Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung von Dokumenten

-       Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken, Museen und Archive

-       Verpflichtung, Dokumente soweit möglich und sinnvoll in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen, sowie die Suche nach Dokumenten zu erleichtern, etwa durch Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit Metadaten

-       Grundsätzliche Beschränkung auf die Grenzkosten

 

Wesentliche Auswirkungen

Unternehmen finden verbesserte Rahmenbedingungen hinsichtlich der Weiterverwendung von Dokumenten vor. Darauf aufbauend schaffen sie insbesondere neue Dienstleistungen. Von diesen Dienstleistungen profitieren wiederum Unternehmen und Verbraucher.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Hinsichtlich Maßnahme 3 ist auszuführen, dass als Bestandsliste die bereits bestehende Plattform data.gv.at fungieren soll. Dies entspricht den Beschlüssen der Regierungsklausur vom 26./27.9.2014 in Schladming, Punkt III (E‑Government ausbauen), wonach die Plattform data.gv.at auch für die Zwecke der PSI-RL genutzt wird. Es entstehen daher keine Kosten für die Schaffung einer neuen Plattform. Es sind lediglich etwas höhere Kosten für den Betrieb der bestehenden Plattform data.gv.at zu erwarten, da diese Plattform nun zusätzlich als Bestandsliste für PSI-Dokumente fungieren soll. Diese zusätzlichen Betriebskosten werden aller Voraussicht nach etwa EUR 30.000 jährlich betragen. Das bislang als Bestandsliste fungierende Informationsweiterverwendungsregister auf www.usp.gv.at wird aufgelassen.

 

Hinsichtlich Maßnahme 4 ist darauf zu verweisen, dass die Nachfrage nach Dokumenten bislang beschränkt war und Ausnahmen betreffend Grenzkosten bestehen. Insofern ist zu erwarten, dass sich die Einbußen an Einnahmen in Grenzen halten.

 

Hinsichtlich aller Maßnahmen ist festzuhalten, dass eine seriöse Bezifferung des sich für die Verwaltung ergebenden Personalaufwandes nicht möglich ist, zumal die tatsächlichen Entwicklungen, insbesondere die Entwicklung der Nachfrage nach den Dokumenten, nicht vorhersehbar ist. Festzuhalten ist jedoch, dass zu erwarten ist, dass der für die Verwaltung entstehende Mehraufwand durch bereits vorhandenes Personal erledigt wird. Mit der Einstellung zusätzlichen Verwaltungspersonals aufgrund dieses Gesetzes ist daher nicht zu rechnen.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (fortan: PSI-RL 2003), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, wurde auf Bundesebene durch das IWG, BGBl. I Nr. 135/2005, umgesetzt. Mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum IWG werden die horizontalen Elemente der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (fortan: ÄnderungsRL), ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S.1, auf Bundesebene umgesetzt.

Die PSI-RL 2003 enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind. Seit 2003 hat die Menge der Daten in der Welt, auch die der öffentlichen Daten, exponentiell zugenommen und neue Datentypen werden erstellt und gesammelt. Gleichzeitig ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten eingesetzten Technologien zu beobachten. Diese schnelle technologische Entwicklung ermöglicht die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten beruhen. Die im Jahr 2003 erlassenen Vorschriften sind diesen schnellen Veränderungen nicht mehr gewachsen, so dass die Gefahr besteht, dass die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben, ungenutzt bleiben. Aus diesem Grund wurde die ÄnderungsRL erlassen.

Betroffen sind auf der einen Seite die öffentlichen Stellen, etwa indem sie zugängliche Dokumente nunmehr – soweit möglich und sinnvoll – in offenem und maschinenlesbarem Format zur Verfügung zu stellen haben. Auf der anderen Seite sind die Wirtschaftstreibenden betroffen, etwa indem sie nunmehr ein grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung haben oder indem sie von den Vorschriften zu Formaten profitieren.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Österreich ist EU-rechtlich zur Umsetzung der ÄnderungsRL verpflichtet. Die Frage nach Alternativen zur Umsetzung stellt sich daher nicht, zumal die Nichtumsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge hätte. Außerdem würden den Wirtschaftstreibenden die durch die RL geschaffenen Chancen entgehen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

-       Folgenabschätzung betr. die ÄnderungsRL, SEK(2011) 1551 und SEC(2011) 1552

 

-       Review of recent studies on PSI re-use and related market developments, Graham Vickery, Information Economics, July 2011

 

-       Models of Public Sector Information Provision via Trading Funds, Rufus Pollock, Cambridge University, February 2008

 

-       Assessment of the Re-use of Public Sector Information (PSI) in the Geographical information, Meteorological Information and Legal Information Sectors. 2008. MICUS Management Consulting GmbH. http://ec.europa.eu/information_society/newsroom/cf//document.cfm?doc_id=1258

 

-       PSI re-use in the cultural sector. Clapton, Hammond, Poole. May 2011. http://ec.europa.eu/information_society/newsroom/cf/dae/document.cfm?action=display&doc_id=1148

 

-       Informationen des öffentlichen Sektors – Eine Schlüsselressource für Europa – Grünbuch über die Informationen des öffentlichen Sektors in der Informationsgesellschaft, KOM(1998) 585

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll 2020 durchgeführt werden. Ein früherer Zeitpunkt erscheint verfrüht, um die Auswirkungen seriös zu evaluieren. Gegenstand der Evaluierung sind die praktischen Auswirkungen der IWG-Novelle. Im Zuge der Evaluierung sollen insbesondere Meinungen von Vertretern der Wirtschaftstreibenden als auch der öffentlichen Stellen eingeholt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-       Es besteht kein grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung, die Entscheidung ob die Weiterverwendung zulässig ist obliegt der jeweiligen öffentlichen Stelle.

-       Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes.

-       Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, Dokumente in den vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischem Format bereitzustellen. Es besteht keine Verpflichtung, Metadaten in die Bestandslisten aufzunehmen.

 

 

-       Die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen die Grenzkosten übersteigen.

-       Es besteht ein grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung.

 

 

-       Der Anwendungsbereichs des Gesetzes ist auf Bibliotheken, Museen und Archive erweitert.

-       Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, Dokumente in den vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Die Bestandslisten der wichtigsten Dokumente verfügen über die zugehörigen Metadaten.

-       Die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen grundsätzlich die Grenzkosten nicht übersteigen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung von Dokumenten

Beschreibung der Maßnahme:

Dokumente, die zugänglich sind, dürfen grundsätzlich weiterverwendet werden. Die Behörde hat nur noch in Ausnahmefällen (§2a Abs. 2) das Recht weitgehend frei zu entscheiden, ob die Weiterverwendung gestattet wird.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken, Museen und Archive

Beschreibung der Maßnahme:

Der Anwendungsbereich des IWG wird auf Bibliotheken, Museen und Archive erweitert. Bibliotheken, Museen und Archive sind im Besitz umfangreicher, wertvoller Informationsbestände. Diese Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die innovative Weiterverwendung. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass für Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, der öffentlichen Stelle weiterhin das Recht zukommt, zu entscheiden ob die Weiterverwendung zulässig ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Verpflichtung, Dokumente soweit möglich und sinnvoll in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen, sowie die Suche nach Dokumenten zu erleichtern, etwa durch Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit Metadaten

Beschreibung der Maßnahme:

Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, Dokumente soweit möglich und sinnvoll in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Zusätzlich ist die Suche nach Dokumenten zu erleichtern, etwa durch Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten. (Letztere Verpflichtung ist nur hinsichtlich der Metadaten neu, während die Verpflichtung, die Suche zu erleichtern, etwa durch Bestandslisten, bereits nach der bestehenden Regelung gegeben war.) Als Bestandsliste wird die bestehende Plattform data.gv.at verwendet. Dies entspricht den Beschlüssen der Regierungsklausur vom 26./27.9.2014 in Schladming, Punkt III (E‑Government ausbauen), wonach die Plattform data.gv.at auch für die Zwecke der PSI-RL genutzt wird.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Grundsätzliche Beschränkung auf die Grenzkosten

Beschreibung der Maßnahme:

Die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen grundsätzlich die Grenzkosten nicht übersteigen. Es bestehen allerdings Ausnahmen für öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert sowie für Dokumente, für die die öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Hinsichtlich aller Maßnahmen ist festzuhalten, dass eine seriöse Bezifferung des sich für die Verwaltung ergebenden Personalaufwandes nicht möglich ist, zumal die tatsächlichen Entwicklungen, insbesondere die Entwicklung der Nachfrage nach den Dokumenten, nicht vorhersehbar ist. Festzuhalten ist jedoch, dass zu erwarten ist, dass der für die Verwaltung entstehende Mehraufwand durch bereits vorhandenes Personal erledigt wird. Mit der Einstellung zusätzlichen Verwaltungspersonals aufgrund dieses Gesetzes ist daher nicht zu rechnen.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.