Vorblatt

 

Ziele

 

-       Die lohn- und einkommensteuerpflichtigen Österreicherinnen und Österreicher werden mit einer weitreichenden Steuerreform spürbar entlastet.

-       Das österreichische Steuerrecht wird strukturell überarbeitet und vereinfacht.

-       Mit gezielten Maßnahmen insbesondere die Forschungstätigkeit in Österreich unterstützen, die Konjunktur stärken und das Unternehmertum in Österreich fördern.

-       Verstärkte Prävention und Bekämpfung von (Steuer-)Betrugsszenarien

-       Konsolidierung und Absicherung des Budgetpfades

-       Senkung des CO2-Ausstoßes durch verstärkte Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       M1: Einkommensteuertarif neu

-       M2: Fusion und Anhebung des Verkehrsabsetzbetrages

-       M3: Änderungen beim Pendlerausgleichsbetrag und Pendlerzuschlag

-       M4: Verdoppelung des Kinderfreibetrages

-       M5: Erstattung der SV-Beiträge von unselbständig Erwerbstätigen

-       M6: Erstattung der SV-Beiträge der Pensionisten

-       M7: Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung

-       M8: Elektronische Übermittlung der Spendendaten

-       M9: Vereinfachte Steuerformulare für KMU

-       M10: Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

-       M11: Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

-       M12: Werbungskostenpauschale für Expatriates

-       M13: Entfall des Landarbeiterfreibetrages

-       M14: Entfall der Mietzinsbeihilfe

-       M15: Überrechnung von Vorsteuerguthaben bei Ist-Besteuerung

-       M16: Angleichung der Belegaufbewahrungspflicht im UStG an die BAO

-       M17: Besteuerung der Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen

-       M18: Buchführung und Vorsteuerpauschale

-       M19: Änderung bei der Verlustverrechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

-       M20: Erhöhung der Forschungsprämie

-       M21: Verkürzung der Frist vor einer Unternehmensübernahme/-neugründung

-       M22: Pauschaler Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler und Forscher

-       M23: Einführung des Normalwertes auf Lieferungen sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

-       M24: Einführung einer Registrierkassenpflicht

-       M25: Belegerteilungspflicht & Belegannahmepflicht

-       M26: Spezialisierung und Verbesserung der Ausstattung bestimmter Mitarbeiter zur Bekämpfung unterschiedlicher Betrugsszenarien

-       M27: Verstärkter Spielerschutz durch die Neuregelung für Spielmöglichkeiten von Poker

-       M28: Verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen

-       M29: Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmer

-       M30: Ausschluss der Barzahlung von Arbeitslohn in der Baubranche

-       M31: Befristete Anhebung des Spitzensteuersatzes

-       M32: Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

-       M33: Anpassungen bei der Immobilienabschreibung

-       M34: Anpassung bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt)

-       M35: Anpassungen bei der Gewinnermittlung

-       M36: Erhöhung der Kapitalertragsteuer (KESt) auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen

-       M37: Auslaufen der Bildungsfreibeträge und Entfall der Bildungsprämie

-       M38: Neuregelung der Einlagenrückzahlung

-       M39: Einführung eines 13% Umsatzsteuersatzes

-       M40: Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) bei der unentgeltlichen/teilentgeltlichen Übertragung von Grundstücken, ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie Anpassung der Steuersätze

-       M41: Anpassungen beim PKW-Sachbezug

-       M42: Vorsteuerabzug für angemessene Personen- oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß

-       M43: Errichtung eines „Österreichfonds“

-       M44: antragslose Arbeitnehmerveranlagung

-       M45: Gleichstellung der Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen mit anderen Eintrittsberechtigungen

Des Weiteren ergeben sich aus dem Ministerratsvortrag vom 17. März 2015 weitere Maßnahmen, die abgesehen von den Steuerrechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem:

-       Einsparungen bei Förderungen und in der Verwaltung

-       Beitrag der Sozialversicherung zur Steuerreform:

--      außerordentliche Anhebung der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur jährlichen Inflationsanpassung

--      Senkung der Mindestbeitragsgrundlagen für SV-Beiträge von Selbständigen (Sozialversicherung d. gewerblichen Wirtschaft)

--      Erstattung der SV-Beiträge der Bauern/Bäuerinnen

-       Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug

-       Maßnahmen im Bankenpaket:

--      Konteneinsichtnahme für Finanzverwaltung

--      Einführung eines zentralen Kontenregisters

--      Verpflichtende Mitteilung von höheren Kapitalabflüssen durch die Banken

--      Automatischer Austausch von Bankinformationen (GMSG)

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die finanziellen Auswirkungen und deren Verteilung nach dem Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2016 – 2020 werden nachfolgend dargestellt.

Durch ein Bündel von Maßnahmen (Registrierkassenpflicht, Bankauskünfte iZm Abgabenprüfungen, verstärkte Bekämpfung von Pfusch am Bau, Spezialisierung und Verbesserung der Ausstattung bestimmter Mitarbeiter/innen zur Bekämpfung unterschiedlicher Betrugsszenarien) werden ab 2016 Mehreinnahmen in Höhe von rd. 1 Mrd. Euro erwartet. Siehe dazu auch die unten stehende Maßnahmentabelle.

Der ausgewiesene Nettofinanzierungsbedarf von rd. 2,75 Mrd. Euro ab 2016, in dem diese Mehreinnahmen bereits enthalten sind, wird durch weitere Maßnahmen zur Gegenfinanzierung der Steuerreform (vgl. Ministerratsvortrag vom 17.3.2015) gedeckt. Dazu gehören u.a. Einsparungen im Förderbereich und in der Verwaltung (zusammen 1,1 Mrd. Euro) sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug und sonstige Maßnahmen im Aufgabenbereich des BMASK und des BMG (aus den im Steuerreformgesetz 2015/2016 geregelten Maßnahmen und den im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geregelten Maßnahmen in Höhe von rund 365 Mio. Euro pro Jahr) und Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (700 Mio. Euro aus dem Bankenpaket). Durch die Senkung der Einkommensteuer werden die Kaufkraft und damit auch der Konsum erhöht, wodurch mit weiteren Mehreinnahmen gerechnet werden kann.

 

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass bei den Beträgen zur Nettofinanzierung (siehe dazu unten unter „Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre") die Aufwendungen des Bundes (siehe dazu unten im Detail unter „Abschätzung der Auswirkungen") für Umsetzungskosten in der IT sowie die Personalkosten abgezogen sind, sodass die Gesamtbeträge nicht mit der Summe der Summe aus den finanziellen Auswirkungen pro Maßnahme übereinstimmen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑1.728.319

‑2.034.104

‑1.871.129

‑1.828.775

‑1.804.366

Nettofinanzierung Länder

‑549.207

‑642.971

‑586.214

‑572.296

‑564.152

Nettofinanzierung Gemeinden

‑323.157

‑366.997

‑334.644

‑326.703

‑322.074

Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

Nettofinanzierung Gesamt

‑2.595.683

‑3.039.072

‑2.786.987

‑2.722.774

‑2.685.592

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahmen (Angaben in Tsd. €)

2016

2017

2018

2019

2020

M1: Einkommensteuertarif neu

‑3.750.000

‑4.400.000

‑4.400.000

‑4.400.000

‑4.400.000

M2+M3: Fusion & Anhebung Verkehrsabsetzbetrag sowie Pendlerausgleichsbetrag & -zuschlag

‑120.000

‑160.000

‑160.000

‑160.000

‑160.000

M4: Verdopplung des Kinderfreibetrages

0

‑100.000

‑100.000

‑100.000

‑100.000

M5: SV-Erstattung f. Arbeitnehmer

‑120.000

‑300.000

‑300.000

‑300.000

‑300.000

M6: SV-Erstattung f. Pensionisten

‑35.000

‑70.000

‑70.000

‑70.000

‑70.000

M7: Erhöhung steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung

‑25.000

‑25.000

‑25.000

‑25.000

‑25.000

M11: Steuerbefreiung der Mitarbeiterrabatte

‑10.000

‑10.000

‑10.000

‑10.000

‑10.000

M20: Erhöhung d. Forschungsprämie

0

‑80.000

‑80.000

‑80.000

‑80.000

M24+M26+M28+M29+M30: Bekämpfung Steuer- und Sozialbetrug

1.000.000

1.270.000

1.477.000

1.504.000

1.504.000

M31: befristete Anhebung des Spitzensteuersatzes

50.000

50.000

50.000

50.000

50.000

M32: Abschaffung Topf-Sonderausgaben

0

40.000

80.000

120.000

160.000

M33: Anpassungen bei Immobilienabschreibung

0

380.000

376.000

372.000

368.000

M34: Anpassungen bei Immobilienertragsteuer

90.000

115.000

115.000

115.000

115.000

M19+M35+M38: eingeschränkte Verlustberücksichtigung und Neuregelung der Einlagenrückzahlung

10.000

35.000

55.000

55.000

55.000

M36: Anhebung KESt

115.000

150.000

150.000

150.000

150.000

M37: Auslaufen Bildungsfreibetrag & -prämie

0

25.000

25.000

25.000

25.000

M39+M45: Einführung eines 13%igen Umsatzsteuersatzes & Anpassung d. Pauschalierung

175.000

220.000

220.000

220.000

220.000

M40: Änderung GrESt-Bemessungsgrundlage

20.000

32.000

34.000

36.000

38.000

M41+M42: Ökologisierung Dienst-PKW

30.000

30.000

30.000

30.000

30.000

M44: antragslose Arbeitnehmerveranlagung

0

‑200.000

‑200.000

‑200.000

‑200.000

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Entlastung von rund 3.105.333 Stunden und einer Entlastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von 2.160.000 Euro pro Jahr.

Bezogen auf den bei der Erhebung „Bürger_innen entlasten in Verwaltungsverfahren“ erhobenen Gesamtaufwand für die 100 größten Verwaltungsverfahren in Höhe von 32.300.000 Stunden stellt dies ein mittelfristiges Entlastungspotenzial für Bürgerinnen und Bürger von rd. 10% dar.

Mit der Steuerreform wird ein Bündel an Maßnahmen zur Vereinfachung der Arbeitnehmerveranlagung gesetzt. Das Entlastungspotenzial für die Arbeitnehmerveranlagung kann jedoch nur vollständig gehoben werden, wenn für all jene Veranlagungen die antragslos erledigt werden können, auch keine Anträge vor Ende Juni gestellt werden. In dem Ausmaß, in dem freiwillig früher Anträge gestellt werden, wird das Potenzial aus dieser Entlastungsmaßnahme entsprechend geschmälert.

Die Quantifizierung stellt auf das Entlastungspotenzial ab, das erst mittelfristig, nach Auslaufen der Topf-Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 8 Z 1 EStG. erzielbar ist. Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung, der wichtigsten einzelnen Maßnahme fallen viele früher notwendige Veranlagungen weg. Durch den Wegfall der Topf-Sonderausgaben, sowie die vollautomatische Übermittlung von Kirchenbeitrags- sowie Spendendaten fallen bisher notwendige Arbeitnehmerveranlagungen weg bzw. werden antragslos erledigt und weiterhin bestehende werden deutlich vereinfacht.

Nicht in der Quantifizierung inkludiert sind die Aufwendungen für Arbeitnehmerveranlagungen, die notwendig wären um die gesamten, bisher nicht abgeholten Gutschriften sowie die im Zuge der vorliegenden Reform vorgesehene Rückerstattung der gem. § 33 Abs. 8 Z 3 EStG für Pensionistinnen und Pensionisten zu lukrieren. Diese durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung vermiedenen Verwaltungsaufwendungen können auf rund 1.580.000 Stunden und 1.210.000 Stunden geschätzt werden.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue sowie 2 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 5.987.000 Euro pro Jahr verursacht.

Durch die Vereinfachung der Einkommensteuererklärung, die Streichung des Bildungsfreibetrages und der Bildungsprämie sowie das vereinfachte Steuerformular für KMU, wovon rd. 270.000 Unternehmen profitieren, wird insgesamt eine Entlastung von 12 Mio. Euro bewirkt. Dieser Entlastung stehen rd. 6 Mio. Euro an zusätzlichen Belastungen für Spendenorganisationen gegenüber.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Das im Bundesfinanzgesetz 2015 festgelegte Gleichstellungsziel „Bessere Verteilung der Erwerbsarbeit wie auch der unbezahlten Arbeit zwischen Frauen und Männern wird durch das Abgabensystem unterstützt“ wird durch einige der vorgeschlagenen Maßnahmen gefördert. So bewirken der abgesenkte Eingangssteuersatz von 25%, die flachere Progression sowie die Erhöhung des Kinderfreibetrages mit gleichzeitiger Erhöhung des Splittingvorteiles bei Inanspruchnahme durch beide Eltern höhere Erwerbsanreize vor allem für Frauen, die das Verhältnis der bezahlten Arbeit zwischen Männern und Frauen verbessern können. Der gesplittete Kinderfreibetrag kann in einigen Konstellationen Anreize zur besseren Verteilung der unbezahlten Arbeit bieten. Von der geplanten Entlastung im Steuertarif profitieren in den meisten Fällen höhere Einkommensschichten prozentuell weniger als untere und mittlere Einkommensschichten, wodurch sich im Hinblick auf das derzeitige geschlechtsspezifische Einkommensgefälle das verfügbare Nettoeinkommen von Männern und Frauen annähern dürfte. Die angedachte Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von maximal 400 Euro unterstützt zwar das Gleichstellungsziel der Verbesserung der bezahlten und unbezahlten Arbeit zwischen Männern und Frauen nicht, kommt aber überwiegend Frauen zu Gute, weil derzeit ca. 70 % der Erwerbstätigen, die unter dem Steuerfreibetrag und über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, Frauen sind.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Dem Entfall des Bildungsfreibetrages und der Bildungsprämie iHv. rd. 25 Mio. Euro steht eine Erhöhung der Forschungsprämie iHv. 80 Mio. Euro gegenüber. Von diesen Maßnahmen sind insgesamt rd. 32.500 Unternehmen betroffen.

Weiters ist eine Einführung einer generellen Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht (manipulationssichere elektr. Registrierkassensysteme) von Barumsätzen ab Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro (mit gewissen Ausnahmen) geplant. Neben der kostenmäßigen Belastung steuerehrlicher Unternehmen ist auch hier mit positiven Effekten zu rechnen, nämlich diese Unternehmen werden vor den unfairen Wettbewerbsvorteilen unredlicher Konkurrenzunternehmen geschützt.

Weitere Maßnahmen für Unternehmen betreffen die Tarifentlastung für Einkommensteuerpflichtige, den Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie für Forscherinnen und Forscher, die Werbekostenpauschale für Expatriates, die vereinfachten Steuerformulare für KMU, die Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowie die Angleichung der Belegaufbewahrungspflicht im UStG an die BAO.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Durch die Reform wird ein Steuervolumen von 5,2 Mrd. Euro (rd. 1,5% des BIP) bewegt. Das Bundesministerium für Finanzen hat das Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO) und das Institut für Höhere Studien (IHS) um eine quantifizierende Wertung des vorliegenden Reformentwurfs ersucht. Laut WIFO wird die Wachstumsrate des realen BIP 2016-2019 um je 0,1%-Punkte angehoben (kumuliert 0,4%-Punkte). Die unselbständige Beschäftigung wird nach vier Jahren um 8.400 Personen angestiegen sein. Das IHS schätzt für 2016 ein zusätzliches Wachstum von 0,51% – langfristig einen BIP-Niveaueffekt von knapp 1%. Die Beschäftigung wird 2016 um rund 25.000, langfristig um über 29.000 Personen ansteigen.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Auf Basis der Studie „Szenarien zur Entwicklung der Elektromobilität in Österreich (Umweltbundesamt, Update 2014)“ ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null in den kommenden Jahren stetig ansteigt. Verstärkt durch die zwei Maßnahmen (Anpassung beim PKW-Sachbezug & Vorsteuerabzug für angemessene Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Ausstoß von Null) kann daraus eine CO2-Reduktion von bis zu 70.000 t/Jahr resultieren. Die geschätzte Reduktion des CO2-Ausstoßes ist um 10.000 t/Jahr höher als in der Wirkungsfolgenabschätzung zum Begutachtungsentwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 angenommen. Das rührt daher, dass mittlerweile der aktuelle Bericht „CO2-Monitoring neu zugelassener PKW in Österreich“ des Berichtsjahres 2015 verfügbar ist; aus diesem ergibt sich eine andere Flottendurchdringung als im Vorjahr angenommen.

 

Soziale Auswirkungen:

81% der Europa-2020-Sozialzielgruppe profitiert von der Steuerreform. Innerhalb der Europa-2020-Sozialzielgruppe ergeben sich aber je nach Personengruppe deutliche Unterschiede. Am höchsten ist der Zugewinn für Personen in ausschließlich erheblich materiell deprivierten Haushalten. Im Durchschnitt gewinnt diese Personengruppe durch die Reform 589 Euro, sprich 2,9%, dazu. Ausschließlich materiell deprivierte Personen machen jedoch nur einen kleinen Teil der Europa-2020-Sozialzielgruppe aus. Die anteilsmäßig größte Gruppe, jene der ausschließlich armutsgefährdeten Personen, profitiert am zweit stärksten von den Reformmaßnahmen. Pro Kopf steigt das Einkommen um 2,1%.

Der Gewinn für Haushalte mit niedriger Erwerbsintensität ist zwar absolut höher als für armutsgefährdete Personen, der relative Zugewinn unterscheidet sich jedoch nicht signifikant voneinander.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Mit der wesentlichen Erhöhung des Kinderfreibetrages werden Familien mit Kindern bzw. Alleinerziehende in einem merkbaren Ausmaß unterstützt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen den Vorgaben des Unionsrechts. Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Steuerreform 2015/16

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z. B. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgaben-erhebung und Stärkung der Abgabenmoral. (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erweiterung der elektronischen Serviceleistungen der Finanzverwaltung für Bürgerinnen, Bürger, Wirtschaft und die Verwaltung durch Ausbau des IT-unterstützten Serviceangebotes (E-Government).“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Bessere Verteilung der Erwerbsarbeit wie auch der unbezahlten Arbeit zwischen Frauen und Männern wird durch das Abgabensystem unterstützt. (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

-       Österreich zählt zu den Ländern mit einer besonders hohen Belastung des Faktors Arbeit. Außerdem liegt die österreichische Abgabenquote um ca. 8%-Punkte über dem OECD-Schnitt.

-       Der Bericht der Steuerreformkommission 2014, einige Berichte des Rechnungshofes und Feststellungen anderer Institutionen haben die aktuelle Ausgestaltung des Steuerrechts untersucht. Dabei wurden vor allem ein hohes Maß an Komplexität und ineffiziente oder kontraproduktive Begünstigungen und Sonderbestimmungen festgestellt.

-       Österreich steht vor der Herausforderung eines voraussichtlich schwachen Wirtschaftswachstums sowie einer erhöhten Arbeitslosenquote in den kommenden Jahren. Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Österreich erreicht noch nicht das gewünschte Ausmaß.

-       Die Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben erreicht trotz mehrerer bereits gesetzter Maßnahmen noch immer ein bedenklich hohes Ausmaß. Dadurch erleiden ehrliche und gewissenhafte Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil.

-       Österreich hat sich zur Einhaltung eines Budgetpfades in Richtung strukturelles Nulldefizit verpflichtet. Das vorgegebene Ziel kann ohne entsprechende Maßnahmen nicht erreicht werden.

-       Österreich hat sich zur Senkung des CO2-Ausstoßes verpflichtet. Das vorgegebene Ziel kann ohne entsprechende Maßnahmen nicht erreicht werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

-       Ohne Steuerreform würde die steuerliche Belastung des Faktors Arbeit weiter ansteigen.

-       Ohne Streichung ungerechtfertigter Begünstigungen und Sonderbestimmungen würde die Komplexität des Steuerrechts weiter aufrecht bleiben und die Wahrnehmung des Steuerrechts als gerechtes System beeinträchtigen.

-       Ohne Stärkung der unternehmerischen Tätigkeit – vor allem im Bereich der Forschung und Entwicklung – ist die positive Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft langfristig gefährdet.

-       Ohne weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Abgabenhinterziehung würde das Steueraufkommen in den kommenden Jahren negativ beeinflusst. Steuerehrliche Unternehmen hätten weiterhin mit unlauterer Konkurrenz zu kämpfen.

-       Ohne Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung gefährdet Österreich seine Attraktivität als Schuldner am internationalen Kapitalmarkt und hätte mit Strafzahlungen an die Europäische Union zu rechnen.

-       Ohne Maßnahmen zur Senkung des CO2-Ausstoßes würde Österreich weiter zur Verstärkung der Erderwärmung beitragen und seine internationalen Verpflichtungen nicht einhalten.

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Internationale Studien, die unter anderem auch das österreichische Steuersystem zum Inhalt haben:

 

IMF Country Report No. 14/278 (http://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2014/cr14278.pdf)

OECD, Taxing Wages – Austria 2015 (http://www.oecd.org/austria/taxing-wages-austria.pdf)

OECD Economic Surveys – AUSTRIA July 2013 (https://www.bmf.gv.at/wirtschaftspolitik/oecd/OECD_Economic_Surveys_-_Austria_2013.pdf?4jwl2o)

Europäische Kommission, Länderbericht Österreich 2015 (http://ec.europa.eu/europe2020/pdf/csr2015/cr2015_austria_de.pdf)

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung kann sich auf internationale Studien stützen, die Steuersysteme unterschiedlicher Staaten vergleichen.

Konkrete Aufkommensdaten sind BMF-intern verfügbar.


 

Ziele

 

Ziel 1: Die lohn- und einkommensteuerpflichtigen Österreicherinnen und Österreicher werden mit einer weitreichenden Steuerreform spürbar entlastet.

 

Beschreibung des Ziels:

Die Steuerreform 2015/2016 verfolgt das Ziel einer spürbaren Entlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Pensionistinnen und Pensionisten, landwirtschaftliche Betriebe, Selbstständige und Familien sollen von dieser Entlastung profitieren. Dazu sind eine Lohn- und Einkommensteuerentlastung sowie eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausmaß von insgesamt 4,9 Milliarden Euro vorgesehen. Von diesen Maßnahmen werden deutlich mehr als sechs Millionen lohn- und einkommensteuerpflichtige Personen in Österreich profitieren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verschiedenen Indikatoren zufolge liegt Österreich bei der Besteuerung von Arbeit erheblich über dem EU-Durchschnitt. Die Kombination aus Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsummensteuer (insbesondere Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und kommunale Steuern) führen in Österreich zu einer hohen Besteuerung von Arbeit, wie aus dem Anteil an Steuern auf Arbeit in Prozent des BIP, dem hohen Steuerkeil und dem hohen impliziten Besteuerungssatz von Arbeit ersichtlich wird (Europäische Kommission, Länderbericht Österreich 2015 (http://ec.europa.eu/europe2020/pdf/csr2015/cr2015_austria_de.pdf, Seite 15).

Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Belastung mit Lohn- oder Einkommensteuer merklich für alle Steuerpflichtigen gesenkt. Personen die bisher aufgrund ihres niedrigen Einkommens nicht in den Bereich der Steuerpflicht gefallen sind, erhalten erhöhte Gutschriften. Zu den Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen siehe dort.

 

Ziel 2: Das österreichische Steuerrecht wird strukturell überarbeitet und vereinfacht.

 

Beschreibung des Ziels:

Es wird ein merkbarer Beitrag zum Abbau der Bürokratie und zur Vereinfachung des österreichischen Steuerrechtes geleistet. Dazu tragen bei:

-       die Angleichung der Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

-       die Streichung von ungerechtfertigten Begünstigungen im Einkommensteuerrecht

-       der Entfall formeller Verpflichtungen in der Umsatzsteuer

-       die elektronische Übermittlung von Daten externer Organisationen (zB Spendenorganisationen, Kirchen etc.) als erster Schritt zur vollautomatisierten Arbeitnehmerveranlagung

-       die Straffung von Steuererklärungsformularen für kleine und mittlere Unternehmen

-       die antraglose Arbeitnehmerveranlagung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Rechnungshof und die Steuerreformkommission haben eine umfangreiche Anzahl von Ausnahme- und Sonderbestimmungen festgestellt. Diese sind teilweise in ihren ursprünglichen Intentionen überholt und/oder verursachen hohen administrativen Aufwand auf Seiten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, der Lohnsteuerabzugsverpflichteten sowie auf Seiten der Abgabenbehörden.

Das Ziel ist erreicht, wenn wichtige von den Expertinnen und Experten vorgeschlagene Maßnahmen zur Abschaffung von Ausnahme- und Sonderbestimmungen (teilweise) umgesetzt werden, dadurch die Systematik des Steuerrechts gestärkt wird und das Steuersystem als gerechter wahrgenommen wird als bisher.

Derzeit ist eine Arbeitnehmerveranlagung nur auf Antrag der Betroffenen möglich. Das verursacht Verwaltungskosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und führt dazu, dass bestehende Rückzahlungsansprüche gar nicht geltend gemacht werden.

Das Ziel ist erreicht, wenn ab dem Jahr 2017 alle Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, unabhängig von einem Antrag in den Genuss einer Steuererstattung kommen können.

 

Ziel 3: Mit gezielten Maßnahmen insbesondere die Forschungstätigkeit in Österreich unterstützen, die Konjunktur stärken und das Unternehmertum in Österreich fördern.

 

Beschreibung des Ziels:

Im Rahmen eines Konjunkturpaketes soll die Erhöhung der Forschungsprämie einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung und Attraktivierung des Standortes Österreich leisten. Durch die Stärkung der Kaufkraft als Folge des neuen Einkommensteuertarifes kommt es zu einer Belebung des Konsums sowie zu Anreizen zur Aufnahme von Arbeit und damit zur Anhebung der Beschäftigungsquote.

Der Anreiz zur Wiederaufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit wird gestärkt indem die Wartefrist für die Gewährung unterschiedlicher Förderungen nach der Einstellung einer vergleichbaren betrieblichen Tätigkeit von 15 auf 5 Jahre verkürzt wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Forschungsquote, jener Indikator, der die Bruttoinlandsausgaben für Forschung als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) darstellt, ist für Österreich in den letzten zehn Jahren stark angestiegen. Trotz Wirtschaftskrise gingen die F&E-Ausgaben in Österreich nicht bzw. nur geringfügig zurück. 2009 betrug die Forschungsquote 2,71%, im Folgejahr stieg sie insbesondere aufgrund der vom öffentlichen Sektor eingesetzten F&E-Mittel auf 2,79%. 2011 führte der im Vergleich zu den Forschungsausgaben stärkere Anstieg des Bruttoinlandsprodukts zu einem kurzfristigen Absinken der Forschungsquote auf 2,72%, 2012 stieg sie wieder über den Wert von 2010 und erreichte 2,81%. Die Forschungsquote erreichte im Jahr 2013 2,95%. (Quelle: Statistik Austria, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/forschung_und_innovation/globalschaetzung_forschungsquote_jaehrlich/index.html)

Das Ziel ist erreicht, wenn die Forschungsquote im Jahr 2020 so wie in den letzten Jahren deutlich über dem Durchschnitt der EU-28 liegt und Österreich den 5. Platz in der Rangordnung der EU-Staaten verbessern kann.

 

Ziel 4: Verstärkte Prävention und Bekämpfung von (Steuer-)Betrugsszenarien

 

Beschreibung des Ziels:

Durch Steuer- und Sozialbetrug entstehen enorme Schäden, die auch durch die in den vergangenen Jahren erfolgten gesetzgeberischen Initiativen nicht hinreichend eingedämmt werden konnten. Neue, zielgerichtete und effektive Maßnahmen bewirken ein verstärktes Problembewusstsein in der Bevölkerung und drängen die Schattenwirtschaft weiter zurück.

Dazu tragen bei:

-       die Einführung der Registrierkassenpflicht mit Einzelaufzeichnung

-       die Belegerteilungspflicht und Pflicht zu Belegannahme

-       Spezialisierung und Verbesserung der Ausstattung bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Bekämpfung unterschiedlicher Betrugsszenarien.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine Registrierkassenpflicht. In welcher Form der Unternehmer die Einzelaufzeichnungspflicht bei einem Jahresumsatz ab 150.000 Euro pro Betrieb erfüllt, bleibt ihm selbst überlassen.

Damit besteht die Möglichkeit Umsätze zu verkürzen. Wenn Registrierkassen verwendet werden, gibt es Manipulationssysteme, die eine elektronische Verkürzung durch den Unternehmer ermöglichen.

Das Ziel ist erreicht, wenn Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, ab dem 1. Jänner 2016 elektronische Registrierkassen oder sonstige Aufzeichnungssysteme verwenden und überprüfbare Belege ausstellen und dafür ab 1. Jänner 2017 manipulationssichere Lösungen einsetzen. Dadurch sollen Umsatzverkürzungen in geschätzter Höhe von ca. 900 Mio. Euro Umsatzsteuer pro Jahr vermieden werden.

Es gibt keine generelle Belegerteilungsverpflichtung bei Umsätzen zwischen Unternehmern und Konsumenten. Genauso wenig gibt es eine Pflicht zur Belegannahme und zur Mitnahme des Belegs bis zum Verlassen des Geschäftslokals.

Ab 1. Jänner 2016 ist eine Belegerteilungspflicht generell eingeführt womit das Risiko von Aufzeichnungsmanipulationen minimiert wird.

Auf Seite der Leistungsempfänger ist eine Pflicht zur Belegmitnahme bis zum Verlassen des Geschäftslokals vorgesehen.

Derzeit gibt es im Bereich der Betrugsbekämpfung weder eine optimale personelle noch IT-mäßige Ausstattung oder Unterstützung.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Bereich der Betrugsbekämpfung folgende Maßnahmen umgesetzt sind:

- Einrichtung spezieller Teams zur Bekämpfung des Karussellbetrugs im Umsatzsteuerbereich

- Personelle und ausstattungsmäßige Verstärkung speziell ausgebildeter und ausgestatteter Teams für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Bereich Mineralölsteuer

- Bereitstellung spezieller Software für Analysetätigkeiten im Bereich Betrugsbekämpfung.

 

Ziel 5: Konsolidierung und Absicherung des Budgetpfades

 

Beschreibung des Ziels:

Reformen können nur nachhaltig sein, wenn sie auf dem Fundament solider Staatsfinanzen aufbauen. Das Bündel von Maßnahmen dient daher dem Ziel der Erreichung eines strukturellen Nulldefizits ab dem Jahr 2016.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hat sich verpflichtet ein strukturell ausgeglichenes Budget zu erreichen. Da die weitreichenden Entlastungsmaßnahmen zu einem verminderten Steueraufkommen ab dem Jahr 2016 führen, würden die verbindlichen Zusagen bzgl. des Staatshaushaltes nicht eingehalten werden können.

Das Ziel ist erreicht, wenn trotz der Umsetzung der steuerlichen Entlastungsmaßnahmen die Zusagen bzgl. des Staatshaushaltes (strukturell ausgeglichenes Budget) bis zum Jahr 2020 eingehalten werden können.

 

Ziel 6: Senkung des CO2-Ausstoßes durch verstärkte Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

 

Beschreibung des Ziels:

Die E-Mobilität mit Strom aus erneuerbaren Energien ist eine vielversprechende Alternative, um die Abhängigkeit des Verkehrs von Mineralölimporten zu verringern und langfristig eine Energieautarkie mittels erneuerbaren Energien aus heimischer Produktion zu ermöglichen. Durch die gezielte steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen im Unternehmensbereich, der einen großen Anteil des österreichischen Kraftfahrzeugbestandes hält, wird ein Beitrag zur Senkung des CO2-Ausstoßes geleistet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum aktuellen Zeitpunkt ist es notwendig einen Sachbezug für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs ohne CO2-Ausstoß (zB Elektrofahrzeuge) anzusetzen. Des Weiteren ist es im Moment nicht in allen Fällen möglich, einen Vorsteuerabzug für Personen- oder Kombinationskraftwagen vorzunehmen.

Ab dem 1. Jänner 2016 entfällt die Verpflichtung zum Ansetzen eines Sachbezugs für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von Null und es wird möglich, die Vorsteuer für angemessene Personen- oder Kombinationskraftwagen, die einen CO2-Ausstoß von Null haben, abzuziehen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme M1: Einkommensteuertarif neu

Beschreibung der Maßnahme:

Die Tarifstufen sowie die Steuersätze des Einkommensteuergesetzes werden neu geregelt. Der Eingangssteuersatz wird im Zuge dessen von 36,5% auf 25% abgesenkt. Das Tarifsystem wird anstelle von drei auf sechs Steuerstufen umgestellt, wodurch es zu einer zusätzlichen Abflachung der Progression kommt. Dies hat zur Folge, dass vor allem untere und mittlere Einkommensbereiche überdurchschnittlich entlastet werden.

Der bisher geltende Spitzensteuersatz von 50% wird nicht wie bisher ab einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro sondern erst ab einem Jahreseinkommen von 90.000 Euro zur Anwendung kommen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme M2: Fusion und Anhebung des Verkehrsabsetzbetrages

Beschreibung der Maßnahme:

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie der Grenzgängerabsetzbetrag werden in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und entfallen somit. Derzeit beträgt die Summe dieser Absetzbeträge 345 Euro. Ab dem Jahr 2016 wird der neue Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro angehoben.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme M3: Änderungen beim Pendlerausgleichsbetrag und Pendlerzuschlag

Beschreibung der Maßnahme:

Anstelle eines Pendlerausgleichsbetrages für gering verdienende Pendler steht diesen künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro zu (bis zu einem Einkommen von 12.200 Euro). Liegt das Einkommen zwischen 12.200 und 13.000 Euro, schleift sich der Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf 400 Euro ein.

Zahlt ein Steuerpflichtiger aufgrund seines geringen Einkommens keine Einkommensteuer und hat Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Erstattungsbetrag (SV-Rückerstattung) von max. 400 Euro auf max. 500 Euro.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme M4: Verdoppelung des Kinderfreibetrages

Beschreibung der Maßnahme:

Der Kinderfreibetrag wird von derzeit 220 Euro auf 440 Euro pro Kind verdoppelt.

Weisen beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen auf, können sie jeweils den gesplitteten Kinderfreibetrag beantragen. Dieser beträgt künftig 300 Euro pro Elternteil anstelle von 132 Euro. Im Falle des Splittings stehen den beiden Elternteilen somit gesamt 600 Euro als Freibetrag zur Verfügung, wohingegen bei der Inanspruchnahme durch einen Elternteil der Kinderfreibetrag 440 Euro ausmacht. Dadurch soll die Berufstätigkeit beider Elternteile gefördert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme M5: Erstattung der SV-Beiträge von unselbständig Erwerbstätigen

Beschreibung der Maßnahme:

Die „Negativsteuer“ wird neu geregelt. Bisher wurden 10% bestimmter Werbungkosten, bis maximal 110 Euro, im Wege der Veranlagung rückerstattet.

Künftig sollen Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht in die Steuerpflicht kommen, im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung in Höhe von 50% von Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (sowie bestimmter Werbungskosten), maximal aber 400 Euro/Jahr erhalten; bei Pendlerinnen und Pendlern erhöht sich dieser Betrag auf 500 Euro/Jahr.

In einem ersten Schritt soll bereits für 2015 eine Verdoppelung der Negativsteuer auf 220 Euro erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme M6: Erstattung der SV-Beiträge der Pensionisten

Beschreibung der Maßnahme:

Pensionisten, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, erhalten im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 110 Euro im Jahr.

In einem ersten Schritt soll bereits für 2015 ein Betrag in Höhe von 20% der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 55 Euro erstattet werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme M7: Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Beschreibung der Maßnahme:

Die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung (unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers) wird von 1.460 Euro/Jahr auf 3.000 Euro/Jahr angehoben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme M8: Elektronische Übermittlung der Spendendaten

Beschreibung der Maßnahme:

Spendendaten sollen künftig vollautomatisch der Finanzverwaltung übermittelt werden, wodurch diese Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren automatisch berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um:

- Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften

- Spenden (iSd § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)

- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M9: Vereinfachte Steuerformulare für KMU

Beschreibung der Maßnahme:

Für Klein- und Mittelbetriebe sollen künftig vereinfachte Einkommensteuerformulare für die Veranlagung verwendet werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M10: Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Um die Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter zu harmonisieren werden folgende Bereiche vereinheitlicht, d.h. die im Folgenden genannten steuerlichen Maßnahmen werden auch im ASVG angepasst:

- Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbieten, werden bereits als steuerfreie Zuwendungen angesehen. Zur Klarstellung werden Impfungen explizit ergänzt und die Steuerbefreiung auf Gesundheitsförderungsmaßnahmen und präventive Leistungen ausgeweitet.

- Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungsprämien sollen künftig in beiden Bereichen pflichtig sein. Die Begünstigung für Diensterfindungsprämien wird daher gestrichen. Im Gegenzug wird für Jubiläumsgeschenke (d.h. nur für Sachzuwendungen) aus Anlass eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von 186 Euro im Jahr eine neue Befreiung vorgesehen.

- Der Haustrunk im Brauereigewerbe ist nicht länger steuerbefreit.

- Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder sind steuerfrei.

- Die Steuerbefreiung für Beförderungen der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen entfällt.

- Eine Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte innerhalb bestimmter Grenzen wird vorgesehen (siehe Maßnahme 11)

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M11: Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

Beschreibung der Maßnahme:

Mitarbeiterrabatte sind bis maximal 20% (Freigrenze) bzw. 1000 Euro jährlich (Freibetrag) steuerbefreit, sofern diese vom Arbeitgeber allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Aufgrund der Befreiung fällt unter diesen Grenzen kein Sachbezug an.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M12: Werbungskostenpauschale für Expatriates

Beschreibung der Maßnahme:

Expatriates sind Personen, die während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten und die vorübergehend (für maximal 5 Jahre) in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) beschäftigt werden und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Der Beschäftigte muss im Hinblick auf die nur vorübergehende Beschäftigung seinen ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten.

Die erhöhten Werbungskosten von Expatriates, die aufgrund der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich anfallen, werden aus Vereinfachungsgründen durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20%, maximal 5.000 Euro jährlich, berücksichtigt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M13: Entfall des Landarbeiterfreibetrages

Beschreibung der Maßnahme:

Dieser Freibetrag ist nicht mehr zeitgemäß und wird aus steuersystematischen und verwaltungsökonomischen Gründen gestrichen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M14: Entfall der Mietzinsbeihilfe

Beschreibung der Maßnahme:

Die Mietzinsbeihilfe wird aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes im Verhältnis zur minimalen Inanspruchnahme gestrichen. Im Jahr 2014 gab es 235 Bezieher der Mietzinsbeihilfe. Der Auszahlungsbetrag im Jahr 2014 betrug insgesamt 402.663,24 Euro.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M15: Überrechnung von Vorsteuerguthaben bei Ist-Besteuerung

Beschreibung der Maßnahme:

Für Leistungsempfänger, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 17 UStG 1994) und deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2.000.000 Euro nicht übersteigen, ist zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 soll die Überrechnung (§ 215 Abs. 4 BAO) der vollständig auf die erbrachte Leistung entfallenden Vorsteuer möglich sein, auch wenn nicht der gesamte Bruttobetrag bezahlt wird. Somit werden die genannten Unternehmer hinsichtlich der Möglichkeit der Überrechnung der Vorsteuer den Unternehmern gleichgestellt, die nach Sollgrundsätzen besteuern (§ 19 UStG 1994).

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M16: Angleichung der Belegaufbewahrungspflicht im UStG an die BAO

Beschreibung der Maßnahme:

Im Zusammenhang mit der zentralen Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen wird die Verpflichtung im Umsatzsteuergesetz zur Führung oder Aufbewahrung im Inland gestrichen. Damit kommt es zur Angleichung des Umsatzsteuerrechts mit den generellen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften der BAO.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M17: Besteuerung der Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Änderung soll die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer WEG im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen, jener der Vermietung dieser Räumlichkeiten oder Plätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 gleichgestellt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M18: Buchführung und Vorsteuerpauschale

Beschreibung der Maßnahme:

Führt ein Unternehmer Bücher, verfügt er regelmäßig über die für den Vorsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen notwendigen Aufzeichnungen. Deshalb besteht in diesem Fall keine Notwendigkeit der Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge, weil diese keine nennenswerte Vereinfachung bringt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M19: Änderung bei der Verlustverrechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Beschreibung der Maßnahme:

Dem Vorschlag der Steuerreform-Kommission entsprechend sollen Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M20: Erhöhung der Forschungsprämie

Beschreibung der Maßnahme:

Die Forschungsprämie stellt eine wesentliche Komponente in der die F&E betreffende Förderungslandschaft in Österreich dar. Dementsprechend wurde sie bereits ab 2011 von 8% auf 10% angehoben. Die Prämie für Auftragsforschung wurde durch die Anhebung des Deckels von 100.000 Euro auf 1 Mio Euro wesentlich attraktiver gemacht. Die indirekte Forschungsförderung, die eine große Breite an Unternehmen erreicht, soll nun weiter ausgeweitet werden. Dementsprechend soll der Prozentsatz von 10% auf 12% angehoben werden. Damit wird dem hohen Stellenwert von F&E für den Unternehmensstandort und die Wirtschaftsleistung Österreichs Rechnung getragen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme M21: Verkürzung der Frist vor einer Unternehmensübernahme/-neugründung

Beschreibung der Maßnahme:

Schnellerer Zugang zur Neugründungsförderung durch Verkürzung des Zeitraumes von 15 auf 5 Jahre der letzten unternehmerischen Tätigkeit. Keine Neugründung soll nun vorliegen, wenn sich der Betriebsinhaber/neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung bzw. der Übertragung eines Klein- oder Mittelbetriebes als Betriebsinhaber vergleichbarer Art betätigt hat.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme M22: Pauschaler Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler und Forscher

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden Anreize geschaffen, um Wissenschafts- und Forschungspersonal nach Österreich zu holen.

Dazu wird ein Pauschaler Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler und Forscher in der Höhe von 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit geschaffen, sofern dieses Einkommen nach dem Tarif in Österreich versteuert wird.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme M23: Einführung des Normalwertes auf Lieferungen sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Schaffung einer transparenteren Rechtslage und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, soll als Bemessungsgrundlage für steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen der Normalwert gelten, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven von diesem Wert abweicht und der Unternehmer oder der Empfänger der Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme M24: Einführung einer Registrierkassenpflicht

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen wird eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen mittels Registrierkassen, ab der Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro, eingeführt. Die Eckpunkte dieser Maßnahme sind:

-       Registrierkassen sollen mit Hilfe einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen geschützt werden

-       Strafrechtliche Sanktion bei Manipulationen

-       Kalte-Hände-Regelung wird auf 30.000 Euro Nettoumsatz begrenzt

-       Sonderregel für mobile DienstleisterInnen, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen (handschriftlicher Paragon gilt als Beleg, im Nachhinein muss die Paragondurchschrift in die Registrierkasse eingegeben werden)

-       kleine Vereinsfeste sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen

-       steuerliche Prämie für die Anschaffung/Umrüstung einer Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems

-       Sofortabschreibung einer neu angeschafften Registrierkasse oder eines elektronische Kassensystems

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme im Jahr 2016 Mehreinnahmen von rund 900 Mio. Euro erbringt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme M25: Belegerteilungspflicht & Belegannahmepflicht

Beschreibung der Maßnahme:

Wie schon in anderen europäischen Ländern wird in Österreich eine Belegerteilungspflicht eingeführt, um das Risiko von „Schwarzkassen“ zu minimieren, wobei bestimmte Belegmerkmale unabhängig der Rechnungslegungsvorschriften des UStG 1994 beachtet und eingehalten werden müssen.

Auf Seite der Leistungsempfänger wird eine Belegannahmepflicht verbunden mit einer Pflicht zur Mitnahme des Belegs bis zum Verlassen des Geschäftslokals eingeführt.

 

Umsetzung von Ziel 4, 5

 

Maßnahme M26: Spezialisierung und Verbesserung der Ausstattung bestimmter Mitarbeiter zur Bekämpfung unterschiedlicher Betrugsszenarien

Beschreibung der Maßnahme:

Um Steuerbetrug besser zu bekämpfen und präventiv zu handeln, werden verschiedene Maßnahmen in diesem Bereich gesetzt. Darunter fallen unter anderem:

-       Spezielle Teams zur Bekämpfung des Karussellbetrugs im Umsatzsteuerbereich (erwartete Mehreinnahmen 2016: 5-10 Mio. Euro)

-       Sach- und Personalinvestitionen im Bereich der Mineralölsteuer-Betrugsbekämpfung (erwartete Mehreinnahmen 2016: 30-50 Mio. Euro)

-       Investition in Analyse-Software (erwartete Mehreinnahmen 2016: 10-15 Mio. Euro)

-       Bekämpfung der USt-Hinterziehung beim Versandhandel (erwartete Mehreinnahmen 2016: 15-20 Mio. Euro)

-       Ausreichendes Personal für Betriebsprüfung (erwartete Mehreinnahmen 2016: 30-50 Mio. Euro)

Diese Maßnahmen werden in Summe pro Jahr durchschnittlich 100 Mio. Euro an Mehreinnahmen erbringen.

 

Umsetzung von Ziel 4, 5

 

Maßnahme M27: Verstärkter Spielerschutz durch die Neuregelung für Spielmöglichkeiten von Poker

Beschreibung der Maßnahme:

Die Spielmöglichkeiten von Poker werden dahingehend eingeschränkt, dass Poker nur mehr in konzessionierten Spielbanken, in Form elektronischer Lotterien und sog. „Wirtshauspoker“ (vom Glücksspielmonopol ausgenommen), angeboten werden darf.

In diesem Zusammenhang werden die Kontrollmöglichkeiten der Abgabenbehörden ausgeweitet.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme M28: Verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Abgabenbehörden werden berechtigt Kontrolltätigkeiten im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen – speziell im privaten Hausbau – vorzunehmen. Mit dieser Maßnahme werden die Abgabenbehörden stärker als bisher gegen Schwarzarbeit (außerhalb der Nachbarschaftshilfe) vorgehen können.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme gemeinsam mit Maßnahme 29 ab dem Jahr 2017 Mehreinnahmen von 40-60 Mio. Euro erbringt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme M29: Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmer

Beschreibung der Maßnahme:

Die Beschäftigung von Subunternehmern im Baugewerbe birgt ein hohes Betrugspotential in sich. Zahlungen an Subunternehmer werden vom Auftraggeber als Betriebsausgaben abgesetzt, die korrespondieren steuerliche Erfassung bei den Empfängern unterbleibt aber. Das stellt insbesondere bei der Barzahlung des Entgelts ein erhebliches Problem dar, weil die Empfänger für die Finanzverwaltung vielfach nicht greifbar sind. Es soll daher ein Abzugsverbot für Barzahlungen bei Weitergabe von Bauaufträgen eingeführt werden: Geringfügige Barauszahlungen bis 500 Euro sollen weiterhin nicht betroffen sein; Beträge über 500 Euro sollen aber beim Zahler nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, Entgelte nicht mehr in bar auszuzahlen. Der zahlende Unternehmer hat es in der Hand, das Abzugsverbot durch Überweisung auf ein Girokonto nicht wirksam werden zu lassen. In diesem Fall ist die Nachprüfbarkeit des Empfängers wesentlich einfacher möglich.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme gemeinsam mit Maßnahme 28 ab dem Jahr 2017 Mehreinnahmen von 40-60 Mio. Euro erbringt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme M30: Ausschluss der Barzahlung von Arbeitslohn in der Baubranche

Beschreibung der Maßnahme:

Um dem Steuerbetrug entgegen zu wirken wird in der Baubranche die Bezahlung von Arbeitslöhnen durch den Arbeitgeber mit Bargeld verboten und unter Strafe gestellt.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme im Jahr 2017 Mehreinnahmen von rund 20 bis 30 Mio. Euro erbringt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme M31: Befristete Anhebung des Spitzensteuersatzes

Beschreibung der Maßnahme:

Befristet auf die Jahre 2016 bis 2020 wird für Einkommensteile über 1 Mio. Euro ein höherer Spitzensteuersatz von 55% angewandt.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme M32: Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

Beschreibung der Maßnahme:

Die steuerliche Absetzbarkeit von Topf-Sonderausgaben wird für die Jahre 2016 bis 2020 eingeschränkt und ist ab 2021 nicht mehr möglich. Topf-Sonderausgaben für Verträge (zB Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden bzw. Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn mit den tatsächlichen Arbeiten vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wird, werden noch bis 2020 berücksichtigt. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. Das Sonderausgabenpauschale für Topf-Sonderausgaben wird letztmalig im Jahr 2020 berücksichtigt.

 

Umsetzung von Ziel 5, 2

 

Maßnahme M33: Anpassungen bei der Immobilienabschreibung

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bereich der Immobilienabschreibungen gibt es einige Anpassungen. Die wichtigsten Eckpunkte dabei sind:

-       die Vereinheitlichung der Gebäudeabschreibung betrieblicher Immobilien auf den einheitlichen Afa-Satz von 2,5% (für zu Wohnzwecken überlassene betriebliche Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer beträgt der Afa-Satz 1,5%);

-       die Verlängerung der Abschreibungen für Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre;

-       die Anhebung des Grundanteils bei Aufteilung eines bebauten Grundstücks von bisher 20% auf 40%.

 

Umsetzung von Ziel 2, 5

 

Maßnahme M34: Anpassung bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt)

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der Immobilienertragsteuer kommt es zu zwei Anpassungen:

-       Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen wird von 25% auf 30% angehoben.

-       Die Geltendmachung eines Inflationsabschlages wird für Grundstücksveräußerungen ab dem 1. Jänner 2016 nicht mehr möglich sein.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme M35: Anpassungen bei der Gewinnermittlung

Beschreibung der Maßnahme:

Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften für kapitalistische Mitunternehmer bis zur Höhe der tatsächlichen Einlage für kapitalistische Mitunternehmer. Darüber hinausgehende Verluste pro Mitunternehmer werden auf Wartetaste gelegt.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme M36: Erhöhung der Kapitalertragsteuer (KESt) auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich auf den besonderen Steuersatz von 27,5% angehoben, allerdings bleibt der Steuersatz für Geldeinlagen sowie sonstige Forderungen bei Kreditinstituten bei 25%.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme M37: Auslaufen der Bildungsfreibeträge und Entfall der Bildungsprämie

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bildungsfreibeträge und die Bildungsprämie entfallen, aufgrund der geringen Inanspruchnahme und nicht ausreichenden Anreizwirkung.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme M38: Neuregelung der Einlagenrückzahlung

Beschreibung der Maßnahme:

Die bestehende Wahlmöglichkeit zur unternehmensrechtlichen Ausschüttung des Bilanzgewinnes entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung soll weitestgehend entfallen. Voraussetzungen für die treffende Unterscheidung sind:

-       bei positiver Innenfinanzierung einer Körperschaft ist jede Ausschüttung als Gewinnausschüttung zu behandeln

-       eine Ausschüttung bei negativer Innenfinanzierung wird als Einlagenrückzahlung gewertet, sofern die Gesellschaft einen positiven Stand der Einlagen aufweist

-       Im Zweifel – wenn weder eine positive Innenfinanzierung noch ein positiver Einlagenstand vorliegt – ist von einer steuerlichen Gewinnausschüttung auszugehen.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme M39: Einführung eines 13% Umsatzsteuersatzes

Beschreibung der Maßnahme:

Im Lichte der international anerkannten steuerpolitischen Zielsetzung der Umsatzsteuer, ist eine Heranführung der beschränkten Steuersätze an den Normalsteuersatz eine adäquate Maßnahme zur Erreichung einer Vereinheitlichung. Im Rahmen der Strukturmaßnahmen der Steuerreform 2015/16 und aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes eine teure und ineffektive Finanzierungsform zur Schaffung von Lenkungseffekten darstellt (vgl. zB OECD (2010), Tax Policy Reform and Economic Growth, OECD Tax Policy Studies, No. 20, OECD Publishing), erfolgen Anpassungen im Bereich der ermäßigten Steuersätze. Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren (zB Lieferungen und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie Futtermitteln, Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, etc.), die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterlagen, werden zukünftig mit 13% besteuert.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme M40: Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) bei der unentgeltlichen/teilentgeltlichen Übertragung von Grundstücken, ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie Anpassung der Steuersätze

Beschreibung der Maßnahme:

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird im Hinblick auf die mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 neu festgestellten Einheitswerte an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.

Im Übrigen soll anstelle des nicht mehr aktuellen Einheitswertes bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen (hinsichtlich des unentgeltlichen Teils) sowie bei Anteilsvereinigungen, Übertragungen aller Anteile und Umgründungen iSd Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein.

Der Grundstückswert ist ein nur für Zwecke der GrESt zu ermittelnder Wert. Es sind drei mögliche Ermittlungsverfahren vorgesehen (Pauschalermittlung, Ermittlung anhand eines Immobilienpreisspiegels und Nachweis des geringeren gemeinen Wertes mittels Gutachtens). Die näheren Ausführungen für das Pauschalermittlungsverfahren und die Ermittlung anhand eines Immobilienpreisspiegels (Festlegung des geeigneten Immobilienpreisspiegels, vorzunehmender Sicherheitsabschlag) dieses Wertes sollen in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler erfolgen. Die Vorlage eines Schätzungsgutachtens ist somit zwar möglich aber nicht erforderlich.

Zur Abfederung der Umstellung der Bemessungsgrundlage sind vorgesehen:

-       Erhöhung des Betriebsfreibetrages auf 900.000 Euro,

-       Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (beginnend mit einem Steuersatz von 0,5%),

-       Deckelung der Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen mit 0,5%,

-       Steuersatz von 0,5% bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz,

-       Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes,

-       Regelung, dass für Zwecke der Anwendung des Steuersatzes und beim Betriebsfreibetrag innerhalb des Familienverbandes immer Unentgeltlichkeit vorliegt

-       Möglichkeit der Steuerentrichtung in höchstens fünf gleichen Jahresbeträgen (Verteilung), soweit der Stufentarif oder der Steuersatz von 0,5% zur Anwendung kommt.

Die Neuordnung der Regelung im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung und der Anteilsvereinigung (Absenkung auf 95%, Ersetzen der steuerlichen Organschaft durch Unternehmensgruppen) sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften soll derzeit mögliche und praktizierte Steuervermeidungskonstruktionen künftig hintanhalten.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer betrug im Kalenderjahr 2014 ca. 865 Mio. Euro. Das Aufkommen des Jahres 2014 wird als Referenzwert gewählt, weil es der aktuellste Wert ist, der nicht durch Vorzieheffekte beeinflusst ist.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen an Grunderwerbsteuer im Schnitt der Jahre 2017 bis 2019 mindestens 900 Mio. Euro erreicht. Das Aufkommen der Jahre 2017 bis 2019 wird als Referenzwert gewählt, weil 2019 der aktuellste verfügbare Wert im Evaluierungszeitpunkt ist und die Jahre 2015 und 2016 durch Vorzieheffekte massiv beeinflusst sind.

 

Maßnahme M41: Anpassungen beim PKW-Sachbezug

Beschreibung der Maßnahme:

Beim Sachbezug für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs wird Folgendes geändert:

-       Erhöhung des Sachbezugs bei PKW mit einem CO2 Ausstoß pro Kilometer >130g auf 2%

Bei   PKW mit einem geringeren CO2 Ausstoß pro Kilometer beträgt der Sachbezugswert 1,5%, wobei der maßgebliche Grenzwert von 2017 bis 2020 jährlich um 3g reduziert.

-       für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null entfällt der Sachbezug

 

Umsetzung von Ziel 5, 6

 

Maßnahme M42: Vorsteuerabzug für angemessene Personen- oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Erweiterung des Vorsteuerabzuges soll es im Sinne der Ökologisierung des Steuerrechts möglich sein, den Vorsteuerabzug für angemessene Personen- oder Kombinationskraftwägen ohne CO2-Ausstoß vorzunehmen.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 43: M43: Errichtung eines „Österreichfonds“

Beschreibung der Maßnahme:

Der Österreichfonds wird mit Einnahmen, aus mit dem 55%igen-Spitzensteuersatz versteuerten Einkommensteilen, dotiert.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M44: antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Beschreibung der Maßnahme:

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommt zur Anwendung, wenn

-       bis 30.6. eines Jahres keine Steuererklärung für das vergangene Jahr eingereicht wurde

-       ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen

-       Daten über lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Lohnzettel) und gegebenenfalls über Sonderausgaben (zB Spenden) vorliegen

-       sich auf dieser Grundlage eine Steuergutschrift ergibt und

-       dem Finanzamt die Bankverbindung des Steuerpflichtigen bekannt ist.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme M45: Gleichstellung der Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen mit anderen Eintrittsberechtigungen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch Einführung eines ermäßigten Steuersatzes iHv. 13% für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen werden diese mit anderen Veranstaltungen (zB im kulturellen Bereich) gleichgestellt und es hat im nicht gemeinnützigen Bereich keine Differenzierung zu erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

‑1.702.636

‑1.993.032

‑1.817.141

‑1.774.001

‑1.748.774

Personalaufwand

9.263

21.413

31.309

31.922

32.527

Betrieblicher Sachaufwand

3.242

7.494

10.958

11.173

11.385

Werkleistungen

13.178

12.165

11.720

11.680

11.680

Aufwendungen gesamt

25.683

41.072

53.987

54.775

55.592

Nettoergebnis

‑1.728.319

‑2.034.104

‑1.871.128

‑1.828.776

‑1.804.366

 

in VBÄ

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

152,61

352,21

501,82

501,52

500,83

 

Erläuterung

 

Die Schätzung der Aufkommenswirkung des neuen Tarifs, der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Geringverdiener und des Zuschlages für Topverdiener erfolgt auf Grundlage von Statistiken zur Lohn- und Einkommensteuer und Informationen aus der Einkommensteuerveranlagung.

Die finanziellen Auswirkungen der Änderung des Pendlerzuschlages und der Fusion des Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrages zu einem erhöhten Verkehrsabsetzbetrages basiert auf Statistiken zur Lohnsteuer und auf Auswertungen aus der Arbeitnehmerveranlagung.

Die finanziellen Auswirkungen durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages basieren auf den Informationen aus der Arbeitnehmer- und Einkommensteuerveranlagung über die bisherige Inanspruchnahme.

Die Aufkommensschätzung bezüglich der Registrierkassenpflicht sowie der Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht basiert auf der Schätzung der Mehrwertsteuerlücke der EU-Kommission für die einzelnen Mitgliedstaaten und Vergleichen von Schätzungen der Umsatzsteuerausfälle durch Aufzeichnungsmängel und nachträgliche Manipulation von Registrierkassen mit Verkürzungssoftware.

Durch Schulung und Aufbau von Spezialistenteams bei Finanzämtern wird eine bessere Früherkennung und in der Folge schnelleres Einschreiten gegen Karussellbetrugsszenarien erreicht. Die Schätzung beruht auf internen Auswertungen der Finanzverwaltung zu den aufgedeckten Karussellbetrugsfällen.

Durch die Bestrafung des Auftraggebers von Bauleistungen im Rahmen des gewerblichen Pfusches und der weitgehenden Ausschaltung von Barzahlungen im Bereich der Sub-Sub-Firmen mittels eines steuerlichen Abzugsverbotes werden Leistungen im Baugewerbe und im Baunebengewerbe in Bereich der legalen Wirtschaft zurückgeführt und werden nicht mehr unversteuert erfolgen. Die Schätzung für diesen Bereich beruht teilweise auf Ermittlungsergebnissen der Finanzverwaltung im Bereich des Steuerbetrugs in der Baubranche sowie teilweise auf externen ökonomischen Einschätzungen der Schattenwirtschaft im Bereich des privaten Hausbaus.

Das Mehraufkommen durch die Abschaffung des Bildungsfreibetrages und der Bildungsprämie leitet sich aus einschlägigen Daten über den Bildungsfreibetrag aus den Erklärungsdaten bzw. über die Bildungsprämie aus den Steuerkonten ab.

Die Grundlage der Schätzung des finanziellen Mehraufkommens aus der Abschaffung der Topfsonderausgaben bilden die Informationen aus Einkommensteuererklärungen und der Arbeitnehmerveranlagung bzw. aus den einschlägigen Bescheiddaten.

Die Schätzung des Mehraufkommens durch die Ökologisierung des Sachbezuges von Firmen-Pkws basiert auf Spezialauswertungen im Zusammenhang mit Prüfungen der Lohnsteuer sowie aus Zulassungsdaten.

Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei der Immobilienertragsteuer wurden aus den Steuererklärungs- und Aufkommensdaten abgeleitet.

Die Schätzungen zur Verlustverrechnungsbremse bei kapitalistischen Personengesellschaften, zur Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Verlustverrechnung bei § 4 (3)-Ermittlern sowie zur Einlagenrückgewähr basieren auf Steuererklärungsdaten sowie Expertenschätzungen.

Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der Zusammenführung der unterschiedlichen Abschreibungssätze von Gebäuden wurden Daten aus Steuererklärungen und Sekundärstatistiken von Statistik Austria verwendet.

Die Anhebung der Forschungsprämie wurde aus den Informationen über die auf den Steuerkonten gutgeschriebenen Forschungsprämien abgleitet.

Für die Aufkommenswirkung der Ausdehnung der steuerlichen Förderung der Mitarbeiterbeteiligung stehen nur wenige externe Informationen zur Verfügung. Die Schätzung erfolgte auf Grundlage der vorhandenen Informationen in Verbindung mit Erfahrungswerten.

Die finanziellen Auswirkungen der selektiven Anhebung der Kapitalertragsteuer wurden aus den Aufkommensdaten und Sekundärinformationen der OeNB geschätzt.

Die Schätzung der Anhebung bestimmter ermäßigter Umsatzsteuersätze basiert auf Daten der Konsumerhebung, der Umsatzsteuerstatistik, der Input-Output-Tabelle und auf anderen externen Sekundärquellen. Die Schätzung der budgetären Effekte aus der Erhöhung des Pauschalsatzes in der Landwirtschaft erfolgt auf Grundlage von Sekundärinformationen der Land- und Forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Umsatzsteuerstatistik.

Die Schätzung der budgetären Wirkung der Änderung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs bei der Grunderwerbsteuer basiert auf Auswertungen der Steuerdaten der Grunderwerbsteuer.

 

Der Österreichfonds, der durch die Mehreinnahmen in Höhe von 50 Mio. Euro pro Jahr aus dem besonderen Spitzensteuersatz von 55% dotiert wird, ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel des Finanzausgleichs in den Rubriken „Nettofinanzierung Bund", „Nettofinanzierung Länder“ und „Nettofinanzierung Gemeinden“ dargestellt.

 

Es treten langfristige finanzielle Auswirkungen gem. § 9 WFA-FinaV resultierend aus dem vorliegenden Steuerreformgesetz 2015/2016 auf, wobei deren Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung aber gesamthaft mit allen anderen Maßnahmen zur Steuerreform zu betrachten sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Analysen von Wifo und IHS im Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 2016 – 2019, S. 8 verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erlöse

‑549.207

‑642.971

‑586.214

‑572.296

‑564.152

Nettoergebnis

‑549.207

‑642.971

‑586.214

‑572.296

‑564.152

 

Erläuterung

 

Die auf die Länder entfallenden finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch die Multiplikation der erwarteten Gesamtaufkommenswirkung mit dem jeweils auf die Länder entfallenden Anteil gemäß dem Finanzausgleich.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erlöse

‑323.157

‑366.997

‑334.644

‑326.703

‑322.074

Nettoergebnis

‑323.157

‑366.997

‑334.644

‑326.703

‑322.074

 

Erläuterung

 

Die auf die Gemeinden entfallenden finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch die Multiplikation der erwarteten Gesamtaufkommenswirkung mit dem jeweils auf die Gemeinden entfallenden Anteil gemäß dem Finanzausgleich.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

Nettoergebnis

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Im Zuge der Steuerreform werden wesentliche Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger im Bereich der Arbeitnehmerveranlagung gesetzt.

Dies inkludiert neben der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auch die elektronische Übermittlung von Spendendaten an die Finanzverwaltung sowie der Reduktion von Kennzahlen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Eine deutliche Vereinfachung für Steuerpflichtige ergibt sich durch die vollautomatische Übermittlung bestimmter Sonderausgaben. Diese werden automatisch in der Veranlagung über FinanzOnline berücksichtigt werden. Dies gilt für Sonderausgaben wie bspw. Spenden oder Kirchenbeiträge, welche rund 2.300.000 mal ausgefüllt wurden (Zahlen für das Veranlagungsjahr 2012). In rund 1.100.000 Fällen werden Spenden oder Kirchenbeiträge mit Kennzahlen zu den Topf-Sonderausgaben kombiniert. Für die automatische Berücksichtigung der Spendendaten müssen gewisse Identifikationsmerkmale wie Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bspw. an die Spendenorganisation bekannt gegeben werden. Der Zeitaufwand für das Zusammenstellen der Bestätigungen und das konkrete Ausfüllen entfällt.

Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben bis 2020 wird in ca. 570.000 Fällen die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr notwendig sein. Bei rund 730.000 kommt es zu einer Vereinfachung aufgrund des Wegfalls der Kennzahlen 455 (Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge), 456 (Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum) und 450 (Nachkauf von Versicherungszeiten). Hierbei ist zu beachten, dass die Bestimmung auslaufend ist, und der dargestellte Effekt gänzlich erst nach 2020 zum Tragen kommt.

Bereits mit dem Veranlagungsjahr 2016 wird die erstmalige antragslose Arbeitnehmerveranlagung für möglich sein. Spendendaten sollen ab dem Veranlagungsjahr 2017 vollautomatisch der Finanzverwaltung übermittelt werden, wodurch diese Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren automatisch berücksichtigt werden. Arbeitnehmerveranlagungen, die lediglich Topf-Sonderausgaben beinhalten werden sukzessive über die 5-Jahresperiode abnehmen.

Nicht in der Quantifizierung inkludiert sind die Aufwände für Arbeitnehmerveranlagungen, die notwendig wären um die gesamten, bisher nicht abgeholten Gutschriften zu lukrieren sowie die im Zuge der vorliegenden Reform vorgesehene Rückerstattung der gem. § 33 Abs. 8 Z 3 EStG für Pensionistinnen und Pensionisten.

Etwas mehr als 1 Mio. Bürgerinnen und Bürger haben bisher ihre Guthaben auf den Steuerkonten im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung nicht lukriert. Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung werden ihnen diese Guthaben nun angewiesen. Hätten sie dafür eine Arbeitnehmerveranlagung machen müssen, so hätte dies etwa 1.580.000 Stunden gedauert. Gleichermaßen hätte die Rückerstattung für Pensionistinnen und Pensionisten – geschätzt sind rd. 600.000 Personen betroffen – im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung etwa 1.210.000 Stunden an Verwaltungsaufwand ausgelöst, die mit der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung vermieden werden können. Lediglich für das Veranlagungsjahr 2015 fällt bei den Pensionistinnen und Pensionisten eine zusätzliche Belastung aufgrund der Beantragung der Rückerstattung an.

Durch die Umstellung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage werden keine erhöhten Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger verursacht. Die Heranziehung des „Grundstückswerts“ anstelle des Einheitswerts führt nicht zu einem höheren Aufwand für die Steuerpflichtigen oder deren Parteienvertreter. Anstelle des bisherigen Einheitswerts ist nunmehr der Bodenwert für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer erforderlich.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

Abschaffung Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

§ 18 EStG, §18 Abs. 8 Z 1 EStG

‑1.037.500

‑684

2

Vereinfachung der Arbeitnehmerveranlagung

§§ 18 Abs. 8 EStG

‑120.333

0

3

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

§ 41 Abs. 2 EStG

‑1.947.500

‑1.476

 

 

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Mit der Steuerreform wird ein Bündel an Maßnahmen insbesondere zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung, gesetzt.

 

Empfänger, zB gesetzlich anerkannte Kirchen und andere spendenbegünstigte Einrichtungen, müssen ab 2017 Kirchenbeiträge bzw. Spenden elektronisch an die Finanzverwaltung melden. Damit wird eine vollautomatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben und eine deutliche Vereinfachung der Einkommensteuerveranlagung ermöglicht. Im Zuge dessen wird es in der Regel für Spendenorganisationen nicht mehr notwendig sein Spendenbestätigungen auszustellen. Die zusätzlichen Kosten für die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung belaufen sich auf rd. 6 Mio. EUR

 

Der Bürokratie-Aufwand für KMU soll durch vereinfachte Steuerformulare merkbar reduziert werden, davon profitieren bis zu 270.000 Kleinunternehmen mit Umsätzen p.a. unter 30.000 Euro netto. Weiters entfällt durch die Abschaffung des Bildungsfreibetrags/-prämie der damit einhergehende Aufwand.

Durch eine weitgehende Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen mit der Sozialversicherung wird eine deutliche Vereinfachung der Lohnverrechnung bewirkt.

 

Weitere Verringerungen der Rechtsbefolgungskosten ergeben sich durch die Ermöglichung der zentralen Führung und Aufbewahrung im Ausland von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen (§ 18 Abs. 8 UStG).

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Bildungsfreibetrag/-prämie

§ 108d EStG

‑2.220

2

Vereinfachte Steuerformulare für KMU

EStG

‑2.072

3

Vereinfachung der Einkommensteuerklärung

§ 18 Abs. 8 EStG iVm § 42 EStG

‑7.630

4

automatische Übermittlung von Spendendaten

EStG § 18 Abs. 8 Z 2 lit. b

5.936

 

 

 

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer

- Tarif:

Die Tarifentlastung bringt einen niedrigeren Eingangssteuersatz von 25% (bisher 36,5%), eine flachere Progression, eine Verschiebung der Steuerstufen, sowie einen höheren Spitzensteuersatz von 55% (bisher 50%). Insbesondere die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 25% erhöht die Erwerbsanreize im Bereich der niedrig verdienenden Bevölkerungsschichten. Im Hinblick darauf, dass ein erheblicher Anteil jener Erwerbstätigen, die unter dem Steuerfreibetrag von 11.000 Euro verdienen, Teilzeit beschäftigt sind (70%), wird damit ein höherer Anreiz als bisher geschaffen, die Stundenzahl in Richtung einer vollzeitnaheren Teilzeit oder einer Vollzeiterwerbstätigkeit aufzustocken. Dadurch unterstützt diese Maßnahme einen Teil des Gleichstellungsziels, die bezahlte Arbeit besser zwischen Männern und Frauen zu verteilen. Dies wird auch zur Senkung des gender pay gaps führen.

Durch die Tarifsenkung kommt es zu einer Entlastung von 1,3% bei den höchsten Einkommen und bis zu 3,26% bei unteren und mittleren Einkommen über der Besteuerungsgrenze. Bezieht man die Rückerstattung der SV-Beiträge mit ein, kommt es mit 4,22% zur höchsten Entlastung für Einkommen, die knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Dadurch, dass höhere Einkommen relativ weniger entlastet werden, wird sich aufgrund des derzeitigen Einkommensgefälles das verfügbare Nettoeinkommen zwischen Männern und Frauen annähern.

Im Hinblick auf die Durchschnittseinkommen von unselbständig erwerbstätigen Männern und Frauen sowie Pensionisten und Pensionistinnen (Statistik Austria 2013) ist die Entlastung durch die Tarifsenkung wie folgt verteilt:

 

 

Männer

Frauen

Pensionist

Pensionistin

Durchschnittseinkommen/Pension in Euro pro Monat

2.618

1.638

1.936

1.289

Steuerentlastung absolut in Euro

1.010

620

865

416

Steuerentlastung in %

2,8%

2,7%

3,2%

2,3%

 

(Quelle: Statistik Austria 2013. Die Daten beinhalten sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, auch wenn keine ganzjährigen Bezüge vorliegen. Dadurch ist das Durchschnittseinkommen verzerrt, da auch Bezüge mit wenigen Monaten Erwerbstätigkeit enthalten sind und damit den Schnitt senken.)

 

- Kinderfreibetrag:

Der Kinderfreibetrag soll verdoppelt und der Splittingvorteil bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile auf knapp 70% bzw. fast 140% erhöht werden. Dadurch ist sichergestellt, dass in allen Fällen, in denen beide Eltern ein einkommensteuerlich relevantes Einkommen erzielen, eine Splittung des Kinderfreibetrages vorteilhafter ist, als die Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil. Damit verschiebt sich auch die „Nullzone", bis zu der keine Steuer zu bezahlen ist, um 300 Euro pro Kind nach oben, was positive Anreize setzt, eine bisherige Teilzeitbeschäftigung auszuweiten und damit insbesondere für Frauen sich stärker in Richtung einer existenzsichernden vollzeitnahen Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit zu entwickeln. Damit wird das Gleichstellungsziel, die bezahlte Arbeit besser zwischen Männern und Frauen zu verteilen, unterstützt. In einigen Konstellationen kann der erhöhte gesplittete Kinderfreibetrag auch das Ziel unterstützen, die unbezahlte Arbeit besser zwischen Männern und Frauen zu verteilen. Wirkt sich nämlich eine Stundenaufstockung der Mutter durch die Steuerfreiheit netto mehr aus als eine Arbeitsstunde des Vaters, kann es attraktiver sein, dass der Vater seine Stunden reduziert und mehr unbezahlte Arbeit übernimmt, während die Mutter ihre Erwerbstätigkeit ausweitet. Durch den Splittingvorteil ist gewährleistet, dass die Entlastung nicht nur den häufig besser verdienenden Vätern, sondern auch den oftmals geringer verdienenden Müttern zugutekommt und damit gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt wird. Damit wird auch bei Müttern die eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch kindbedingte Aufwendungen bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt und damit die höhere ökonomische Belastung durch die Besteuerung im Vergleich zu Kinderlosen mit gleichem Bruttoeinkommen abgemildert. Da im Durchschnitt gesehen Väter ein höheres Erwerbseinkommen aufweisen als Mütter wird sich der Unterschied in den verfügbaren Nettoeinkommen geringfügig erhöhen. Dies wird teilweise allerdings durch eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit von Müttern wieder kompensiert werden. Diese führt zu einer Verringerung des gender pay gaps, wodurch sich auch die sozialrechtliche Absicherung von Müttern erhöhen wird.

 

- Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll von bisher 1.460 Euro auf 3.000 Euro angehoben werden. Auswirkungen auf das Gleichstellungsziel sind nicht zu erwarten.

Kapitalbeteiligungen für Mitarbeiter werden überwiegend in großen (börsennotierten) Aktiengesellschaften angeboten, auch wenn vereinzelt in KMU ebenfalls Mitarbeiterbeteiligungsmodelle zu finden sind. Insbesondere die Branchen Industrie, IT, Banken und Finanzdienstleistungen sowie der Handel beteiligen Mitarbeiter am Kapital des Unternehmens(Quelle, Studie der WKÖ aus dem Jahr 2005). In diesen Branchen sind mit Ausnahme des Handels überwiegend Männer beschäftigt. Frauen sind überwiegend bei KMU und in den Branchen Gesundheit und Soziales, Bildung, Handel und Gastgewerbe tätig (Quelle: Frauenbericht 2010, WKÖ 2011). Aufgrund der Struktur dieser Branchen werden Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vielfach gar nicht (zB öffentlicher Dienst, sozialer Bereich, kleine Unternehmen) oder nur für leitende Angestellte angeboten, wodurch der überwiegende Teil der erwerbstätigen Frauen von vorneherein von dieser Steuerbegünstigung ausgeschlossen ist. Die Begünstigung wird daher mehr Männern als Frauen zugutekommen und den Unterschied zwischen den verfügbaren Nettoeinkommen von Männern und Frauen geringfügig erhöhen. Der gender pay gap kann sich durch diese Maßnahme ebenfalls erhöhen, da aus den Kapitalbeteiligungen Dividenden erzielt werden können, die wiederum überwiegend das Einkommen von Männern erhöhen werden.

 

- Abschaffung der Topfsonderausgaben

Auswirkungen auf das Gleichstellungsziel sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.

Durch die Abschaffung der Absetzbarkeit von Topfsonderausgaben sind Männer stärker betroffen als Frauen. Einerseits sind jene Steuerpflichtigen, die Topfsonderausgaben geltend machen, zu 60% Männer und zu 40% Frauen, andererseits profitieren Männer derzeit aufgrund der im Durchschnitt höheren Grenzsteuersätze mehr von der Absetzbarkeit. Auch im Hinblick auf die Höhe der abgesetzten Beträge machen Männern etwas höhere Beiträge als Frauen geltend; knapp 40% der wirksamen Topfsonderausgaben entfallen auf Frauen.

Durch die Maßnahme wird sich der Unterschied zwischen den verfügbaren Nettoeinkommen von Männern und Frauen verringern.

 

- Teilweise Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25% auf 27,5%

Kapitalerträge, außer Sparbuchzinsen, sollen zukünftig mit einer höheren Kapitalertragsteuer belastet werden. Auswirkungen auf das Gleichstellungsziel sind nicht zu erwarten.

Im Hinblick auf die Verteilung der Steuermehrbelastung zwischen Männern und Frauen liegen keine auswertbaren Daten vor, die eine Zuordnung der Kapitalerträge zu Männern und Frauen zulassen würden. Nach einer Studie zu Single-Haushalten (Vermögensunterschiede nach Geschlecht: Erste Ergebnisse für Österreich, AK Wien/WU Wien, 2014) verfügen männliche Single-Haushalte über höhere Vermögen als weibliche. Es ist zu vermuten, dass dies auch auf andere Haushaltstypen zutrifft, da in der Regel ein Vermögensaufbau durch höhere Einkommen begünstigt wird und Männer im Durchschnitt ein höheres Einkommen aufweisen als Frauen. Damit wird auch im Durchschnitt gesehen die Sparquote bei Männern höher ausfallen als bei Frauen. Zudem veranlagen untere Einkommensschichten ihre Ersparnisse eher in risikoarmen Veranlagungsformen wie Sparbüchern, während die Investition in risiko- aber damit auch ertragreichere Anlageformen mit dem Einkommen und dem Vermögen steigt. Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer wird daher Männer stärker treffen als Frauen und damit auch das verfügbare Nettoeinkommen zwischen Männern und Frauen annähern.

 

- Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30%

Die Immobilienertragsteuer soll von 25% auf 30% erhöht werden. In Bezug auf die Verteilung des Grundbesitzes in Österreich zwischen Männern und Frauen liegen keine verwertbaren Daten vor, die eine Zuordnung der Mehrbelastung zwischen Männern und Frauen zulassen würden.

 

- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Das Gleichstellungsziel der besseren Verteilung der bezahlten und unbezahlten Arbeit zwischen Männern und Frauen wird durch die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von maximal 400 Euro nicht unterstützt. Durch die Erhöhung des Nettoeinkommens für Einkommen unter der Besteuerungsgrenze werden keine Anreize gesetzt, eine bestehende Teilzeiterwerbstätigkeit auszuweiten oder in eine Vollzeittätigkeit umzuwandeln (fast 80% der erwerbstätigen Frauen unter der Besteuerungsgrenze arbeiten Teilzeit, bei Männern sind es nur 44%). Es kann eher zu gegenläufigen Effekten kommen, da Einkommen unter der Besteuerungsgrenze attraktiviert werden.

Im Bereich der Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bringt die SV-Rückerstattung positive Erwerbsanreize, da die volle Sozialversicherungspflicht bei Überschreiten unter der Geringfügigkeitsgrenze durch die SV-Rückerstattung teilweise kompensiert wird.

Die neue SV-Rückerstattung für Pensionisten und Pensionistinnen wird sich insbesondere für Frauen mit niedrigen Pensionen positiv auswirken; Auswirkungen auf das Gleichstellungsziel ergeben sich keine.

Im Hinblick auf die Unterschiede in den verfügbaren Einkommen von Männern und Frauen ist die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeträge positiv zu sehen. Knapp 70% der potentiell Begünstigten sind Frauen, diese profitieren daher überwiegend von der Maßnahme. Insgesamt verdienen ca. 32% der ganzjährig beschäftigten Frauen und 11% der ganzjährig beschäftigten Männer unterhalb der Besteuerungsgrenze.

Für den Pendlerzuschlag gilt sinngemäß das Gleiche wie für die SV-Rückerstattung und kommt gerade teilzeitbeschäftigten Frauen zugute.

 

- Mietzinsbeihilfe

Auswirkungen auf das Gleichstellungsziel sind nicht zu erwarten.

Von der Abschaffung der Mietzinsbeihilfe sind Bezieher niedriger Einkommen in ganz spezifischen Situationen betroffen. Konkrete Zahlen über die Betroffenheit von Männern und Frauen liegen nicht vor, in dem betreffenden Einkommenssegment befinden sich allerdings mehr Frauen als Männer. Da diese Personen in der Regel aber die Voraussetzungen für länderspezifische Sozialleistungen im Bereich der Wohn- oder Mietbeihilfen erfüllen, wird der Wegfall der Mietzinsbeihilfe durch eine potentielle Erhöhung der Beihilfen der Länder kompensiert werden.

 

- Umsatzsteuer

Der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Güter und Leistungen soll von 10% auf 13% angehoben werden. Auswirkungen auf das Gleichstellungsziel sind nicht zu erwarten.

Im Hinblick auf die geschlechtsspezifische Betroffenheit liegen keine Daten vor, die eine Zuordnung der Mehrbelastung auf Männer und Frauen zulassen würde. Die Annahme, dass Niedrigverdiener stärker von der Erhöhung indirekter Steuern betroffen wären und damit Frauen aufgrund der derzeitigen Einkommensschere besonders betroffen wären, ist bei den ermäßigten Umsatzsteuersätzen zu kurz gegriffen. Geringverdiener geben ihr verfügbares Einkommen hauptsächlich für existenzielle Güter und Leistungen aus, insbesondere Lebensmittel, Aufwendungen für Wohnraum, Heizen, Medikamente, Mobilität. Diese Güter und Leistungen sind von der geplanten Erhöhung nicht betroffen. Lediglich die Erhöhung des Steuerersatzes auf Tierfutter wird sich auch vermehrt im Bereich der niedrigen Einkommen auswirken.

Zudem werden die Aufwendungen in der Regel von Haushalten getragen, in denen sich sowohl Geringverdiener als auch Besserverdiener befinden können. Eine individuelle Zuordnung zu Männern und Frauen ist daher nicht möglich.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und der nachhaltig geordneten Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Entfall des Bildungsfreibetrags und der Bildungsprämie (Maßnahme M37)

Betroffen sind rund 30.000 Unternehmen (Angabe aus dem Jahr 2013), die MitarbeiterInnen entweder im Betrieb selbst schulten (interne Fortbildungseinrichtung) oder extern (bei einer Fortbildungseinrichtung) schulen ließen.

Die Begünstigung (Freibetrag und Prämie) führte zu Mitnahmeeffekten und erscheint daher im Gesamtkontext steuerlicher Fördermaßnahmen nicht ausreichend sachlich gerechtfertigt.

Im Gegenzug soll aber die indirekte Forschungsförderung, die eine große Breite an Unternehmen erreicht, weiter ausgeweitet und der Prozentsatz für die Forschungsprämie von 10% auf 12% erhöht werden (Maßnahme M20).

 

Quantitative Auswirkungen aufgrund Steuern/Gebühren/Abgaben oder Förderungen

 

Betroffene Maßnahme

Betroffene Unternehmen

Prämie pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Abschaffung Bildungsprämie- und Freibetrag

30.000

‑833

‑24.990.000

Rein rechn. durchschnittlicher Wert pro Unternehmen, Quelle: BMF-interne Auswertungen

Erhöhung d. Forschungsprämie

2.500

32.000

80.000.000

Rein rechn. durchschnittlicher Wert pro Unternehmen, Quelle: BMF-interne Auswertungen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Registrierkassenpflicht (Maßnahme M24)

Aufgrund der Einführung einer generellen Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen ab der Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro (mit gewissen Ausnahmen) sind in Zukunft manipulationssichere elektronische Registrierkassensysteme zu verwenden. Betroffen sind vor allem Betriebe in den Bereichen Gastronomie, Dienstleistung und Handel. Die Verpflichtung zur Nutzung von Registrierkassensystemen soll erst ab 1. Jänner 2016 bestehen und erst ab 1. Jänner 2017 sollen manipulationssichere Lösungen eingesetzt werden, sodass ausreichend Vorlaufzeit für die Unternehmen besteht.

 

Folgender Abschätzung ist die Annahme zugrunde gelegt, dass die derzeit im Einsatz befindlichen Systeme den geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechen. Statistiken über die Verteilung der verschiedenen elektronischen Aufzeichnungssysteme liegen nicht vor. ExpertInnen der Finanzverwaltung schätzen, dass in etwa 250.000 elektronische Aufzeichnungssysteme betroffen sind, wobei davon sowohl Nachrüstungen als auch Neuanschaffungen umfasst sind.

 

Abhängig von der im Verordnungswege noch festzulegenden technischen Sicherheitslösung, werden die Kosten für betroffene Unternehmen als einmalige Implementierungskosten oder als Implementierungs- und laufende Kosten (zB für Lizenzen) anfallen. Die zu erwartenden Kosten pro Unternehmen variieren stark in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens bzw. Art und Anzahl der verwendeten Kassen. Es erscheint daher in der hier angeführten sehr groben Schätzung gerechtfertigt, aus einer Kostensicht, die beiden Varianten gleich zu behandeln. Die liquiditätsmäßige Belastung der Unternehmen durch die einmalige Implementierung wird durch die Möglichkeit der Sofortabschreibung deutlich gesenkt.

 

Unternehmen mit Barumsätzen über 150.000 Euro p.a. verfügen bereits über Registrierkassen, die nur nachgerüstet werden müssen. Dafür ist eine Anpassung der Hardware sowie der Kassen-Software notwendig. Bei derartigen Kassen ist von einer Nutzungsdauer zwischen 5 und 10 Jahren auszugehen. Bei Betrieben mit Barumsätzen unter 150.000 Euro p.a. ist von einer Neuanschaffung auszugehen, wobei derartige Unternehmen in der Regel deutlich einfachere Kassen anschaffen. Die Anschaffung dieser Kassen sowie die Implementierung werden in etwa in gleicher Höhe wie die Nachrüstung der bereits bestehenden Registrierkassen auf einen durchschnittlichen Betrag zwischen 400 Euro und 1.000 Euro geschätzt. Eine kostenmäßige Abschreibung auf 7 Jahren wird angenommen. Im Falle einer Neuanschaffung kann eine Anschaffungsprämie von 200 Euro über die Veranlagung eingeholt werden. Das bedeutet, dass für Unternehmen, die eine Neuanschaffung vornehmen die Kosten durchschnittlich unter 100 Euro pro Jahr sein werden.

 

Neben der kostenmäßigen Belastung steuerehrlicher Unternehmen ist auch mit positiven Effekten zu rechnen. Mit der Einführung der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht werden diese nämlich vor den unfairen Wettbewerbsvorteilen unredlicher Konkurrenzunternehmen geschützt. Anhand der Schätzung zum Volumen der höheren Steuereinnahmen (s. finanziellen Auswirkungen) wird deutlich, dass dieser Effekt, in Summe nicht unwesentlich ist.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Maßnahme

Betroffene Kassensysteme

Kostenmäßige Aufteilung pro System (Betrachtungszeitraum: 7 Jahre)

Gesamt

Erläuterung

Elektron. Aufzeichnungssysteme betreffend Registrierkassenpflicht

250.000

100

25.000.000

Nachrüstung und Neuanschaffung

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Das WIFO hat die Wachstums- und Beschäftigungswirkungen der Steuerreform 2015/16 mit seinem makroökonometrischen Modell berechnet. Nachfrageseitig wird das BIP über einen Konsum-/Inflationseffekt angetrieben. Die Wachstumsrate des realen BIP wird 2016-2019 um je 0,1%-Punkte angehoben (kumuliert 0,4%-Punkte). Gesamtwirtschaftlich sollte die unselbständige Beschäftigung nach vier Jahren um 8.400 Personen angestiegen sein.

Das IHS verwendete für seine Berechnungen ein dynamisches Gleichgewichtsmodell (TaxLab). In diesem Modell werden (im Gegensatz zum WIFO-Modell) einige Gegenfinanzierungsmaßnahmen wegen der damit verbundenen Effizienzgewinne als wachstumsneutral eingestuft. Langfristig wird der BIP-Niveaueffekt mit knapp 1% berechnet. Die Beschäftigung sollte um über 29.000 Personen ansteigen.

 

WIFO (kumulierte Abweichung in %; Auswahl)

 

2016

2017

2018

2019

reales BIP

0,1

0,2

0,3

0,4

Konsum private Haushalte

0,5

0,8

0,9

0,9

Bruttoanlageinvestitionen

0,5

0,7

0,8

0,8

Unselbstständig Beschäftigte (1.000 Personen)

3,3

5,9

7,5

8,4

Arbeitslosenquote (Prozentpunkte)

-0,7

-1,2

-1,5

-1,7

 

IHS (Abweichung zur Basislösung ohne Steuerreform in %; Auswahl)

 

2016

2021

2026

langfristig

reales BIP

0,51

0,65

0,76

0,99

privater Konsum

0,78

0,93

1,10

2,29

Investitionen

1,44

1,23

1,07

0,87

Arbeitsplätze (in 1.000 Köpfen)

24,9

26,8

27,9

29,2

Arbeitslosenquote (Prozentpunkte)

-0,25

-0,27

-0,28

-0,30

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Auf Basis der Studie „Szenarien zur Entwicklung der Elektromobilität in Österreich (Umweltbundesamt, Update 2014) ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null in den kommenden Jahren stetig ansteigt. Die Effekte der beiden geplanten Maßnahmen Anpassung beim PKW-Sachbezug & Vorsteuerabzug für Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Ausstoß von Null konnte mit Unterstützung des Umweltbundesamtes simuliert werden. Daraus resultiert ein durchschnittliches Mehraufkommen von 30 Mio. Euro pro Jahr in Summe für beide Maßnahmen sowie eine ansteigende CO2-Reduktion, die im Planungszeitraum 2016-2020 bis zu 70.000 t/Jahr erreichen kann und danach weiter deutlich zunimmt. Die geschätzte Reduktion des CO2-Ausstoßes ist um 10.000 t/Jahr höher als in der Wirkungsfolgenabschätzung gegenüber dem Begutachtungsentwurf angenommen. Das rührt daher, dass mittlerweile der aktuellste Bericht „CO2-Monitoring neu zugelassener PKW in Österreich“ des Berichtsjahres 2015 verfügbar ist; aus diesem ergibt sich eine andere Flottendurchdringung als im Bericht des Vorjahres angenommen.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Einsparungen in t CO2 (Maximalausprägung)

Erläuterung

Abnahme CO2

70.000

Quelle: BMF-interne Schätzung basierend auf Expertenaustausch mit Umweltbundesamt

Soziale Auswirkungen

Verteilungseffekte der Steuerreform 2015/2016 auf Haushaltseinkommen

Die Verteilungseffekte der Steuerreform 2015/2016 wurden für das BMF vom Europäischen Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung mit dem Modell SORESI – Sozialreform-Mikrosimulation, einem Steuer- und Transfermikrosimulationsmodell für Österreich berechnet.

Als Inputdaten werden die neuesten EU-SILC Daten 2013 herangezogen. EU-SILC (European Union Statistics on Income and Living Conditions) ist eine EU-weite Befragung zur Einkommenssituation und Lebensbedingung privater Haushalte. Die Erhebung umfasst Informationen zur Haushaltsstruktur, zu persönlichen Merkmalen der im Haushalt lebenden Personen sowie Informationen zu verschiedenen Einkommensquellen einer repräsentativen Stichprobe.

Die dargestellten Ergebnisse beziehen sich auf das äquivalisierte Nettohaushaltseinkommen. Dieses berücksichtigt das verfügbare Einkommen des Haushaltes, sowie die unterschiedliche Größe und Zusammensetzung österreichischer Haushalte. Die Umrechnung der unterschiedlichen Haushaltsgrößen wird mit Hilfe eines Schlüssels der Statistik Austria vorgenommen. So wird beispielsweise ein Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kind mit 1,8 gewichtet (1 für die erste erwachsene Person im Haushalt, 0,5 für jede weitere erwachsene Person im Haushalt und 0,3 für jedes Kind unter 14 Jahren). Das insgesamt verfügbare Haushaltseinkommen wird durch das Gewicht dividiert um Haushalte mit unterschiedlicher Zusammensetzung vergleichbar zu machen. Das verfügbare Haushaltseinkommen ist die Summe der Erwerbseinkommen, Kapitalerträge, Pensionen und Sozialtransfers, sowie Unterhaltsleistungen und andere Privattransfers im Haushalt, abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Unabhängig von den Berechnungen und Analysen des Europäischen Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung wird auch in der Steuerreformstudie des IHS vermerkt, dass aufgrund der Maßnahmensetzungen der Steuerreform 2015/2016, der Faktor Arbeit deutlich entlastet wird und spürbar höhere Arbeitsanreize geschaffen werden. Gleichzeitig betont das IHS auch, dass die Bezieherinnen und Bezieher niedrigster Einkommen ebenfalls von dieser Reform profitieren.

Die Steuerreform 2015/2016 umfasst ein breites Paket an Maßnahmen. Aber nur Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die konkreten Einkommen der österreichischen Privathaushalte beziehen sind Teil dieser Analyse.

Die wichtigsten Maßnahmen konnten im Modell des Europäischen Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung berücksichtigt werden.

Tabelle 1

Maßnahmen

Volumen lt. BMF

SORESI

Steuertarif und befristete Anhebung des Spitzensteuersatzes

-4.300 Mio.

Sozialversicherungsrückerstattung

-370 Mio.

Anhebung des (fusionierten) Verkehrsabsetzbetrages & Erhöhung des Pendlerzuschlages für Geringverdienende

-150 Mio.

Erhöhung des Kinderfreibetrages

-100 Mio.

Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage ASVG

-90 Mio.

Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

80/420 Mio.

()

Erhöhung der KESt von 25% auf 27,5% (außer Bankeinlagen)

150 Mio.

Effekte der Reform nach Einkommensgruppen

Im Durchschnitt erhöht sich das jährliche äquivalisierte Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf durch die Reform um 827 Euro. Dies entspricht einer Erhöhung von 3,2%. Davon betroffen sind 97 Prozent aller in Privathaushalten lebenden Österreicherinnen und Österreicher, entweder direkt da sich die eigene zu entrichtende Einkommensteuer verringert und/oder der Sozialversicherungsbeitrag erhöhen oder indirekt wenn sie mit direkt betroffenen Personen im Haushalt leben. Nichtsdestotrotz profitieren nicht alle Österreicherinnen und Österreicher gleichermaßen von den Reformmaßnahmen.

Tabelle 2

 

Personen insgesamt

Pro-Kopf-Netto-einkommen vor der Reform

Durchschn. Veränderung

Von der Reform betroffene Personen

Deren durchschn. Veränderung

in €

in %

in €

in %

1. Zehntel

836.656

8.667

166

1,8

622.217

223

2,4

2. Zehntel

837.472

13.953

329

2,4

792.544

348

2,5

3. Zehntel

831.595

16.762

505

3,0

817.423

513

3,1

4. Zehntel

836.785

19.160

640

3,3

831.610

644

3,4

5. Zehntel

833.453

21.347

736

3,5

832.752

737

3,5

6. Zehntel

837.497

23.670

811

3,4

834.631

814

3,4

7. Zehntel

833.026

26.463

984

3,7

833.026

984

3,7

8. Zehntel

836.652

29.890

1.123

3,8

836.652

1.123

3,8

9. Zehntel

833.612

35.142

1.314

3,7

833.612

1.314

3,7

10. Zehntel

834.938

53.228

1.668

3,3

833.864

1.670

3,3

Insgesamt

8.351.685

24.823

827

3,2

8.068.329

857

3,3

Quelle: Berechnungen des Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung basierend auf der SORESI Desktopversion.

Die Absoluteffekte der Reform sind höher, je höher das Haushalteinkommen ist. Dies hängt vor allem mit der Reform der Grenzsteuersätze zusammen. Eine Reformmaßnahme dieser Natur wirkt sich auf die gesamte Einkommensverteilung aus, da eine Veränderung der unteren Steuerklassen auch die Steuerlast höherer Einkommensklassen reduziert. Gleichzeitig wirkt die Sozialversicherungsrückerstattung stärker und umfassender in den unteren Einkommenszehnteln.

Wie Tabelle 2 zeigt (Spalte: „Von der Reform betroffene Personen“), werden insbesondere beim ärmsten und einem Teil des zweiten Zehntels der Haushalte weniger Personen von der Steuerreform 2015/2016 erreicht. Die übrigen Zehntel haben alle eine durchschnittliche Entlastung zwischen 3 und 4% der gesamten Nettoeinkommen. Dies hängt damit zusammen, dass die Reform jenen Haushalten mehr bringt, die einen höheren Anteil von Erwerbseinkommen/ Pensionen am Gesamteinkommen haben. Während beispielsweise 90% des Einkommens von Haushalten mit mittlerem Einkommen (6. Zehntel) aus Erwerbseinkommen/Pensionen stammt, ist dies in der untersten Einkommensgruppe nur zu 66% der Fall (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3

 

Erwerbs-einkom-men

Andere Einkom-men

Pension

Arbeits-losen-leistungen

Familien-leistungen

Andere Sozialleist-ungen auf HH-ebene

Andere Sozialleist-ungen auf Ind.ebene

1. Zehntel

38,6

6,8

27,0

10,1

10,2

4,0

3,2

2. Zehntel

46,5

3,7

29,3

6,2

8,5

3,3

2,5

3. Zehntel

56,4

3,1

26,9

3,8

6,6

1,2

2,1

4. Zehntel

61,0

2,3

26,3

2,7

4,7

0,7

2,2

5. Zehntel

65,5

2,6

23,7

1,7

4,5

0,5

1,5

6. Zehntel

63,7

2,6

25,9

2,1

3,0

0,5

2,2

7. Zehntel

68,5

2,3

24,1

0,8

2,1

0,2

1,9

8. Zehntel

72,6

2,3

20,5

0,9

2,0

0,2

1,5

9. Zehntel

71,3

3,5

21,9

0,6

1,2

0,2

1,4

10. Zehntel

76,8

5,2

16,3

0,2

0,7

0,0

0,8

Insgesamt

67,7

3,5

22,2

1,6

2,8

0,5

1,6

Quelle: Berechnungen des Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung basierend auf der SORESI Desktopversion.

Obwohl der absolute Einkommensgewinn der 10% mit dem höchsten Haushaltseinkommen deutlich über jenem anderer Personen in Österreich liegt, bremsen der höhere Steuersatz für hohe Einkommen und auch die Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung die relativen Effekte der Steuerreform 2015/2016 für diese Einkommensgruppe. Bei der Verteilung der gesamten Entlastung durch die Steuerreform 2015/2016 ist zu beachten, dass insbesondere die Haushalte mit höheren Einkommen und höherer Steuerentlastung überproportional von Gegenfinanzierungsmaßnahmen wie zB. der Immo ESt oder der Erhöhung der Kapitalertragssteuerbetroffen sein werden.

Effekte der Reform nach Haushaltstypen

Bei der Analyse unterschiedlicher Haushaltstypen zeigt sich, dass die wesentlichsten Einflussfaktoren für die Frage, wie stark der jeweilige Haushalt von der Reform profitiert, die Erwerbsnähe sowie die Höhe von Erwerbs- und Pensionseinkommen ist.

Relativ gesehen zeigt sich, dass fünf von acht Haushaltstypen gleichermaßen von der Steuerreform 2015/2016 profitieren. Sowohl Ein- als auch Zwei-Personen-Haushalte im Erwerbsalter können mit einer Erhöhung von über 3% rechnen. Dies trifft auch auf Familien mit ein bis zwei Kindern und Zwei-Personen-Haushalten mit zumindest einer Person im Alter von 65 oder älter zu.

Tabelle 4

 

Personen insgesamt

Pro-Kopf-Netto-Einkommen vor der Reform

Durchschn. Veränderung

Von der Reform betroffene Personen

Deren durchschn. Veränderung

in €

in %

in €

in %

1 ERW (<65)

843.504

23.842

833

3,2

773.158

909

3,5

1 ERW (65+)

513.692

21.549

653

2,7

501.512

669

2,7

2 Erwachsene (<65)

2.134.924

29.416

1.029

3,4

2.085.189

1.054

3,5

2 Erwachsene (65+)

919.007

25.522

815

3,1

913.741

819

3,1

AlleinerzieherIn

346.227

17.594

457

2,3

284.631

556

2,8

2 Erw 1 K

1.388.678

25.778

871

3,3

1.347.449

897

3,4

2 Erw 2 K

1.446.017

23.234

774

3,3

1.432.198

781

3,3

2 Erw 3+ K

759.638

18.945

579

2,9

730.450

603

3,0

Quelle: Berechnungen des Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung basierend auf der SORESI Desktopversion.


Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten

Der Kinderfreibetrag wird von 220 Euro auf 440 Euro verdoppelt, sofern nur ein Elternteil diesen in Anspruch nimmt. Wenn beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend machen, können sie jeweils 300 Euro pro Person (statt bisher 132 Euro pro Person) beantragen. Der Kinderfreibetrag wird zwar nur von einem Teil der Haushalte genutzt, die ihn in Anspruch nehmen könnten, allerdings nimmt die Bekanntheit der Maßnahme aufgrund der Kommunikations- und Informationstätigkeit des BMF deutlich zu. Der Kinderfreibetrag wird mittlerweile häufiger und im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung auch rückwirkend beantragt.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Eltern oder Alleinerziehende

850.000

interne BMF-Auswertung der Antragsteller (gerundeter Durchschnitt der letzten Jahre)

 

Auswirkungen auf die Zukunftssicherung junger Menschen und künftiger Generationen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zukunftssicherung junger Menschen und künftiger Generationen.

 

Erläuterung

Die Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben für Prämien zu Lebensversicherungen (Kapital- oder Rentenversicherungen), zu freiwilligen privaten Pensionsversicherungen und zu ähnlichen Zukunftssicherungsverträgen wird abgeschafft. Da aufgrund der geringen Höhe der steuerlichen Förderung davon auszugehen ist, dass es sich in erster Linie um Mitnahmeeffekte handelt, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf das Investitionsvolumen in die private Zukunftssicherung zu rechnen.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

25.683

41.072

53.988

54.774

55.592

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

25.683

41.072

53.988

54.774

55.592

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der Umsetzungskosten in der IT sowie der Personalkosten wird im Rahmen des Budgetvollzuges sichergestellt.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2016

2017

2018

2019

2020

Änderung der GrESt-Bemessungsgrundlage

Bodenwertabfrage

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

48.000

5,00 Minuten

104.231

 

 

 

 

 

 

 

 

40.000

5,00 Minuten

 

88.596

 

 

 

 

 

 

 

32.000

5,00 Minuten

 

 

72.295

 

 

 

 

 

 

26.000

5,00 Minuten

 

 

 

59.914

 

 

 

 

 

12.000

5,00 Minuten

 

 

 

 

28.206

SUMME

 

 

 

 

 

104.231

88.596

72.295

59.914

28.206

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2016

2017

2018

2019

2020

Personalzuführung für Abgabenbetrugsbekämpfung

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

55,00

4.124.056

 

 

 

 

 

 

 

110,00

 

8.413.074

 

 

 

 

 

 

165,00

 

 

12.872.003

13.129.443

13.392.032

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

95,00

4.994.162

 

 

 

 

 

 

 

190,00

 

10.188.090

 

 

 

 

 

 

285,00

 

 

15.587.777

15.899.533

16.217.523

SUMME

 

 

 

9.118.218

18.601.164

28.459.780

29.028.976

29.609.556

Rechtsschutzbeauftragter

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

0,20

35.538

36.248

36.973

37.713

38.467

2 Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

0,03

5.331

5.437

5.546

5.657

5.770

Personaltransfer von anderen Bundesstellen

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

50,00

 

2.681.076

2.734.698

2.789.392

2.845.180

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

GESAMTSUMME

 

9.263.317

21.412.522

31.309.292

31.921.652

32.527.178

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

VBÄ GESAMT

 

152,61

352,21

501,82

501,52

500,83

 

- Änderung der GrESt-Bemessungsgrundlage:

Der Verwaltungsmehraufwand für die MitarbeiterInnen der Finanzämter entsteht dadurch, dass in jenen Fällen, in denen der Bodenwert noch nicht elektronisch erfasst ist (derzeit sind 40% elektronisch erfasst), eine Anfrage an das Finanzamt gestellt werden und aus dem Papierakt beantwortet werden muss. Im Laufe der Jahre wird sich der Aufwand verringern, weil der Anteil der elektronisch erfassten Akte ansteigt.

 

- Abgabenbetrugsbekämpfung:

Der Mehraufwand ergibt sich aus den zusätzlichen Personaleinstellungen im Bereich der Betrugsbekämpfung in den kommenden Jahren, sowie aus der Einrichtung eines Rechtsschutzbeauftragten (samt zwei Stellvertretern).

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

3.242.161

7.494.383

10.958.252

11.172.578

11.384.512

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2016

2017

2018

2019

2020

Betrugsbekämpfung (Implementierung und Betrieb IT)

Bund

1

9.500.000,00

9.500.000

9.500.000

9.500.000

9.500.000

9.500.000

Steuerreformpaket (Implementierung und Betrieb IT)

Bund

1

865.000,00

865.000

 

 

 

 

 

 

1

575.000,00

 

575.000

 

 

 

 

 

1

130.000,00

 

 

130.000

 

 

 

 

1

90.000,00

 

 

 

90.000

90.000

SUMME

 

 

 

865.000

575.000

130.000

90.000

90.000

IT-Infrastruktur für Personalzuführung

Bund

1

1.000.000,00

1.000.000

1.000.000

1.000.000

1.000.000

1.000.000

bPK-Ausstattung zur Datenübermittlung von Spendern

Bund

1

1.450.000,00

1.450.000

 

 

 

 

 

 

1

230.000,00

 

230.000

230.000

230.000

230.000

SUMME

 

 

 

1.450.000

230.000

230.000

230.000

230.000

IT-Umsetzung der antragslosen Arbeitnehmerveranlag

Bund

1

363.000,00

363.000

 

 

 

 

antragslose Arbeitnehmerveranlagung (Druck/Porto)

Bund

1

860.000,00

 

860.000

860.000

860.000

860.000

GESAMTSUMME

 

 

 

13.178.000

12.165.000

11.720.000

11.680.000

11.680.000

 

Für das Jahr 2015 wird für Entwicklung, Implementierung und Betrieb der IT für die Umsetzung der Maßnahmen des Steuerreformpaketes mit Kosten in der Höhe von rund 260.000 Euro gerechnet. Zusätzlich wird für die IT-mäßige Umsetzung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung mit Implementierungskosten in Höhe von 363.000 Euro gerechnet. Deren laufende Umsetzung durch Bescheidzustellung in Papierform wird mit 860.000 Euro zuzüglich allfälliger Kosten für Zahlungsanweisungen angesetzt.

 

Die zusätzlichen Kosten betreffen:

-       Die Entwicklung einer Analysesoftware zu effizienten Unterstützung von Betrugsbekämpfungseinheiten

-       Ermöglichung einer durchgängigen elektronischen Fallbearbeitung durch Betrugsbekämpfungseinheiten

-       Entwicklung und Implementierung von IT-Anwendungen zur risikoorientierten Datenanalyse

 

Für die Einrichtung und den Betrieb der Teilnahme an der zentralen Durchlaufstelle zur Einholung von Auskünften nach § 99 Abs. 3a FinStrG (Benutzerdaten einer IP-Adresse), ist voraussichtlich mit einem hohen 5-stelligen bis niedrigen 6-stelligen Eurobetrag zu rechnen.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2016

2017

2018

2019

2020

steuerliche Aufkommenswirkungen

Bund

1

‑1.702.636.000,00

‑1.702.636.000

 

 

 

 

 

 

1

‑1.993.032.000,00

 

‑1.993.032.000

 

 

 

 

 

1

‑1.817.141.000,00

 

 

‑1.817.141.000

 

 

 

 

1

‑1.774.001.000,00

 

 

 

‑1.774.001.000

 

 

 

1

‑1.748.774.000,00

 

 

 

 

‑1.748.774.000

 

Länder

1

‑549.207.000,00

‑549.207.000

 

 

 

 

 

 

1

‑642.971.000,00

 

‑642.971.000

 

 

 

 

 

1

‑586.214.000,00

 

 

‑586.214.000

 

 

 

 

1

‑572.296.000,00

 

 

 

‑572.296.000

 

 

 

1

‑564.152.000,00

 

 

 

 

‑564.152.000

 

Gemeinden

1

‑323.157.000,00

‑323.157.000

 

 

 

 

 

 

1

‑366.997.000,00

 

‑366.997.000

 

 

 

 

 

1

‑334.644.000,00

 

 

‑334.644.000

 

 

 

 

1

‑326.703.000,00

 

 

 

‑326.703.000

 

 

 

1

‑322.074.000,00

 

 

 

 

‑322.074.000

SUMME

 

 

 

‑2.575.000.000

‑3.003.000.000

‑2.737.999.000

‑2.673.000.000

‑2.635.000.000

sozialversicherungsrechtl. Auswirkungen

Sozial­versicherungs­träger

1

5.000.000,00

5.000.000

5.000.000

5.000.000

5.000.000

5.000.000

GESAMTSUMME

 

 

 

‑2.570.000.000

‑2.998.000.000

‑2.732.999.000

‑2.668.000.000

‑2.630.000.000

 

Davon Bund

 

 

‑1.702.636.000

‑1.993.032.000

‑1.817.141.000

‑1.774.001.000

‑1.748.774.000

 

Davon Länder

 

 

‑549.207.000

‑642.971.000

‑586.214.000

‑572.296.000

‑564.152.000

 

Davon Gemeinden

 

 

‑323.157.000

‑366.997.000

‑334.644.000

‑326.703.000

‑322.074.000

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

5.000.000

5.000.000

5.000.000

5.000.000

5.000.000

 

Die budgetären Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen sind im Vorblatt dargestellt. Die auf die einzelnen Gebietskörperschaften entfallenden finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus der Multiplikation der erwarteten Gesamtaufkommenswirkungen mit dem auf die jeweilige Gebietskörperschaft entfallenden Anteil gemäß dem Finanzausgleich.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Abschaffung Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

§ 18 EStG, §18 Abs. 8 Z 1 EStG

geänderte IVP

National

‑1.037.500

‑684.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Aufgrund der Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend) kann in gewissen Fällen von einer Arbeitnehmerveranlagung gänzlich abgesehen werden. In anderen Konstellationen sind weniger Angaben in der Veranlagung notwendig.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Personengruppe 1: Vereinfachung der Arbeitnehmerveranlagung wegen Wegfall der entsprechenden Kennzahl

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Wegfall der Angaben zu Topf-Sonderausgaben

730.000

-00:15

0,00

‑182.500

0

 

Quelle für Fallzahl: BMF intern

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Die verwendete Fallzahl entspricht hier der Häufigkeit der durchgeführten Veranlagungen durch Entfall der Kennzahlen der Topfsonderausgaben auf Basis des Veranlagungsjahres 2012. Wobei nur Arbeitnehmerveranlagungen berücksichtigt wurden, die auch nach Einführung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden müssen.

 

Personengruppe 2: Abschaffung der Topfsonderausgaben elektronisch

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen

342.000

-01:00

0,00

‑342.000

0

 

Quelle für Fallzahl: BMF intern

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Die Annahmen bezüglich Zeit und Kosten basieren auf den Erhebungsergebnissen der Initiative „Bürger_innen entlasten in Verwaltungsverfahren". Da diese Arbeitnehmerveranlagungen unterdurchschnittlich aufwendig waren, wurde ein kleiner zeitlicher Abschlag bei der Bearbeitungszeit in Höhe von 15 Minuten berücksichtigt. Die Fallzahlen stammen aus Spezialauswertungen des BMF für das Veranlagungsjahr 2012.

 

Personengruppe 3: Abschaffung der Topfsonderausgaben persönlich bzw. postalisch

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Wegfall der Angaben zu Topf-Sonderausgaben

228.000

-02:15

‑3,00

‑513.000

‑684.000

 

Quelle für Fallzahl: BMF intern

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Siehe Erläuterung zu Personengruppe 2.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Vereinfachung der Arbeitnehmerveranlagung

§§ 18 Abs. 8 EStG

neue IVP

National

‑120.333

0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Eine deutliche Entbürokratisierung für BürgerInnen ergibt sich durch die Automatisierungen (zB Vorbefüllung) im Zusammenhang mit bestimmten Sonderausgaben (zB Spenden, Kirchenbeitrag).

Dazu müssen zwar Identifikationsmerkmale (Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) an die Empfänger bekannt gegeben werden, sodass dieser die für die Veranlagung notwendigen Gesamtbetrag an die Finanzverwaltung übermitteln kann.

 

Einbindung des e-Government-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

FinanzOnline

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Bürgerkarte oder FON-Zugangskennungen.

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Personengruppe 1: Bekanntgabe Identifikationsmerkmale

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Angabe der Identifikationsmerkmale gegenüber Spenden-Organisationen

830.000

00:02

0,00

27.667

0

 

Quelle für Fallzahl: BMF intern

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Die für die Berechnung herangezogene Fallzahl stammt aus einer Auswertung. In den genannten Fällen wurde eine der Kennziffern für Spenden (gemäß § 4a Z 3 EStG 1988, f. Umwelt/Tierheime, f. Feuerwehren oder gemäß § 4a Z 1 u. 2 EStG) in der Veranlagung angesprochen (=Datenerfordernis). Beiträge zB an Kirchen, wurden nicht extra berücksichtigt, da hier die Identifikationsmerkmale voraussichtlich nur einmalig bekannt gegeben werden.

 

Personengruppe 2: Vorbefüllte Arbeitnehmerveranlagung (Beiträge, Zuwendungen etc.) – elektronisch

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Formular ausfüllen, Angaben recherchieren

740.000

-00:12

0,00

‑148.000

0

 

Quelle für Fallzahl: BMF intern

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Die Fallzahl entspricht der Anzahl der Arbeitnehmerveranlagungen mit vorausgefüllten Kennziffern betreffend Spenden und Kirchenbeitrag, die nicht der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unterliegen. Die Daten stammen aus dem Veranlagungsjahr 2012. Die Zeitersparnis stellt auf das Ausfüllen und Zusammensuchen der einzelnen Angabe (zB Kirchenbeitrag im jeweiligen Jahr) ab.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

§ 41 Abs. 2 EStG

geänderte IVP

International

‑1.947.500

‑1.476.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommt zur Anwendung, wenn

-       bis 30.6. eines Jahres keine Steuererklärung für das vergangene Jahr eingereicht wurde

-       ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen

-       Daten über lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Lohnzettel) oder Sonderausgaben (zB Spenden) vorliegen

-       sich auf dieser Grundlage eine Steuergutschrift ergibt und

-       dem Finanzamt die Bankverbindung des Steuerpflichtigen bekannt ist.

Die vorliegende Berechnung zeigt das Potenzial der möglichen Entlastung durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung auf. Werden bereits vor 30. Juni eines Jahres Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt, die jedoch auch antragslos erfolgt wären, so wird das entsprechende Potenzial gemindert.

 

Einbindung des e-Government-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Portalverbund

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Personengruppe 1: Übermittlung per Post oder persönlich

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen

492.000

-02:20

‑3,00

‑1.148.000

‑1.476.000

 

Quelle für Fallzahl: BMF intern

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Die Annahmen bezüglich Zeit und Kosten basieren auf den Ergebnissen der Initiative „Bürger_innen entlasten in Verwaltungsverfahren". Da diese Arbeitnehmerveranlagungen unterdurchschnittlich aufwendig waren, wurde ein kleiner zeitlicher Abschlag bei der Bearbeitungszeit in Höhe von 15 Minuten berücksichtigt. Die Fallzahlen stammen aus Spezialauswertungen des BMF für das Veranlagungsjahr 2012.

 

Personengruppe 2: elektronische Übermittlung

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Formular ausfüllen, Angaben recherchieren

738.000

-01:05

0,00

‑799.500

0

 

Quelle für Fallzahl: BMF intern

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: siehe Personengruppe 2

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Bildungsfreibetrag/-prämie

§ 108d EStG

geänderte IVP

National

‑2.220.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Entfall des Bildungsfreibetrages/der Bildungsprämie

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die Freibetrag/Prämie geltend machten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

-02:00

37

0,00

0

‑74

‑74

 

Fallzahl

30.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Zeitschätzung aus der Basiserhebung „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Vereinfachte Steuerformulare für KMU

EStG

geänderte IVP

National

‑2.072.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Das derzeitige Formular E1a deckt alle Gewinnermittlungsarten ab. Eine vereinfachte (verkürzte) Gewinnermittlungsbeilage für Kleinunternehmer und der damit einhergehende Wegfall von ca. 1/3 der Kennzahlen soll Kleinunternehmen spürbar entlasten.

 

Einbindung des e-Government-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Das Formular wird elektronisch in FinanzOnline bereitgestellt.

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Kleinunternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen

-00:12

37

0,00

0

‑7

‑7

 

Fallzahl

280.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Betroffen sind die Beilagen E1a (rd. 270 Tsd.) und E6a, (rd. 10 Tsd.), damit insgesamt ca. 280 Tsd. Einreichungen von Kleinunternehmen unter 30 Tsd. Euro Umsatz netto. Gerade durch den Wegfall nicht benötigter Kennzahlen wird das Formular einfacher. Dies führt voraussichtlich zu einer gewissen Reduktion im Zeitaufwand, vor allem aber zu höherer „Benutzerfreundlichkeit".

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Vereinfachung der Einkommensteuerklärung

§ 18 Abs. 8 EStG iVm § 42 EStG

neue IVP

National

‑7.630.167

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Durch den Wegfall (Topf-Sonderausgaben, auslaufend) bzw. eine Vorbefüllung (Spenden, Kirchenbeitrag etc.) gewisser Kennzahlen wird die Einkommensteuererklärung in vielen Fällen vereinfacht.

 

Einbindung des e-Government-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Die Antragstellung kann über FinanzOnline erfolgen; nur wenn elektronisch vorgenommen, wird von der Vorbefüllung profitiert.

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Bekanntgabe Identifikationsmerkmale

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Angabe der Ident.Merkm. gegenüber Spenden-Org.

00:02

37

0,00

0

1

1

 

Fallzahl

190.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die für die Berechnung herangezogene Fallzahl ist eine Schätzung. 2013 wurde in den genannten Fällen eine der Kennziffern für Spenden (gemäß § 4a Z 3 EStG 1988, f. Umwelt/Tierheime, f. Feuerwehren oder gemäß § 4a Z 1 u. 2 EStG) in der Veranlagung angesprochen (=Datenerfordernis). Beiträge zB an Kirchen, wurden nicht extra berücksichtigt, da hier die Identifikationsmerkmale voraussichtlich nur einmalig bekannt gegeben werden.

 

Unternehmensgruppierung 2: Vorbefüllte ESt-Erkl. (Beiträge, Zuwendungen etc.)- elektronisch

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Formular ausfüllen, Angaben recherchieren

-00:12

36

0,00

0

‑7

‑7

 

Fallzahl

360.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Fallzahl entspricht der Häufigkeit der angesprochenen Kennziffern für Beiträge und Zuwendungen in der ESt-Veranlagung(=Datenfelderfordernis bei der Veranlagung, d.h. Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften gem. Abs. 1 Z 5, Spenden gem. Abs. 1 Z 7), wobei ein e‑Government-Anteil von 62% angenommen wurde. Für diese Felder entfällt – nach Implementierung der technischen Systeme – in Zukunft ein Ausfüll- und Rechercheaufwand. Die Zeitersparnis stellt auf das Ausfüllen und Zusammensuchen der einzelnen Angabe (zB Kirchenbeitrag im jeweiligen Jahr) ab und ist eine vorsichtige Schätzung.

 

Unternehmensgruppierung 3: Vereinfachung der ESt-Veranlagung wegen Wegfall Kennzahl zu Topf-Sonderausgaben

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Wegfall der Angaben zu Topf-Sonderausgaben

-00:15

37

0,00

0

‑9

‑9

 

Fallzahl

570.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die verwendete Fallzahl entspricht hier der Häufigkeit, wie oft die relevanten Kennzahlen angegeben wurden (also nicht der Anzahl der durchgeführten Veranlagungen). Daher eine angenommene Zeitersparnis pro Kennzahl (Datenerfordernis).

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

automatische Übermittlung von Spendendaten

EStG § 18 Abs. 8 Z 2 lit. b

neue IVP

National

5.935.600

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Laut einer vom BMF veröffentlichten Liste (Stand 31. Oktober 2014) gibt es in Österreich rd. 1.092 begünstigte Spendenempfänger wobei u.a. freiwillige Feuerwehren, Museen und Universitäten darin nicht umfasst sind, diese sind noch hinzuzurechnen.

Daher wird österreichweit von ca. 5.000 gemeinnützigen Spendenempfängern ausgegangen, welche in 3 Gruppierungen aufgeteilt werden.

 

Einbindung des e-Government-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Portalverbund

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Organisationen, welche bereits Informationen von Spender und Spenderin und entsprechenden Betrag verknüpfen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

24:00

37

0,00

10.000

10.888

10.888

 

Unternehmensanzahl

100

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Einmalige Anschaffungskosten pro Organisation i.H.v. 50 000.- Euro, welche auf 5 Jahre abgeschrieben werden ( 10 000.- Euro p.a.)

 

Unternehmensgruppierung 2: Organisationen, welche nur zum Teil Informationen von Spender und Spenderin und entsprechenden Betrag verknüpfen bzw. ein geringeres Spendenvolumen elektronisch bearbeiten müssen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

12:00

37

0,00

5.000

5.444

5.444

 

Unternehmensanzahl

250

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Einmalige Anschaffungskosten pro Organisation i.H.v. 25 000.- Euro, welche auf 5 Jahre abgeschrieben werden ( 5 000.- Euro p.a.).

 

Unternehmensgruppierung 3: „kleine“ Organisationen, die Spenderinnen und Spender nicht elektronisch erfassen müssten eine Branchenlösung anschaffen, deren gesamte jährliche Lizenzkosten mit 1.000 Euro p.a. abzuschätzen wären.

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

16:00

37

500,00

0

1.092

1.092

 

Unternehmensanzahl

2.650

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die erforderlichen Daten werden händisch EDV-mäßig eingegeben und erfasst.

Die jährliche Lizenzkosten betragen rd. 500.- Euro

 

Unternehmensgruppierung 4: Kleinstorganisationen, die Spenderinnen und Spender nicht elektronisch erfassen müssten eine Branchenlösung anschaffen, deren gesamte jährliche Lizenzkosten mit 1.000 Euro p.a. abzuschätzen wären.

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

08:00

37

0,00

0

296

296

 

Unternehmensanzahl

2.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die erforderlichen Daten werden händisch übermittelt, somit entfällt die Erfordernis einer jährlichen Lizenz.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Kinder und Jugend

Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive

-       Finanzielle Auswirkungen von 1 Mrd. € über 10 Jahre an öffentlichen Ausgaben oder

-       es sind Strategien oder Entscheidungen mit Implikationen für die Lebensgestaltung auf mindestens 25 Jahre betroffen, insbesondere in der Fiskal-, Energie- oder Umweltpolitik

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.


Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vereinfachung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung

-       Vereinheitlichung der von Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten zu zahlenden Beitragsteile

-       Entfall der Begünstigung für Lehrbetriebe in der Krankenversicherung

-       Gegenfinanzierung Steuerreform

-       Wiederdotierung des Krankenkassen-Strukturfonds

-       Finanzielle Entlastungen im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsbeitrag

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Zusammenfassung der Beiträge zu einem einzigen Beitragssatz und Vereinheitlichung der Beitragsteile von Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten

-       Einführung eines eigenen Beitragssatzes für Lehrlinge

-       Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,-- monatlich im Jahr 2016, Veränderung der Hebesätze, Senkung des Dienstgeberbeitrages im B-KUVG und Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds

-       Pauschalierung des Unfallversicherungsbeitrages für Zivildiener

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Entfall der Begünstigung von Lehrbetrieben in den ersten beiden Lehrjahren bei gleichzeitiger Einführung eines eigenen Beitragssatzes für Lehrlinge ist für die Krankenversicherungsträger als kostenneutral anzusehen. Der Beitragssatz von 3,35% und somit die Kostenneutralität ergeben sich aus folgender Berechnung, die von der Unterarbeitsgruppe Lohnverrechnung erarbeitet wurde:

Im Zeitraum Juni 2013 bis Mai 2014 ergab sich für alle Lehrlinge (1. bis 4. Lehrjahr) aus Wien und Niederösterreich eine Beitragsgrundlage von € 355.381.722,93; dies bedeutete einen geleisteten Gesamtbeitrag von € 101.399.632,73 innerhalb eines Jahres, wovon € 11.920.609,31 Krankenversicherungsbeiträge waren. Dieser Betrag entspricht 3,35% der Beitragsgrundlage, weshalb dieser Prozentsatz als Gesamtbeitragssatz heranzuziehen ist, um eine Kostenneutralität zu erreichen. Die Aufteilung zwischen Lehrling (1,67%) und DienstgeberIn (1,68%) soll zukünftig nahezu paritätisch sein.

 

Durch die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage ergeben sich in den Jahren 2016 bis 2020 Mehreinnahmen für die Kranken- und Unfallversicherung von ca. € 184 Mio.

Berechnung Mehreinnahmen: (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL nach Erhöhung x Beitragssatz x Monate) minus (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL vor Erhöhung x Beitragssatz x Monate).

 

Krankenversicherung:

2016: 313.000 (Zahl der Fälle), 4.740,- (HBGL vor Erhöhung), 4.830 (HBGL nach Erhöhung), 7,65% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 30,200.000

2017: 319.000 (Zahl der Fälle), 4.830,- (HBGL vor Erhöhung), 4.920 (HBGL nach Erhöhung), 7,65% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 30,700.000

2018: 325.000 (Zahl der Fälle), 4.950,- (HBGL vor Erhöhung), 5.040 (HBGL nach Erhöhung), 7,65% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 31,300.000

2019: 333.000 (Zahl der Fälle), 5.070,- (HBGL vor Erhöhung), 5.160 (HBGL nach Erhöhung), 7,65% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 32,100.000

2020: 341.000 (Zahl der Fälle), 5.190,- (HBGL vor Erhöhung), 5.280 (HBGL nach Erhöhung), 7,65% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 32,900.000

 

Unfallversicherung:

2016: 313.000 (Zahl der Fälle), 4.740,- (HBGL vor Erhöhung), 4.830 (HBGL nach Erhöhung), 1,3% (Beitragssatz UV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen UV € 5,100.000

2017: 319.000 (Zahl der Fälle), 4.830,- (HBGL vor Erhöhung), 4.920 (HBGL nach Erhöhung), 1,3% (Beitragssatz UV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen UV € 5,200.000

2018: 325.000 (Zahl der Fälle), 4.950,- (HBGL vor Erhöhung), 5.040 (HBGL nach Erhöhung), 1,3% (Beitragssatz UV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen UV € 5,300.000

2019: 333.000 (Zahl der Fälle), 5.070,- (HBGL vor Erhöhung), 5.160 (HBGL nach Erhöhung), 1,3% (Beitragssatz UV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen UV € 5,500.000

2020: 341.000 (Zahl der Fälle), 5.190,- (HBGL vor Erhöhung), 5.280 (HBGL nach Erhöhung), 1,3% (Beitragssatz UV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 5,600.000

 

Durch eine Absenkung der vom Bund zu zahlenden Hebesätze für die Krankenversicherung der Pensionisten (§§ 73 ASVG, 29 GSVG und 26 BSVG) sowie einer Senkung des Dienstgeberbeitrages im B-KUVG um 0,015% fließen die entsprechenden Beträge indirekt dem Bund zu. Mit € 10 Mio. jährlich soll in den Jahren 2016 bis 2018 der Krankenkassen-Strukturfonds dotiert werden.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen haben keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Einnahmen für den Bund durch außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage

25.300.000

25.900.000

26.600.000

27.600.000

28.500.000

 

Soziale Auswirkungen:

Bisher unterscheidet sich der von Arbeitern/Arbeiterinnen zu tragende Beitragsteil in der Höhe von jenem, der von Angestellten zu tragen ist. Durch die Beseitigung dieser Ungleichheit durch Angleichung der Beitragsteile kommt es zu einer Mehrbelastung der Angestellten und zu einer Entlastung der ArbeiterInnen.

Die Angleichung unter Zugrundelegung der Höchstbeitragsgrundlage führt zu einer jährlichen Mehrbelastung der Angestellten in der Sozialversicherung (ohne Berücksichtigung der Steuerinzidenz) von maximal € 32,62 und zu einer jährlichen Entlastung der ArbeiterInnen in etwa derselben Höhe.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen zu einem großen Teil nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Umsetzung der Steuerreform im Krankenversicherungsrecht

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Beiträge zur Krankenversicherung setzen sich derzeit aus einem allgemeinen Beitrag, einem Zusatzbeitrag und zwei Ergänzungsbeiträgen zusammen. Dieses System ist unübersichtlich und kompliziert und soll daher nunmehr durch Zusammenfassung der Beiträge in einem einzigen Beitragssatz vereinfacht werden. Dadurch würde auch die Zahl der Beitragsgruppen stark reduziert werden (etwa 250 weniger).

 

Darüber hinaus unterscheidet sich bisher der durch den/die DienstnehmerIn zu tragende Teil in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten. Diese Ungleichheit soll beseitigt werden. Die Beiträge werden außerdem nunmehr nahezu paritätisch zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn aufgeteilt.

 

Weiters soll die Begünstigung von Lehrbetrieben hinsichtlich der Kosten für den Krankenversicherungsschutz in den ersten beiden Lehrjahren entfallen und stattdessen ein eigener Beitragssatz in Höhe von 3,35% für Lehrlinge eingeführt werden.

 

Das Vorhaben umfasst außerdem folgende Maßnahme:

-Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener ist in Form eines Fixbetrages zu entrichten.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das System der Beiträge in der Krankenversicherung bleibt weiterhin kompliziert und unübersichtlich; der von Arbeitern und Arbeiterinnen zu zahlende Beitragsteil ist weiterhin höher als jener von Angestellten.

 

Lehrbetriebe sind in den ersten beiden Lehrjahren begünstigt, da die Kosten für den Krankenversicherungsschutz weiterhin aus den Mitteln der Krankenversicherung zu tragen sind. Nach dieser Zeit kommt der für DienstnehmerInnen geltende Beitragssatz zur Anwendung.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Vereinfachung des Beitragsschemas

 

Ziele

 

Ziel 1: Vereinfachung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Beiträge in der Krankenversicherung setzen sich aus mehreren Beiträgen zusammen: Allgemeiner Beitrag, Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung, Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge und Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung.

Alle Beiträge in der Krankenversicherung sind in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst.

Es gibt eine Vielzahl von Beitragsgruppen, wodurch sich die Lohnverrechnung sehr schwierig gestaltet.

Die Beitragsgruppen werden erheblich reduziert (etwa um 250), wodurch die Lohnverrechnung vereinfacht wird.

 

Ziel 2: Vereinheitlichung der von Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten zu zahlenden Beitragsteile

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der von Arbeitern/Arbeiterinnen zu zahlende Beitragsteil ist prozentuell höher als jener, der von Angestellten bezahlt werden muss.

Die Beitragsteile von Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten sind gleich hoch.

 

Ziel 3: Entfall der Begünstigung für Lehrbetriebe in der Krankenversicherung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Lehrbetriebe sind in den ersten beiden Lehrjahren von der Entrichtung von Beiträgen in der Krankenversicherung befreit; diese Kosten werden aus Mitteln der Krankenversicherung getragen. Danach kommt der für DienstnehmerInnen geltende Beitragssatz zur Anwendung.

Lehrbetriebe sind hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr begünstigt. Für Lehrlinge wird ein eigener, geringer Beitragssatz eingeführt, der anteilig vom Lehrling und vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu tragen ist.

 

Ziel 4: Gegenfinanzierung Steuerreform

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine zusätzlichen Mehreinnahmen aus der Kranken- und Unfallversicherung für den Bund ab dem Jahr 2016.

Bis 2020 ergeben sich kumulierte Mehreinnahmen für den Bund von ca. € 134 Mio.

 

Ziel 5: Wiederdotierung des Krankenkassen-Strukturfonds

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Krankenkassen-Strukturfonds ist nicht dotiert.

Der Krankenkassen-Strukturfonds ist ab dem Jahr 2016 mit € 10 Mio. jährlich dotiert.

 

Ziel 6: Finanzielle Entlastungen im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsbeitrag

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Unfallversicherungsbeitrag wird für Zivildiener in Form eines prozentuellen Anteils an der Beitragsgrundlage entrichtet.

Der Unfallversicherungsbeitrag ist für Zivildiener als Pauschalbeitrag (5,05 €) zu entrichten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Zusammenfassung der Beiträge zu einem einzigen Beitragssatz und Vereinheitlichung der Beitragsteile von Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten

Beschreibung der Maßnahme:

Der Gesamtbeitrag in der Krankenversicherung setzt sich derzeit aus einem allgemeinen Beitrag, einem Zusatzbeitrag sowie zwei Ergänzungsbeiträgen zusammen. Diese Beiträge sollen nun in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst werden um dieses System einfacher und übersichtlicher zu gestalten. Damit einher geht eine Vereinfachung der Lohnverrechnung, da die Zahl der Beitragsgruppen um etwa 250 reduziert wird.

 

Darüber hinaus soll der vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin zu entrichtende Beitragsteil bei Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten zukünftig gleich hoch sein.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 2: Einführung eines eigenen Beitragssatzes für Lehrlinge

Beschreibung der Maßnahme:

Lehrbetriebe sollten durch die Regelung des § 57a ASVG finanziell entlastet werden, indem die Kosten für den Krankenversicherungsschutz der Lehrlinge für die ersten beiden Lehrjahre aus den Mitteln der Krankenversicherung zu tragen waren. Diese Begünstigung soll nunmehr entfallen. Im Gegenzug wird jedoch ein eigener, geringer Beitragssatz für Lehrlinge eingeführt, der anteilig vom Lehrling und vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu tragen ist.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 3: Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,-- monatlich im Jahr 2016, Veränderung der Hebesätze, Senkung des Dienstgeberbeitrages im B-KUVG und Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90,-- monatlich kommt es in den Jahren 2016 bis 2020 in der Krankenversicherung zu kumulierten Mehreinnahmen von ca. € 157 Mio. und in der Unfallversicherung von ca. € 27. Mio. Diese Mehreinnahmen werden durch eine Herabsetzung der vom Bund zu zahlenden Hebesätze (§§ 73 ASVG, 29 GSVG und 26 BSVG) und die Senkung des Dienstgeberbeitrages im B-KUVG um 0,015% weitgehend neutralisiert sowie die Möglichkeit der Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds geschaffen. Dieses Maßnahmenbündel stellt sich für die Kranken- und Unfallversicherungsträger als kostenneutral dar. Der Bund lukriert dadurch in den Jahren 2016 bis 2020 Mehreinnahmen von ca. € 134 Mio.

 

Umsetzung von Ziel 4, 5

 

Maßnahme 4: Pauschalierung des Unfallversicherungsbeitrages für Zivildiener

Beschreibung der Maßnahme:

Für Zivildiener ist derzeit ein Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,3% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Nunmehr wird ein Fixbetrag in Höhe von 5,05 Euro als monatlicher Beitrag festgesetzt.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

0

0,00

*zu Preisen von 2016

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen haben keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Mit der Zusammenfassung der Beiträge zu einem einzigen Beitragssatz geht eine Reduktion der Beitragsgruppen einher und zwar um etwa 250.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Der Entfall der Begünstigung von Lehrbetrieben in der Krankenversicherung sowie die Einführung eines eigenen Beitragssatzes für Lehrlinge führt zu keiner erheblichen Mehrbelastung der Unternehmen, da das Gesamtvolumen an zu zahlenden Beiträgen unverändert bleibt.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Bezug auf das Entgelt

Durch die Angleichung zwischen Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten hinsichtlich des von ihnen zu zahlenden Beitragsteils kommt es zu einer Mehrbelastung der Angestellten und zu einer Entlastung der ArbeiterInnen.

Die Angleichung unter Zugrundelegung der Höchstbeitragsgrundlage führt zu einer jährlichen Mehrbelastung der Angestellten in der Sozialversicherung (ohne Berücksichtigung der Steuerinzidenz) von maximal € 32,62 und zu einer jährlichen Entlastung der ArbeiterInnen in etwa derselben Höhe.

 

Auswirkungen auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Angestellte

1.948.515

ArbeiterInnen

1.336.009


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.

 


Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Gegenfinanzierung Steuerreform

-       Ergänzung der Steuerreform im Bereich der Selbstständigen

-       Harmonisierung nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,- monatlich im Jahr 2016 (zu Ziel 1)

-       Änderung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge (zu Ziel 1 und Ziel 3)

-       Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG (zu Ziel 2)

-       Einführung einer Beitragsrückzahlung im BSVG (zu Ziel 2)

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90,- monatlich ergeben sich bis zum Jahr 2020 kumulierte Mehreinnahmen für die PV und damit Einsparungen für den Bund im Bereich der UG 22 in Höhe von ca. € 469 Mio. Durch höhere Neuzugangspensionen für 5.500 (2017) bis 6.000 (2020) Personen verringern sich die Mehreinnahmen kumuliert um rund € 2 Mio.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 ergeben sich Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung im Jahr 2016 und für die Folgejahre und somit eine Entlastung der UG 22 in gleicher Höhe.

Durch diese einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 erhöht sich in der Folge allerdings für 5.500 bis 6.000 Neuzuerkennungen pro Jahr die Kontogutschrift ab dem Jahr 2016 und damit die Pension, was ab 2017 zu Mehraufwendungen in der UG 22 führt. Die Entlastung in der UG 22 verringert sich dadurch ab dem Jahr 2017 geringfügig.

 

Aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge sollen folgende Einkommen gestrichen werden: Fehlgeldentschädigungen, Werkzeuggelder, Familienbeihilfen, Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder, Haustrunk, Freimilch, Beförderung der eigenen DienstnehmerInnen bei Beförderungsunternehmen, Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge, Nachlässe bei Versicherungsprämien.

 

Sachzuwendungen aufgrund eines DienstnehmerInnen- oder Firmenjubiläums bleiben weiterhin bis zu einem jährlichen Betrag von € 186 steuerfrei.

 

Haustrunk, Freimilch, Beförderung der eigenen DienstnehmerInnen bei Beförderungsunternehmen und Nachlässe bei Versicherungsprämien fließen in die Neuregelung der MitarbeiterInnenrabatte ein. Beitragsfrei sind jedenfalls Rabatte im Ausmaß von 20 %, darüber hinaus sind Rabatte bis zu € 1.000 pro Jahr beitragsfrei.

 

Diese Änderungen führen zu Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung und einer Entlastung des Bundes in Höhe der Mehreinnahmen der Pensionsversicherung. Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen in § 49 Abs. 3 sind der Übersicht (Ergebnisse der Steuerreformkommission) zu entnehmen.

 

Für Kleinstverdienende nach dem GSVG sieht der Entwurf eine Beitragsentlastung durch die Angleichung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV an die Geringfügigkeitsgrenze vor. Die Maßnahme im GSVG kostet € 40 Mio. pro Jahr. Im BSVG sollen jene Betriebe, die durch die Hauptfeststellung 2014 von Beitragssteigerungen betroffen sind, durch eine Beitragsrückzahlung entlastet werden. Die Maßnahme im BSVG kostet € 15 Mio. pro Jahr. Diese Maßnahmen sollen im übertragenen Wirkungsbereich von der SVA der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) bzw. der SVA der Bauern (BSVG) vollzogen und aus der UG 16 (Finanzen) finanziert werden.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2045 um 0,25 % des BIP bzw. 1.421 Mio. € (zu Preisen von 2016) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

49.900

36.480

38.080

40.050

41.910

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Sicherung des staatlichen Pensionssystems für die Sozialversicherten." der Untergliederung 22 Pensionsversicherung bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Umsetzung des Ministerratsvortrags "Steuerreform" durch außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90,- monatlich; Streichung von Ausnahmen beim Entgelt-Begriff; Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG; Beitragsrückzahlung im BSVG

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90,- monatlich; keine Streichung von Ausnahmen beim Entgelt-Begriff; keine Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG; keine Beitragsrückzahlung im BSVG

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Gegenfinanzierung Steuerreform

 

Beschreibung des Ziels:

Zusätzliche Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung ab dem Jahr 2016 und somit Entlastung der UG 22 durch Maßnahmen im Beitragsbereich

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine zusätzlichen Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung ab dem Jahr 2016 und damit keine Entlastung in der UG 22.

Bis 2020 ergeben sich kumulierte Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung in Höhe von ca. € 470 Mio., die den Bund (UG 22) in gleicher Höhe entlasten.

 

Ziel 2: Ergänzung der Steuerreform im Bereich der Selbstständigen

 

Beschreibung des Ziels:

Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern im GSVG; Entlastung von Beitragszahlern im BSVG

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern im GSVG und Beitragszahlern im BSVG.

Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern im GSVG und Beitragszahlern im BSVG.

 

Ziel 3: Harmonisierung nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile

 

Beschreibung des Ziels:

Nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile sollen harmonisiert werden. Dadurch soll es zu Verwaltungsvereinfachungen für Unternehmen kommen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es kommt zu keiner Harmonisierung von nicht-steuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen.

Es kommt zu einer Harmonisierung von nicht-steuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,- monatlich im Jahr 2016 (zu Ziel 1)

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 ergeben sich Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung im Jahr 2016 und für die Folgejahre und somit eine Entlastung der UG 22 in gleicher Höhe. Die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage führt zu höheren Kontogutschriften und damit ab dem Jahr 2017 zu höheren Neuzugangspensionen, wodurch sich die Mehreinnahmen geringfügig verringern.

 

Umsetzung von Ziel 1, 1, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Höchstbeitragsgrundlage wird 2016 nur mit der Aufwertungszahl erhöht.

Die Höchstbeitragsgrundlage wird 2016 mit der Aufwertungszahl erhöht, zusätzlich steigt sie um weitere 90 € monatlich.

 

Maßnahme 2: Änderung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge (zu Ziel 1 und Ziel 3)

Beschreibung der Maßnahme:

Streichungen aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge und Angleichungen an einkommensteuerrechtliche Bestimmungen

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge bleibt unverändert.

Der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge wird geändert.

 

Maßnahme 3: Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG (zu Ziel 2)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG wird auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt.

 

Die Mindereinnahmen der SVA der gewerblichen Wirtschaft sind im Ausmaß von € 40 Mio. p.a. aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen (UG 16) zu ersetzen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG.

Es gibt eine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG.

 

Maßnahme 4: Einführung einer Beitragsrückzahlung im BSVG (zu Ziel 2)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 kann in bestimmten Regionen trotz unveränderter Bewirtschaftung zu spürbaren Beitragssteigerungen führen. Diese Betriebe sollen durch eine Beitragsrückzahlung entlastet werden.

 

Die Aufwendungen für die Beitragsrückzahlung im Ausmaß von € 15 Mio. p.a. sollen der SVA der Bauern aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen (UG 16) ersetzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine Beitragsrückzahlung für Versicherte nach dem BSVG.

Es gibt eine Beitragsrückzahlung für Versicherte nach dem BSVG.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

‑1.421

‑0,25

*zu Preisen von 2016

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

89.900

91.600

93.400

95.700

98.000

Transferaufwand

40.000

55.120

55.320

55.650

56.090

Aufwendungen gesamt

40.000

55.120

55.320

55.650

56.090

Nettoergebnis

49.900

36.480

38.080

40.050

41.910

 

Erläuterung

 

Berechnung Mehreinnahmen: (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL nach Erhöhung x Beitragssatz PV x Monate) minus (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL vor Erhöhung x Beitragssatz PV x Monate):

 

Pensionsversicherung:

2016: 313.000 (Zahl der Fälle), 4.740,- (HBGL vor Erhöhung), 4.830 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV € 89.900.000

2017: 319.000 (Zahl der Fälle), 4.830,- (HBGL vor Erhöhung), 4.920 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV € 91.600.000

2018: 325.000 (Zahl der Fälle), 4.950,- (HBGL vor Erhöhung), 5.040 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV € 93.400.000

2019: 333.000 (Zahl der Fälle), 5.070,- (HBGL vor Erhöhung), 5.160 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV € 95.700.000

2020: 341.000 (Zahl der Fälle), 5.190,- (HBGL vor Erhöhung), 5.280 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV € 98.000.000

 

Berechnung Mehrkosten PV (Zahl der Fälle kumuliert x Kosten pro Fall kumuliert):

2017: 5.500 (Zahl der Fälle kumuliert), € 21,- (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten pro Jahr ca. € 120.000

2018: 10.900 (Zahl der Fälle kumuliert), € 29,58 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten pro Jahr ca. € 320.000

2019: 16.500 (Zahl der Fälle kumuliert), € 39,27 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten pro Jahr ca. € 650.000

2020: 22.500 (Zahl der Fälle kumuliert), € 48,42 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten pro Jahr ca. € 1,090.000

 

Maximales Einsparungspotenzial Änderungen § 49 Abs. 3 (Quelle: Bericht der Steuerreformkommission 2014):

 

Fehlgeldentschädigungen: € 5 Mio.

Werkzeuggelder: ohne Angabe

Jubiläumsgeschenke: ohne Angabe

Haustrunk im Brauereigewerbe: € 2 Mio.

Freimilch: ohne Angabe

Prämien für Verbesserungsvorschläge: € 10 Mio.

Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer: ohne Angabe

 

freiwillige soziale Zuwendungen: ohne Angabe

Betriebsveranstaltungen: ohne Angabe

Beförderung: ohne Angabe

 

Von der Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG sind ca. 180.000 Versicherte betroffen. Rund 86.000 sind neue Selbstständige mit Versicherungsgrenze I bzw. Versicherte mit einer Anfänger-Mindestbeitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren, deren monatliche Mindestbeitragsgrundlage sich um € 123,27 (2016), € 114,98 (2017), € 105,68 (2018), € 95,74 (2019) bzw. € 85,57 (2020) verringert. Rund 94.000 sind Selbstständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG ab dem 4. Jahr, deren monatliche Mindestbeitragsgrundlage sich um € 324,71 (2016), € 331,20 (2017), € 338,49 (2018), € 346,27 (2019) bzw. € 354,23 (2020) verringert.

 

Im Zuge der Steuerreform 2015 ist auch eine Entlastung der bäuerlichen Berufsgruppe im Bereich der berufsspezifischen Sozialversicherung geplant. Hierzu ist im Budget eine jährliche Zuwendung im Betrag von 15 Millionen Euro vorgesehen. Dieser Betrag soll jährlich auf die in Betracht kommenden Betriebe aufgeteilt und mit der jeweiligen Beitragszahlung gegen gerechnet werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

40.000

55.000

55.000

55.000

55.000

Transferaufwand

40.000

55.000

55.000

55.000

55.000

Aufwendungen gesamt

40.000

55.000

55.000

55.000

55.000

 

Erläuterung

 

Die Beitragsrückzahlungen im GSVG und BSVG werden den SV-Trägern aus Mitteln der UG 16 ersetzt.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

40.000

55.120

55.320

55.650

56.090

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

Durch Mehreinzahlungen

22.

 

0

120

320

650

1.090

Durch Umschichtung

16.

 

40.000

55.000

55.000

55.000

55.000

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Mehraufwendungen in der UG 22 durch die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage werden durch die dadurch erzielten Mehreinnahmen in der UG 22 bei weitem kompensiert.

 

Die Beitragsrückzahlungen im GSVG und BSVG werden den SV-Trägern aus Mitteln der UG 16 ersetzt.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Anz. d. Empf.

Höhe des Transferaufw. (€)

2016

2017

2018

2019

2020

Ersatz Senkung MBG-KV GSVG (UG16)

Bund

1

40.000.000,00

40.000.000

40.000.000

40.000.000

40.000.000

40.000.000

Mindereinnahmen Senkung MBG-KV GSVG

Sozial­versicherungs­träger

1

40.000.000,00

40.000.000

40.000.000

40.000.000

40.000.000

40.000.000

PV-Mehraufwendungen Anhebung der HBGL (UG 22)

Bund

1

120.000,00

 

120.000

 

 

 

 

 

1

320.000,00

 

 

320.000

 

 

 

 

1

650.000,00

 

 

 

650.000

 

 

 

1

1.090.000,00

 

 

 

 

1.090.000

SUMME

 

 

 

 

120.000

320.000

650.000

1.090.000

Ersatz Beitragsrückzahlung BSVG (UG16)

Bund

1

15.000.000,00

 

15.000.000

15.000.000

15.000.000

15.000.000

Aufwendungen Beitragsrückzahlung BSVG

Sozial­versicherungs­träger

1

15.000.000,00

 

15.000.000

15.000.000

15.000.000

 

Aufwendungen Beitragszahlung BSVG

Sozial­versicherungs­träger

1

15.000.000,00

 

 

 

 

15.000.000

GESAMTSUMME

 

 

 

80.000.000

110.120.000

110.320.000

110.650.000

111.090.000

 

Davon Bund

 

 

40.000.000

55.120.000

55.320.000

55.650.000

56.090.000

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

40.000.000

55.000.000

55.000.000

55.000.000

55.000.000

 

Berechnung Mehrkosten PV (Zahl der Fälle kumuliert x Kosten pro Fall kumuliert):

2017: 5.500 (Zahl der Fälle kumuliert), € 21,- (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten kumuliert ca. € 120.000

2018: 10.900 (Zahl der Fälle kumuliert), € 29,58 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten kumuliert ca. € 320.000

2019: 16.500 (Zahl der Fälle kumuliert), € 39,27 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten kumuliert ca. € 650.000

2020: 22.500 (Zahl der Fälle kumuliert), € 48,42 (Kosten pro Fall kumuliert) = Kosten kumuliert ca. € 1,090.000

 

Maximales Einsparungspotenzial Änderungen § 49 Abs. 3 (Quelle: Bericht der Steuerreformkommission 2014):

 

Fehlgeldentschädigungen: € 5 Mio.

Werkzeuggelder: ohne Angabe

Jubiläumsgeschenke: ohne Angabe

Haustrunk im Brauereigewerbe: € 2 Mio.

Freimilch: ohne Angabe

Prämien für Verbesserungsvorschläge: € 10 Mio.

Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer: ohne Angabe

Au Pair-Kräfte: ohne Angabe

 

freiwillige soziale Zuwendungen: ohne Angabe

Betriebsveranstaltungen: ohne Angabe

Beförderung : ohne Angabe

 

Von der Senkung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG sind ca. 180.000 Versicherte betroffen. Rund 86.000 sind neue Selbstständige mit Versicherungsgrenze I bzw. Versicherte mit einer Anfänger-Mindestbeitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren, deren monatliche Mindestbeitragsgrundlage sich um € 123,27 (2016), € 114,98 (2017), € 105,68 (2018), € 95,74 (2019) bzw. € 85,57 (2020) verringert. Rund 94.000 sind Selbstständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG ab dem 4. Jahr, deren monatliche Mindestbeitragsgrundlage sich um € 324,71 (2016), € 331,20 (2017), € 338,49 (2018), € 346,27 (2019) bzw. € 354,23 (2020) verringert.

 

Im Zuge der Steuerreform 2015 ist auch eine Entlastung der bäuerlichen Berufsgruppe im Bereich der berufsspezifischen Sozialversicherung geplant. Hierzu ist im Budget eine jährliche Zuwendung im Betrag von 15 Millionen Euro vorgesehen. Dieser Betrag soll jährlich auf die in Betracht kommenden Betriebe aufgeteilt und mit der jeweiligen Beitragszahlung gegen gerechnet werden.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2016

2017

2018

2019

2020

PV-Mehreinnahmen Anhebung HBGL (UG 22)

Bund

1

89.900.000,00

89.900.000

 

 

 

 

 

 

1

91.600.000,00

 

91.600.000

 

 

 

 

 

1

93.400.000,00

 

 

93.400.000

 

 

 

 

1

95.700.000,00

 

 

 

95.700.000

 

 

 

1

98.000.000,00

 

 

 

 

98.000.000

SUMME

 

 

 

89.900.000

91.600.000

93.400.000

95.700.000

98.000.000

Ersatz Mindereinnahmen MBG-KV GSVG (UG16)

Sozial­versicherungs­träger

1

40.000.000,00

40.000.000

40.000.000

40.000.000

40.000.000

40.000.000

Einnahmen Beitragsrückzahlung BSVG (UG16)

Sozial­versicherungs­träger

1

15.000.000,00

 

15.000.000

15.000.000

15.000.000

15.000.000

GESAMTSUMME

 

 

 

129.900.000

146.600.000

148.400.000

150.700.000

153.000.000

 

Davon Bund

 

 

89.900.000

91.600.000

93.400.000

95.700.000

98.000.000

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

40.000.000

55.000.000

55.000.000

55.000.000

55.000.000

 

Berechnung: (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL nach Erhöhung x Beitragssatz PV x Monate) minus (Zahl der Fälle über HBGL x HBGL vor Erhöhung x Beitragssatz PV x Monate)

 

Zahl der Fälle:

2016: 313.000 (Zahl der Fälle), 4.740,- (HBGL vor Erhöhung), 4.830 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. € 89,900.000

2017: 319.000 (Zahl der Fälle), 4.830,- (HBGL vor Erhöhung), 4.920 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. € 91,600.000

2018: 325.000 (Zahl der Fälle), 4.950,- (HBGL vor Erhöhung), 5.040 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. € 93,400.000

2019: 333.000 (Zahl der Fälle), 5.070,- (HBGL vor Erhöhung), 5.160 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. € 95,700.000

2020: 341.000 (Zahl der Fälle), 5.190,- (HBGL vor Erhöhung), 5.280 (HBGL nach Erhöhung), 22,8% (Beitragssatz PV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen PV ca. € 98,000.000

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.

 


Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Gegenfinanzierung Steuerreform

-       Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,- monatlich im Jahr 2016.

-       Einheitlicher Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Lehrverhältnisse über die gesamte Lehrzeit

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90,- monatlich ergeben sich bis zum Jahr 2020 kumulierte Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung in Höhe von rund € 123 Mio.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2045 um 0,12 % des BIP bzw. 691 Mio. € (zu Preisen von 2016) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

23.662

24.116

24.570

24.990

25.591

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Steuerreform 2016 - Begleitgesetz - Anhebung Höchstbeitragsgrundlage und Neuregelung Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrverhältnisse

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Umsetzung des Ministerratsvortrags "Steuerreform" durch außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90,- monatlich (§ 108 Abs. 3).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90,- monatlich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Gegenfinanzierung Steuerreform

 

Beschreibung des Ziels:

Zusätzliche Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2016 und somit Entlastung der UG 20 durch Maßnahmen im Beitragsbereich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beibehaltung der aktuellen Höchstbeitragsgrundlage und der Aufwertung durch die Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres.

Bis 2020 ergeben sich kumulierte Mehreinnahmen (2016 bis 2020) in der Arbeitslosenversicherung in Höhe von rund € 123 Mio. € (UG-20), die den allgemeinen Bundeshaushalt über eine verringerte Abgangsdeckung in gleicher Höhe entlasten.

 

Ziel 2: Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen

 

Beschreibung des Ziels:

Vereinfachung der Lohnverrechnung durch den Entfall von Beitragsgruppen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Lehrverhältnisse sind im letzten Lehrjahr in Höhe von 6vH unter Beachtung des §2a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), den verminderten Beitragssätzen bei geringem Einkommen, zu entrichten.

 

In der Sozialversicherung gibt es derzeit 19 Hauptbeitragsgruppen für Lehrlinge.

Eine einheitliche Hauptbeitragsgruppe für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrverhältnisse.

Indikator: Einführung eines über die gesamte Laufzeit eines Lehrverhältnisses geltenden einheitlichen Beitragssatzes von 2,4 vH (§2 AMPFG) unter Beachtung des §2a AMPFG in der Arbeitslosenversicherung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,- monatlich im Jahr 2016.

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 ergeben sich Mehreinnahmen für die Arbeitslosenversicherung im Jahr 2016 und für die Folgejahre und somit eine Entlastung der UG 20 in gleicher Höhe.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Höchstbeitragsgrundlage 2015 beträgt täglich 155 Euro. Diese würde für das Kalenderjahr 2016 mit der Aufwertungszahl des Jahres 2016 vervielfacht. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.

Durch die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90 monatlich ergeben sich 2020 kumulierte Mehreinnahmen von rund € 123 Mio. €i n der Arbeitslosenversicherung (UG-20).

 

Maßnahme 2: Einheitlicher Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Lehrverhältnisse über die gesamte Lehrzeit

Beschreibung der Maßnahme:

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrverhältnisse beträgt einheitliche 2,4 vH der Beitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) über die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Lehrverhältnisse sind im letzten Lehrjahr (§ 1 Abs. 1 lit. b) in Höhe von 6vH unter Beachtung des §2a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), den verminderten Beitragssätzen bei geringem Einkommen, zu entrichten.

Einführung eines über die gesamte Laufzeit eines Lehrverhältnisses geltenden einheitlichen Beitragssatzes von 2,4 vH (§2 AMPFG) unter Beachtung des §2a AMPFG in der Arbeitslosenversicherung.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

‑691

‑0,12

*zu Preisen von 2016

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

23.662

24.116

24.570

25.175

25.780

Transferaufwand

0

0

0

185

189

Aufwendungen gesamt

0

0

0

185

189

Nettoergebnis

23.662

24.116

24.570

24.990

25.591

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Es ist von einer Vereinfachung der Verwaltung für die Unternehmen durch einen einheitlichen Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,4vH der Beitragsgrundlage für den Zeitraum des Lehrverhältnisses auszugehen. Das soll auch zur Senkung der betrieblichen Verwaltungskosten führen.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Betroffen sind die Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung. wobei laut letztverfügbaren Schätzungen für das Jahr 2013 beschäftigte Frauen rund 37,3% der Beitragseinnahmen der Arbeitslosenversicherung induzieren.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Es ist von einer Vereinfachung der Verwaltung für die Unternehmen durch einen einheitlichen Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,4vH der Beitragsgrundlage für den Zeitraum des Lehrverhältnisses auszugehen. Das soll auch zur Senkung der betrieblichen Verwaltungskosten in KMU führen.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

 

 

185

189

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

Durch Mehreinzahlungen

20.01.03 Leistungen/ Beiträge BMASK

 

 

 

 

185

189

 

Erläuterung der Bedeckung

Die höheren Ausgaben beim Arbeitslosengeld und anteiligen Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahren 2019 und 2020 werden durch die Mehreinnahmen durch die außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 bedeckt und überkompensiert.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Anz. d. Empf.

Höhe des Transferaufw. (€)

2016

2017

2018

2019

2020

Höherer Arbeitslosengeldbezug durch Erh. der HBGL

Bund

1.500

123,51

 

 

 

185.265

 

 

 

1.500

125,98

 

 

 

 

188.970

SUMME

 

 

 

 

 

 

185.265

188.970

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

185.265

188.970

 

Die geschätzten Zugänge in die Leistungsart Arbeitslosengeld (AlG) mit einem maximalen Tagsatz entsprechen 1.500 Fälle pro Jahr. Die geschätzte Erhöhung des AlG-Tagsatzes - wirksam ab 2019 - durch Anhebung Höchstbeitragsgrundlage beläuft sich auf rund 1 Euro. Die geschätzte durchschnittliche Bezugsdauer AlG ist 85 Tage. Inklusive der anteiligen SV-Beiträge, ergibt sich ein zusätzlicher Transferaufwand pro Fall in Höhe von € 123,51 (für das Jahr 2019). Dieser Wert wird mit 2% für das Jahr 2020 valorisiert.

 

Die zusätzlichen Ausgaben in der AlV, durch die außerordentliche Erhöhung der HBGL im Jahr 2016 werden erst nach drei Jahren wirksam (=2019). Gemäß §21 (3) AlVG wird das monatliche Einkommen nur bis zu den 3 Jahren vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den AlV-Beitrag maßgeblichen Höchstbemessungsgrenze berücksichtigt.

 

Eine empirische Analyse auf Grundlage der Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt, dass maximal 200 Personen pro Jahr, deren Erwerbskarriere eine Hilfsarbeit mit einer nachfolgenden Lehrausbildung und einer darauf folgenden Arbeitslosigkeit umfasst von einem Günstigkeitsvergleich hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung (AlV) profitieren könnten. Der Günstigkeitsvergleich ist Bestandteil des geltenden Arbeitslosenversicherungsrechts, jedoch werden durch die geplante Einführung eines einheitlichen AlV-Beitragssatzes für Lehrverhältnisse über die gesamte Lehrzeit neue Vergleichskonstellationen wirksam.

Wird angenommen, dass sich der Betrag des bezogenen Arbeitslosengeldes um 80 Euro pro Monat durch den Günstigkeitsvergleich erhöht und eine Leistungsbezugsdauer von 6 Monaten angenommen, dann ergibt sich ein zusätzlicher Leistungsaufwand für die Arbeitslosenversicherung von rund € 96.000 pro Jahr, welcher sich inklusive anteiliger Sozialversicherungsbeiträge auf knapp € 140.000,- jährlich erhöht

 

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2016

2017

2018

2019

2020

Mehreinnahmen durch außerord. Erhöhung der HBGL

Bund

313.000

75,60

23.662.800

 

 

 

 

 

 

319.000

75,60

 

24.116.400

 

 

 

 

 

325.000

75,60

 

 

24.570.000

 

 

 

 

333.000

75,60

 

 

 

25.174.800

 

 

 

341.000

75,60

 

 

 

 

25.779.600

SUMME

 

 

 

23.662.800

24.116.400

24.570.000

25.174.800

25.779.600

Umstellung AlV-Beiträge für Lehrlinge auf 2,4vH

Bund

115.000

‑0,01

‑1.150

 

 

 

 

 

 

115.000

0,00

 

 

 

 

 

SUMME

 

 

 

‑1.150

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

23.661.650

24.116.400

24.570.000

25.174.800

25.779.600

 

Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AlV) durch außerordentliche Erhöhung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um 90 Euro im Jahr 2016:

 

2016: 313.000 (Zahl der Fälle), 4.740,- (HBGL vor Erhöhung), 4.830 (HBGL nach Erhöhung), 6,0% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 23.700.000

2017: 319.000 (Zahl der Fälle), 4.830,- (HBGL vor Erhöhung), 4.920 (HBGL nach Erhöhung), 6,0% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 24.100.000

2018: 325.000 (Zahl der Fälle), 4.950,- (HBGL vor Erhöhung), 5.040 (HBGL nach Erhöhung), 6,0% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 24.600.000

2019: 333.000 (Zahl der Fälle), 5.070,- (HBGL vor Erhöhung), 5.160 (HBGL nach Erhöhung), 6,0% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 25.200.000

2020: 341.000 (Zahl der Fälle), 5.190,- (HBGL vor Erhöhung), 5.280,- (HBGL nach Erhöhung), 6,0% (Beitragssatz KV), 14 (Anzahl der Monate) = geschätzte Mehreinnahmen KV € 25.800.000

 

Die vorgesehene Umstellung der Einhebung der AlV-Beiträge für Lehrlinge - Ende 2014 wurden laut WKO 115.068 Lehrverhältnisse registriert - auf den Beitragssatz von 2,4% der Beitragsgrundlage ist ertragsneutral und entspricht in der Höhe der AlV-Beitragseinnahmen der geltenden Regelung, in dem nur für Lehrlinge im letzten Lehrjahr Beiträge zu entrichten sind. Im Jahr 2014 betrugen die Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung aus Beiträgen für Lehrverhältnisse rund 24 Mio. Euro.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Kinder und Jugend

Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive

-       Finanzielle Auswirkungen von 1 Mrd. € über 10 Jahre an öffentlichen Ausgaben oder

-       es sind Strategien oder Entscheidungen mit Implikationen für die Lebensgestaltung auf mindestens 25 Jahre betroffen, insbesondere in der Fiskal-, Energie- oder Umweltpolitik

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.