825 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (727 der Beilagen): Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bei der Tagung des ECOFIN-Rates am 18. Dezember 2013 haben die Finanzministerinnen und Finanzminister des Euro-Währungsgebietes beschlossen, bestimmte Elemente betreffend den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund - SRF) auf Basis eines zwischenstaatlichen Übereinkommens zu regeln. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, nachdem mehrere Mitgliedstaaten Zweifel an der Vereinbarkeit eines solchen Fonds mit dem geltenden EU-Primärrecht geäußert haben und daher keine ausreichende Unterstützung für den ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission für Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ABl. Nr. L225 von 30.07.2014 S. 1 („SRM-VO“) gegeben war. Nachdem diese relevanten Elemente aus der SRM-VO herausgelöst und in dem vorliegenden Übereinkommen determiniert wurden, konnte am 15. Juli 2014 eine Einigung über die SRM-VO erzielt werden. Parallel zu den Verhandlungen der SRM-VO wurde das vorliegende Übereinkommen verhandelt, das am 21. Mai 2014 von 26 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann, Jakob Auer, Ing. Robert Lugar, Mag. Werner Kogler, Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter und Ing. Mag. Werner Groiß sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Andreas Zakostelsky.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G. N dagegen: T) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (727 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 10 06

                            Gabriel Obernosterer                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann