Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung der Vorgaben des EuGH in der Entscheidung C-277/10 zum Filmurheberrecht

-       Verbesserung der Einkommenssituation für die Kunstschaffenden und Presseverleger

-       Erleichterung gewisser Nutzungen von Werken

-       Modernisierung überarbeitungsbedürftiger Bestimmungen

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Änderung des § 38 UrhG über die Verwertungsrechte am Filmwerk

-       Neuregelung der Vergütungen für private Vervielfältigungen in § 42b UrhG

-       Neuregelung des Zitatrechts, Einführung einer freien Werknutzung für das "unwesentliche Beiwerk"

-       Erleichterung der Werknutzung für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtung

-       Zweitverwertungsrecht für Urheber wissenschaftlicher Beiträge

-       Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Werken in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind

-       Modernisierung der Bestimmungen über das verwandte Schutzrecht der ausübenden Künstler und Veranstalter

-       Auflassung des "Urheberregisters"

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften, die allein durch das In-Kraft-Treten dieses Entwurfs entstünde, ist nicht zu erwarten. Wie weit die vergütungspflichtigen Nutzungsmöglichkeiten im Bereich des Unterrichts und der Lehre wahrgenommen werden, und welche Vergütungen dafür ausgehandelt werden, steht im Ermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft. Die administrativen Erleichterungen durch die Auflassung des Urheberregisters sind in der Gesamtschau vernachlässigbar.

 

Soziale Auswirkungen:

Für Menschen mit Beeinträchtigungen soll die Verfügbarkeit von Werken in einem sie zugänglichen Format erheblich gesteigert werden. Das betrifft vor allem Menschen mit dauerhaften Sehbehinderungen. Die vorgeschlagenen Neuerungen sollen den grenzüberschreitenden Austausch von Büchern in einem zugänglichen Format durch Hörbüchereien und ähnliche Einrichtungen erleichtern.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Soweit zur Novellierung vorgeschlagene Bestimmungen in den Anwendungsbereich von Richtlinien im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte fallen, werden mit dem Unionsrecht kompatible Lösungen gewählt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Urheberrechts-Novelle 2015

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

- In seiner aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien ergangenen Entscheidung (C-277/10) hat der EuGH mit Beziehung auf Hauptregisseure eines Filmwerks die Ansicht vertreten, dass die „cessio legis“ des § 38 UrhG dem Unionsrecht widerspricht und durch eine Vermutungslösung zu ersetzen wäre. Obwohl eine richtlinienkonforme Interpretation beim Hauptregisseur möglich ist, stellt sich bei den anderen Filmurhebern die Frage, ob deren Rechteübertragung nun vermutet wird oder ex lege eintritt.

- Bei den Vergütungen für Vervielfältigungen für den eigenen und privaten Gebrauch stellte sich mehrere Jahre lang die Frage, inwieweit der geltende § 42b UrhG Vervielfältigungen auf digitale Speichermedien anzuwenden ist. Auch wenn der EuGH und der OGH wesentliche Fragen in diesem Zusammenhang geklärt hat, besteht doch noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

- Im Bereich der freien Werknutzungen führen verstreute Bestimmungen zum Zitatrecht und die fehlende Ausnahme für ein "unwesentliches Beiwerk" zu Unsicherheiten in der praktischen Anwendung.

- Im Bereich der postsekundären Bildungseinrichtungen gibt es Rechtsunsicherheiten, ob und in welchem Umfang Vervielfältigungen und die öffentliche Zurverfügungstellung für die Zwecke des Unterrichts und der Lehre zulässig sind. Das führt dazu, dass Lehr- und Forschungsmaterialien vielfach noch in analoger Form verbreitet werden.

- Derzeit werden in einzelnen Wissenschaftsbereichen nur wenige Forschungsarbeiten in ein wissenschaftliches Repositorium eingestellt, auch weil wissenschaftliche Autoren Verlagen die Rechte dafür abgetreten haben.

- Gemeinnützige Organisationen, insbesondere Bibliotheken für Blinde, können wegen bestehender Rechtsunsicherheiten nur beschränkt Werke in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten grenzüberschreitend austauschen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

- Bei Untätigkeit im Bereich des Filmurheberrechts würden verschiedene Zweifelsfragen verbleiben. Auch ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Umsetzung der Vorgaben des EuGH kann nicht ausgeschlossen werden.

- Bei Untätigkeit im Bereich der Leerkassettenvergütung ist mit bleibender Rechtsunsicherheit und langen Gerichtsverfahren zu rechnen. Statt einer Modernisierung der Vergütungen für die private Vervielfältigung würde es das Unionsrecht auch erlauben, auf eine freie Werknutzung für die Vervielfältigung zum privaten bzw. eigenen Gebrauch zur Gänze zu verzichten. Eine solche Lösung würde aber weder den Anliegen der Rechteinhaber noch den Anliegen der Nutzer gerecht werden.

- Im Bereich der freien Werknutzungen würden sich bei Untätigkeit die Nutzer aus Furcht vor Rechtsverfolgung in geringerem Ausmaß des Zitatrechts und der Einbeziehung von Werken als "unwesentliches Beiwerk" bedienen, was die Kreativität hemmen würde. Wenn keine Modernisierung im Bereich der Bildung, Wissenschaft und Forschung durchgeführt wird, würde die Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Materialien für Lehre und Forschung eingeschränkt werden und sich damit auf diese Bereiche negativ auswirken. Im Bereich der Ausnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen würde eine Untätigkeit die bestehenden Rechtsunsicherheiten prolongieren; außerdem würde Österreich den Verpflichtungen aus dem WIPO-Vertrag von Marrakesch nicht nachkommen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

THUISKOPIE/WIPO international survey on private copying 2013; Studien des Instituts GfK zur Speichermedienvergütung

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Auswirkungen können durch Berichte der Verwertungsgesellschaften über die Einkünfte evaluiert werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Herstellung von Rechtssicherheit im Bereich der Rechteklärung bei und Auswertung von Filmproduktionen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die "cessio legis" sieht vor, dass die Verwertungsrechte der Filmurheber an einem Filmwerk dem Produzenten zustehen.

Die Filmurheber übertragen ihre Rechte vertraglich dem Produzenten; eine solche Übertragung wird vermutet. Ein Vertragsverletzungsverfahren wird vermieden.

 

Ziel 2: Verbesserung der Einkommenssituation für die Kunstschaffenden

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durch lange Gerichtsverfahren besteht Rechtsunsicherheit über das Ausmaß des Vergütungsanspruchs für private Vervielfältigungen. Das führt zu einer Abnahme außergerichtlicher Verhandlungen zwischen Rechteinhaber- und Nutzerseite und letztlich dazu, dass die für gerechtfertigt erkannten Ansprüche erst nach Rechtskraft der Urteile ausbezahlt werden können.

Gerichtsverfahren über die Vergütungsansprüche nehmen ab. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen haben Verhandlungen über das Ausmaß der Vergütungsansprüche erleichtert; die einvernehmlich festgelegten Vergütungssätze gewährleisten Rechtssicherheit.

 

Ziel 3: Erleichterung gewisser Nutzungen von Werken

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rechtsunsicherheiten über die Reichweite der Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts führen dazu, dass kreative Inhalte nicht oder nicht in digitaler Form verbreitet werden oder dass eine solche Nutzung Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht.

Durch eine Klarstellung und Modernisierung der Schrankenbestimmung, die auch die technologische Entwicklung berücksichtigt, wird die Verbreitung kreativer Inhalte verstärkt. Die Rechtsunsicherheit und damit Rechtsstreitigkeiten werden abnehmen.

 

Ziel 4: Modernisierung überarbeitungsbedürftiger Bestimmungen

 

Beschreibung des Ziels:

Die umfassende Novelle des Urheberrechts soll genützt werden, einige überarbeitungsbedürftige Bestimmungen anzupassen: So soll das praktisch bedeutungslose Urheberregister aufgelassen werden, und das Hauptstück über die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler und Veranstalter überarbeitet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Sprache und systematische Aufarbeitung der Bestimmungen sorgt für Rechtsunsicherheit und erhöhte Nachfragen.

Die Rechte der Berechtigten lassen sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Änderung des § 38 UrhG über die Verwertungsrechte am Filmwerk

Beschreibung der Maßnahme:

In seiner aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien ergangenen Entscheidung (C-277/10) hat der EuGH die Ansicht vertreten, dass die gesetzliche Übertragung der Rechte des Hauptregisseurs als Filmurheber auf den Filmproduzenten ("cessio legis") dem Unionsrecht widerspricht und durch eine Vermutungslösung zu ersetzen wäre. Dies bedeutet zunächst nur, dass § 38 Abs. 1 UrhG für den Hauptregisseur nicht mehr im Sinn einer gesetzlichen Rechteeinräumung sondern als widerlegbare Vermutungsregel zu interpretieren ist. Dennoch schlägt der Entwurf vor, die cessio legis des § 38 Abs. 1 UrhG für alle Filmurheber zu überarbeiten und die deutsche Regelung einer widerlegbaren Vermutung verbunden mit dem Verbot einer Vorausabtretung zu übernehmen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Wortlaut des § 38 UrhG sieht vor, dass die Verwertungsrechte des Hauptregisseurs an einem Filmwerk dem Produzenten zustehen, was laut EuGH nicht zulässig ist. Eine unionskonforme Interpretation wäre zwar möglich, ließe aber einige Fragen offen.

Die Rechtsstreitigkeiten, die eine Interpretation des § 38 UrhG zum Gegenstand haben, nehmen ab.

 

Maßnahme 2: Neuregelung der Vergütungen für private Vervielfältigungen in § 42b UrhG

Beschreibung der Maßnahme:

Das Urheberrechtsgesetz gestattet die Vervielfältigung von Werken zum eigenen und privaten Gebrauch und sieht dafür in § 42b zwei Vergütungsansprüche vor, die den Urhebern Einnahmen aus der privaten Vervielfältigung sichern sollen. Die "Leerkassettenvergütung" wird auf Trägermaterial eingehoben und soll die Urheber für private Vervielfältigungen auf Bild- und Schallträgern (also für "Aufnahmen") entlohnen. Der Entwurf schlägt in Orientierung an der deutschen Rechtslage vor, Speichermedien jeglicher Art in die "Leerkassettenvergütung" einzubeziehen und anlässlich dessen § 42b UrhG auch in anderen Aspekten zu überarbeiten. Ferner wird – ebenfalls nach deutschem Vorbild und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH – vorgeschlagen, zur Zulässigkeit von Privatkopien auf Grundlage illegaler Vorlagen Stellung zu nehmen.

 

Umsetzung von Ziel 2, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es sind mehrere Gerichtsverfahren über das Ausmaß der Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch anhängig.

Einvernehmlich festgelegte Vergütungssätze sorgen für Rechtssicherheit.

 

Maßnahme 4: Neuregelung des Zitatrechts, Einführung einer freien Werknutzung für das "unwesentliche Beiwerk", Klarstellung bei der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen

Beschreibung der Maßnahme:

Das Zitatrecht soll großzügiger formuliert und eine Ausnahme für "unwesentliches Beiwerk" nach deutschem Vorbild geschaffen werden. Darüber hinaus soll die freie Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen geringfügig erweitert werden, um die Anfertigung von Sicherungskopien auf gesicherte Grundlagen zu stellen.

 

Umsetzung von Ziel 3, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rechtsunsicherheiten über die Reichweite des Zitatrechts und die Verwendung von Werken als "unwesentliches Beiwerk".

Es ist klargestellt, wann und in welchem Umfang Zitate und unwesentliche Werkeinbeziehungen verwendet werden dürfen. Das führt zu einer stärkeren Nutzung der Werke im Rahmen von Zitaten und damit zu einer Steigerung der Verbreitung kreativer Inhalte.

 

Maßnahme 5: Erleichterung der Werknutzung für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtung

Beschreibung der Maßnahme:

In § 42a UrhG soll klargestellt werden, dass der Versand von Kopien durch Bibliotheken auf Bestellung auch in digitaler Form möglich ist. In § 42g soll eine Rechtsgrundlage für die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien in einem Intranet für Bildungszwecke geschaffen werden.

Um die Nutzung von Werken in Prüfungsaufgaben ("Zentralmatura") zu vereinfachen, soll § 59c UrhG um einen darauf Bezug nehmende Bestimmung ergänzt werden, die eine Verwertungsgesellschaftenpflicht mit Außenseiterwirkung vorsieht.

 

Umsetzung von Ziel 3, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Bereich der postsekundären Bildungseinrichtungen gibt es Rechtsunsicherheiten, ob und in welchem Umfang Vervielfältigungen und die öffentliche Zurverfügungstellung für die Zwecke des Unterrichts und der Lehre zulässig sind. Das führt dazu, dass Lehr- und Forschungsmaterialien vielfach noch in analoger Form verbreitet werden.

Die Verbreitung von Lehr- und Forschungsmaterialien in digitaler Form nimmt um mindestens 25% zu, ohne dass wissenschaftliche Verlage aus diesem Grund Umsatzeinbußen erleiden.

 

Maßnahme 6: Zweitverwertungsrecht für Urheber wissenschaftlicher Beiträge

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Förderung von Zweitveröffentlichungen im Weg des Open Access soll für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht für die Ergebnisse hauptsächlich öffentlich-finanzierter Forschung eingeführt werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden in einzelnen Wissenschaftsbereichen nur wenige Forschungsarbeiten in ein wissenschaftliches Repositorium eingestellt, auch weil wissenschaftliche Autoren Verlagen die Rechte dafür abgetreten haben.

Die Anzahl der in wissenschaftliche Repositorien eingestellten Forschungsarbeiten steigt. Das wird die Zitierung wissenschaftlicher Arbeiten österreichischer Forscher erhöhen und damit den österreichischen Wissenschafts- und Forschungsstandort fördern.

 

Maßnahme 7: Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Werken in Formaten, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind

Beschreibung der Maßnahme:

In vorweggenommener Umsetzung des WIPO-Marrakesch-Abkommens zur Erleichterung lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken soll die freie Werknutzung nach § 42d zugunsten behinderter Menschen erweitert und auch sonst an die Vorgaben des Vertrags angepasst werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gemeinnützige Organisationen, insbesondere Bibliotheken für Blinde, können wegen bestehender Rechtsunsicherheiten nur beschränkt Werke in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten grenzüberschreitend austauschen.

Der grenzüberschreitende Austausch von Werken für Menschen mit Behinderungen wird um mindestens 50% gesteigert.

 

Maßnahme 8: Modernisierung der Bestimmungen über das verwandte Schutzrecht der ausübenden Künstler und Veranstalter

Beschreibung der Maßnahme:

Der Entwurf schlägt eine sprachliche und systematische Modernisierung des I. Abschnitts des II. Hauptstücks (§§ 66 bis 72) über das verwandte Schutzrecht für die Leistungen der ausübenden Künstler und der Veranstalter vor. Inhaltlich sollen dabei aber nur die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler an die der Urheber angenähert werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler bleiben hinter denen des Urhebers zurück.

Die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler sind gestärkt, was sich in einer erhöhten Wertschätzung niederschlagen sollte.

 

Maßnahme 9: Auflassung des „Urheberregisters“

Beschreibung der Maßnahme:

Um in den Genuss des Laufs der Regelschutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) zu kommen, müssen die Urheber anonym erschienener Werke innerhalb der für sie geltenden Schutzfrist (70 Jahre nach Erstveröffentlichung) in das Urheberregister eingetragen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Die Revidierte Berner Übereinkunft und die Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/77/EU, ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 1, hingegen lassen hiefür die Offenbarung der Identität des Urhebers genügen.

Derzeit wird das Urheberregister so gut wie gar nicht genutzt. Es wird daher vorgeschlagen, das Urheberregister abzuschaffen und nach den konventions- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den Lauf der Regelschutzfrist nur noch die Offenbarung der Identität des Urhebers vorzusehen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zahlreiche Anfragen beim Bundesministerium für Justiz zur Bedeutung der „Urheberregisters“.

Abnahme der Anfragen zum Urheberregister.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Mit dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Anmeldepflichten des bisherigen § 90a UrhG durch eine dem § 54e dUrhG nachgebildete Meldepflicht des zur Zahlung der Speichermedienvergütung Verpflichteten zu ersetzen. Derartige Verpflichtungen sind schon derzeit in den Gesamtverträgen zwischen Verwertungsgesellschaften und Zahlungspflichtigen enthalten, sodass sich daraus keine nennenswerte Erhöhung von Informationsverpflichtungen ergibt.

Im Übrigen werden für Bürger oder Unternehmen keine sie belastenden Informationsverpflichtungen geschaffen.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Da multifunktionelle Speichermedien nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2013, 4 Ob 138/13t, schon nach geltendem Recht dem Grunde nach der Vergütungspflicht unterliegen, führt die Neuregelung der Speichermedienvergütung als solche zu keinen zusätzlichen Belastungen für die Zahlungspflichtigen.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Für Menschen, die blind sind, eine geringe Sehkraft oder andere Behinderungen haben, die ihre Lesefähigkeit einschränken, ist der vollständige und gleichberechtigte Zugang zu gedrucktem Material von enormer Bedeutung, damit sie gleichberechtigt mit anderen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Etwa 90% der weltweit Sehbehinderten leben in Entwicklungsländern. Nach Angaben der Weltblindenunion (WBU) liegen in Europa nur 5% der Buchveröffentlichungen derzeit auch in Formaten vor, die für seh- und lesebehinderte Menschen lesbar bzw. "zugänglich" sind, im Rest der Welt und ganz besonders in den Entwicklungsländern nur 1%.

Derzeit werden die meisten Bücher für Menschen mit Lesebehinderungen von spezialisierten Einrichtungen, oft Blindenbibliotheken, auf nationaler Ebene hergestellt. Selbst in den Industrieländern verfügen diese nur über beschränkte Finanzmittel. Da es bisher an einem internationalen Rechtsrahmen für den Austausch lesbarer Formate fehlte, mussten mitunter diese spezialisierten Einrichtungen kostenaufwändig ein Buch in einem für Blinde zugänglichen Format herstellen, auch wenn ein zugängliches Format dieses Buches bereits in einem anderen Land verfügbar war. Durch den grenzüberschreitenden Austausch von zugänglichen Formaten kann somit den Blinden mehr Literatur zur Verfügung gestellt werden, und die spezialisierten Einrichtungen können ihre Mittel auf die international noch nicht verfügbaren Werke konzentrieren.

 

Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Menschen mit dauerhaften Sehproblemen

318.000

STATISTIK AUSTRIA, Mikrozensus 4. Quartal 2007 - Zusatzfragen "Menschen mit Beeinträchtigungen".

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Wie weit Unternehmen die Speichermedienvergütung an die Konsumenten überwälzen können, hängt vom Wettbewerbsdruck ab. Die endgültige Höhe der Speichermedienvergütung ist wiederum vom Ergebnis der Tarifverhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem Handel abhängig, die nach den Klarstellungen durch den Obersten Gerichtshof und den vorliegenden Gesetzesvorschlag beginnen können. Bei der Speichermedienvergütung ist zu berücksichtigen, dass die Austro Mechana (Verwertungsgesellschaft, die mit der Einhebung und Verteilung der Leerkassettenvergütung betraut ist) schon nach geltendem Recht von der Vergütungspflicht für Speichermedien ausgegangen ist und ein Teil der Elektrohändler bereits jetzt die Abgaben zurückbehält. Die vorgeschlagene Neufassung des § 42b UrhG wirkt sich daher nicht notwendigerweise auf den Preis einer Festplatte oder eines Mobiltelefons aus.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.