MEG Novelle 2015

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, wurden jeweils Neufassungen der bestehenden Richtlinien vorgenommen. Diese Richtlinien sind Teil eines Alignmentpakets, das im Jahre 2011 von der Europäischen Kommission (EK) vorgelegt wurde und in dem schließlich 8 bereits bestehende Richtlinien für Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, (New legislative framework-Beschluss, NLF-Beschluss) angepasst worden sind. Die überarbeiteten Richtlinien wurden im Jahre 2014 beschlossen und sind bis 19.4.2016 in nationales Recht umzusetzen. Weiters werden die erforderlichen Teile der Richtlinie 2011/17/EU zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen, ABl. Nr. L 71 vom 18.03.2011 S. 1, im Gesetz berücksichtigt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, werden Bestimmungen über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Beschluss Nr. 768/2008/EG bilden zusammen die Grundlage für einen konsistenten Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Produkten.

Inhaltliche technische Aspekte der betreffenden sektoralen Rechtsvorschriften werden nicht geändert.

Das Maß- und Eichgesetz muss im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinien angepasst werden.

Ziel(e)

Ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes wird angestrebt, indem sichergestellt wird, dass nichtkonforme Erzeugnisse und Wirtschaftsakteure gleich behandelt und dass die notifizierten Stellen auf dem gesamten EU-Markt auch nach gleichen Kriterien bewertet werden.

 

Künftig werden Wirtschaftsakteure von einheitlichen Marktbedingungen profitieren. Nichtkonforme Erzeugnisse können nicht nur für den Nutzer gefährlich sein, sie beeinträchtigen auch die Wettbewerbsfähigkeit derjenigen Unternehmen, die die gemeinschaftlichen Inverkehrbringensvorschriften einhalten, da sich Konkurrenten, die gegen sie verstoßen, einen unlauteren Vorteil verschaffen (etwa durch Vermeidung kostspieliger Konformitätsbewertungsverfahren bei Waren aus Drittländern).

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Einrichtung einer notifizierenden Behörde für beide Richtlinien und Festlegung der Verfahren für die Benennung

-       Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens bei Tätigkeiten der notifizierten Stelle

-       Anpassungen der Formulierungen im Hinblick auf die Verantwortungen, die die Eichbehörden auf Grund der schon bestehenden Richtlinien hinsichtlich der Marktüberwachung haben

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, Verbesserung des unternehmensfreundlichen Umfeldes insbesondere Forcierung des Wettbewerbs, Erhalt und kulturtouristische Präsentation des historischen Erbes.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Änderung des Gesetzes werden die in den Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen für die Notifizierung und die Marktüberwachung angepasst.

Bei einer Angleichung durch legislative Maßnahmen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Kosten der Unternehmen und der notifizierten Stellen wesentlich erhöhen. Die meisten Pflichten für Wirtschaftsakteure ergänzen bestehende Verpflichtungen oder kodifizieren das, was für ein verantwortungsvolles, die Vorschriften einhaltendes Unternehmen zur normalen Arbeitspraxis im Geiste der geltenden Vorschriften gehört. Ähnlich stehen auch die Anforderungen an die notifizierten Stellen voll im Einklang mit den Normen, in denen die maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe für Konformitätsbewertungsstellen festgelegt sind. Insgesamt betrachtet können die Verpflichtungen der Einführer/Händler und die Auflagen für die Rückverfolgbarkeit die Kosten – allerdings nur in Maßen – steigen lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neuen Bestimmungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung für KMU führen könnten.

Derzeit ist in Österreich nur eine Stelle im Rahmen der Richtlinien benannt. Eine Änderung dieser Anzahl ist kaum zu erwarten.

Weiters wird im Rahmen der Marktüberwachung diese bereits jetzt im Sinne der Richtlinien von den Eichbehörden durchgeführt. Durch die geplante zukünftige Verordnung der EU hinsichtlich Marktüberwachung sind jedoch Änderungen zu erwarten. Diese Verordnung ist jedoch unabhängig von der Umsetzung der derzeitigen Richtlinien.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU, der Richtlinie 2014/32/EU sowie der Richtlinie 2011/17/EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.