824 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (796 der Beilagen): Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit Beschluss des Ministerrates vom 7. Juli 2015 wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, ein Memorandum of Understanding für die Generalbereinigung mit dem Freistaat Bayern zu unterzeichnen. In weiterer Folge sollte eine Regierungsvorlage zur Umsetzung des Memorandum of Understanding vorbereitet werden, mit dem Ziel, diese am 22. September 2015 der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die gesetzlichen Begleitmaßnahmen geschaffen, die für die Umsetzung des Generalvergleichs zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern erforderlich sind. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Angebote für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Schuldtiteln zu legen, die zumindest eine nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers gemäß § 1 FinStaG begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zur Herstellung eines im Interesse beider Verfahrensparteien gelegenen umfassenden Rechtsfriedens ist eine gesetzliche Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen erforderlich, aufgrund der bestimmte Zahlungen geleistet und wechselseitige Forderungsverzichte getätigt werden können.

Ziel der Generalbereinigung ist die Beendigung der zwischen BLB einerseits und der HETA, der Republik Österreich und der Kärntner Landesholding andererseits anhängigen Rechtsstreitigkeiten sowie eine umfassende Bereinigung sämtlicher zwischen BLB und HETA, zwischen BLB und Republik Österreich sowie seitens BLB gegen Kärntner Landesholding und Land Kärnten allenfalls bestehender Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit HETA. Der Ausgang der zahlreichen bisherigen Zivilprozesse sowie die Verfahrensdauer sind ungewiss, angesichts der strittigen Klagsbeträge muss für die Zukunft jedenfalls mit steigenden Prozesskosten gerechnet werden. Die klare Begrenzung auf bestimmte Zahlungen und wechselseitige Forderungsverzichte sind daher für den Bund und alle weiteren Beteiligten wirtschaftlich sinnvoll. Die entsprechend dem Ministerratsbeschluss eingesetzte Kommission aus Fachexperten unter dem Vorsitz von Frau Dr. Irmgard Griss hat den vorliegenden Gesetzentwurf als positiv erachtet.

Die offenen Themen und Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit HETA und der Notverstaatlichung ihrer Rechtsvorgängerin im Dezember 2009 sowie das dadurch verursachte Misstrauen in die Finanzplätze haben zu einer Belastung der Beziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich geführt, die nicht dem guten nachbarschaftlichen Verhältnis entsprechen und zudem negative Auswirkungen auf den deutschen und österreichischen Finanzmarkt haben.

Es besteht daher ein übergeordnetes politisches Interesse, die offenen rechtlichen und politischen Themen im Sinne einer Generalbereinigung einer geordneten Lösung zuzuführen.

Neben den Rechtsstreitigkeiten mit dem Freistaat Bayern stellen die von einem Bundesland eingegangenen Haftungen eine Herausforderung dar. Für die HETA wurde ein Abwicklungsverfahren nach dem Sanierungs- und Abwicklungsverfahren (BaSAG) eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens können auch die Gläubiger am wirtschaftlichen Misserfolg der ehemaligen Hypo Alpe Adria beteiligt werden. Aufgrund dieser Gläubigerbeteiligung können jedoch die auf landesgesetzlicher Grundlage eingegangenen Haftungen eines Bundeslandes schlagend werden, was dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen würde. Aus diesem Grund soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, den Gläubigern ein Angebot zu unterbreiten, das auf den Rang der Forderung Bedacht nimmt und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der HETA (der zu erwartenden Quote aus einer Gläubigerbeteiligung) und des betroffenen Bundeslandes (Ausgleichszahlung für die Haftung) angemessen berücksichtigt. Sofern dieses Angebot von einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen wird, werden damit bestimmte Rechtswirkungen verbunden, die für alle Gläubiger gelten. In das Schuldverhältnis zwischen der HETA und jenen Gläubigern, die das Angebot nicht annehmen, wird durch das Angebotsverfahren nicht eingegriffen. Jedoch wird im Falle der Annahme der Angebote die Durchsetzbarkeit einer Haftung, die auf landesgesetzlicher Grundlage basiert, auch für die nicht am Angebot teilnehmenden Gläubiger ihrer Höhe nach mit der Ausgleichszahlung begrenzt. Diese Rechtswirkung tritt nur ein, wenn insgesamt eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Gläubiger dem Angebot zustimmt. Eine Begrenzung der Durchsetzbarkeit der Haftung ist in diesem Fall sachlich gerechtfertigt, weil dadurch verhindert wird, dass eine Minderheit, die nicht verkaufen möchte, besser gestellt wäre, als die qualifizierte Mehrheit der Gläubiger, die das Angebot akzeptiert.

Die Abbaugesellschaft des Bundes – ABBAG soll durch die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Interessen des Bundes an einer sparsamen und schlanken Organisation einerseits und der Wahrung des Eigentümereinflusses andererseits Rechnung tragen. Aufgrund der bisherigen Abbauerfahrungen soll die ABBAG im Interesse eines geordneten und wirtschaftlich erfolgreichen Abbauprozesses erweiterte Tätigkeitsbefugnisse erhalten. Die Änderungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz dienen im Wesentlichen der Klarstellung, insbesondere der klareren Abgrenzung der Anwendungsbereiche das BaSAG und des FinStaG.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Oktober 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Elmar Podgorschek, Dr. Rainer Hable, Mag. Werner Kogler, Kai Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann, Dr. Johannes Jarolim und MMag. DDr. Hubert Fuchs sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (796 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 10 06

                            Gabriel Obernosterer                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann