781 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Volksbegehren

„EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN

Der Nationalrat möge den Austritt der Republik Österreich aus der Europäischen Union mit Bundesverfassungsgesetz, welches einer Volksabstimmung zu unterzeihen ist, beschließen

 

Begründung:

So gut wie alle Versprechungen vor dem EU-Beitritt vor 20 Jahren, die damals zum mehrheitlichen „Ja zum EU-Beitritt“ geführt haben, wurden gebrochen. Anstatt eines Aufschwungs ist es zu einer enormen Abwärtsentwicklung Österreichs auf fast allen Gebieten gekommen: von der steigenden Arbeitslosigkeit, der steigenden Staatsverschuldung, dem Verlust an Kaufkraft der breiten Masse, der steigenden Kriminalität bis hin zum zunehmenden „Bauernsterben“ und den massiven Verschlechterungen im Umweltbereich. Die EU-Entscheidungsebenen werden nach Meinung vieler von Atom-, Gentechnik- und Pharmakonzernen diktiert und von international ausgerichteten Handelsketten, die einer mittelständisch geprägten, krisensicheren und naturverträglichen Nahversorgung keine Chance lassen.

Insbesondere die Friedenspolitik ist durch die EU-Mitgliedschaft schwerstens gefährdet. Die EU verstößt immer mehr gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundlage für Freiheit und Frieden; das Mittragen von Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland ist mit der gesetzlich verankerten immerwährenden Neutralität Österreichs unvereinbar. Wir wollen wieder ein freies und neutrales Österreich und keine „Kolonie“ von Brüssel oder Washington und schon gar nicht wollen wir dadurch in außenpolitische Konflikte mithineingezogen werden, die uns überhaupt nichts angehen und die auch im militärischen Sinn in höchstem Maße friedensgefährdend sind. Wehret den Anfängen, sonst könnte es zu spät dafür sein!

Das in Geheimverhandlungen seit Jahren von EU und USA/Kanada vorangetriebene transkontinentale Freihandelsabkommen TTIP bzw. CETA wird am sichersten durch den Austritt aus der EU für uns unwirksam, ebenso wie die jährlichen Nettozahler-Mitgliedsbeiträge, die Österreich für die EU seit 20 Jahren leisten muss. Von diesen, die jährlich – umgerechnet – Milliardenbeträge in Österreichischen Schilling ausmachen, bekommt Österreich nur einen Teil wieder zurück, dieser wird dann – propagandistischerweise – als EU-„Förderung“ bezeichnet. Und nicht einmal über die Verwendung dieser – ohnehin aus unserem eigenen Geld bezahlt – „darf“ (!) Österreich selbst entscheiden. Unter dem Strich ist das seit 20 Jahren ein jährliches Verlustgeschäft für Österreich und damit ein Mitverursacher des Sozialabbaus und des Zurückfahrens der staatlichen Leistungen für die Bürger generell.

Der Austritt aus der Europäischen Union ist rechtlich abgesichert in einem eigenen Austrittsartikel im EU-Vertrag, dem Art. 50 EUV. Darin heißt es

in Abs. 1: Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

Abs. 2 lautet: Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten dieses Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Abs. 3 lautet: Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Abs. 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

Dieser Austrittsartikel wird Im Standardlehrbuch „Das Recht der Europäischen Union“ von Grabitz/Hilf/Nettesheim (erschienen 2014 im Verlag C.H. Beck oHG) im Kommentarband I von Dörr auf 13 Seiten näher erläutert. Darin heißt es u.a.:

Die wesentliche Funktion des neuen Artikel 50 ist vor allem die Schaffung von Rechtsklarheit. Artikel 50 Abs. 1 begründet das Austrittsrecht als ein einseitiges Optionsrecht jedes Mitgliedstaates. Dass es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Staaten handelt, ergibt sich aus der Systematik dieses Artikels insgesamt: Es wird daraus klar, dass das auszuhandelnde Austrittsabkommen für die Wirksamkeit des Austritts nicht maßgeblich ist, sodass der Rechtsgrund für die Beendigung der Mitgliedschaft allein die einseitige Willenserklärung des Austrittstaates ist. Dies entspricht der Rechtslage nach allgemeinem Völkervertragsrecht (Rdnr. 13). Über den Wortlaut von Abs. 1 hinaus kann der austrittswillige Mitgliedstaat natürlich nicht nur „beschließen“, sondern auch ins Werk setzen.“ Und weiter im Fachkommentar von Dörr:

Die Ausübung des Austrittsrechts ist in Art. 50 selber an keine materiellen Voraussetzungen geknüpft, es handelt sich also um ein freies Kündigungsrecht. Weder gegenüber den EU-Organen noch gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten ist der Austrittstaat durch die Vorschrift zur Erläuterung seiner Beweggründe verpflichtet.“

Von irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Falle des Austritts ist nirgends die Rede, ganz im Gegenteil. Österreich würde sich dadurch nicht nur die jährlichen Nettozahler-Mitgliedsbeiträge ersparen, sondern vor allem auch alle Zahlungen für die sogenannten „Euro-Rettungsschirme“. Die milliardenschweren Einlagepflichten Österreichs im ESM würden wegfallen, ebenso die horrende Gewährleistungspflicht für den EFSF. Österreich könnte wieder seine eigene Währung, den Schilling, einführen und eine in erster Linie der österreichischen Volkswirtschaft dienende Währungspolitik betreiben.

Der Nationalrat hat jedes Recht dazu, den EU-Austritt Österreichs zu beschließen! Noch dazu, wo ein solcher Beschluss einer verpflichtenden Volksabstimmung zu unterziehen ist, sodass in jedem Fall das letzte Wort die Bürger – und damit EU-Befürworter und EU-Gegner gleichermaßen – haben und niemand „übergangen“ werden kann. Das Anliegen dieses Volksbegehrens ist demnach ein zutiefst demokratisches, dem sich niemand verschließen sollte.

Insgesamt soll durch den Austritt der Republik Österreich aus der Europäischen Union weiterer Schaden von der Bevölkerung abgewendet werden. Die EU wird von vielen Bürgern als lähmendes, zentralistisches Bevormundungsinstrument mit immer diktatorischeren Zügen empfunden, das nicht mehr zukunftsfähig scheint. Kleinere, selbständige Staaten bieten viel bessere Chancen auf eine naturverträgliche, nachhaltige Wirtschafts- und Lebensweise, die auch den kommenden Generationen noch „Luft zum Atmen“ lässt – im viele Bereiche umfassenden Sinn!


2.

Als Bevollmächtigte wurden gemäß § 3 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 namhaft gemacht:

 

 

Vor- und Familienname

Beruf

Adresse

 

Bevollmächtigte(r)

 

Inge RAUSCHER

 

Übersetzerin i.R.

 

3424 Zeiselmauer, Hageng. 5

 

1. Stellvertreter(in)

 

Helmut SCHRAMM

 

Angestellter

 

2352 Gumpoldskirchen, R. Klinger- G. 11

 

2. Stellvertreter(in)

 

Mag. Markus LECHNER

 

Beamter i.R.

 

5020 Salzburg, Beethovenstr. 38/1

 

3. Stellvertreter(in)

 

Renate ZITTMAYR

 

Bäuerin

 

4492 Hofkirchen,

Hartlauweg 2

 

4. Stellvertreter(in)

 

Dr. Eva Maria BARKI

 

Rechtsanwältin

 

1190 Wien,

Hackenbergg. 29/34/2

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 22. Juli 2015 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 18 Abs. 1 des Volksbegehren­gesetzes 1973 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Ver­lautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten:

 

Bundeswahlbehörde

GZ.: BMI-WA1120/0031-III/6/2015                                                                 Wien, am 22. Juli 2015

EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN

Gemäß § 16 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. II Nr. 103/2013, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 22. Juli 2015 aufgrund der Berichte der Bezirkswahlbehörden folgendes Ergebnis der Eintragungen für das „EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN“ ermittelt:

 

Gebiet

Stimm-

berechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl.
Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung
in %

Burgenland

231.263

10.187

4,40

Kärnten

437.699

21.245

4,85

Niederösterreich

1,277.015

66.191

5,18

Oberösterreich

1,091.565

51.255

4,70

Salzburg

389.823

18.688

4,79

Steiermark

963.801

34.146

3,54

Tirol

534.622

16.179

3,03

Vorarlberg

266.607

4.444

1,67

Wien

1,142.742

38.721

3,39

Österreich

6,335.137

261.056

4,12

 

 

Da somit mehr als 100.000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

Der Stellvertreter der Bundeswahlleiterin:

SC Mag. Dr. Mathias Vogl


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstüzungs-erklärungen + gültige Eintragungen

Stimm­beteiligung inklusive Unterstützungserklärungen

gültige Unter­stützungs-erklärungen

gültige Eintra­gungen

un­gültige Eintra­gungen

BURGENLAND

231.263

10.187

4,40%

104

10.083

25

KÄRNTEN

437.699

21.245

4,85%

595

20.650

44

NIEDERÖSTERREICH

1.277.015

66.191

5,18%

1.388

64.803

114

OBERÖSTERREICH

1.091.565

51.255

4,70%

1.266

49.989

124

SALZBURG

389.823

18.688

4,79%

390

18.298

47

STEIERMARK

963.801

34.146

3,54%

1.688

32.458

79

TIROL

534.622

16.179

3,03%

654

15.525

53

VORARLBERG

266.607

4.444

1,67%

195

4.249

18

WIEN

1.142.742

38.721

3,39%

3.511

35.210

37

ÖSTERREICH

6.335.137

261.056

4,12%

9.791

251.265

541