Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Zu den Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 (Artikel 1):

Mit den vorliegenden Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 werden folgende Themenbereiche aufgegriffen:

 

Einen Schwerpunkt der vorliegenden Novelle bilden personalrechtliche Aspekte. Mit der Novelle 2015 wird ein wichtiger Schritt gesetzt, die Karrieremöglichkeiten für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu erweitern, wie es im Regierungsprogramm für die XXV. Regierungsperiode vorgesehen ist.

Durch die Aufnahme einer Regelung in § 99 Abs. 4 UG, wonach Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie Assoziierte Professorinnen und Professoren gemäß § 27 KV sowie im Wege eines vereinfachten Berufungsverfahrens in die Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren übergeleitet werden können, ergeben sich umfangreichere Karrierechancen für diese Personengruppen sowie eine breitere organisationsbezogene Teilhabe als selbstverantwortliche Träger universitärer Forschung und Lehre sowohl der "alten" Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten als auch der "neuen" Assoziierten Professorinnen und Professoren nach KV. Für die Zukunft wird das „Tenure Track“-Modell des Kollektivvertrages auch organisationsrechtlich umgesetzt (§ 99 Abs. 5 und 6 UG), wodurch erstmals eine echte Durchgängigkeit der wissenschaftlichen Karriere von einer sehr selektiven Auswahl am Beginn der Laufbahn über eine Phase der Bewährung und Evaluation bis hin zur Zugehörigkeit zur Professorenkurie hergestellt wird. Damit werden nicht nur neue Instrumente der individuellen Personalentwicklung etabliert. Vor allem wird damit den zahlreichen Empfehlungen (z. B. Wissenschaftsrat, Forschungsrat, ERA-Council, Studien des WIFO u.a.) entsprochen, zur Stärkung der Attraktivität und internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes Österreich jene organisationsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die die Basis für durchgängigere Karriereperspektiven darstellen („Tenure Track“-Modell).

Einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt der Novelle stellt die befristete Fortführung der bisherigen Zugangsregelungen in modifizierter Form dar.

Traditionell gilt für die Zulassung zu Studien an österreichischen Universitäten (mit Ausnahme der künstlerischen Studien und der Sportstudien) das Prinzip des freien Hochschulzuganges. Bis zum Jahr 2005 erfolgte die Zulassung zu einem Studium in Österreich nach erfolgtem Nachweis der allgemeinen und besonderen Universitätsreife. Mit der besonderen Universitätsreife musste von allen Studienwerberinnen und Studienwerbern – und somit unabhängig von der Staatsbürgerschaft – nachgewiesen werden, dass sie im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses die Voraussetzungen für die unmittelbare Zulassung zu jenem Studium erfüllen, welches sie an einer österreichischen Universität anstreben. Mit der Erklärung der Unanwendbarkeit dieser Regelung im Jahr 2005 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entstand das Problem, dass überproportional viele ausländische Studierende (v.a. aus Deutschland) zu einem Studium in Österreich zugelassen wurden, was teilweise zu unzumutbaren Studienbedingungen geführt hat. Für die medizinischen, zahn- und veterinärmedizinischen Studien sowie für Psychologie wurden daraufhin die Zugangsregelungen gemäß § 124b implementiert.

Eine weitere Zugangsbestimmung in der Form einer Verordnung der Bundesregierung wurde 2010 für jene Studien geschaffen, die von einem, am 1. 10. 2009 bestehenden, deutschen Numerus-Clausus-Studium betroffen sind, und in denen durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen unvertretbar geworden sind. Diese Verordnung wurde für die Studien Publizistik und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien, Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg und Medien- und Kommunikationswissenschaften an der Universität Klagenfurt erlassen.

Im Jahr 2012 wurde in Zusammenhang mit der Implementierung der zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung eine weitere Zugangsregelung normiert, die folgende fünf Studienfelder betrifft: Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung, Wirtschaft und Verwaltung, Wirtschaftswissenschaft sowie Pharmazie (§ 14h).

Schließlich wurden im Jahr 2013 mit der Umsetzung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU auch für die Zulassung zu Lehramtsstudien Eignungsüberprüfungen eingeführt.

Einige dieser Zugangsregelungen wurden im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen auf den Hochschulzugang mit einer Befristung versehen. Gleichzeitig wurde eine verpflichtende Evaluierung dieser Zugangsregelungen normiert.

Gemäß § 143 Abs. 23 treten § 64 Abs. 4, 4a, 5 und 6 (qualitative Zulassungsvoraussetzungen zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien) mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft. Zu evaluieren sind die Auswirkungen dieser Regelungen.

Gemäß § 143 Abs. 24 tritt § 124b (Zugangsregelungen für Human- und Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Psychologie und Publizistik) mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft. Zu evaluieren sind die Auswirkungen auf die Anzahl der Studierenden.

Gemäß § 143 Abs. 31 treten § 66 Abs. 1, 1a, 1b (Studieneingangs- und Orientierungsphase) mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 außer Kraft. Zu evaluieren sind die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase.

Gemäß § 143 Abs. 34 tritt § 14h (Studien in besonders stark nachgefragten Fächern; 5 Studienfelder: Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung, Wirtschaft und Verwaltung, Wirtschaftswissenschaft sowie Pharmazie) mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 außer Kraft. Zu evaluieren ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

Die entsprechenden Endberichte dieser Evaluierungen wurden im ersten Halbjahr 2015 fertiggestellt und dem zuständigen Wissenschaftsausschuss des Nationalrats am 25. Juni 2015 vorgelegt. Die Evaluierungen haben Folgendes ergeben:

Seit Implementierung der Regelungen konnte ein deutlicher Anstieg der Studienabschlüsse in der Regelstudienzeit bei einem gleichzeitigen Sinken der durchschnittlichen Studiendauer um ca. zwei Semester festgestellt werden. Die Ergebnisse legen auf der vorliegenden Datenbasis sowohl in Bezug auf den Verbleib von Studienanfängerinnen und Studienanfängern im Studium als auch im Hinblick auf die Abschlussquote und die Einschätzungen seitens der Universitäten positive Auswirkungen der Zugangsregelungen auf den Studienerfolg nahe. Allerdings zeigte sich in den medizinischen Studien auch eine negative Tendenz im Bereich der Zusammensetzung der Studierenden nach Geschlecht und sozialer Herkunft.

Das IHS kommt in seiner abschließenden Analyse zu § 14h zum Schluss, dass sich die gegenständlichen Verfahren noch einspielen müssen, jedenfalls aber eine Fortführung für einen befristeten Zeitraum empfohlen wird, da sich die Studierendenpopulation bis auf einen Rückgang älterer Studienanfängerinnen und Studienanfänger in diesen Fächern nicht verändert hat.

Die Zulassung mit Auflagen zu Masterstudien (§ 64) verbessert nach dem Ergebnis der Evaluierung die Durchlässigkeit und eröffnet Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen ein Folgestudium über Fachgrenzen hinaus.

Ein weiteres Ergebnis der Evaluierungen ist, dass es erforderlich ist, die zu verschiedenen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen normierten Regelungen für die Zulassung, die zu einem äußerst komplexen und differenzierten Regelungssystem geführt haben, zu harmonisieren. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, jene geltenden Zugangsregelungengen, denen bereits jetzt Kapazitätserwägungen in Form der Festlegung einer Anzahl von Studienplätzen für Studierende oder Studienanfängerinnen und Studienanfänger zugrunde liegen, in eine überschaubare, einheitliche Systematik zusammenzuführen. Weiters werden im vorliegenden Entwurf die Ergebnisse der Evaluierung zur Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase berücksichtigt.

Im Sinne einer längeren Beobachtungsdauer legen die Evaluierungsberichte, insbesondere jener zu § 14h, eine befristete Verlängerung nahe. Vorgeschlagen wird daher, die neuen Regelungen für die Dauer der kommenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden in Geltung zu setzen und diese Regelungen erneut zu evaluieren.

Die Evaluierungsberichte bieten somit eine fundierte Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Gesetzentwurf, um die dokumentierten positiven Entwicklungen nachhaltig zu sichern.

Weitere Maßnahmen betreffen Erleichterungen für Studierende (Erweiterung der Nachweise für die allgemeine Universitätsreife bei der Zulassung zum Studium, Möglichkeit der Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten in bestimmten Fällen, Einsicht in die Prüfungsunterlagen bei Aufnahmeverfahren etc.) sowie den Universitätsrat (Klärung seiner Rolle, Unvereinbar-keitsbestimmungen, Verordnung zur Festlegung von Obergrenzen der Vergütung für Mitglieder).

 

Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung wird in die Universität Wien eingegliedert.

Die Universitäten werden verpflichtet, vor dem Eingehen von Haftungen bzw. vor der Aufnahme von Krediten das BMWFW zu befassen.

Zu den Änderungen des Forschungsorganisationsgesetzes (Artikel 2):

Das Österreichische Archäologische Institut ist derzeit gemäß den Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004, eine wissenschaftliche Anstalt des Bundes. Seine Aufgaben umfassen Forschung, Dokumentation und Ergebnisverbreitung auf dem Gebiet der Archäologie, vor allem im Bereich der Erforschung vergangener Kulturen des griechisch-römischen Kulturkreises im Mittelmeerraum, in den Kulturräumen der ehemaligen Donaumonarchie und des historischen Erbes der römischen Kultur auf dem heutigen Staatsgebiet der Republik Österreich. Aus forschungs- und wissenschaftsaußenpolitischer Sicht ist der langfristige Bestand des Österreichischen Archäologischen Instituts von großer Bedeutung. Um diesen zu sichern und institutionelle sowie wissenschaftliche Synergien zu nutzen bzw. zu fördern ist vorgesehen, das Österreichische Archäologische Institut in die Österreichische Akademie der Wissenschaften zu integrieren. Die organisatorischen Rahmenbedingungen werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften festgeschrieben.

Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist derzeit gemäß den Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004, eine wissenschaftliche Anstalt des Bundes. Es führt vorwiegend Langfristprojekte in Gestalt der Erschließung und der Edition von Quellen der europäischen und der österreichischen Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit durch. Weiters liegt die Federführung bei der Betreuung, Koordinierung und Durchführung des Masterstudiums „Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft“ an der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beim Institut für Österreichische Geschichtsforschung. Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung verfügt über eine Präsenzbibliothek und Sammlungen, die der Erfüllung seiner Forschungsaufgaben dienen. Die Herausgabe der (seit 1880 erscheinenden) Zeitschrift „Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“ (MIÖG) und mehrerer Buchreihen verschafft dem Institut auch internationale Anerkennung. Das Institut blickt auf eine lange Tradition zurück und ist international unter dem Namen „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ bekannt. Aufgrund dieser Tatsache und der Schaffung weiterer wissenschaftlicher Synergien im Rahmen nationaler und internationaler Kooperationen sowie des mit dem Institutsnamen verbundenen Publikationswesens ist die Beibehaltung des Namens essentiell.

Der Rechnungshof hat im Hinblick auf eine transparente Darstellung der Gesamtkosten und der Arbeitsabläufe mehrfach angeregt, dieses Institut in die Universität Wien einzugliedern. Aus diesem Grund wird vorgesehen, dass die Regelungen des FOG über das Institut für Österreichische Geschichtsforschung außer Kraft treten und gleichzeitig an der Universität Wien die Einrichtung einer Organisationseinheit „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ nach dem Vorbild „Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett“ an der Akademie der bildenden Künste Wien vorgesehen wird. Dies bedarf jedoch einer Sonderregelung.

Die Aufzählung der Aufgaben des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in der vorgeschlagenen Fassung ist im Lichte der bisherigen Rechtslage gemäß § 26 Abs. 2 FOG zu sehen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des UG und FOG ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten durch die vorliegenden Änderungen des UG und des FOG bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 – Änderung des Universitätsgesetzes 2002:

Zu Z 1 bis 9 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird an die Änderungen des UG angepasst.

Zu Z 10 (§ 2 Z 14):

Gemäß § 1 erster Satz sind die Universitäten berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hierdurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Weitere Regelungen zu diesem gesellschaftlichen Beitrag der Universitäten bestehen nicht. Aus diesem Grund soll das Thema „Nachhaltigkeit“ bei den leitenden Grundsätzen für die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten in § 2 verankert werden. Damit wird diesem gesellschaftlichen Auftrag der Universitäten verstärkt Rechnung getragen.

Zu Z 11 (§§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 4 Z 2, 29 Abs. 1, 40 Abs. 1, 54 Abs. 6d und 9, 56, 57, 60 Abs. 6, 61 Abs. 3 Z 5, 63 Abs. 1 Z 4, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 77 Abs. 1, 119 Abs. 6 Z 1 und 135 Abs. 3):

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2013 wurde der damalige § 6 zu „§ 6 Abs. 1“. In jenen noch anwendbaren Bestimmungen, in denen auf den damaligen „§ 6“ verwiesen wird, soll der Verweis auf „§ 6 Abs. 1“ erfolgen. Es handelt sich somit um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 12 (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. k bis m):

§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. k bis m wurden durch die Änderung BGBl. I Nr. 81/2009 bei den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 ergänzt.

Diese Regelungen sind inhaltlich im Zusammenhang mit den Zugangsregelungen gemäß § 124b zu sehen, die ebenfalls durch BGBl. I Nr. 81/2009 geändert wurden. § 124b enthält ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Gemäß § 124b Abs. 4 gelten diese Zugangsregelungen darüber hinaus auch für „Medizinische Studien“ (z. B. Molekulare Medizin an der Universität Innsbruck, Pflegewissenschaften an der Medizinischen Universität Graz) und „Veterinärmedizinische Studien“. Für die Studien Human- und Zahnmedizin, für das Diplomstudium Veterinärmedizin und für das Studium Psychologie wurde in Zusammenhang mit § 124b ein Ausbaupfad an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger in dem Sinne festgelegt, dass bis zum Wintersemester 2015/2016 einer bestimmten Anzahl von Studienanfängerinnen und –anfängern die Aufnahme des Studiums jedenfalls zu ermöglichen ist. Kriterien für die Festlegung dieser Anzahl waren eine bedarfsgerechte Studienplatzentwicklung (Bedarf an Studienplätzen bzw. Absolventinnen und Absolventen), die Wahrung der Schutzinteressen gemäß § 124b Abs. 5 (Wahrung der öffentlichen Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung) sowie die bisherigen Studierendenzahlen.

§ 124b ist eine der Zugangsregelungen, die im ersten Halbjahr 2015 einer verpflichtenden Evaluierung unterzogen wurden. Ein Ergebnis dieser Evaluierungen ist unter anderem, dass es erforderlich ist, die zu verschiedenen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen normierten Regelungen für die Zulassung, die zu einem äußerst komplexen und differenzierten Regelungssystem geführt haben, zu harmonisieren. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, jene geltenden Zugangsregelungen, denen bereits jetzt Kapazitätserwägungen in Form der Festlegung einer Anzahl von Studienplätzen für Studierende oder Studienanfängerinnen und -anfänger zugrunde liegen, in eine überschaubare, einheitliche Systematik zusammenzuführen.

Eine der betreffenden Regelungen ist § 124b, der systematisch im Übergangsregime des UG geregelt ist. In diesem Zusammenhang werden die bisherigen Regelungen der § 13 Abs. 2 Z 1 lit. k bis m aus dem Abschnitt über die Leistungsvereinbarungen herausgelöst und gemeinsam mit § 124b in gestraffter Form in den neuen § 71d übergeleitet.

Zu Z 13 (§ 13b):

Die bisherigen Regelungen hinsichtlich des Entwicklungsplans beschränken sich auf eine formelle Regelung der Entstehung, nämlich das Rektorat erstellt diesen, der Senat hat ein diesbezügliches Anhörungsrecht und die Genehmigung erfolgt durch den Universitätsrat. Darüber hinaus normiert das UG in § 98 Abs. 1 die Aufnahme der fachlichen Widmung der mehr als drei Jahre befristeten Professuren sowie der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1 (Übergangsbestimmung für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät) in den Entwicklungsplan sowie die Veröffentlichung des Entwicklungsplans im Mitteilungsblatt.

Die Tatsache, dass keine verbindlichen Strukturen für die Erstellung und den Aufbau der Entwicklungspläne vorgesehen sind und ein Vergleich zwischen den Universitäten deshalb de facto unmöglich ist, wurde in der Vergangenheit sowohl vom Rechnungshof als auch vom Wissenschaftsrat oft moniert. Um die grundlegenden Voraussetzungen für die Erstellung der Entwicklungspläne für alle Universitäten gleichermaßen zu gewährleisten, wird eine gesetzliche Festlegung der Formalerfordernisse und eines groben strukturellen und inhaltlichen Aufbaus des Entwicklungsplans als notwendig erachtet.

Grundsätzlich hat sich der Entwicklungsplan an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 zu orientieren. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a ist Inhalt der Leistungsvereinbarung u.a. die Personalentwicklung. Diese soll nun auch im Entwicklungsplan stärker sichtbar gemacht werden. Inhalt des Entwicklungsplans wird in Hinkunft eine Beschreibung der Personalentwicklung und Personalstrategie sein. Dies umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene für den wissenschaftlichen Nachwuchs.

Die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99 ist im Entwicklungsplan festzulegen. Um der Universität die erforderliche Flexibilität in der Personalbewirtschaftung zu sichern sind von dieser Verpflichtung jene Professuren ausgenommen, die bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren besetzt werden sollen.

Die vorgeschlagenen Regelungen über den Entwicklungsplan sind auch in Relation zu § 99 Abs. 4 bis 7 zu sehen. Durch die Aufnahme einer Regelung in § 99 Abs. 4 UG, wonach Assoziierte Professorinnen und Professoren gemäß § 27 KV sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten im Wege eines vereinfachten Berufungsverfahrens in die Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren übergeleitet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit, die Anzahl dieser Stellen festzulegen. Dies soll entsprechend § 98 Abs. 1 durch den Entwicklungsplan erfolgen.

Weiters wird geregelt, dass die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen („Laufbahnstellen“), im Entwicklungsplan auszuweisen sein wird. Gemäß § 27 Abs. 1 KV kann die Universität einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter gemäß § 26 KV den Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung anbieten, soweit die von dieser oder von diesem bereits erbrachten wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen das Erreichen der geforderten hohen Qualifikation erwarten lassen. Dabei hat die Universität die interne Strukturplanung, in der die Zahl der Stellen, für die eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommt, gegliedert nach Organisationseinheiten festzulegen ist, sowie die für sie maßgebenden Frauenförderpläne zu berücksichtigen.

Der Entwicklungsplan soll im Sinne einer rollierenden Planung für einen Planungszeitraum von sechs Jahren erstellt und alle drei Jahre erneuert werden.

Bei der rollierenden Planung des Entwicklungsplans sind die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sowie sonstige Vereinbarungen mit Dritten insoweit zu berücksichtigen, als sie Auswirkungen auf den Entwicklungsplan der Universität haben.

Auch soll der Entwicklungsplan eine Darstellung der beabsichtigten Einführung neuer und der Auflassung bestehender ordentlicher Studien enthalten.

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 4a):

Die Universitäten gehen vereinzelt Haftungen ein bzw. nehmen Kredite auf, die die wirtschaftliche Lage der Universität gefährden könnten. Deshalb wurde die Schaffung einer gesetzlichen Festlegung gefordert, wonach die Universitäten vor dem Eingehen von Haftungen bzw. Kreditaufnahmen ab einer bestimmten Betragsgrenze verpflichtet sind, die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuholen, wobei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vor Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich in diesen Fällen jedenfalls um solche handelt, die gemäß § 15 Abs. 4 „über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität“ hinausgehen und daher auch der Zustimmung durch den Universitätsrat bedürfen. Mit dem Kriterium der „finanziellen Leistungsfähigkeit“ der Universität wird auf § 12 Abs. 13 verwiesen, der den Fall der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität regelt. In diesem Zusammenhang kann gemäß § 12 Abs. 13 der Universität ein Sanierungskonzept als Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgegeben werden, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen.

Zu Z 15 (§ 19 Abs. 2 Z 2, § 78 Abs. 8 und § 90 Abs. 3):

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, durch welche der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, hat jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“ zu entfallen.

Zu Z 16 (§ 19 Abs. 2a):

Aufgrund der Einführung eines künstlerischen Doktorats und einer künstlerischen Dissertation (siehe Z 32 und 33) ist der Begriff „Dissertation“ um die künstlerische Dissertation zu ergänzen.

Zu Z 17 (§ 21 Abs. 1):

Das UG sieht für die obersten Leitungsorgane einer Universität jeweils bestimmte Aufgaben vor, wobei gemäß § 22 dem Rektorat eine Generalkompetenz zufällt. Der Universitätsrat hingegen ist aktiver Partner des Rektorats bei der universitären Weiterentwicklung.

Die operative Verantwortung für die Strategieentwicklung und deren Umsetzung liegt beim Rektorat. Ihm obliegt es, die Strategie zu definieren und dem Universitätsrat vor der Umsetzung zu präsentieren. Der Universitätsrat überprüft die Plausibilität und die prinzipielle Erfolgsaussicht der vom Rektorat vorgeschlagenen Strategie und hinterfragt in der Diskussion mit dem Rektorat konstruktiv und kritisch die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Universität.

Um dies besser sichtbar zu machen, wird klargestellt, dass der Universitätsrat – stets im Rahmen seiner gemäß § 21 Abs. 1 taxativ aufgelisteten Aufgaben – als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan handelt.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 359/02 vom 23.01.2004 (VfSlG 17.101/2004), in dem der Verfassungsgerichtshof den Universitätsrat als „Aufsichtsorgan“ bezeichnet hat.

Zu Z 18 (§ 21 Abs. 1 Z 13):

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 13 unterliegt der Universitätsrat einer jährlichen Berichtspflicht sowie einer unverzüglichen Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens; der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane gemäß § 20a, gegebenenfalls eine Begründung für das Nichteinhalten dieser Bestimmung sowie einen Bericht darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant. Dieser Bericht soll im Sinne einer höheren Transparenz auch dem Senat zur Kenntnis gebracht werden.

Zu Z 19 (§ 21 Abs. 4 und 5):

Gemäß § 21 Abs. 4 dürfen dem Universitätsrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Aufgrund der Aufgabenstellung des Rektorats einer Universität wird nunmehr vorgeschlagen, dass eine Person, die Mitglied des Rektorats war, vier Jahre nach dem Ende ihrer oder seiner Funktionsperiode nicht Mitglied des Universitätsrats sein darf. Dies betrifft jedoch nur den Universitätsrat der eigenen Universität. Dass eine Person nicht gleichzeitig die Funktion der Rektorin oder des Rektors und die Mitgliedschaft in einem Universitätsrat der eigenen oder einer anderen Universität innehaben darf, ergibt sich bereits aus § 20 Abs. 2.

Gemäß § 21 Abs. 5 in der geltenden Fassung dürfen die Mitglieder des Universitätsrats keine Universitätsangehörigen gemäß §§ 125, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Aufgrund der Erfahrungen bei der Bestellung bzw. Wahl der Universitätsräte für die vergangenen Funktionsperioden wird der Katalog der Unvereinbarkeitsgründe um die Mitgliedschaft sowie Ersatzmitgliedschaft in der Schiedskommission der betreffenden Universität sowie um die Mitgliedschaft in einem obersten Organ einer anderen Universität erweitert.

In der laufenden Funktionsperiode der Universitätsräte 2013 bis 2018 ist der Fall aufgetreten, dass nach der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder eines Universitätsrats durch Abschluss entsprechender Arbeitsverträge ein Hierarchie-Verhältnis zwischen zwei Mitgliedern desselben Universitätsrats entstanden ist. Es wird daher im letzten Satz des § 21 Abs. 5 eine entsprechende Befangenheitsregelung für Mitglieder von Universitätsräten aufgenommen.

Beide Maßnahmen dienen der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Mitglieder von Universitätsräten. Eine entsprechende Übergangsbestimmung wird in § 143 Abs. 38 vorgesehen, sodass diese Regelung erst mit Beginn der nächsten Funktionsperiode der Universitätsräte mit 1. März 2018 wirksam wird – siehe Z 76.

Zu Z 20 (§ 21 Abs. 11):

Die Höhe der Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes für die Mitglieder von Universitätsräten soll weiterhin von diesen bestimmt werden. Allerdings hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es notwendig sein kann, eine Obergrenze für diese Vergütungen einzuziehen. Diesbezüglich soll eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin oder des Bundesministers erfolgen. Kriterien betreffend die Festlegung der Obergrenze der Vergütung sind insbesondere die Größe der Universität (z.B. Höhe des Budgets, Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Anzahl der Studierenden, Komplexität der Organisationsstruktur) und der daraus resultierende Zeit- und Arbeitsaufwand. Dabei können vergleichbare Universitäten zu Gruppen zusammengefasst und unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden. Festgelegt wird eine Obergrenze für die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der auch allfällige Sitzungsgelder umfasst. Der Ersatz der Reisekosten und Barauslagen wird durch diese Regelung nicht berührt. Diese Regelung soll ab der kommenden Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 gelten – siehe dazu Z 76 (§ 143 Abs. 39).

Zu Z 21 (§ 21 Abs. 16):

Dem Universitätsrat als einem der obersten Leitungsorgane der Universität stehen keine operativen Möglichkeiten zu, sich selbst die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Sach-, Personal- und Raummittel zuzuteilen; der Universitätsrat hat auch kein Recht darauf, dass dies durch das Rektorat geschieht. Dies hat in der Vergangenheit in einigen Fällen zu Unstimmigkeiten zwischen Rektorat und Universitätsrat geführt. Um ein unabhängiges Handeln des Universitätsrats zu sichern, soll bei den Regelungen über den Universitätsrat eine Bestimmung aufgenommen werden, die dem Universitätsrat die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zusichert. Dies gewährleistet die Sicherstellung der erforderlichen Infrastruktur für das Tätigwerden des Universitätsrats im Rahmen seiner Aufgaben.

Zu Z 22 und 23 (§ 23b samt Überschrift):

Gemäß § 23b Abs. 1 in der geltenden Fassung kann die Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, und der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Trotz des Begriffes „Wahl“ stellt die Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors keine Wahl im engeren Sinn dar, sondern vielmehr eine Abstimmung. Da zahlreiche Wahlordnungen der Universitätsräte und Senate für Wahlen und Abstimmungen verschiedene Rahmenbedingungen vorsehen, treten in dieser Hinsicht oft Unklarheiten bzw. Differenzen auf. Aus diesem Grund soll in § 23b Abs. 1 klargestellt werden, dass es sich bei der „Wiederwahl“ um eine Abstimmung handelt. Es kommen daher für die „Wiederwahl“ der Rektorin oder des Rektors nicht die Regelungen gemäß der Wahlordnung, sondern jene über die Beschlussfassung zur Anwendung. Da die Universitäten keine Unternehmen sind, ist das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, idgF, nicht anzuwenden.

Zu Z 24 (§ 26 Abs. 1 letzter Satz):

In § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bis dato lediglich die „Universitätsforschung“ erwähnt, nicht aber die Entwicklung und Erschließung der Künste als Pendant zur Universitätsforschung. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, § 26 Abs. 1 letzter Satz durch die Erwähnung der Entwicklung und Erschließung der Künste zu erweitern. Damit wird auch in diesem Punkt klargestellt, dass die Entwicklung und Erschließung der Künste der Universitätsforschung gleichwertig ist.

Zu Z 25 (§ 29 Abs. 5):

Gemäß § 29 Abs. 5 ist in den Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Universität oder Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und dem Rechtsträger der Krankenanstalt u.a. auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit, für universitäre Lehre und Forschung verwenden. Derzeit bezieht sich dieser Anteil auf eine Durchschnittsbetrachtung über alle ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je Organisationseinheit. Da das durchschnittliche Ausmaß von Forschung und Lehre an den einzelnen Organisationseinheiten im Klinischen Bereich allerdings nicht einheitlich ist und es Organisationseinheiten mit einem höheren und solche mit einem geringeren quantitativen Lehr- und Forschungsausmaß gibt, soll sich die Durchschnittsberechnung künftig auf den gesamten Klinischen Bereich der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät beziehen. Daher wird mit der vorliegenden Novelle eine Änderung des § 29 Abs. 5 hinsichtlich der Berechnung des Durchschnitts in Bezug auf das erforderliche Lehr- und Forschungsausmaß vorgeschlagen. Dadurch ergibt sich eine höhere Flexibilität im Forschungs- und Lehrausmaß zwischen den einzelnen Organisationseinheiten im Klinischen Bereich.

Zu Z 26 (§ 35a samt Überschrift):

Das Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin. Studierende sind Auszubildende, die nur in dem für das Erreichen der Ausbildungsziele notwendigen Ausmaß zu Routinetätigkeiten herangezogen werden können. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass das klinische Praktikum als Teil des Studiums die geforderte Breite der klinischen Ausbildung sicherstellt.

Das Klinisch-Praktische Jahr dient dem Erwerb und der Vertiefung der im österreichischen Kompetenzlevelkatalog für ärztliche Fertigkeiten und gemäß europäischer Vorgaben (EU Richtlinie-Grundstudium) aufgeführten Kompetenzen. Im Vordergrund steht die Betreuung von Patientinnen und Patienten unter Anleitung insbesondere gemäß § 49 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte – Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014.

Durch die Anmeldung/Zulassung zum Klinisch-Praktischen Jahr und dessen Ableistung wird kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Die Verantwortung für die Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt zuzurechnen. Eine Zurechnung an die in Ausbildung stehenden Studierenden ist - mit Ausnahme der deliktischen Haftung - ausgeschlossen.

Ebenso wird durch bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung, insbesondere Aufwandsentschädigungen, die vom Rechtsträger der Krankenanstalt gewährt werden, kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen begründet.

Zu Z 27 (§ 40a samt Überschrift):

Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist derzeit gemäß den Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004, eine wissenschaftliche Anstalt des Bundes. Es führt vorwiegend Langfristprojekte in Gestalt der Erschließung und der Edition von Quellen der europäischen und der österreichischen Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit durch. Weiters liegt die Federführung bei der Betreuung, Koordinierung und Durchführung des Masterstudiums „Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft“ an der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beim Institut für Österreichische Geschichtsforschung. Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung verfügt über eine Präsenzbibliothek und Sammlungen, die der Erfüllung seiner Forschungsaufgaben dienen. Die Herausgabe der (seit 1880 erscheinenden) Zeitschrift „Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“ (MIÖG) und mehrerer Buchreihen verschafft dem Institut auch internationale Anerkennung. Das Institut blickt auf eine lange Tradition zurück und ist international unter dem Namen „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ bekannt. Aufgrund dieser Tatsache und der Schaffung weiterer wissenschaftlicher Synergien im Rahmen nationaler und internationaler Kooperationen sowie des mit dem Institutsnamen verbundenen Publikationswesens ist die Beibehaltung des Namens essentiell.

Der Rechnungshof hat im Hinblick auf eine transparente Darstellung der Gesamtkosten und der Arbeitsabläufe mehrfach angeregt, dieses Institut in die Universität Wien einzugliedern. Aus diesem Grund wird vorgesehen, dass die Regelungen im FOG über das Institut für Österreichische Geschichtsforschung außer Kraft treten und gleichzeitig an der Universität Wien die Einrichtung einer Organisationseinheit „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ nach dem Vorbild „Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett“ an der Akademie der bildenden Künste Wien vorgesehen wird. Dies bedarf jedoch einer Sonderregelung.

Die Aufzählung der Aufgaben des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in der vorgeschlagenen Fassung ist im Lichte der bisherigen Rechtslage gemäß § 26 Abs. 2 FOG zu sehen. Die Regelung des Rechtsübergangs des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung an die Universität Wien sowie die Überleitungsbestimmungen für das am Institut für Österreichische Geschichtsforschung tätige Personal erfolgt im Rahmen der korrespondierenden Änderung des FOG.

Zu Z 28 (§ 46 Abs. 4):

Die Parteien der von den Schiedskommissionen der Universitäten durchzuführenden behördlichen Verfahren – aber auch in anderen im UG geregelten behördlichen Verfahren – sind keine Personen, deren (subjektive) Rechte durch den Bescheid verletzt werden können, sondern Formalparteien. Im UG ist durch die Novelle BGBl. I Nr. 79/2013 an den Stellen, an denen bis 2013 die Berufungsmöglichkeit enthalten oder ausdrücklich ausgeschlossen war, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Fraglich ist jedoch, wer Revision erheben kann, und wer Partei eines allfällig wegen Rechtswidrigkeit zulässigen Revisionsverfahrens beim VwGH ist. Wenn z. B. in einem Verfahren vor der Schiedskommission die Schiedskommission mit Bescheid feststellt, dass durch eine Entscheidung des Rektorats eine Person diskriminiert wurde, können gegen diesen Bescheid sowohl der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen als auch das Rektorat als betroffenes Universitätsorgan gemäß § 43 Abs. 7 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wäre jedoch nicht mehr möglich, weil weder dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen noch dem Rektorat subjektive Rechte zukommen und sie daher nicht als „Partei“ definiert werden können.

Deshalb soll in Vollziehung des Art. 133 Abs. 8 B-VG eine ausdrückliche Einräumung des Revisionsrechtes für die universitären Formalparteien definiert werden. Durch die ausdrückliche Einräumung des Revisionsrechts an Universitätsorgane ist die Wahrung des Rechtsschutzes auch für Organe der Universität, die keine subjektiven Rechte haben, gewährleistet.

Zu Z 29 und 30 (§ 51 Abs. 2 Z 3, 4 und 5):

Es handelt sich um eine formale Anpassung im Hinblick auf die Zitierweise der Richtlinie. Siehe dazu auch § 54 Abs. 3.

Zu Z 31 (§ 51 Abs. 2 Z 11):

Das Diplomstudium Pharmazie soll nunmehr an den drei Standorten, an welchen ein solches angeboten wird (Universität Wien, Universität Graz und Universität Innsbruck), an die Bologna-Struktur mit der Untergliederung in Bachelor- und Masterstudien angeglichen werden. Dafür wird eine Sonderregelung in § 51 Abs. 2 aufgenommen, welche besagt, dass für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden kann.

Zu Z 32 und 33 (§ 51 Abs. 2 Z 12a und 13a):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein künstlerisches Doktoratsstudium anzubieten, da es gemäß § 103 zwar eine künstlerische Habilitation gibt, jedoch keine künstlerische Dissertation, wodurch eine „Lücke“ in der künstlerischen Laufbahn entsteht, was sich nachteilig auswirkt.

Die sechs öffentlichen Kunstuniversitäten sind ein bewusst gesetzter wissenschaftssystemischer Ausdruck des Selbstverständnisses Österreichs als Kunst- und Kulturland. Bei ihnen wird im Hinblick auf eine stärkere Sichtbarmachung der Leistungen und der Verortung im globalen „Wettbewerbsraum“ in Analogie zu den sogenannten wissenschaftlichen Universitäten auf Aspekte wie Forschung über Kunst, Forschung durch Kunst und Forschung in der Kunst - was den Kunstuniversitäten unter dem Begriff „Entwicklung und Erschließung der Künste“ (EEK) gesetzlich als Aufgabe aufgetragen ist – Augenmerk zu legen sein. Dies auch, um die Rolle und Qualität des Universitätstyps Kunst-Universität in adäquater Weise weiterzuentwickeln.

Ergänzend werden Definitionen für künstlerische Doktoratsstudien und Dissertationen implementiert. In den Curricula für künstlerische Doktoratsstudien ist die Struktur dieser Studien, insbesondere unter Anführung der jedenfalls erforderlichen Anforderungen festzulegen.

In diesem Sinne sollte ein adäquates Studienprogramm Eckpunkte einer strukturierten Doktoratsausbildung enthalten, wie das Einreichen eines Exposés innerhalb des ersten Jahres nach Zulassung zum Studium, öffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, Abschluss einer Dissertationsvereinbarung inkl. Zeit- und Arbeitsplan, Betreuung bzw. Begleitung durch ein Team wie auch personelle Trennung von Betreuung bzw. Begleitung der Dissertation und deren Beurteilung und die Entwicklung von neuen Formen der Methodenausbildung. Das künstlerische Doktoratsstudium sollte die Fähigkeit zur kritischen Analyse stärken und die Aneignung erweiterter Fertigkeiten (transferable skills) gewährleisten. Um die Interdisziplinarität der Doktoratsausbildung zu sichern, sollten auch, soweit möglich, Kooperationen mit anderen tertiären Hochschulen und Einrichtungen aus Kunst und Kultur eingegangen werden.

Das künstlerische Doktoratsstudium ist als ein auf dem künstlerischen Master- oder Diplomstudium aufbauendes Studium zu sehen. Als solches erfährt es seinen Mehrwert nicht nur in der Vertiefung und Entwicklung künstlerischer Zugänge und Methoden, sondern auch durch die Einbettung in einen kritisch-reflexiven künstlerischen Gesamtkontext und die Einbettung in ein inhaltlich strukturiertes interdisziplinäres Studienprogramm, in das auch nicht-künstlerische Fächer integriert sind.

Zu Z 34 (§ 52 Abs. 2):

Vorgesehen wird nunmehr eine Sonderregelung der Einteilung des Studienjahres für das Klinisch-Praktische Jahr, welches im Rahmen des Studiums der Humanmedizin zu absolvieren ist. Während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres kann keine lehrveranstaltungsfreie Zeit vorgesehen werden. Nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres kann der Senat einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, festlegen.

Zu Z 35 (§ 54 Abs. 1 Z 11):

Gemäß § 54 Abs. 1 letzter Satz sind sämtliche an den Universitäten eingerichteten Studien einer Gruppe (Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien; Ingenieurwissenschaftliche Studien; Künstlerische Studien; Veterinärmedizinische Studien; Naturwissenschaftliche Studien; Rechtswissenschaftliche Studien; Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien; Theologische Studien; Medizinische Studien; Lehramtsstudien) zuzuordnen. Doktoratsstudien, die oft interdisziplinäre Themen behandeln, konnten bisher keiner Gruppe zugeordnet werden. Dies wird durch die Schaffung der neuen Gruppe „Interdisziplinäre Studien“ nunmehr explizit ermöglicht. Damit wird eine schon gelebte Praxis an den Universitäten nachvollzogen.

Zu Z 36 (§ 54 Abs. 3 fünfter und sechster Satz):

Da sich die Berufsberechtigung für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005, 2005/36/EG, richtet und die berufsrechtlichen Vorschriften auch weiterhin die Verleihung des akademischen Grades „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“ als Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Apothekerin oder des Apothekers bestimmen, ist daher nach einem Bachelorstudium der Pharmazie verpflichtend ein Masterstudium der Pharmazie zu absolvieren, um den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ausüben zu können.

Gleichzeitig wird ein legistisches Versehen korrigiert, da in § 54 Abs. 3 zwischen dem fünften und dem sechsten Satz irrtümlich die Absatzbezeichnung „(3)“ angeführt wurde.

Zu Z 37 (§ 59 Abs. 2 Z 5):

Aufgrund der Einführung eines künstlerischen Doktorats und einer künstlerischen Dissertation (siehe Z 32 und 33) ist der Begriff „Dissertation“ um die künstlerische Dissertation zu ergänzen.

Zu Z 38 (§ 60 Abs. 1b):

Gemäß § 143 Abs. 31 in der geltenden Fassung treten § 66 Abs. 1 und 1a (Studieneingangs- und Orientierungsphase) mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 außer Kraft. Zu evaluieren sind die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase.

Eines der wesentlichen Evaluierungsergebnisse zur Studieneingangs- und Orientierungsphase ist, dass sie derzeit mit Anforderungen überfrachtet ist, die mit den Aufgaben einer Studieneingangs- und Orientierungsphase im Sinne einer Einbegleitung in das Studium und im Sinne einer Reflexion der Studienwahl nicht vereinbar sind. Dies betrifft in erster Linie die in § 66 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Informationspflichten. Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher vorgeschlagen, dass die Universitäten diesen Informationspflichten im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachzukommen haben. Daher werden die Bestimmungen über die Informationspflichten in § 60 beim Verfahren der Zulassung zum Studium geregelt. Gleichzeitig werden die Informationspflichten um die Vereinbarkeit von Studium und Beruf sowie um eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis erweitert. Die Universitäten sind berechtigt, diese Informations- und Orientierungsveranstaltungen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchzuführen. Bei den „anderen Rechtsträgern“ darf es sich jedoch nicht um kommerzielle, gewinnorientierte Einrichtungen handeln.

Zu Z 39 und 45 (§ 61 Abs. 2 Z 3 und § 67 Abs. 1):

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, wurde auch für Wehrpflichtige die Möglichkeit geschaffen, statt des Grundwehrdienstes einen Ausbildungsdienst zu leisten. Es sind daher die betreffenden Bestimmungen anzupassen.

Zu Z 40 (§ 64 Abs. 1 Z 7 und 8):

Die Auflistung der Urkunden, durch welche die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden kann, wird um das „IB Diploma“ und das „Europäische Abiturzeugnis“ erweitert. Bezüglich des „IB Diploma“, welches schon länger etabliert ist, hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich dabei um ein Reifezeugnis handelt. Das „Europäische Abiturzeugnis“ ist ein völkerrechtlich anerkanntes Reifezeugnis.

Zu Z 41 bis 43 (§ 64 Abs. 4, 5 und 6):

Gemäß § 143 Abs. 23 in der geltenden Fassung treten § 64 Abs. 4, 4a, 5 und 6 (qualitative Zulassungsvoraussetzungen zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien, fremdsprachige Master- und „PhD“-Doktoratsstudien) mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 64 Abs. 4, 4a, 5 und 6 in der geltenden Fassung beinhalten Zugangsregelungen zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien, die über den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife hinausgehen, indem sie zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife weitere Zugangsvoraussetzungen normieren.

Diese Bestimmungen zählen zu jenen Zugangsregelungen, die im ersten Halbjahr 2015 einer verpflichtenden Evaluierung unterzogen wurden. Ein Ergebnis dieser Evaluierungen ist unter anderem, dass es erforderlich ist, die zu verschiedenen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen normierten Regelungen für die Zulassung, die zu einem äußerst komplexen und differenzierten Regelungssystem geführt haben, zu vereinheitlichen und zu harmonisieren.

Ein weiterer Aspekt der Evaluierung dieser Bestimmungen ist, dass in der Umsetzung die beiden sich ergänzenden Zulassungsvoraussetzungen „allgemeine Universitätsreife“ (Herstellung der Gleichwertigkeit von Bachelorabschlüssen) und „besondere Universitätsreife“ (Normierung von qualitativen Zugangsvoraussetzungen) zu Unklarheiten geführt haben. Aus diesem Grund werden jene Regelungsinhalte des § 64, die sich auf die besondere Universitätsreife beziehen, systematisch in einer eigenen Bestimmung zusammengefasst. Deswegen haben in § 64 Abs. 4 der letzte Satz, in Abs. 5 die letzten beiden Sätze und Abs. 6 zur Gänze zu entfallen. Der Inhalt dieser Regelungen wird in den neu geschaffenen § 71e übergeleitet.

Zu Z 44 (§ 66):

Eines der wesentlichen Evaluierungsergebnisse zur Studieneingangs- und Orientierungsphase war, dass sie derzeit mit Anforderungen überfrachtet ist, die mit den Aufgaben einer Studieneingangs- und Orientierungsphase im Sinne einer Einbegleitung in das Studium und im Sinne einer Reflexion über die Studienwahl nicht vereinbar sind. Dies betrifft in erster Linie die in § 66 Abs. 2 und 3 in der geltenden Fassung vorgesehenen Informationspflichten. Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher vorgeschlagen, dass die Universitäten diesen Informationspflichten im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachzukommen haben. Daher werden die Bestimmungen über die Informationspflichten in § 60 beim Verfahren der Zulassung zum Studium geregelt.

Ein weiterer Kritikpunkt im Rahmen der Evaluierung war, dass die Rahmenbedingungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase unklar definiert sind. Aus diesem Grund wird dem Vorschlag gefolgt, einen Mindest- und einen Höchstumfang in ECTS zu definieren. In Hinkunft wird die Studieneingangs- und Orientierungsphase daher mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Dies entspricht dem durchschnittlichen Umfang der Studieneingangs- und Orientierungsphasen in den Curricula.

Eine weitere Empfehlung der Evaluierung ist es, die Möglichkeit des Vorziehens von Lehrveranstaltungen vor dem positiven Abschluss der Studieneingangs- und Orientierungsphase klar zu regeln. Zukünftig wird es daher möglich sein, im Curriculum festzulegen, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.

Um den Charakter der Studieneingangs- und Orientierungsphase als Einbegleitung in das Studium zu stärken, wird von der eingeschränkten Möglichkeit der Prüfungswiederholungen abgesehen. In Hinkunft gelten daher für die Prüfungen im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dieselben Wiederholungsmöglichkeiten wie für die anderen Prüfungen im Rahmen des Studiums. Darüber hinaus wird klargestellt, dass einer der beiden verpflichtend festzulegenden Prüfungstermine für die Prüfungen im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Dabei wird sicherzustellen sein, dass den Studierenden die zeitgerechte Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters möglich ist.

Der Rechnungshof hat mehrfach moniert, dass der Anwendungsbereich der Studieneingangs- und Orientierungsphase unklar geregelt ist. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase für alle Studien mit Ausnahme der Studien an den Universitäten der Künste gilt. Für gemeinsame Studienprogramme im Sinne der §§ 51 Abs. 2 Z 27 sowie 54 Abs. 9 und 10 ist jedenfalls eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen.

Bezüglich der Studien gemäß § 71d kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.

Zu Z 46 (§ 67 Abs. 2):

Aufgrund der Einführung eines künstlerischen Doktorats und einer künstlerischen Dissertation (siehe Z 32 und 33) ist der Begriff „Dissertation“ um die künstlerische Dissertation zu ergänzen.

Zu Z 47 (§ 71a bis e samt Überschriften):

Mit der Änderung BGBl. I Nr. 52/2013 wurden im Jahr 2013 die ersten Implementierungsschritte einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung normiert. Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung war in erster Linie, eine ausreichende Anzahl an Studienplätzen unter im Vergleich international adäquaten Studienbedingungen zu schaffen. Zur Verbesserung der Betreuungssituation wurden zwei Maßnahmen ergriffen. Einerseits sollte dort, wo dies erforderlich ist, die Personalausstattung ausgebaut werden. In einer ersten Phase der Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung wurden daher im Sinne einer Verbesserung der Rahmenbedingungen in den genannten besonders stark nachgefragten Studien die Personalressourcen ausgebaut, um die Betreuungsverhältnisse signifikant zu verbessern. Insgesamt wurden 95 zusätzliche Stellen für Universitätsprofessorinnen und -professoren (oder Äquivalente) österreichweit für den Zeitraum 2013 bis 2015 zur Verfügung gestellt. Die Weiterfinanzierung dieser Stellen in der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 ist gesichert.

Die weitere Implementierung der Studienplatzfinanzierung kann – obwohl im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehen – in der ursprünglich geplanten Form derzeit aufgrund der budgetären Möglichkeiten nicht erfolgen und muss auf einen längeren Zeitraum erstreckt werden. Gewisse Elemente der Studienplatzfinanzierung werden jedoch bereits jetzt im Rahmen der Hochschulraum-Strukturmittel umgesetzt. Es sind dies die Heranziehung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien für die Finanzierung der Lehre (d.h. Geld folgt Studierenden) und im Bereich der Forschungsfinanzierung die Berücksichtigung der Doktorandinnen- und Doktorandenausbildung.

Andererseits wurde den Universitäten die Möglichkeit eingeräumt, Zugangsregelungen in jenen Studien vorzusehen, in denen die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien die Anzahl der mit der verfügbaren Lehrkapazität darstellbaren Studienplätze in einem unvertretbaren Ausmaß übersteigt. Daher erfolgte die Festlegung dieser Studien in § 14h. Aufgrund von § 143 Abs. 34 in der geltenden Fassung tritt § 14h mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 14h wurde im Jahr 2013 in Zusammenhang mit dem ersten Implementierungsschritt einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung normiert und betrifft folgende fünf Studienfelder: Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung, Wirtschaft und Verwaltung, Wirtschaftswissenschaft sowie Pharmazie.

Im Zusammenhang mit der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung und insbesondere im Zusammenhang mit § 14h wurden einige wesentliche Begriffe gesetzlich definiert. Diese Begriffsbestimmungen sind weiterhin relevant und werden daher in
§ 71b aufgenommen. In Hinblick auf § 14h ist insbesondere die Definition des Begriffes „Studienfeld“ wesentlich. Die in § 71b Abs. 4 erwähnte ISCED-Klassifikation der UNESCO bezieht sich auf die International Standard Classification of Education aus dem Jahr 1997 der UNESCO.

Gemäß § 143 Abs. 34 in der geltenden Fassung war § 14h in Hinblick auf die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht wurde im ersten Halbjahr 2015 fertiggestellt und dem zuständigen Wissenschaftsausschuss des Nationalrats am 25. Juni 2015 vorgelegt.

Das IHS kommt in seiner abschließenden Analyse zu § 14h zum Schluss, dass sich die gegenständlichen Verfahren noch einspielen müssen, jedenfalls wird aber eine Fortführung für einen befristeten Zeitraum empfohlen, da sich die Studierendenpopulation bis auf einen Rückgang älterer Studienanfängerinnen und Studienanfänger in diesen Fächern nicht verändert hat.

§ 71c stellt inhaltlich die Nachfolgeregelung zu § 14h dar. Wichtiger Unterschied zur bisherigen Regelung ist, dass auch die Studien Publizistik und Kommunikationswissenschaft, deren Zugang bislang durch die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, BGBl. II Nr. 133/2010, geregelt war, in § 71c aufgenommen werden. Diese Verordnung beruhte auf § 124b Abs. 6 und wird im Sinne der Rechtsvereinheitlichung in § 71c integriert. Die Anzahl der in der Verordnung festgelegten Studienplätze (insgesamt 1.529) bleibt erhalten.

Bei den Qualitätskriterien für die Aufnahme- oder Auswahlverfahren wird zusätzlich normiert, dass sicherzustellen ist, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt. Ebenfalls neu ist, dass die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität nicht nur rechtzeitig, sondern auch kostenlos zu erfolgen hat. Dies gilt auch für die Aufnahme- und Auswahlverfahren gemäß § 71d. Bis zum Wintersemester 2019/2020 kann der Prüfungsstoff auch in anderer geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden – vgl. § 143 Abs. 46.

§ 124b in der geltenden Fassung wurde durch die Änderung durch BGBl. I Nr. 81/2009 adaptiert. § 124b enthält ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Gemäß § 124b Abs. 4 gelten diese Zugangsregelungen darüber hinaus auch für „Medizinische Studien“ (z. B. Molekulare Medizin an der Medizinischen Universität Innsbruck, Pflegewissenschaften an der Medizinischen Universität Graz) und „Veterinärmedizinische Studien“. Für die Studien Human- und Zahnmedizin, für das Diplomstudium Veterinärmedizin und für das Studium Psychologie wurde in Zusammenhang mit § 124b in § 13 Abs. 2 Z 1 lit. k bis m ein Ausbaupfad an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger in dem Sinne festgelegt, dass bis zum Wintersemester 2015/2016 einer bestimmten Anzahl von Studienanfängerinnen und –anfängern die Aufnahme des Studiums jedenfalls zu ermöglichen ist. Kriterien für die Festlegung dieser Anzahl waren eine bedarfsgerechte Studienplatzentwicklung (Bedarf an Studienplätzen bzw. Absolventinnen und Absolventen), die Wahrung der Schutzinteressen gemäß § 124b Abs. 5 (Wahrung der öffentlichen Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung) sowie die bisherigen Studierendenzahlen. Diese Kriterien bleiben auch weiterhin relevant.

§ 124b ist eine der Zugangsregelungen, die im ersten Halbjahr 2015 einer verpflichtenden Evaluierung unterzogen wurden. Ein Ergebnis dieser Evaluierungen ist unter anderem, dass es erforderlich ist, die zu verschiedenen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen normierten Regelungen für die Zulassung, die zu einem äußerst komplexen und differenzierten Regelungssystem geführt haben, zu harmonisieren.

Eine der betreffenden Regelungen ist § 124b, der systematisch im Übergangsregime des UG geregelt ist. In diesem Zusammenhang werden die bisherigen Regelungen der § 13 Abs. 2 Z 1 lit. k bis m aus dem Abschnitt über die Leistungsvereinbarungen herausgelöst und gemeinsam mit § 124b in gestraffter Form in den neuen § 71d übergeleitet.

§ 71d Abs. 4 regelt, dass die qualitativen Rahmenbedingungen für die Aufnahme- oder Auswahlverfahren mit Ausnahme der Bestimmung über die Mehrstufigkeit auch für diese Verfahren anzuwenden sind. Die Universitäten sind dennoch berechtigt, die Aufnahme- und Auswahlverfahren mehrstufig zu gestalten. Dies kann insbesondere für vorgelagerte Online-Self-Assessments von Bedeutung sein.

§ 71e stellt die Nachfolgeregelung der außer Kraft tretenden Bestimmungen § 64 Abs. 4, 5 und 6 dar. Die Zugangsregelungen in § 71e stellen weitere Zugangsvoraussetzungen dar, die zur allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 hinzutreten. Näheres siehe Erläuterungen zu § 64.

Bei den Qualitätskriterien für die Aufnahme- oder Auswahlverfahren wird zusätzlich normiert, dass sicherzustellen ist, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt.

Gemäß § 143 Abs. 23 waren die Auswirkungen der außer Kraft tretenden Bestimmungen des § 64 Abs. 4, 4a, 5 und 6 (qualitative Zulassungsvoraussetzungen zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien) zu evaluieren.

Die Zulassung mit Auflagen zu Masterstudien (§ 64) verbessert nach dem Ergebnis der Evaluierung die Durchlässigkeit und eröffnet Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen ein Folgestudium über Fachgrenzen hinaus.

Zu Z 48 bis 52 (§ 72, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2 und 4, § 75 Abs. 1, 2 und 3):

Aufgrund der Einführung eines künstlerischen Doktorats und einer künstlerischen Dissertation (siehe Z 32 und 33) ist der Begriff „Dissertation“ um die künstlerische Dissertation zu ergänzen.

Zu Z 53 (§ 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz):

Es wird der Begriff „Fotokopien“ durch die neutrale Formulierung „Unterlagen zu vervielfältigen“ ersetzt. Damit werden die neuen technischen Gegebenheiten (Anfertigen von Bildern mit Smartphones, Tablets, etc.) im UG nachvollzogen.

Zu Z 54 (§ 79 Abs. 6):

Durch die Ergänzung des § 79 um Abs. 6 wird nunmehr das Recht auf Einsicht in Beurteilungsunterlagen und Auswertungsprotokolle, welches bislang nur Studierenden zusteht, auch auf Studienwerberinnen und -werber      ausgeweitet. Studienwerberinnen und -werber haben somit nunmehr das Recht, binnen drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses Einsicht in Beurteilungsunterlagen und Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu bekommen. Es ist im Hinblick auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Verfahren auf die zukünftige Studienentscheidung sicherzustellen, dass den Studienwerberinnen und -werbern eine individuelle Rückmeldung zu ihrem Prüfungsergebnis gegeben werden kann. Im Rahmen dieser Einsichtnahme ist auch die Vervielfältigung der Unterlagen möglich. Davon ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

Zu Z 55 bis 58 (§ 82 samt Überschrift):

Aufgrund der Einführung eines künstlerischen Doktorats und einer künstlerischen Dissertation (siehe Z 32 und 33) ist der Begriff „Dissertation“ um die künstlerische Dissertation zu ergänzen.

Zu Z 59 (§ 84 Abs. 2):

In § 84 Abs. 2 wird der Begriff „Fotokopien“ durch die neutrale Formulierung „Unterlagen zu vervielfältigen“ ersetzt. Damit werden die neuen technischen Gegebenheiten (Anfertigen von Bildern mit Smartphones, Tablets, etc.) im UG nachvollzogen.

Zu Z 60 (§ 85 samt Überschrift):

Entgegen der früheren Rechtslage - der Bezug habende § 85, welcher das Recht auf die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten geregelt hat, ist am 30. September 2009 außer Kraft getreten - ist seit 1. Oktober 2009 die Möglichkeit der Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten für ein anderes Studium nicht mehr vorgesehen. Zu dieser Änderung führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen aus: „Die Bestimmungen über die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten (…) sollen entfallen, da diese wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten zentraler Bestandteil jedes Studiums sind und es daher nicht (mehr) möglich sein soll, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit mehrere Studien abzuschließen.“ Die Aufhebung des § 85 führte in der Vergangenheit immer wieder zu Härtefällen, dass Diplom- und Masterarbeiten, wenn diese für ein Studium eingereicht und benotet wurden, welches nicht beendet werden kann, nicht für ein anderes Studium verwendet werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn die Anzahl der zulässigen Prüfungswiederholungen ausgeschöpft ist und die Zulassung zum Studium erlischt oder das betreffende Studium ausläuft. In diesen Fällen wird in Hinkunft die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten wieder möglich sein. Die Anerkennung einer Diplom- oder Masterarbeit als Bachelorarbeit ist aber auch weiterhin nicht möglich.

Zu Z 61 (§ 86):

Aufgrund der Einführung eines künstlerischen Doktorats und einer künstlerischen Dissertation (siehe Z 32 und 33) ist der Begriff „Dissertation“ um die künstlerische Dissertation zu ergänzen. Außerdem wird aus Gründen der Systematik der § 86 neu gegliedert und in Zuge dessen um einen Absatz 3 erweitert.

Zu Z 62 (§ 87 Abs. 1):

Aufgrund der Einführung eines künstlerischen Doktorats und einer künstlerischen Dissertation (siehe Z 32 und 33) ist der Begriff „Dissertation“ um die künstlerische Dissertation zu ergänzen.

Zu Z 63 (§ 98 Abs. 4):

Gemäß § 98 Abs. 4 hat der Senat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied. Im Zusammenhang mit dem Wunsch bzw. der Notwendigkeit, Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren anderer Universitäten (auch ausländischer) zu entsenden, ist die Frage aufgetreten, ob der Begriff „Universitätsprofessorin“ oder „Universitäts-professor“ lediglich Universitätsangehörige der eigenen Universität umfasst oder auch andere Personen. Daher soll eine Klarstellung erfolgen, dass der Berufungskommission nicht nur Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, sondern auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen (z. B. Angehörige Pädagogischer Hochschulen im Zusammenhang mit gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien) für die entsprechende Kurie angehören dürfen.

Zu Z 64 (§ 99 Abs. 4 bis 7):

Das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Wissenschaft“ (S. 49) vor, dass Leistung, Verantwortung und zeitgemäße Karrierechancen für hochqualifiziertes wissenschaftliches Personal wichtige Parameter einer erfolgreichen hochschulischen Entwicklung sein müssen. Dazu erfolgten bereits 2011 durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wichtige Vorarbeiten. Zentrale Fragestellung ist in diesem Bereich, welche Personengruppen aus dem Mittelbau organisationsrechtlich in die Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aufgenommen werden sollen.

Gleichzeitig stellt sich das Problem, dass das UG ausdrücklich nur die Personalkategorien „Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor“ (in verschiedenen Ausformungen) sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb kennt und auf die weiteren im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) vorgesehenen Personalkategorien (insbesondere § 27 KV Assistenzprofessoren oder Assistenzprofessorinnen, Assoziierte Professorinnen und Professoren) nicht eingeht. Dies macht es schwierig, die Karrieremöglichkeiten für diese Personalkategorien im UG weiterzuentwickeln. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, auf einzelne Personalkategorien des KV Bezug zu nehmen, wobei der Verweis auf den KV auf die am 1. Oktober 2015 geltende Fassung erfolgen soll.

Für die dargestellten Probleme soll durch die neue Regelung des § 99 Abs. 4 bis 7 ein Lösungsmodell vorgesehen werden. Damit wird auch den zahlreichen Empfehlungen (z. B. Wissenschaftsrat, Forschungsrat, ERA-Council, Studien des WIFO u.a.) entsprochen, zur Stärkung der Attraktivität und internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes Österreich jene organisationsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die die Basis für durchgängigere Karriereperspektiven darstellen („Tenure Track“-Modell).

Durch die Aufnahme einer Regelung in § 99 Abs. 4, wonach Assoziierte Professorinnen und Professoren gemäß § 27 KV sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten im Wege vereinfachter Verfahren in die Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren übergeleitet werden können, ergeben sich umfangreichere Karrierechancen für diese Personengruppen sowie eine breitere organisationsbezogene Teilhabe als selbstverantwortliche Trägerinnen und Träger universitärer Forschung und Lehre sowohl der "alten" Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten als auch der "neuen" Professorinnen und Professoren nach KV. Für jede dieser Gruppen ist eine Anzahl von Stellen im Entwicklungsplan festzulegen. Differenzierungen im vereinfachten Verfahren sind hinsichtlich der beiden Gruppen möglich, ansonsten werden die Verfahren universitätsweit einheitlich auszugestalten sein.

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens sind sowohl die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität, dem die Stelle zugeordnet ist, als auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen anzuhören. Damit ist sichergestellt, dass die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Sinne des Prinzips der Selbstergänzung der Professorenkurie mitbefasst sind. Ebenso ist die Einhaltung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern durch die Einbindung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gesichert. Insbesondere sind dem Arbeitskreis gemäß § 42 Abs. 6 die Ausschreibungstexte vor erfolgter Ausschreibung, die Liste der eingelangten Bewerbungen sowie die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber zur Kenntnis zu bringen. Die Rektorin oder der Rektor kann die Stelle erst nach Befassung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen besetzen. Die Bestellung gemäß § 99 Abs. 4 kann befristet oder unbefristet erfolgen.

Gemäß § 99 Abs. 6 steht die Zugehörigkeit zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in Zukunft auch jenen Personen zu, deren Qualifizierungsvereinbarung nach den neuen, in § 99 Abs. 5 definierten Kriterien, zustande kommt und die diese Qualifizierungsvereinbarung erfüllen. Gemäß § 99 Abs. 5 hat das Auswahlverfahren internationalen kompetitiven Standards zu entsprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Qualifizierungsvereinbarung einen Karriereweg für hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und –wissenschaftler darstellt, deren bisherige Arbeit auch für den weiteren Karriereverlauf herausragende Leistungen auf international konkurrenzfähigem Niveau erwarten lässt. Die konkrete Ausgestaltung des Auswahlverfahrens liegt in der Universitätsautonomie, aus Gründen der Qualitätssicherung wird eine regelmäßige Evaluierung vorgesehen (§ 99 Abs. 7). Gegenstand der Evaluierungen sind nicht einzelne Verfahren, sondern die Verfahrungsmodalitäten, derer sich eine Universität bedient. Zugleich gewährleisten diese Evaluierungen einen österreichweit vergleichbaren Standard.

Im Rahmen des Auswahlverfahrens gemäß Abs. 5, das jedenfalls auch eine internationale Ausschreibung zu umfassen hat, sind sowohl die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität, dem die Stelle zugeordnet ist, als auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen anzuhören. Damit ist sichergestellt, dass die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Sinne des Prinzips der Selbstergänzung der Professorenkurie mitbefasst sind. Ebenso ist die Einhaltung der Gleichbehandlung von Frauen und Männer durch die Einbindung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gesichert. Der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Rektorin oder der Rektor kann die Qualifizierungsvereinbarung erst nach diesen Anhörungen abschließen.

Gemäß § 99 Abs. 7 sind die gemäß § 99 Abs. 4 und 5 durchgeführten Verfahren im Abstand von fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen.

Im Entwicklungsplan (§ 13b – siehe Z 13) wird entsprechend geregelt, dass die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen („Laufbahnstellen“), im Entwicklungsplan auszuweisen sein werden.

Zu Z 65 (§ 109 Abs. 3 und 4):

Im neuen § 109 Abs. 3 wird auf die unmittelbare Aufeinanderfolge von befristeten Arbeitsverhältnissen abgestellt, womit diese Bestimmung als Regelung von zulässigen Kettenverträgen zu qualifizieren ist. Es sind daher befristete Beschäftigungen bei Wechsel in eine andere Verwendung als „Neuabschlüsse“ zu werten. Das Gesamtausmaß der befristeten Arbeitsverhältnisse darf höchstens sechs, bei Teilzeitbeschäftigung acht Jahre betragen, wobei die Befristungen entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Abs. 2 dürfen nicht überschritten werden. Weiters wird klargestellt, dass die Zeiten studentischer Mitarbeit bei der Berechnung der Höchstdauer der zulässigen Befristungen jedenfalls unberücksichtigt bleiben.

Abs. 4 führt den Begriff „andere Verwendung“ näher aus.

Zu Z 66 (§ 115):

§ 115 soll in Richtung der Zulässigkeit einer „Betrieblichen Kollektivversicherung“ erweitert werden. Mit dieser Bestimmung soll auf Kollektivvertragsbasis vereinbart werden können, dass den Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals jedenfalls alternativ entweder eine Pensionskassenzusage oder eine betriebliche Kollektivversicherung anzubieten ist, wobei pro Universität jeweils nur ein System zur Anwendung kommen soll. Für das allgemeine Universitätspersonal ist eine Pensionskassenzusage derzeit nicht zwingend vorgesehen, aber möglich. Für diese Gruppe soll gelten, dass auch die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ermöglicht wird.

Zu Z 67 (§ 123a):

In der Übergangszeit zur Errichtung einer Medizinischen Fakultät kann es notwendig sein, dass auch Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, die nicht in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen zu mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden, dennoch im universitären Interesse die Angehörigeneigenschaft zur Universität zuerkannt wird. Dies soll Aufgabe des Rektorats sein.

Zu Z 68 (§ 123b Abs. 5 und 6):

§ 123b betrifft lediglich Übergangsbestimmungen bei der Errichtung einer Medizinischen Fakultät. Es ist festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Übergangsbestimmungen jeweils gelten.

Zu Z 69 (§ 125 Abs. 1 vierter Satz):

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, durch welche der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, ist der Wortlaut des vierten Satzes entsprechend anzupassen.

Zu Z 70 (§ 143 Abs. 8):

Gemäß § 112 Abs. 1 gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG die bestehenden Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat. Gemäß § 143 Abs. 8 tritt diese Bestimmung mit 1. Oktober 2016 außer Kraft. Mit der Änderung des UG, BGBl. I Nr. 111/2010, ist im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Außerkrafttretensfrist vom 1. Oktober 2013 auf 1. Oktober 2016 verlängert worden. Nunmehr soll diese Frist noch einmal verlängert werden. Vorgeschlagen wird ein Außerkrafttreten des § 112 mit 1. Oktober 2018. Damit gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG für die Universitäten weiterhin nur in eingeschränktem Ausmaß.

Zu Z 71 (§ 143 Abs. 12a):

Im § 143 ist der Abs. 12 doppelt angeführt. Dies wird richtiggestellt, indem jener Abs. 12, der durch das BGBl. I Nr. 81/2009 angefügt wurde, die Absatzbezeichnung „12a“ erhält.

Zu Z 72 und 73 (§ 143 Abs. 23 und 24):

Siehe Erläuterungen zu Z 76.

Zu Z 74 (§ 143 Abs. 29a):

Im § 143 ist der Abs. 29 doppelt angeführt. Dies wird richtiggestellt, indem jener Abs. 29, der durch das BGBl. I Nr. 52/2012 angefügt wurde, die Absatzbezeichnung „29a“ erhält.

Zu Z 75 (§ 143 Abs. 35a):

Im § 143 ist der Abs. 35 doppelt angeführt. Dies wird richtiggestellt, indem jener Abs. 35, der durch das BGBl. I Nr. 124/2013 angefügt wurde, die Absatzbezeichnung „35a“ erhält.

Zu Z 76 (§ 143 Abs. 37 bis 46):

Grundsätzlich tritt die Änderung der Bestimmungen des UG gemäß § 143 Abs. 37 mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für die unten genannten Regelungen werden aus sachlichen Gründen Übergangsbestimmungen vorgesehen.

In der laufenden Funktionsperiode der Universitätsräte 2013 bis 2018 ist der Fall aufgetreten, dass nach der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder der Universitätsräte durch Abschluss entsprechender Arbeitsverträge ein „Hierarchie-Verhältnis“ zwischen zwei Mitgliedern desselben Universitätsrats entstanden ist. Es wird daher eine entsprechende Befangenheitsregelung für Mitglieder von Universitätsräten in § 21 aufgenommen. Damit soll die Unabhängigkeit der Mitglieder von Universitätsräten sichergestellt werden – siehe Z 19. Eine entsprechende Übergangsbestimmung wird im § 143 Abs. 38 vorgesehen.

§ 21 Abs. 11 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 sieht vor, dass die Vergütung für die Mitglieder von Universitätsräten durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers in Form einer Obergrenze zu regeln ist. Diese neue Regelung soll erst ab der kommenden Funktionsperiode für die Universitätsräte (1. März 2018) gelten, da in die Rechte der derzeit bestellten bzw. gewählten Mitglieder der Universitätsräte nicht eingegriffen werden soll (Abs. 39).

§ 143 Abs. 23 und 24 sowie Abs. 37 bis 46 enthalten die Übergangsbestimmungen zu den vorgeschlagenen Zugangsregelungen. Wie bisher sind die Regelungen über den Zugang zu ausgewählten Studien befristet. In Übereinstimmung mit dem Auslaufen der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 werden diese Regelungen mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten. Davor sind die Regelungen zu evaluieren. Dies betrifft auch die Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase.

§ 143 Abs. 46 regelt, dass ab dem Wintersemester 2019/2020 der Prüfungsstoff jedenfalls auf der Homepage der Universität zur Verfügung stehen muss – vgl. § 71c Abs. 6 Z 3. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Prüfungsstoff auch auf andere geeignete Weise – aber jedenfalls kostenlos – zur Verfügung gestellt werden. Grund für diese Übergangsregelung sind urheberrechtliche und praktische Erwägungen.

Zu Artikel 2 – Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 38 Abs. 5 und 6):

Das Österreichische Archäologische Institut ist derzeit gemäß den Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes eine wissenschaftliche Anstalt des Bundes. Seine Aufgaben umfassen Forschung, Dokumentation und Ergebnisverbreitung auf dem Gebiet der Archäologie, vor allem im Bereich der Erforschung vergangener Kulturen des griechisch-römischen Kulturkreises im Mittelmeerraum, in den Kulturräumen der ehemaligen Donaumonarchie und des historischen Erbes der römischen Kultur auf dem heutigen Staatsgebiet der Republik Österreich. Aus forschungs- und wissenschaftsaußenpolitischer Sicht ist der langfristige Bestand des Österreichischen Archäologischen Instituts von großer Bedeutung. Um diesen zu sichern und institutionelle sowie wissenschaftliche Synergien zu nutzen bzw. zu fördern, ist vorgesehen, das Österreichische Archäologische Institut in die Österreichische Akademie der Wissenschaften zu integrieren. Mit der Integration werden die Empfehlungen des Rechnungshofes das ÖAI betreffend umgesetzt. Die organisatorischen Rahmenbedingungen werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften festgeschrieben. Dementsprechend sieht § 38 Abs. 5 vor, dass § 24 samt Überschrift und § 25 sowie die die Organisationsstruktur dieses Institutes betreffende Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft treten.

Die Rechtsnachfolge der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie die Überleitungsbestimmungen für das Österreichische Archäologische Institut an die Österreichische Akademie der Wissenschaften werden in § 38a geregelt – siehe Z 2.

Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist derzeit gemäß den Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes eine wissenschaftliche Anstalt des Bundes. Es führt vorwiegend Langfristprojekte in Gestalt der Erschließung und der Edition von Quellen der europäischen und der österreichischen Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit durch. Weiters liegt die Federführung bei der Betreuung, Koordinierung und Durchführung des Masterstudiums „Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft“ an der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beim Institut für Österreichische Geschichtsforschung. Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung verfügt über eine Präsenzbibliothek und Sammlungen, die der Erfüllung seiner Forschungsaufgaben dienen. Die Herausgabe der (seit 1880 erscheinenden) Zeitschrift „Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“ (MIÖG) und mehrerer Buchreihen verschafft dem Institut auch internationale Anerkennung.

Der Rechnungshof hat mehrfach angeregt, dieses Institut in die Universität Wien einzugliedern. Aus diesem Grund wird vorgesehen, dass die Regelungen im FOG über das Institut für Österreichische Geschichtsforschung außer Kraft treten und gleichzeitig an der Universität Wien die Einrichtung einer Organisationseinheit „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ nach dem Vorbild „Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett“ an der Akademie der bildenden Künste Wien vorgesehen wird. Dies bedarf einer Sonderregelung im UG, die mit der gegenständlichen Einfügung eines § 40a UG geschaffen wird. Dem entsprechend sieht § 38 Abs. 6 vor, dass § 26 samt Überschrift, § 27 und die dieses Institut betreffende Verordnung über die Organisationsstruktur sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft zu treten.

Die Rechtsnachfolge der Universität Wien sowie die Überleitungsbestimmungen für das Institut für Österreichische Geschichtsforschung an die Universität Wien werden in § 38b geregelt – siehe Z 2.

Zu Z 2 (§ 38a und § 38b):

Gemäß § 38a Abs. 1 wird die Österreichische Akademie der Wissenschaften Rechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts.

Der Aufgabenbereich des Österreichischen Archäologischen Institutes an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften wird auch jene Bereiche umfassen, die bisher durch das Österreichische Archäologische Institut gemäß §§ 24 und 25 wahrgenommen wurden. Aus diesem Grund sollen die Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbediensteten des Bundes, die bisher am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet wurden, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auch weiterhin dem Österreichischen Archäologischen Institut an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur Verfügung stehen. Dazu ist es notwendig, diese Bediensteten der ÖAW im Wege einer gesetzlichen Dienstzuweisung unter Beibehaltung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zur Verfügung zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass das Know-how und die Expertise dieser Bediensteten dem Österreichischen Archäologischen Institut gerade in der Implementierungsphase der Eingliederung erhalten bleibt. Versetzungen und Dienstzuteilungen zu anderen Bundesdienststellen bleiben zulässig.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 2016 wird eine, durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften abzuschließende privatrechtliche Vereinbarung, die die näheren Details bezüglich Organisation, Budget, Personal und sonstigen Rechten regelt, wirksam. Diese basiert darauf, dass die bisherigen Bundesbediensteten des Österreichischen Archäologischen Institutes im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, UG 31 Wissenschaft und Forschung, Planstellenverzeichnis 1a, verbleiben. Sie werden, wie die bereits bestehenden lebenden Subventionen, im Planstellenverzeichnis 1a gekennzeichnet.

Es kommt zu keiner unmittelbaren Reduktion der Planstellen des Bundes, da die Bundesbediensteten, die bisher für diesen Bereich vom Bund abgestellt wurden, auch am Österreichischen Archäologischen Institut an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften eingesetzt werden. Neuaufnahmen in das Institut an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften können nur über privatrechtliche Dienstverhältnisse durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften erfolgen.

Für eine detaillierte Steuerung steht dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Leistungsvereinbarung mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur Verfügung, welche im Dreijahres-Rhythmus verhandelt wird.

Weitere Übergangsregelungen (§ 38a Abs. 6 bis 10) betreffen Mietrechte, Pacht- und Leihverträge sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts einschließlich der Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts.

Aufgrund der wissenschaftlich fachspezifischen Eigenart der Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts ist deren Fortführung als von der Bibliothek der Österreichischen Akademie der Wissenschaften geführte Einrichtung der Akademie erforderlich.

Entsprechend der Übergangsregelungen des UG sieht § 38a Abs. 11 ausdrücklich vor, dass zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004 mit 1. Jänner 2016 erlöschen.

Gemäß § 38b Abs. 1 wird die Universität Wien Rechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, wobei die Übergangsbestimmungen des UG, die 2004 für die Rechtsüberleitung der Universitäten vom Bund zu einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit Anwendung gefunden haben, sinngemäß anzuwenden sind. Dem entsprechend erlöschen u.a. zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004 mit 1. Jänner 2016 (§ 38b Abs. 9).

Die Überleitung des Personals des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung erfolgt je nach Personalkategorie und entsprechend der Systematik, die bereits für die Überleitung des an den Universitäten tätigen (Bundes)Personals auf die umfassend rechtsfähig gewordenen Universitäten gemäß UG Anwendung gefunden hat:

Beamtinnen und Beamte (§ 38b Abs. 2), die am 31. Dezember 2015 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem 1. Jänner 2016 (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist § 125 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015, sinngemäß anzuwenden.

Bedienstete des Bundes (§ 38b Abs. 3), die am Tag vor dem Stichtag am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen ist § 126 UG sinngemäß anzuwenden.

Angestellte, die derzeit in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung stehen, werden mit dem 1. Jänner 2016 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien (§ 38 Abs. 4). Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

Für derzeit am Institut für Österreichische Geschichtsforschung verwendete Lehrlinge und Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes tritt dienst- und besoldungsrechtlich keinerlei Änderung ein (§ 38 Abs. 5 und 6).

§ 38b Abs. 7 stellt eine Übergangsbestimmung bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Leiterin oder des Leiters des IÖG dar. Darüber hinaus finden die einschlägigen Bestimmungen des UG Anwendung.

Aufgrund der wissenschaftlich fachspezifischen Eigenart der Bibliothek des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist deren Verbleib im Eigentum des Bundes erforderlich (§ 38 Abs. 8). Die Bibliothek des Instituts für österreichische Geschichtsforschung ist somit von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen.