Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die Bundesregierung hat beschlossen, den bisher einheitlichen Kapitalertragsteuersatz (25%) aufzugeben und durch zwei unterschiedliche Steuersätze (25% oder 27,5%), abhängig vom Kapitalertrag, zu ersetzen. Dieser Beschluss ist auf der Grundlage der geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmung nicht umsetzbar.

 

Ziele

Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden zwei unterschiedliche KESt-Sätze einfachgesetzlich festzulegen. Zudem sollen die Änderungen in der Kapitalvermögensbesteuerung, die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BudBG 2011) vorgenommen wurden, auch verfassungsrechtlich abgesichert werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Der gespaltene Kapitalertragsteuersatz wird durch eine Änderung des § 1 Abs. 4 verfassungsrechtlich ermöglicht.

Die Maßnahmen des BudBG 2011 werden durch Ergänzung des § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie des § 2 Abs. 1 verfassungsrechtlich abgesichert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Umsetzung der Ermächtigung in Zusammenhang mit dem gespaltenen Kapitalertragsteuersatz soll auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Steuerreformgesetz 2015/16 erfolgen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.