760 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (507 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung der Teilnahme des österreichischen Bundesheers an Einsätzen im Rahmen des internationalen Krisenmanagements der Vereinten Nationen und der Europäischen Union nehmen Angehörige des Bundesheers zunehmend an internationalen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten teil. Aufgrund des derzeitigen geographischen Schwergewichts des internationalen Krisenmanagements in der Region Afrika sind auch Ausbildungen und Übungen in den Klimazonen Dschungel und Wüste notwendig. Unter Berücksichtigung der bestehenden Kooperation mit dem französischen Verteidigungsministerium und den vorhandenen französischen Stützpunkten wird durch das österreichische Bundesheer angestrebt, Ausbildungen und Übungen für die Klimazone Dschungel im Überseegebiet Französisch-Guyana durchzuführen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher ein Abkommen mit Frankreich erforderlich, in dem eine ausdrückliche Regelung für den Aufenthalt und die Rechtsstellung österreichischer Soldaten in Französisch-Guyana geschafft wird.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill und Wendelin Mölzer.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, N, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana (507 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 06 30

                               Hannes Weninger                                                                 Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann