Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vereinfachung des Giftrechts durch Vereinheitlichung des Giftbegriffes in Übereinstimmung mit den Gefahrenkategorien der CLP-V; Vereinfachung und Zusammenführung der im Chemikaliengesetz und im Biozidproduktegesetz geregelten giftrechtlichen Bestimmungen und damit Verbesserung der Lesbarkeit und Transparenz für die Rechtsadressaten.

-       Vereinfachung der Voraussetzungen für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender durch vollständige Umstellung auf das bereits etablierte Bescheinigungssystem für Betriebe und berufsmäßige Verwender.

Auf Grund des Auslaufens von Übergangsfristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1 (CLP-V) mit 1. Juni 2015 gelten für Stoffe und Gemische endgültig die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen. Da das bestehende Giftrecht, insbesondere die Giftdefinition, mittels eines komplexen Übergangsregimes derzeit noch auf das alte System abstellt, soll der Giftbegriff zur Gänze auf die in der CLP-V verankerten Gefahrenkategorien umgestellt und damit vereinfacht und für die Rechtsadressaten leicht durchschaubar werden. Im Rahmen der Anpassungen wird auch eine Angleichung und Zusammenführung mit den giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes angestrebt.

Für dem Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender soll das System der derzeit noch parallel bestehenden Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen vollständig auf das Bescheinigungssystem umgestellt werden, wodurch das System für die Rechtsadressaten transparenter und leichter vollziehbar werden soll.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Umstellung des Giftbegriffes (§ 35) im ChemG 1996 und Übernahme der giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes in das ChemG 1996.

-       Auslaufen des derzeit noch geltenden Bewilligungssystems und vollständige Umstellung auf das schon jetzt bestehende Bescheinigungssystem.

Im ChemG 1996 werden vor allem im III. Abschnitt Änderungen vorgenommen, die den Giftbegriff und den Erwerb von Giften betreffen (Auslaufen der Giftbezugsbewilligungen, die in Hinkunft nur mehr für Private in Form von Giftbezugsscheinen gelten sollen, und vollständige Umstellung auf das Bescheinigungssystem für Betriebe/berufsmäßige Verwender)

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Änderungen des ChemG 1996 und des Biozidproduktegesetzes werden eine Verbesserung der Transparenz für die Rechtsadressaten und der Vollziehbarkeit zur Folge haben; durch Umstellung der derzeit parallel bestehenden Bewilligungen und Bescheinigungen für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender und Integration von Biozidprodukten in Abschnitt III des ChemG 1996 wird das existierende Giftrecht vereinfacht.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen sind aus folgenden Gründen als nicht wesentlich einzuschätzen:

- für die Abwicklung des Antrags für eine Giftbezugsbewilligung war bisher eine Person im Unternehmen (z.B. Giftbeauftragter) zuständig: daran wird sich grundsätzlich nichts ändern, da in Hinkunft eine Meldung zur Erlangung einer Giftbezugsbescheinigung zu erstatten ist, die hinsichtlich ihres Umfangs praktisch gleichwertig ist.

- das System soll nun ausschließlich auf das Bescheinigungssystem umgestellt werden; da dieses bereits existiert, ergibt sich für alle Unternehmen, die bereits umgestiegen sind, keine administrative oder finanzielle Auswirkung.

- solche Anträge mussten bisher im Abstand von fünf Jahren neuerlich gestellt werden; Im neuen Bescheinigungs-System, das bereits mit der letzten Novelle (BGBl. I Nr. 7/2012) eingeführt worden ist, fällt lediglich die Verpflichtung weg, diese alle fünf Jahre zu erneuern; an Stelle der Erneuerungsverpflichtung tritt eine Verpflichtung, gegebenenfalls substanzielle Veränderungen der Voraussetzungen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Es kann daher vorkommen, dass einzelne Unternehmen länger als fünf Jahre mit ein- und derselben Bescheinigung arbeiten können, und dass andere Unternehmen möglicherweise schon nach weniger als fünf Jahren die geänderten Voraussetzungen zu melden haben werden.

- Aus der Umstellung des Giftbegriffes ergibt sich zwar eine Erleichterung für alle Rechtsadressaten hinsichtlich der Lesbarkeit und Klarheit (die alten Gefährlichkeitskriterien fallen weg), daraus kann jedoch keine wesentliche administrative oder finanzielle Auswirkung abgeleitet werden.

Auf Grund des oben Dargestellten sind weder bei der Behörde noch bei den Unternehmen signifikante finanzielle Auswirkungen zu erwarten.

 

Auf Grund der gegenständlichen Umstellungen des Giftrechts ist jedenfalls gesichert, dass keinesfalls die Unternehmen durch die im Zuge dieser Novelle zu treffenden Maßnahmen belastet werden, sondern es jedenfalls zu einer (geringfügigen) Erleichterung im Giftrecht kommen wird.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 und des Biozidproduktegesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Auf Grund des Auslaufens von Übergangsfristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-V) mit 1. Juni 2015 gelten für Stoffe und Gemische endgültig die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen. Da das bestehende Giftrecht, insbesondere die Giftdefinition, mittels eines komplexen Übergangsregimes derzeit noch auf das alte System abstellt, soll der Giftbegriff zur Gänze auf die in der CLP-V verankerten Gefahrenkategorien umgestellt und damit vereinfacht und für die Rechtsadressaten leichter lesbar werden. Die Aufteilung giftrechtlicher Bestimmungen auf ChemG 1996 und Biozidproduktegesetz hat sich für den Vollzug als nicht zweckmäßig erwiesen; im Rahmen der Anpassungen wird daher eine Angleichung in der Form angestrebt, dass auch Biozidprodukte unter die giftrechtlichen Bestimmungen des ChemG 1996 fallen sollen.

Des weiteren existieren derzeit parallel das System der (alten) Giftbezugsbewilligungen und der (seit 2012 eingeführten) Bescheinigungen. Daher soll das System der derzeit für gewerbliche und berufsmäßige Verwender parallel bestehenden Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen (ein Teil der Betriebe ist bereits auf Bescheinigungen umgestiegen) vollständig auf ein Bescheinigungssystem umgestellt werden. In der Folge muss z.B. nicht alle fünf Jahre neuerlich um eine Bewilligung angesucht werden.

Für Pflanzenschutzmittel gilt der dritte Abschnitt des ChemG 1996 nur mehr bis November 2015, da PSM zukünftig vollständig durch spezielles EU- und nationales Recht hinsichtlich Zulassung, In-Verkehr-Bringen und Verwendung abgedeckt sind.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Für den Fall, dass diese Änderungen nicht vorgenommen werden, würde die derzeit etwas komplizierte Konstruktion des Giftrechts (III. Abschnitt des ChemG 1996) erhalten bleiben. Angesichts der Tatsache, dass diesfalls im ChemG 1996 eine Reihe obsoleter Bestimmungen erhalten blieben, würde die Vollziehbarkeit erschwert werden.

Es bestehen zu diesem Gesetzesvorhaben keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Nach dem vorgesehenen Inkrafttreten (2015) ist der Erfolg der nunmehr durchzuführenden Änderungen vor allem im Rahmen der Vollziehung zu beobachten (z.B. in Hinblick auf die Vollzugspraxis und allfällige Verwaltungsvereinfachungen).

 

Ziele

 

Ziel 1: Vereinfachung des Giftrechts durch Vereinheitlichung des Giftbegriffes in Übereinstimmung mit den Gefahrenkategorien der CLP-V; Vereinfachung und Zusammenführung der im Chemikaliengesetz und im Biozidproduktegesetz geregelten giftrechtlichen Bestimmungen und damit Verbesserung der Lesbarkeit und Transparenz für die Rechtsadressaten.

 

Beschreibung des Ziels:

Auf Grund des Auslaufens von Übergangsfristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-V) mit 1. Juni 2015 gelten für Stoffe und Gemische endgültig die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen. Da das bestehende Giftrecht, insbesondere die Giftdefinition, mittels eines komplexen Übergangsregimes derzeit noch auf das alte System abstellt, soll der Giftbegriff zur Gänze auf die in der CLP-V verankerten Gefahrenkategorien umgestellt und damit vereinfacht und für die Rechtsadressaten leicht durchschaubar werden. Im Rahmen der Anpassungen wird auch eine Angleichung und Zusammenführung mit den giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes angestrebt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Komplexität des Giftbegriffes bleibt erhalten; im Biozidproduktegesetz werden unter komplexen Verweisen auf das ChemG 1996 Gifte gesondert geregelt.

Der Giftbegriff stellt auf die CLP-V ab, ist transparenter und einfacher als bisher; durch die Rückintegrierung der giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes in das ChemG 1996 werden nun die Regelungen für Gifte (Chemikalien und Biozidprodukte) vereinheitlicht.

 

Ziel 2: Vereinfachung der Voraussetzungen für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender durch vollständige Umstellung auf das bereits etablierte Bescheinigungssystem für Betriebe und berufsmäßige Verwender.

 

Beschreibung des Ziels:

Das System soll für die Rechtsadressaten transparenter und leichter vollziehbar werden. Für dem Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender soll das System der derzeit noch parallel bestehenden Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen vollständig auf das Bescheinigungssystem umgestellt werden,

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen weiterhin parallel ein Bewilligungs- und ein Bescheinigungssystem für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender. Giftbezugsbewilligungen sind alle fünf Jahre (oder in kürzeren Abständen) zu beantragen, im Bescheinigungssystem sind Änderungen der Voraussetzungen für die Erlangung einer Bescheinigung der Behörde zu melden. Für Unternehmen, die bereits früher auf Bescheinigungen umgestiegen sind, ändert sich nichts.

Für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender existiert nur mehr das Bescheinigungssystem. Bescheinigungen für Betriebe zum Bezug von Giften gelten unbefristet, solange sich die Voraussetzungen im Betrieb nicht geändert haben (Änderungen sind der Behörde zu melden).

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Umstellung des Giftbegriffes (§ 35) im ChemG 1996 und Übernahme der giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes in das ChemG 1996.

Beschreibung der Maßnahme:

Im ChemG 1996 wird der Giftbegriff (§ 35) vollständig an die Einstufungskriterien der CLP-V angepasst, d.h. die alten Einstufungskriterien entfallen. Die giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes werden in das ChemG 1996 integriert (d.h. für Chemikalien und Biozidprodukte gelten dieselben Bestimmungen).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Komplexität des Giftbegriffes bleibt erhalten; Im Biozidproduktegesetz finden sich relativ komplizierte Bezüge auf das ChemG 1996, die insbesondere im Vollzug problematisch sind, da für "Chemikalien" und "Biozidprodukte" unterschiedliche Giftbezugsbewilligungen bzw. Bescheinigungen auszustellen sind.

Der Giftbegriff stellt auf die CLP-V ab, ist transparent und einfach; Biozidprodukte werden in Hinblick auf giftrechtliche Bestimmungen wieder in Abschnitt III des ChemG 1996 integriert. Die Vollziehung, insbesondere hinsichtlich der Bescheinigungen für den Giftbezug durch Betriebe, ist vereinfacht. Für Biozidprodukte gelten dieselben Bedingungen wie für andere Chemikalien.

 

Maßnahme 2: Auslaufen des derzeit noch geltenden Bewilligungssystems und vollständige Umstellung auf das schon jetzt bestehende Bescheinigungssystem.

Beschreibung der Maßnahme:

Für dem Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender wird das System der derzeit noch parallel bestehenden Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen vollständig auf ein Bescheinigungssystem umgestellt, wodurch die Vollziehung vereinfacht werden soll und für die Verwender von Giften (Betriebe und berufsmäßige Verwender) Erleichterungen angestrebt werden. Da das Bescheinigungssystem bereits existiert und im ChemG 1996 verankert ist, sind zu diesem Zweck keine besonderen Vorkehrungen in der Verwaltung zu treffen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen weiterhin parallel ein Bewilligungs- und ein Bescheinigungssystem für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender. Giftbezugsbewilligungen sind alle fünf Jahre (oder in kürzeren Abständen) zu beantragen, im Bescheinigungssystem sind Änderungen der Voraussetzungen für die Erlangung einer Bescheinigung der Behörde zu melden. Für Unternehmen, die bereits früher auf Bescheinigungen umgestiegen sind, ändert sich nichts.

Für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender existiert nur mehr das Bescheinigungssystem. Betriebe, die noch gültige Giftbezugsbewilligungen besitzen, sind auf Bescheinigungen umgestiegen, die grundsätzlich unbefristet gelten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen sind aus folgenden Gründen als nicht wesentlich einzuschätzen:

- für die Abwicklung des Antrags für eine Giftbezugsbewilligung war bisher eine Person im Unternehmen (z.B. Giftbeauftragter) zuständig: daran wird sich grundsätzlich nichts ändern, da in Hinkunft eine Meldung zur Erlangung einer Giftbezugsbescheinigung zu erstatten ist, die hinsichtlich ihres Umfangs praktisch gleichwertig ist.

- das System soll nun ausschließlich auf das Bescheinigungssystem umgestellt werden; da dieses bereits existiert, ergibt sich für alle Unternehmen, die bereits umgestiegen sind, keinerlei administrative oder finanzielle Auswirkung.

- solche Anträge mussten bisher im Abstand von fünf Jahren neuerlich gestellt werden; Im neuen Bescheinigungs-System, das bereits mit der letzten Novelle (BGBl. I Nr. 7/2012) eingeführt worden ist, fällt lediglich die Verpflichtung weg, diese alle fünf Jahre zu erneuern; an Stelle der Erneuerungsverpflichtung tritt eine Verpflichtung, gegebenenfalls substanzielle Veränderungen der Voraussetzungen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Es kann daher vorkommen, dass einzelne Unternehmen länger als fünf Jahre mit ein- und derselben Bescheinigung arbeiten können, und dass andere Unternehmen möglicherweise schon nach weniger als fünf Jahren die geänderten Voraussetzungen zu melden haben werden.

- Aus der Umstellung des Giftbegriffes ergibt sich zwar eine Erleichterung für alle Rechtsadressaten hinsichtlich der Lesbarkeit und Klarheit (die alten Gefährlichkeitskriterien fallen weg), daraus kann jedoch keine wesentliche administrative oder finanzielle Auswirkung abgeleitet werden.

 

Auf Grund der gegenständlichen Umstellungen des Giftrechts ist jedenfalls gesichert, dass keinesfalls die Unternehmen durch die im Zuge dieser Novelle zu treffenden Maßnahmen belastet werden, sondern es jedenfalls zu einer (geringfügigen) Erleichterung im Giftrecht kommen wird.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.