Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt:         Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

I. Abschnitt:         Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

§ 1. Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel des Gesetzes

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG

§ 3. Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG

§ 4. Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 5. Geltungsbereich

§ 5. Geltungsbereich

§ 5. Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung

§ 5. Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung

§ 6. Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 7. Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 8. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 8. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 9. Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 9. Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 10. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 10. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 11. bis § 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

 

§ 17. Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 18. Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Sicherheitsmaßnahmen

§ 19. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 20. Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber

§ 20. Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 21. Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 22. Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22. Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 23. Verpackungspflicht

§ 23. Verpackungspflicht

§ 24. Kennzeichnungspflicht

§ 24. Kennzeichnungspflicht

§ 25. Sicherheitsdatenblatt

§ 25. Sicherheitsdatenblatt

§ 26. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

 

§ 27. Verantwortlichkeit

§ 27. Verantwortlichkeit

§ 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

 

II. Abschnitt:        Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

II. Abschnitt:        Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

§ 29. Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 29. Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 30. Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 32. Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 33. Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 33. Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 34. Laborverzeichnis

§ 34. Laborverzeichnis

III.           Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

III.           Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§ 35. Begriffsbestimmung

§ 35. Begriffsbestimmung

§ 36. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

 

§ 37. Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische

§ 37. Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische

§ 38. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 39. Datenverwertung

§ 39. Datenverwertung

§ 40. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

 

§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften

 

§ 41a. Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

 

§ 41b. Sachkunde

§ 42. Giftbezugsbewilligung

§ 42. Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

§ 43. Aufzeichnungspflicht

§ 43. Aufzeichnungspflicht

§ 44. Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44. Beauftragter für den Giftverkehr

§ 45. Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. Abgabe an Letztverbraucher

§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 47. Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. Behandlung von Giften als Abfall

§ 48. Besondere Meldepflicht

§ 48. Besondere Meldepflicht

§ 49. Gifte in der Landwirtschaft

§ 49. entfällt

IV. Abschnitt:      Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

IV. Abschnitt:      Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

§§ 50.-51. Prüfstellen

§§ 50.-51. Prüfstellen

§ 52. Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. Kontrolle von Prüfstellen

§ 53. Ausländische Prüfnachweise

§ 53. Ausländische Prüfnachweise

§ 54. Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 54. Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 55. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 55. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 56. Verschwiegenheitspflicht

§ 56. Verschwiegenheitspflicht

V. Abschnitt:       Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

V. Abschnitt:       Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

§§ 57.-64. Überwachung

§§ 57.-64. Überwachung

§ 64a. Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a. Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 65. Verfahrensdelegation

§ 65. Verfahrensdelegation

§ 66. Gebührentarif

§ 66. Gebührentarif

§§ 67.-69. Beschlagnahme

§§ 67.-69. Beschlagnahme

§ 70. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

VI. Abschnitt:      Strafbestimmungen

VI. Abschnitt:      Strafbestimmungen

§ 71. Strafbestimmungen

§ 71. Strafbestimmungen

§ 72. Verantwortlichkeit

§ 72. Verantwortlichkeit

§ 73. Verfall

§ 73. Verfall

§ 74. Verfolgungsverjährung

§ 74. Verfolgungsverjährung

§ 75. Revision

§ 75. Revision

§ 75a. Beschwerde

§ 75a. Beschwerde

§ 75b. Eintrittsrecht

§ 75b. Eintrittsrecht

VII. Abschnitt:     Übergangs- und Schlußbestimmungen

VII. Abschnitt:     Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 76. Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 76. Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 77. Inkrafttreten

§ 77. Inkrafttreten

§ 78. Vollziehungsklausel

§ 78. Vollziehungsklausel


Geltungsbereich

§ 1. bis § 2. Z 8 …

§ 1. bis § 2. Z 8 …

 

           9. Für den Begriff „Biozidprodukt“ gilt die in Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 verwendete Definition.

Wird in diesem Bundesgesetz oder auf ihm basierenden Verwaltungsakten auf EU-Rechtsakte Bezug genommen oder werden Durchführungs- oder Ausführungsvorschriften zu EU-Rechtsakten erlassen, gilt auch für die auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verwaltungsakte die in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegte Begriffsbestimmung, sofern sich nicht ausdrücklich anderes ergibt.

Wird in diesem Bundesgesetz oder auf ihm basierenden Verwaltungsakten auf EU-Rechtsakte Bezug genommen oder werden Durchführungs- oder Ausführungsvorschriften zu EU-Rechtsakten erlassen, gilt auch für die auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verwaltungsakte die in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegte Begriffsbestimmung, sofern sich nicht ausdrücklich anderes ergibt.

Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG

§ 3. (1) Sofern gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5.9.2009, S. 1 (im Folgenden: CLP-V) nicht die Vorschriften der CLP-V für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen zur Anwendung gelangen, sind Stoffe oder Gemische „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

§ 3. (1) Sofern gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V) nicht die Vorschriften der CLP-V für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen zur Anwendung gelangen, sind Stoffe oder Gemische „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

§ 3. (1) Z 1 bis § 4. (1) Z 2 …

§ 3. (1) Z 1 bis § 4. (1) Z 2 …

           3. Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole

           3. Gefahrenklasse: Aerosole

           4. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

           4. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

           5. Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase

           5. Gefahrenklasse: Gase unter Druck

           6. Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

           6. Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

           7. Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

           7. Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

           8. Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

           8. Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

           9. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

           9. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

         10. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

         10. Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

         11. Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

         11. Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

         12. Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

         12. Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

         13. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

         13. Gefahrenklasse: Oxidierende Flüssigkeiten

         14. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

         14. Gefahrenklasse: Oxidierende Feststoffe

         15. Gefahrenklasse: Organische Peroxide

         15. Gefahrenklasse: Organische Peroxide

         16. Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

         16. Gefahrenklasse: Korrosiv gegenüber Metallen

         17. Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

         17. Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

                a) akut oral,

                a) akut oral,

               b) akut dermal,

               b) akut dermal,

                c) akut inhalativ

                c) akut inhalativ

         18. Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut

         18. Gefahrenklasse: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

         19. Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

         19. Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

         20. Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

         20. Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

         21. Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

         21. Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

         22. Gefahrenklasse: Karzinogenität

         22. Gefahrenklasse: Karzinogenität

         23. Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

         23. Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

         24. Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

         24. Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

         25. Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

         25. Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

         26. Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

         26. Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

         27. Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

         27. Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

         28. Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

         28. Gefahrenklasse: Die Ozonschicht schädigend

§ 3. (2) bis § 5. (2) Z 2 …

§ 3. (2) bis § 5. (2) Z 2 …

           3. Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

           3. Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

§ 5. (2) Z 4 bis (3) Z 2 …

§ 5. (2) Z 4 bis (3) Z 2 …

           3. Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

           3. Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

           4. radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

           4. radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

 

        4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

§ 5. (3) Z 5 lit. a) bis lit. b) …

§ 5. (3) Z 5 lit. a) bis lit. b) …

                c) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 169,

               c) kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

               d) Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

               d) Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

                e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

                e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

 

                    aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

 

                    bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

 

                     cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

 

                    dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hiefür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hiefür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

 

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5 ausarbeitet, so hat er bezüglich des Stoffes und der betroffenen Verwendungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für das Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 6 erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 7 ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich zwei an die ECHA zu übermittelnden Dossiers sicherzustellen, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

 

(5) Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.

§ 6. (6) bis § 7. (1) …

§ 6. (6) bis § 7. (1) …

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

           1. Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V; dies umfasst auch die Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden.

           1. Maßnahmen zur Einstufung:

 

               a) Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

 

               b) Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

§ 7. (2) Z 2 bis § 19.

§ 7. (2) Z 2 bis § 19.

Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. (1) bis § 30. (2) …

§ 20. (1) bis § 30. (2) …

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) Bedacht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.

§ 30. (4) bis § 31.

§ 30. (4) bis § 31.

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

Begriffsbestimmung

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

           1. bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes

 

                a) Stoffe, wenn sie

 

                     aa) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder

 

                    bb) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.

 

               b) Gemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.

 

           2. bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (Xn) eingestuft sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes

 

                a) Stoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;

 

               b) Gemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.

 

Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) eingestuft und gekennzeichnet sind, gilt als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu Giften im Sinne der Z 1 bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWG, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-V enthalten sein muss.

 

 

           1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

 

                  - „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

 

                  - „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

 

                  - „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

 

           2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

 

                  - „Giftig bei Verschlucken“ (H301)

 

                  - „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)

 

                  - „Giftig bei Einatmen“ (H331)

 

      oder

 

           3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

 

                  - „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

 

Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des § 35.

§ 36. bis § 37. (1) …

§ 36. bis § 37. (1) …

(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Gemische (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10/2011) zulässig ist.

(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind.

§ 38.

§ 38.

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 gemeldet worden sind.

§ 39. (3) bis § 40.

§ 39. (3) bis § 40.

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muss hiezu berechtigt sein.

§ 41. (2) …

§ 41. (2) …

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

           1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,

           1. Inhaber

 

             (a) eines Giftbezugsscheines gemäß § 42,

 

               b) einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/20XX in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder

 

               c) einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/20XX in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,

           2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

           2. gegen Vorlage einer Bestätigung, dass sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

                a) Universitäten,

               a) Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,

§ 41. (3) Z 2 lit. b bis lit. c …

§ 41. (3) Z 2 lit. b bis lit. c …

               d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und

               d) Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und

§ 41. (3) Z 2 lit. e bis Z 4 …

§ 41. (3) Z 2 lit. e bis Z 4 …

           5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und

           5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

 

        5a. Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und

           6. Betriebe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen und in denen zumindest eine im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigte Person, die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5 ist, gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 5 ausgestellten Bescheinigung.

           6. gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,

 

               a) die Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und

 

               b) für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:

 

                    aa) die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

 

                    bb) die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(5) Zur Erlangung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 Z 6 ist eine von der den Betrieb nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigte Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen, die nachstehende Angaben einschließlich bestimmter Unterlagen enthält:

§ 41. (5) entfällt

           1. die Geschäftssparte einschließlich der Gewerbeberechtigung bzw. des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges,

 

           2. den Verwendungszweck des Giftes; falls Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,

 

           3. die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann die Angabe der Gifte entfallen; und

 

           4. den Namen und die Funktionsbezeichnung einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist.

 

Das entsprechende Zeugnis für die Berufsausbildung oder der Sachkundenachweis, zB die Kursbestätigung über einen Sachkundekurs oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, und ein Nachweis über Kenntnisse der Ersten Hilfe sind anzuschließen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen – dem Betrieb eine Bescheinigung auszustellen. Sind die vom Betrieb vorgelegten Informationen oder Unterlagen mangelhaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren. In der Bescheinigung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen und welche im Betrieb beschäftigte Person – bei namentlicher Anführung – zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist. Sofern die obgenannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese hat eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über mitgeteilte Änderungen eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß § 42 Abs. 10 vorzunehmen. Eine Bescheinigung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu entziehen, wenn die obigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Aufrechte Giftbezugsbewilligungen gemäß § 42 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

 

 

Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

 

§ 41a. (1) Zur Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 hat der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender eine Meldung an die gemäß Abs. 5 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die Meldung muss von der nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigt sein und hat nachstehende Angaben unter Anschluss der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu enthalten:

 

           1. die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit (zB Art des Gewerbes, Ziviltechniker);

 

           2. den Verwendungszweck des Giftes; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,

 

           3. die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

 

           4. den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person:

 

               a) die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

 

               b) die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

 

(2) Der Meldung gem. Abs. 1 sind anzuschließen:

 

           1. der Nachweis der Qualifikation zur Berufsausübung (zB Gewerbeberechtigung, Nachweis der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges, Ziviltechnikerbefugnis);

 

           2. für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 (Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 lit. b sublit. aa bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;

 

           3. für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der Nachweis von Kenntnissen über Maßnahmen der Ersten Hilfe; alternativ kann dieser Nachweis auch für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden, die ausreichende Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt (zB auch Ausbildung als Ersthelfer gemäß § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1995 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB) oder eine andere gleichwertige Ausbildung);

 

           4. die bezüglich Identifizierung, Einstufung und Zusammensetzung des gemäß Abs. 1 Z 3 zu bezeichnenden Giftes relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes (zumindest Abschnitte 1 bis 3). Dies gilt dann nicht, wenn benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden.

 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

 

           1. - nach Prüfung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 auszustellen;

 

           2. bei Vorlage mangelhafter Informationen oder Unterlagen dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren;

 

           3. in der Bescheinigung ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen, sowie den Namen der gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a gemeldeten Person; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

 

           4. die Bescheinigung zu entziehen, wenn der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender die Gifte nicht mehr benötigt und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung nicht zurückgestellt wird;

 

           5. nach einer Meldung geänderter Voraussetzungen gemäß Abs. 4 eine entsprechende Änderung der Bescheinigung vorzunehmen;

 

           6. das Register gemäß § 42 Abs. 10 auf dem aktuellen Stand zu halten.

 

(4) Sofern die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte im Rahmen seiner berufsmäßigen Verwendung benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

 

(5) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Betrieb liegt bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender seine dauernde berufliche Tätigkeit ausübt; im Falle mehrerer Betriebsstätten ist dies die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Sachkunde

 

§ 41b. (1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

 

           1. die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und

 

           2. über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

 

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie

 

           1. eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

 

           2. diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.

 

Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,

 

           1. welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,

 

           2. welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und

 

           3. die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

 

(4) Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1. Dies gilt für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, bis zur Einführung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung (für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 gilt diese Ausbildungsbescheinigung für den beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse.

Giftbezugsbewilligung

Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

§ 42. (1) Private Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

           1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder

 

           2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.

 

An private Verwender darf nur ein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

 

(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,

           1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

           2. die Bezeichnung des Giftes,

           2. die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35),

           3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

           3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

           4. im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und

           4. die benötigte Menge des Giftes und

           5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.

           5. den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

(4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller

           1. der Antragsteller

                a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

                a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

               b) sachkundig und verläßlich ist,

               b) sachkundig gemäß § 41b und verlässlich ist,

                c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

                c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

           2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

           2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfassten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

§ 42. (5) entfällt

           1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und

 

           2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

 

Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 Z 1 in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Sachkunde). Dies gilt für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, bis zur Einführung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung (für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011. Ab diesem Zeitpunkt gilt diese Ausbildungsbescheinigung für den beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Sachkunde) bis zum 25. November 2015. Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 Z 1 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

 

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(6) Der Antragsteller ist als verlässlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Gifte nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verlässlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(9) Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. A bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen, zu führen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

§ 43. (2) …

§ 43. (2) …

§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5 oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 41b oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 fünfter Satz erfüllt.

§ 44. (3) bis (4) …

§ 44. (3) bis (4) …

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten.

(3) Die Abgabe von Giften gemäß § 35 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen bezüglich der Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, und erforderlichenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen hiefür festlegen. In dieser Verordnung können die Maßnahmen gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls – soweit es den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes entspricht – auch auf andere gefährliche Stoffe und auf Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden, erstreckt und erforderlichenfalls bezüglich dieser Stoffe und Gemische auch Ausnahmen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden.

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder -bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Missbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte im Sinne des § 35 Z 1 dürfen nur von einer Person, die im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine dem jeweiligen Gewerbe oder – vorbehaltlich der in § 42 Abs. 5 angeführten Ausführungsgesetze der Länder bezüglich der Qualifikationsanforderungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft – dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe nachweislich besitzt oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist, verwendet werden. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird; die Unterweisung ist zumindest einmal jährlich zu wiederholen.

(2) Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 und die – unbeschadet der in § 41a Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. § 14 Abs. 4 des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist § 14 Abs. 5 des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

           1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

           1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

           2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

           2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

           3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

           3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

           4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,

           4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse und

           5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und

§ 46. (3) Z 5 entfällt

           6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

           6. sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.

§ 46. (3) letzter Satz entfällt

§ 47.

§ 47.

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Gifte in der Landwirtschaft

§ 49. entfällt

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern nicht durch Ausführungsregelungen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 die nachstehenden Anforderungen abgedeckt sind, sind bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

           1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;

 

           2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere ausdrückliche Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen. Diese Hinweise müssen zumindest die Gefahrenpiktogramme (Gefahrensymbole), die Signalworte (Gefahrenbezeichnungen), die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und die Sicherheitshinweise (S-Sätze) enthalten;

 

           3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;

 

           4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

 

§ 50. bis § 67. (1) Z 8 …

§ 50. bis § 67. (1) Z 8 …

           9. grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel aufweisen,

           9. grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,

         10. als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

         10. als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

         11. als Gifte gemäß § 35 Z 1 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

         11. als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

         12. als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

         12. als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

§ 67. (2) bis § 67. (8) …

§ 67. (2) bis § 67. (8) …

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (§ 67 Abs. 1) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in § 67 Abs. 1 angeführten Fälle vorliegt ‑ das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (§ 67 Abs. 1) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in § 67 Abs. 1 angeführten Fälle vorliegt ‑ das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 50 Abs. 5a VStG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68. (2) bis § 69.

§ 68. (2) bis § 69.

§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen den Vorschriften der §§ 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt.

§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen den Vorschriften der §§ 21 bis 25 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt.

§ 70. (2) bis § 71. (1) Z 25 …

§ 70. (2) bis § 71. (1) Z 25 …

         26. Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

         26. Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

         27. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

         27. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

         28. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

         28. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

         29. Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 3 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

        29. Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         30. Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

         30. Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

 

      30a. die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,

§ 71. (1) Z 31 bis Z 39 …

§ 71. (1) Z 31 bis Z 39 …

         40. sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         40. sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20 180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40 375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 71a. bis § 73. (2) …

§ 71a. bis § 73. (2) …

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 67 Abs. 1 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

§ 73. (4) bis § 76. (4) …

§ 73. (4) bis § 76. (4) …

 

(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/20XX können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.

§ 77. (1) bis (8) …

§ 77. (1) bis (8) …

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

§ 77. (9) entfällt

(6) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

§ 77. (11) bis (13) …

§ 77. (11) bis (13) …

 

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

 

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20xx außer Kraft.

 

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

 

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

 

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

§ 77a. bis § 78. (2) Z 8 …

§ 77a. (1) bis § 78. (2) Z 8 …

           9. gemäß § 32 Abs. 1 und

           9. gemäß § 32 Abs. 1,

 

        9a. gemäß § 42 Abs. 11 und

§ 78. (2) Z 10 bis (2a) Z 5 …

§ 78. (2) Z 10 bis (2a) Z 5 …

           6. gemäß § 25 Abs. 5 und

           6. gemäß § 25 Abs. 5,

 

        6a. gemäß § 42 Abs. 11 und

§ 78. (2a) Z 7 bis (2b) Z 1 …

§ 78. (2a) Z 7 bis (2b) Z 1 …

           2. gemäß § 17 Abs. 1 und

           2. gemäß § 17 Abs. 1,

 

        2a. gemäß § 42 Abs. 11 und

§ 78. (2b) Z 3 bis § 78. (8) …

§ 78. (2b) Z 3 bis § 78. (8) …

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) bis (2) …

§ 1. (1) bis (2) …

(3) Auf Biozidprodukte ist der III. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, nicht anzuwenden, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist.

§ 1. (3) bis (5) entfallen

(4) § 38 sowie §§ 41 und 42 mit der Maßgabe, dass Verbraucher nicht zum Bezug von Biozidprodukten berechtigt sind, die unter diese Bestimmung fallen, und dass Verbrauchern keine Bewilligung zum Bezug solcher Biozidprodukte erteilt werden darf, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 46 und § 48 des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die eine der gefährlichen Eigenschaften aufweisen oder, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung) eingestuft werden, einer der Gefahrenkategorien zuzuordnen sind, die in Art. 19 Abs. 4 lit. a erster Anstrich und Art. 19 Abs. 4 lit. b erster bis vierter Anstrich der Biozidprodukteverordnung angeführt sind.

 

(5) § 45 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 3 und 4 und § 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die gemäß

 

           1. den im Chemikaliengesetz 1996 festgelegten Kriterien die gefährliche Eigenschaft

 

                a) „gesundheitsschädlich“ (§ 3 Abs. 1 Z 8 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung gemäß der ChemG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012) oder

 

               b) (Anm.: Tritt mit 1.6.2015 in Kraft.)

 

           2. den in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien einer der Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien

 

                a) „akute orale Toxizität“ der Kategorie 4,

 

               b) „akute dermale Toxizität“ der Kategorie 4,

 

                c) „akute inhalative Toxizität“ (Gas und Staub/Nebel) der Kategorie 4,

 

               d) „akute inhalative Toxizität“ (Dampf) der Kategorie 3 oder 4,

 

                e) „spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition“ der Kategorie 1 oder 2

 

                f) „spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition“, der Kategorie 1 oder 2,

               g) „Aspirationsgefahr“ der Kategorie 1 oder

 

               h) (Anm.: Tritt mit 1.6.2015 in Kraft.)

 

zuzuordnen sind, wenn sie gemäß der CLP-Verordnung eingestuft werden.

 

§ 1. (6) bis § 24.

§ 1. (6) bis § 24.

§ 25. (2) bis (7) …

§ 25. (2) bis (7) …

 

(8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 bis 5 außer Kraft.

 

(9) Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX als Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 bzw. als Bestätigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 2 des ChemG 1996. Bescheinigungen für den Bezug von Giften für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX als Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 des Chemikaliengesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. xxxx/20XX.