811 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (777 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden

Aus Verbraucherschutzgründen sind Angaben bzw. Abkürzungen wie „biologisch/ökologisch“, „bio/öko“, „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „g.U.“, „geschützte geografische Angabe“, „g.g.A.“ sowie die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 110/2008 aufgeführten Spirituosen österreichischen Ursprungs (z. B. „Inländerrum“, „Jagatee“) in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung gemeinschaftlich geschützt. Ein System von Kontrollen soll das Verbrauchervertrauen untermauern.

„Biologisch“ ist in Österreich eine Erfolgsgeschichte, unter heimischen Konsumentinnen und Konsumenten erfreut sich „bio“ wachsender Beliebtheit. Die biologische Landwirtschaft wird von den Österreicherinnen und Österreichern als beste und umweltverträglichste Landwirtschaftsform bewertet. Derzeit wird eine Fläche von ca. 500.000 ha, das sind ca. 18% der landwirtschaftlich genutzten Fläche, von ca. 22.000 Betrieben biologisch bewirtschaftet.

Auch geschützte geografische Angaben und Ursprungsangaben haben wachsende Bedeutung für die österreichische Landwirtschaft und verarbeitenden Betriebe (z. B. steirisches Kürbiskernöl, Tiroler Speck, Inländerrum).

Damit die Erwartungen an Originalität erfüllt werden können, ist ein gut funktionierendes Kontrollsystem entlang der Lebensmittelkette – vom Stall/Feld bis zum Teller – notwendig. Dazu ist die Gesetzgebung betreffend die Durchführung in Bezug auf Kontrollen anzupassen. Hinsichtlich „bio“ sind die Anforderungen seitens der Kommission in den vorangegangenen Jahren auf Grund der Rechnungshofberichte der EU erhöht worden.

Auf dem Gebiet der biologischen Produktion hat die Europäische Gemeinschaft erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Vorschriften über die Erzeugung, Vermarktung einschließlich der Kennzeichnung, die Einfuhr und die Kontrolle von Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln, die mit dem Hinweis auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden sollen, erlassen. Die biologische Produktion stellt eine besondere Form der Agrarerzeugung und Lebensmittelherstellung dar: sie ist durch erhöhte Tierschutzanforderungen bei der Tierhaltung, Einschränkungen bei bzw. Verbote der Anwendung von chemisch-synthetischen Dünge-, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimitteln und Stoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, und andere Auflagen bei der Gewinnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wie das Verbot der Verwendung von genetisch veränderten Organismen und deren Derivaten geprägt. Diesen Umständen verdanken die genannten Produkte ein deutliches Profil, welches sie von konventionell hergestellten Produkten unterscheidet und für Erzeuger und Verbraucher attraktiv macht.

Anfänglich hatte sich die Verordnung auf die Gewinnung, Kennzeichnung und Vermarktung von pflanzlichen Lebensmitteln beschränkt, 1999 erfolgte die Einbeziehung der tierischen Erzeugung. 2003 wurden Etikettierungsvorschriften für Futtermittel- und Futtermittelausgangserzeugnisse festgelegt; in weiterer Folge wurden Bestimmungen über Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erlassen.

Am 20. Juli 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (im Folgenden: Bio-Verordnung) veröffentlicht. Diese gilt seit 1. Jänner 2009 und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Die Bio-Verordnung wurde neu und übersichtlicher gefasst, enthält nun Ziele, Grundsätze, allgemeine Produktionsvorschriften für die einzelnen Bereiche, erweiterte Kennzeichnungsvorschriften samt neuem Biologo und regelt das Importsystem neu. Der Anwendungsbereich wurde im Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erweitert und schließt nun auch Erzeugnisse der Aquakultur, Meeresalgen und Hefen, die als Lebensmittel- oder Futtermittel verwendet werden, und Heimtierfuttermittel und Vorschriften über die Weinerzeugung ein. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle wurde am 18.9.2008 veröffentlicht. Ebenfalls die Bio-Verordnung durchführend ist die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, welche am 8.12.2008 veröffentlicht wurde.

Durch den in Rede stehenden Entwurf soll nun die innerstaatliche Durchführung der Bio-Verordnung auf Grund der Praxis und der gewonnenen Erfahrungen festgelegt bzw. klargestellt und verbessert werden. Eine adäquate Durchführung entspricht überdies dem Stellenwert, den die biologische Produktion in den letzten Jahren erworben hat. Es ist beabsichtigt, einen Rahmen für ein transparentes und effizientes Kontrollsystem zu schaffen.

Verbunden mit dem Regelungsbereich – es handelt sich um eine Querschnittsmaterie –, ergibt sich eine Vielzahl an behördlichen Zuständigkeiten, welche im Entwurf reflektiert wird.

Die Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012 (vormals (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) sind derzeit im LMSVG verankert. Seit 21. Jänner 2008 ist das Kontrollsystem durch private Kontrollstellen für nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 geschützte Angaben verpflichtend vorgeschrieben (§ 45 LMSVG). Auch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008, welche seit 20. Mai 2008 gilt, eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit der Kontrolle von in deren Anhang III genannten geografischen Angaben durch private Kontrollstellen.

Die Durchführung der in Rede stehenden Angaben soll in einem Bundesgesetz erfolgen, um die Bedeutung dieser Produkte zu unterstreichen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Art. 1:

Die Herstellung von Erzeugnissen und Verwendung von Angaben nach den in Rede stehenden Verordnungen ist an eine Überwachung auf Grundlage amtlicher Kontrollen geknüpft, die sich auf ein System von Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz stützt. In diesem Rahmen werden die Unternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes kontrolliert, um die Einhaltung der jeweiligen Unionsvorschrift sicherzustellen. Dabei wird der Bogen über die gesamte Lebensmittelkette gespannt. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht qualitative Anforderungen an die Durchführung von amtlichen Kontrollen sowie auch Bedingungen für die Delegation von Kontrollaufgaben an Private vor.

Im Wesentlichen werden Kontroll- und Antragsverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Durch den in Rede stehenden Entwurf wird das Kontrollverfahren entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Damit verbunden werden Aufgaben und Pflichten sowie die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Aufgaben an Kontrollstellen sowie deren Widerruf festgelegt.

Zuständige Behörde ist wie bisher der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung. Ein Kontrollausschuss wird eingerichtet, er ist Kommunikations- und Koordinationsplattform, bestehende Strukturen und einschlägige Kompetenz sollen genutzt werden.

Rechte und Pflichten der beteiligten Akteure – zuständige und andere Behörden, Agentur, Kontrollstelle, Unternehmer und Vereinigungen – werden benannt.

Der Entwurf regelt durchgängige Informations- und Datenflusspflichten aller Beteiligten, die einerseits der Transparenz des Systems dienen und andererseits bei Verstoß gegen die Bio-Verordnung frühzeitig Schadensbegrenzung zeitigen sollen.

Gemäß der Entschließung des Nationalrates 189/E XXIV.GP vom 8. Juli 2011 wurden die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ersucht, ein Reorganisationskonzept für eine effiziente, transparente, risikobasierte und bundesweit einheitliche Lebensmittelkontrolle unter Berücksichtigung der gesamten Lebensmittelkette (vom Feld/Stall bis zum Teller) und der Ausschöpfung der Synergiepotentiale vorzuschlagen. Eine Reformarbeitsgruppe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) fügten die hiefür notwendigen Arbeiten zusammen.

Im gemeinsamen Bericht des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur genannten Entschließung wurde eine verbesserte Überwachung der unabhängigen (privaten) Biokontrollstellen als ein zusätzliches Thema für Effizienzsteigerungen in der Kontrollkette gesehen. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für die Erzeugung und Produktion von biologischen Lebensmitteln werde von akkreditierten Kontrollstellen durchgeführt. Derzeit seien die Länder für die Zulassung und Überwachung dieser Kontrollstellen zuständig. Da Kontrollstellen länderübergreifend tätig seien, müsse die Zulassung in mehreren Ländern erfolgen. Die Überwachung der Kontrollstellen sei daher mit einem (zunehmenden) Koordinationsbedarf der beteiligten Länder verbunden. Diese Mehrgleisigkeit stelle einen ineffizienten und hohen Verwaltungsaufwand dar. Eine Zusammenführung der Kontrolldaten, die insbesondere auch für eine verlässliche Mengenstromanalyse und damit effiziente Überwachung der biologischen Produktion notwendig erscheine, fehle aufgrund dieser Kontrollstruktur derzeit, ebenso wie eine einheitliche Sanktionspraxis. Unter Punkt B.1.1.2 wurde durch die Einrichtung eines Bundesamtes eine Effizienzsteigerung der Kontrolle der biologischen Produktion geortet.

Dieser Bericht wurde im Gesundheitsausschuss des Parlaments am 20.6.2012 behandelt und zur Kenntnis genommen. Die dem Bericht zugrundeliegenden Ergebnisse der eigens dafür beauftragten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden in der LandesgesundheitsreferentInnen-Konferenz am 3.10.2012 (TOP 12) vorgestellt.

Dieses Bundesgesetz trägt dem Bericht insofern Rechnung, als ein Kontrollausschuss im Bundesministerium für Gesundheit, in dem die von der Produktionskette betroffenen Stellen vertreten sind, eingerichtet wird.

Die Erhöhung des Strafrahmens sowie eine Verlängerung der derzeit geltenden allgemeinen einjährigen Frist zur Verfolgung gemäß § 31 Abs. 1 VStG bei schwerwiegenden Kennzeichnungsverstößen sollen den Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erhöhen.

Die bisher auf dem Gebiet der biologischen Produktion im Rahmen der Codexkommission gemäß § 76 LMSVG beratend tätige Unterkommission soll durch den Beirat für biologische Produktion abgelöst werden. Auch darin äußert sich die Herauslösung dieser Thematik aus dem Lebensmittelbereich und demzufolge aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch. Der Beirat hat sich zur fachlichen Beratung wissenschaftlicher Unterausschüsse zu bedienen, je ein Ausschuss ist jedenfalls auf den Gebieten der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Erzeugung, der Aufbereitung und der Kontrolle vorgesehen.

Art. 2:

Parallel zu Art. 1 erfolgt die flankierende Durchführung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes in Bezug auf die Aufgaben und die Mitwirkung der Agentur im GESG.

Art. 3:

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung erfordern die Regelungen des Art. 1 eine Anpassung des Markenschutzgesetzes 1970.

Art. 4:

Das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001, wird aufgehoben.

Hintergrund dafür ist, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 653/2014 das bislang in Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelte freiwillige Etikettierungssystem für Rindfleisch gestrichen wurde.

Kompetenzrechtliche Grundlagen

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf unter Art. 1 vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Art. 2 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Art. 3 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte“).

Art. 4 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Textgegenüberstellung:

Da eine Vergleichbarkeit des unter Art. 1 geregelten Gegenstandes mit der bisherigen Regelung im LMG 1975 nicht gegeben ist, erfolgt keine Textgegenüberstellung.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 01. Oktober 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Höfinger die Abgeordneten Harald Jannach, Michael Ehmann, Franz Leonhard Eßl, Mag. Gerald Loacker, Martina Diesner-Wais, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dietmar Keck, Peter Wurm, Ulrike Weigerstorfer und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Michael Ehmann, Franz Leonhard Eßl Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Artikel 1

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2):

In Z 3 wird eine redaktionelle Korrektur vorgenommen (,Zulassung von Kontrollstelle‘ anstatt ,Zulassung von Kontrollaufgaben an Kontrollstellen‘).

Eine Z 6 wird angefügt: Aufgabe des Kontrollausschusses wird auch die Erstellung von Maßnahmenkatalogen sein, welche die durch Kontrollstellen und Landeshauptmann zu treffenden Maßnahmen je nach Art und Schwere der Unregelmäßigkeiten und Verstöße bei Übertretung der EU-Verordnungen gemäß § 1 beinhalten sollen. Diese sollen auch die von den Kontrollstellen dem Landeshauptmann zu meldenden Verdachtsfälle von offensichtlichen bzw. groben Übertretungen von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften enthalten, die diese im Zuge ihrer Kontrolltätigkeit wahrnehmen. Es handelt sich hierbei um Verdachtsfälle, die augenfällig sind und ohne eingehende Prüfung der genannten Materien dem Kontrollstellenpersonal im Zuge seiner Kontrolltätigkeit auffallen. Im Biobereich ist die Erstellung eines solchen Kataloges gemäß Art. 92d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verpflichtend vorgeschrieben.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 7):

Es wird klargestellt, dass anlässlich der Durchführung der amtlichen Kontrollen gegebenenfalls auch Hygienebestimmungen einzuhalten sind.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 1 und 2):

In Abs. 1 wird klargestellt, dass Kontrollstellen begründete Anträge auf Informationen stellen können, die sich auf Grund der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben.

Hier geht es um die Meldepflichten der Kontrollstellen an den Landeshauptmann. Sind für die Übertretung von Materiengesetzen andere Behörden zuständig, so hat der Landeshauptmann die jeweils zuständige Behörde zu informieren, d.h. z.B. BAES oder BKI. Anzumerken ist, dass von diesen Meldungen der Informationsaustausch gemäß § 12 nicht mitumfasst ist.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 1):

Verordnungen mit Bezug auf die biologische Produktion und in Bezug auf Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 2 Z 4):

Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung, da das genannte elektronische Datenaustauschsystem für Dokumente für zwei unterschiedliche Zugangssysteme verwendet wird, nämlich OFIS und eDAMIS. Es erfolgt daher eine Konkretisierung in Bezug auf das zutreffende System.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 3):

Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung, da das genannte elektronische Datenaustauschsystem für Dokumente für zwei unterschiedliche Zugangssysteme verwendet wird, nämlich OFIS und eDAMIS. Es erfolgt daher eine Konkretisierung in Bezug auf das zutreffende System.

Weiters wird ein Satz angefügt, da festzulegen ist, von wem und in welcher Form der Bundesanstalt Statistik Österreich im Vorfeld der europäischen Übermittlung diese Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 1):

Die Einfügung ,nach diesem Bundesgesetz‘ dient der Klarstellung in Bezug auf Antragsverfahren.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 3):

Die Einfügung dient der Präzisierung, dass der Landeshauptmann lediglich Gebühren und Auslagen auf Grund seines Tätigwerdens einhebt. Davon nicht betroffen sind z.B. Anträge, die beim Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden.

Zu Z 9 (§ 22 Z 5):

Die Vollzugsklausel ist auf Grund von § 9 Abs. 1 zu ergänzen.

Artikel 2

Zu Z 1 und 2 (§ 8 Abs. 2 Z 6a und § 19 Abs. 27):

Der Agentur obliegen Untersuchungen und Begutachtungen des Bundesgesetzes zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der geschützten Herkunftsangaben, der traditionellen Spezialitäten und der biologischen Produktion (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz). Dazu ist anzumerken, dass Untersuchungen und Begutachtungen in Bezug auf die Bioverordnung und die Verordnung (EU) 1151/2012 bestehende Aufgaben der Agentur sind. Neu hingegen ist die vorgesehene Aufgabe als Geschäftsstelle zur Unterstützung der Vorsitzenden des Kontrollausschusses im BMG und des Beirates für die biologische Produktion gemäß § 5 Abs. 10 und § 13 Abs. 4 des EU-Qua-DG).

Diese Aufgabe wurde bisher im Rahmen des LMG 1975 bzw. des LMSVG wahrgenommen. Sie wird nun aus diesen Gesetzen herausgenommen und durch das EU-QuaDG geregelt. Die Einfügung einer Z 6a in § 8 Abs. 2 ist daher erforderlich.

Kosten:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Michael Ehmann, Franz Leonhard Eßl Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, N) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: G, T, dagegen: S, V, F, N)

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 10 01

                                Johann Höfinger                                              Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau