Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Tschechien und Österreich

Durch den neuen Vertrag soll ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten (u.a. bedingt durch die Schengen-Erweiterung) entsprechender Vertrag geschaffen werden, der die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert und die Möglichkeiten der österreichischen Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Tschechien erweitert.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ratifikation des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

 

Wesentliche Auswirkungen

Die innerstaatliche Umsetzung des Vertrages wird keine nennenswerten zusätzlichen Kosten verursachen; soweit solche anfallen, sind sie jedenfalls im Rahmen des veranschlagten Budgets des jeweils zuständigen Ressorts (BM.I oder BMJ) zu bedecken. Die finanziellen Auswirkungen sind nur marginal, da zwar die rechtliche Grundlage für gewisse grenzüberschreitende Tätigkeiten der österreichischen Polizei geschaffen wird, diese jedoch die Ausnahme darstellen und im täglichen Dienstbetrieb aufgehen.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Abschluss des Vertrags steht in vollem Einklang mit den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union (EU).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erforderlich.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Beibehaltung des hohen Niveaus der internationalen Vernetzung und des grenzüberschreitenden Sicherheitsmanagements (siehe Detailbudgets 01.01. Zentralstelle; 02.02. Auslandseinsätze; 02.06. Bundeskriminalamt; 02.07. Flugpolizei).“ für das Wirkungsziel „Beibehaltung des hohen Niveaus der Inneren Sicherheit in Österreich, insbesondere durch Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung und Verkehrsüberwachung.“ der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ist am 14. Juli 2005 unterzeichnet worden und mit 1.7.2006 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 121/2006).

 

Infolge der inzwischen eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für die Tschechische Republik, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern und zu ergänzen.

 

Am 5. Dezember 2014 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet. Durch die Inkraftsetzung des neuen Vertrages soll ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen werden, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert und die Möglichkeiten der österreichischen Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Tschechien erweitert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es bestehen keine Alternativen zum beschriebenen Vorhaben.

 

Die Möglichkeiten der österreichischen Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Tschechien würden nicht erweitert werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll im Jahr 2019 durchgeführt werden. Es muss erhoben werden, ob Vertrag in Kraft ist. Organisatorische Maßnahmen sind nicht notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Tschechien und Österreich

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der bestehende Vertrag stellt kein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Tschechien dar.

Der neue Vertrag erweitert die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Tschechien bei der polizeilichen Zusammenarbeit.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden:

 

                         - Grenzüberschreitende Observation (Die Observation kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen. Observationen, die ausschließlich unter Einsatz technischer Mittel verlaufen, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates weitergeführt werden.)

                         - Grenzüberschreitende Nacheile (Die Nacheile kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen.)

 

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den neuen Vertrag erfasst:

 

                         - Korruptionsbekämpfung,

                         - Polizeiliche Durchlieferung,

                         - Übergabe von Personen an der Staatsgrenze,

                         - Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr,

                         - Ergreifung von Maßnahmen zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr,

                         - Unterstützungsmaßnahmen zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.