativ aufgenommen.