Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Deregulierung, Verwaltungsvereinfachung, Medienvielfaltsförderung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erleichterung der technischen, administrativen und organisatorischen Zusammenarbeit

-       Praxisgerechte Ausnahme beim Reminderverbot in ORF-Programmen

-       Förderung der Meinungsvielfalt

 

Wesentliche Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen sollen Erleichterungen für die Betreiber und Vereinfachungen für die Regulierungsbehörde bringen, sodass sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen ergeben.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder stehen - soweit es sich um die Werbezeit für Fernsehveranstalter handelt - im Einklang mit diesem.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Praxisgerechte Anpassung im Radio- und Fernsehrecht

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 wurden zahlreiche Erfahrungen der Radio- und Fernsehveranstalter wie auch der zuständigen Regulierungsbehörde gesammelt. Die Erfahrungen der Veranstalter im Radiobereich betreffen vor allem die Frage der Bewertung des Kriteriums der Meinungsvielfalt im Falle der administrativen Zusammenarbeit oder die fehlende Möglichkeit, Versorgungsgebiete zusammenzulegen. Im Fernsehbereich - vor allem bei kleineren Veranstaltern - ergaben sich vor allem in der Differenzierung zwischen gesponserten Sendungen und Werbesendungen Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese zentralen Bereiche sollen zum Anlass genommen werden, um einerseits praxisgerechte Erleichterungen für den Sendebetrieb wie etwa die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit in Funkhäusern, die Zusammenfassung mehrerer Versorgungsgebiete im Radio oder im Fernsehbereich die klarstellende Regelung von längerdauernden Werbeformen Dauerwerbesendungen zu gewährleisten und andererseits sowohl im Sinne der Betreiber als auch im Sinne der Regulierungseinrichtungen Verwaltungsvereinfachungen herbeizuführen. Die sich so ergebenden Änderungen werden mit aus legistischer Sicht notwendigen Klarstellungen verbunden. Von den vorgeschlagenen Änderungen sind je nach Gesetzesmaterie ausschließlich Rundfunkveranstalter (Radio- und Fernsehveranstalter) betroffen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die unveränderte Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtsbestands steht einer Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems entgegen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Ziele

 

Ziel: Deregulierung, Medienvielfaltsförderung

 

Beschreibung des Ziels:

Im Bereich des privaten Radios soll die Zusammenarbeit zwischen Veranstaltern erleichtert und die Erweiterung kleinerer Versorgungsgebiete durch Zusammenfassung mit anderen ermöglicht werden. Für Übertragungen des ORF soll im Bereich des Sponsoring eine Klarstellung vorgenommen werden, um die Ausstrahlung bedeutender Events nicht zu behindern. Bei den privaten audiovisuellen Medien dient eine Präzisierung beim Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen der Förderung eines Programmangebots mit Österreichbezug. Gleichzeitig wird von der im Unionsrecht vorgesehenen Option Gebrauch gemacht, kleinere Fernsehveranstalter bei den Werbezeitenlimits zu begünstigen.

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erleichterung der technischen, administrativen und organisatorischen Zusammenarbeit

Beschreibung der Maßnahme:

Im Wege der Ergänzung der Bestimmungen über die Auswahlentscheidung wird ausdrücklich klargestellt, dass die Zusammenarbeit mit anderen Hörfunkveranstaltern nicht zwingend zu Lasten der Meinungsvielfalt auszulegen ist. Die Festlegung eines spezifischen Indikators, um die tatsächliche Zielerreichung messbar zu machen, scheidet aus, weil auch nach der Änderung der Regulierungsbehörde ein Ermessenspielraum verbleibt, der aber durch die Ergänzung näher vorherbestimmt wird.

 

 

Maßnahme 2: Praxisgerechte Ausnahme beim Reminderverbot in ORF-Programmen

Beschreibung der Maßnahme:

Um den ORF nicht an der Übertragung gesponserter Events ungebührlich zu behindern, wird das Reminderverbot insoweit gelockert, als Hinweise während einer Veranstaltung dann nicht verboten sind, wenn der ORF keinen Einfluss auf den Hinweis hat und daraus auch keine Einkünfte lukrieren kann.

 

 

Maßnahme 3: Förderung der Meinungsvielfalt

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bestimmungen über den Verbreitungsauftrag werden dahingehend präzisiert, dass der besondere Beitrag zur Meinungsvielfalt näher im Sinne eines Österreichbezugs beschrieben wird. Für bloß regionale und lokale Fernsehprogramme wird die Werbezeitgrenze erhöht. Ein spezifischer Indikator im Falle der Verstärkung des Österreichbezugs als Voraussetzung für einen Verbreitungsauftrag lässt sich nicht benennen, weil die Änderung nicht einem quantitativ messbaren Ziel, sondern der Präzisierung der „Bewilligungs“-Voraussetzungen für die Regulierungsbehörde dient.

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.