Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes)

Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, zwei unterschiedliche KESt-Sätze einfachgesetzlich festzulegen. Zudem sollen die Änderungen in der Kapitalvermögensbesteuerung, die durch das BudBG 2011 vorgenommen wurden, auch verfassungsrechtlich abgesichert werden.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

Zu Z 1 lit. a, lit. b und lit. c (§ 1 Abs. 1):

Die derzeitige Aufzählung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Z 1 soll um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 3 EStG 1988) und Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4 EStG 1988) ergänzt werden, die erst im Zuge der Reform der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen durch das BudBG 2011 als Einkünfte aus Kapitalvermögen definiert wurden. Durch die Aufnahme dieser Einkünfte in das EndbesteuerungsG sollen im Falle des KESt-Abzuges die Abgeltungswirkung und die damit zusammenhängenden Folgen verfassungsrechtlich abgesichert werden.

Derzeit sieht das EndbesteuerungsG eine als Folge des KESt-Abzuges eintretende Abgeltungswirkung für die in Z 1 und Z 2 genannten Einkünfte nur vor, soweit für diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage ein KESt-Abzug vorgesehen war. Die nunmehrige Erweiterung der Abgeltungswirkung auf Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten bedingt allerdings den Entfall dieser Einschränkung, weil für diese Einkünfte ein KESt-Abzug erst ab dem Jahr 2012 vorgesehen wurde.

Die bisher nur für Forderungswertpapiere vorgesehene Ausnahme von der Abgeltungswirkung bei nicht öffentlichen Angeboten soll in Entsprechung der Bestimmung des § 27a Abs. 2 EStG 1988 auf Derivate und Anteile an in- und ausländischen Immobilieninvestmentfonds erweitert werden.

Zudem soll sichergestellt werden, dass einfachgesetzliche Ausnahmen von der Abgeltungswirkung vorgesehen werden dürfen, wenn der Kapitalertragsteuerabzug auf Basis von „unrichtigen“ steuerlichen Werten vorgenommen wurde. Solche unrichtigen steuerlichen Werte liegen zum Beispiel vor, wenn die Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 pauschal ermittelt wurden.

Zu Z 1 lit. d (§ 1 Abs. 2):

Es soll ergänzt werden, dass die Abgeltungswirkung hinsichtlich der neu aufgenommenen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 3 EStG 1988) und Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4 EStG 1988), für die die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld ab dem 1. April 2012 entstanden ist, greifen soll, womit sichergestellt ist, dass die Abgeltungswirkung des KESt-Abzuges seit dessen Inkrafttreten – für diese Einkünfte – verfassungsrechtlich abgesichert ist.

Die Abgeltungswirkung soll für außerbetriebliche Kapitalerträge auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer der Körperschaftsteuer unterliegt und der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer in Höhe des Körperschaftsteuersatzes (25%) erhebt.

Zu Z 1 lit. e (§ 1 Abs. 3):

Die Abgeltungswirkung des KESt-Abzuges soll bei betrieblichen Einkünften in Entsprechung der Bestimmung des § 97 Abs. 1 lit. a EStG 1988 die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und die Einkünfte aus Derivaten nicht mitumfassen, weshalb eine Anpassung des Verweises auf § 1 Abs. 1 lit. a bis lit. f vorgenommen werden soll.

Zu Z 1 lit. f (§ 1 Abs. 4):

Die Anpassung in dieser Bestimmung soll erfolgen, um unterschiedliche KESt-Sätze und damit einen niedrigeren KESt-Satz auf Geldeinlagen und sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (insbesondere Sparbuchzinsen) zu ermöglichen. Überdies soll eine absolute Deckelung der möglichen KESt-Sätze (anstatt einer relativen Deckelung auf Basis des Spitzensteuersatzes) vorgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Um die Änderung in § 1 nachzuvollziehen, soll eine Verweisanpassung erfolgen.