654 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (628 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Grundlage dieses Gesetzentwurfs ist das aktuelle Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung, welches sich unter anderem zum Ziel setzt, bedarfsgerechte Finanzierung für Unternehmen sicherzustellen. Teil dieses Ziels ist der Ausbau alternativer Finanzierungen. Diesbezüglich sieht das Regierungsprogramm die Erarbeitung eines attraktiven Rechtsrahmens zur Verbesserung von Crowdfunding- und Bürgerbeteiligungsmodellen auf Basis der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (Nr. 329/E XXIV. GP) vor.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein Rechtsrahmen für die alternative Finanzierung geschaffen und damit insbesondere auch den Bedürfnissen neu gegründeter und innovativer Unternehmen sowie von Projekten im Rahmen von Bürgerbeteiligungsmodellen entgegengekommen werden. Die den Unternehmen auferlegten Informationspflichten können auch als „Standesregeln“ bei der Nutzung alternativer Finanzierungsformen gesehen werden.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass alternative Finanzierungsformen für Gemeinden, NGO, insbesondere aber für KMU große Bedeutung haben, häufig aber nicht möglich oder mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sind. Gerade Unternehmen benötigen ein breites Angebot an Finanzierungen, jedoch sind alternative Formen, die einen wichtigen Beitrag zur Sicherung und weiteren Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit leisten können, in Österreich nicht im erforderlichen Ausmaß verfügbar. Die aktuelle Strukturbefragung unter österreichischen Betrieben im Auftrag von WKÖ und AWS zum Thema Unternehmensfinanzierung zeigt, dass alternative Finanzierung an Bedeutung gewinnt. Obwohl die derzeitige Nutzung von alternativen Finanzierungsformen noch eher gering ist, hat mehr als ein Viertel der befragten Unternehmen Interesse an einer zukünftigen Nutzung angegeben. Auch Crowdfunding war dabei in der Liste möglicher alternativer Finanzierungsformen vertreten. Zwar gibt es eine Reihe internetbasierter Initiativen, die Crowdfunding im weitesten Sinn betreiben (z. B. Vermittlung von nachrangigen Darlehen, Aufbringen von Spenden, reward-basierte Investitionen), für ein echtes Crowdfinancing fehlt aber der rechtliche Rahmen.

Der vorliegende Entwurf ermöglicht nicht nur Unternehmen eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung, sondern führt auch ein Mindestmaß an Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen ein, indem Emittenten alternativer Finanzinstrumente einheitlichen Informations- und Veröffentlichungspflichten unterworfen werden. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Betreibern sogenannter „Crowdfunding-Plattformen“, welche auf spezialisierten Websites vermittelnd tätig werden, enthält der gegenständliche Entwurf auch derartige Mindeststandards für diese.

Ergänzend dazu werden sowohl den Emittenten als auch den Betreibern von Internetplattformen zur Vermeidung des Missbrauchs für kriminelle Zwecke bestimmte Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auferlegt.

Durch die Erhöhung der Prospektpflichtschwelle des KMG von 250 000 Euro auf 1,5 Millionen Euro für Emissionen, die dem AltFG unterliegen, können im Wege des Crowdfinancing künftig größere Emissionen als bisher ohne das Erfordernis eines Prospekts vorgenommen werden. Ferner werden dadurch hohe Kosten und Haftungsrisiken vermieden. Im Bereich von Emissionen, deren Volumen zumindest 1,5 Millionen Euro jedoch weniger als fünf Millionen Euro beträgt, sollen durch die Einführung eines vereinfachten Prospekts der Aufwand und die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und Kontrolle bzw. Billigung von Prospekten reduziert werden. Bei Ausgabe von Aktien oder Anleihen wird die Prospektpflicht insofern erleichtert, als im Bereich von zumindest 250 000 und weniger als fünf Millionen Euro ein vereinfachter Prospekt zu erstellen ist. Zum Schutz der Anleger und der Integrität des Kapitalmarktes unterliegt jedoch ein vereinfachter Wertpapierprospekt jedenfalls der Prospektbilligung gemäß KMG.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 09. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Wolfgang Katzian die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Andreas Hanger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Matthias Köchl, Dr. Kathrin Nachbaur und Josef Schellhorn sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (628 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 09

                               Wolfgang Katzian                                                                Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann