657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (630 der Beilagen): Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING)

Im Jahre 2011 wurde von der Europäischen Kommission ein Anpassungspaket (Alignmentpaket/ NLF-Paket) vorgelegt von dem 8 bereits bestehende Richtlinien für Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 (im Folgenden; New Legislative Framework- Beschluss, NLF-Beschluss) angepasst worden sind. Die überarbeiteten Richtlinien wurden im Frühjahr 2014 als Paket beschlossen und sind nun bis 19.04.2016 jeweils in nationales Recht umzusetzen.

Der NLF-Beschluss war im Jahre 2008 – zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 – verabschiedet worden und sollte horizontale Defizite bei der Marktüberwachung beseitigen, die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere Industriesektoren ziehen. Mit dem neuen Rechtsrahmen sollen die geltenden Regelungen gestärkt, Vorgaben klarer formuliert und ergänzt und die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden.

Wesentliche im Rahmen der NLF-Anpassung erfolgte Änderungen sind u.a.:

-       genauere Festlegung der Notifizierungsbehörden und deren Aufgaben

-       Anforderungen an die Wirtschaftsakteure

-       Anforderungen an die notifizierten Stellen und ihre Tätigkeiten

Die Richtlinien 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S.251, 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG. ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309 (im Folgenden: ATEX-RL) sind Teil des o.a. Alignmentpakets gewesen und sollen nun auf Grundlage dieses Gesetzes umgesetzt werden. Deren Vorgängerrichtlinien sind als Verordnungen auf Basis des § 71 Abs.4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in nationales Recht transponiert worden.

Allerdings kann die Gewerbeordnung für die o.a. drei überarbeiteten NLF-Richtlinien als Umsetzungsgrundlage nicht mehr in Betracht gezogen werden. Daher ergibt sich die Notwendigkeit eines neuen Rahmengesetzes, weil

-       gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 der Gewerbeordnung 1994 die Regelung der Tätigkeit von notifizierten Stellen (siehe Aufzüge-RL, ATEX-RL und Sportboote-RL) als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen von der Gewerbeordnung explizit ausgenommen sind,

-       auf Basis der Gewerbeordnung 1994 keine Verpflichtungen für Private (siehe Sportboote-RL) erfolgen darf,

-       die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung gemäß §§ 366 ff Gewerbeordnung 1994 nicht den Vorgaben der NLF-Richtlinien entsprechen, wonach zu verhängende Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen um Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen Inverkehrbringungsvorschriften im harmonisierten Produktbereich wirksam vorbeugen zu können. Da eine Erhöhung des derzeitigen Strafrahmens in der Gewerbeordnung 1994 im Hinblick auf den sonst von der Gewerbeordnung zu regelnden Rechtsbereich nicht angemessen erscheint, soll auf Grundlage des vorliegenden Gesetzestextes der Strafrahmen des derzeit subsidiär für die Produktsicherheit anzuwendenden Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl I Nr. 16/2015, herangezogen werden.

-       aufgrund des stetig wachsenden Drucks der EU auf die Mitgliedstaaten (MS) ein nationaler gesetzlicher Rahmen geschaffen werden soll, welcher einerseits die in Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Marktüberwachungsvorgaben in der notwendigen Klarheit formuliert und andererseits auch im Hinblick auf die auch derzeit laufenden bzw. bevorstehenden Überarbeitungen und Anpassungen der Richtlinien im harmonisierten Bereich eine geeignete nationale Grundlage mitgliedsstaatlicher, marktüberwachender Tätigkeiten bietet.

Das Vorhaben unterliegt nicht der Notifizierungspflicht technischer Vorschriften gem. RL 98/34/EG.

Der Gesetzentwurf orientiert sich an unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) 765/2008 im Hinblick auf die Marktüberwachung und setzt in Teilen die in den drei NLF-Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten um. Es handelt sich nicht um eine Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse und somit um keine Wettbewerbsbeschränkung. Die Gefahr besteht nicht, dass durch dieses Vorhaben die Annahme von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten der Gemeinschaft durch den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird. Die Notwendigkeit, eine Stillhaltefrist einzuhalten, besteht daher nicht.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 09. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Andreas Hanger der Abgeordnete Matthias Köchl sowie der Sektionschef im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Matthias Tschirf in Vertretung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (630 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 09

                           Mag. Andreas Hanger                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann