817 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1173/A(E) der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verbot des Automatenverkaufs von Cannabis-Samen

Die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 20. Mai 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In der Gratistageszeitung Heute vom 15.Mai 2015 wird ein System für den Vertrieb von Hanfsamen ,to go‘ vorgestellt. Eine Firma ,seeds2go‘ preist hier den Vertrieb von Hanfsamen über ein Automatensystem an.

Der folgende Text unterlegt die Bewerbung:

,Völlig anonym können Cannabiszüchter nun ihre Samen kaufen: Nach großem Erfolg in den Bundesländern stellt die Firma ,seeds2go‘ im Juni auch in Wien Automaten auf. Bis zu 280 Sorten Hanf gibt es auf Knopfdruck – und das völlig legal: Der Anbau von Hanf ist nämlich bis zur Blüte erlaubt. Das Alter der Käufer wird mit der E-Card überprüft.‘

Aus gesundheits- und jugendschutzpolitischer Sicht wird hier dem illegalen Drogenanbau und in weiterer Folge dem Drogenkonsum durch ,selbstgezogene Cannabispflanzen‘ Tür und Tor geöffnet. Ein besonderer Treppenwitz ist die Verwendung der E-Card für die Nutzung dieses Service.

Schon jetzt kommt es jährlich zu einem gigantischen Verlust bzw. Missbrauch von E-Cards, der durch diese Nutzung wohl eine weitere Verschärfung erfahren würde.

Grundsätzlich ist der Verkauf von Waren über ein Automatenvertriebssystem durch die Gewerbeordnung  geregelt. Dort sind auch entsprechende Bestimmungen für ein Verbot eines solchen Automatenvertriebssystems vorgesehen.

§ 52. (1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels AutomatenNächster Suchbegriff, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Vorheriger SuchbegriffAutomatenNächster Suchbegriff außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.

(2) Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Vorheriger SuchbegriffAutomatenNächster Suchbegriff, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Vorheriger SuchbegriffAutomatenNächster Suchbegriff ist verboten.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Abs. 2 genannten gewerblichen Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Vorheriger SuchbegriffAutomatenNächster Suchbegriff ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Vorheriger SuchbegriffAutomatenNächster Suchbegriff verkauft oder verabreicht werden dürfen.

(4) Soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben oder vor den Gefahren des Straßenverkehrs erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Vorheriger SuchbegriffAutomaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,

1.

im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden,

2.

bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benützt werden,

3.

bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benützt werden,

4.

auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder

5.

im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten Plätze und Räume untersagen.

Gemäß § 52 Abs 3 Gewerbeordnung hat die Bundesregierung bzw. der Wirtschaftsminister die Möglichkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes ein Verbot der Automatenvertriebsschiene für gewisse Waren per Verordnung zu erlassen. Dies ist hier unbedingt angebracht.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 01. Oktober 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Peter Wurm die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dr. Andreas F. Karlsböck, Mag. Judith Schwentner, Dr. Erwin Rasinger und Dr. Eva Mückstein sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

 

Auf Antrag des Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger beschloss der Gesundheitsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, T; dagegen: F), der Präsidentin des Nationalrates die Zuweisung des gegenständlichen Entschließungsantrages an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zu empfehlen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dr. Erwin Rasinger gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 10 01

                              Dr. Erwin Rasinger                                                          Erwin Spindelberger

                                   Berichterstatter                                                                  Obfrau-Stellverteter