720 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (501 der Beilagen): Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, im Folgenden: KRK) hat Österreich folgende Vorbehalte zu Art. 13 (Recht auf freie Meinungsäußerung), Art. 15 (Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Art. 17 (Zugang zu Information) eingelegt:

„1. Die Art. 13 und 15 des Übereinkommens werden mit der Maßgabe angewendet, daß sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne der Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 nicht entgegenstehen.

2. Der Art. 17 wird angewendet, soweit dies mit den Grundrechten anderer, insbesondere mit den Grundrechten der Informations- und Pressefreiheit, vereinbar ist.“

Darüber hinaus hat Österreich folgende Erklärungen zu Art. 38 (Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten) abgegeben:

„1. Österreich wird von der durch Art. 38 Abs. 2 und 3 eröffneten Möglichkeit, die Altersgrenze für die Teilnahme an Feindseligkeiten bzw. zur Einziehung in die Streitkräfte auf 15 Jahre festzusetzen, innerstaatlich keinen Gebrauch machen, da diese Bestimmungen mit dem in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens, der das Wohl des Kindes als vorrangigen Grundsatz festlegt, unvereinbar ist.

2. Aufgrund der geltenden Verfassungsrechtslage erklärt Österreich, Art. 38 Abs. 3 Mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur männliche österreichische Staatsbürger der Wehrpflicht unterliegen.“

Der zur Überprüfung der Umsetzung der KRK berufene Ausschuss für die Rechte des Kindes hat Österreich im Rahmen der Staatenprüfungen in den Jahren 2005 und 2012 empfohlen, die Erforderlichkeit der Vorbehalte mit dem Ziel zu überprüfen, diese in Übereinstimmung mit der Wiener (Menschenrechts-)Erklärung und dem Aktionsplan von 1993 zurückzuziehen, da sie nicht notwendig seien. Als eine Reaktion auf die Empfehlungen des Ausschusses sowie im Bestreben, die KRK in Österreich umfassend umzusetzen, wurde eine eingehende Prüfung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Vorbehalte und Erklärungen im Lichte der Entwicklungen des österreichischen und des Völkerrechts sowie der rechtlichen Praxis seit Einlegung der Vorbehalte eingeleitet.

Diese Prüfung ergab, dass die Zurückziehung der Vorbehalte weder die Anwendung der EMRK und ihrer Eingriffsvorbehalte in Bezug auf die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Medienfreiheit beeinträchtigen würde, noch, dass sich die reale Situation der Kinderrechte in Österreich durch eine Zurückziehung wesentlich verändern würde. Vielmehr würde die Zurückziehung ein klares Bekenntnis Österreichs zur vollständigen Umsetzung der KRK zum Ausdruck bringen, wie auch vom Ausschuss für die Rechte des Kindes gefordert.

Auch ist infolge der Ratifikation des Fakultativprotokolls betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten durch Österreich im Jahr 2002 (BGBl. III Nr. 92/2002) die Erklärung Österreichs, keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des Art. 38 Abs. 2 und 3 KRK zu machen, obsolet geworden. Weiters ist der explizite Verweis auf die innerösterreichische Verfassungsrechtslage in der zweiten Erklärung zu Art. 38 KRK, nicht erforderlich.

In diesem Sinne können die Vorbehalte zu Art. 13, 15 und Art. 17 sowie die Erklärungen zu Art. 38 der KRK zurückgezogen werden. Dies soll durch die beiliegende Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär der KRK geschehen.

Durch die Zurückziehung der Vorbehalte und Erklärungen entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen an eine ohnehin schon bestehende innerstaatliche Rechtslage angeglichen werden.

 

Die Erklärung über die Rückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der österreichischen Erklärung zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Die Erklärung hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Erklärung in seiner Sitzung am 24. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak und Mag. Friedrich Ofenauer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung der Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Die Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (501 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 06 24

                  Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich                                         Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau