869 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Gesetzesantrag des Bundesrates

vom 29. Oktober 2015

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Art. 15 Abs. 10 lautet:

„(10) In Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden,

           1. wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder

           2. um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.“

2. Art. 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.“

3. Art. 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.“

4. Art. 97 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz entfällt.

5. Nach Art. 97 wird folgender Art. 98 eingefügt:

Artikel 98. Insoweit ein Gesetzesbeschluss der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, ist er unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.“

6. In Art. 106 wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.

7. Art. 116 Abs. 3 dritter Satz entfällt.

8. In Art. 117 Abs. 7 wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.

9. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Art. 15 Abs. 10, Art. 15 Abs. 11, Art. 83 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2, Art. 98, Art. 106, Art. 116 Abs. 3 und Art. 117 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Landesamtsdirektor oder Magistratsdirektor bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Art. 106 erster Satz beziehungsweise des Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes als erfüllt. Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art. 83 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes bleiben entsprechende gesetzliche Bestimmungen unberührt.“

Artikel 2

Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 5 lit. a zweiter Satz und lit. d entfällt.

Artikel 3

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung“ durch die Wortfolge „seinem Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 zweiter und dritter Satz entfällt.

4. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

,,(2) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 5 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes als erfüllt.“