Novelle zur Gewerbeordnung 1994

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

1. Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie:

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung Nr. 1093/2010) ist mit Amtsblatt L 60/34 vom 28.2.2014 veröffentlicht worden und ist mit 20.3.2014 in Kraft getreten. Diese Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis 21.3.2016 vor.

Die Richtlinie betrifft im Bereich der Hypothekarkredite die Gestaltung der Angebote, deren Vergabe sowie Vermittler solcher Kredite. Neben diversen in Zivilrecht umzusetzenden Regelungen sieht die Richtlinie auch typischer Weise verwaltungsrechtliche Bestimmungen vor. Dies betrifft Ausbildungsinhalte und Regelungen über die Berufsausübung. Insoweit der Berufsstand der Kreditvermittler von den Richtlinienregeln betroffen ist, hätte die Umsetzung daher im Bereich des gewerberechtlichen Berufsrechtes zu erfolgen.

2. Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie:

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 (im Folgenden: ÄnderungsRL) ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Anwendungsbereich sowohl der ÄnderungsRL als auch der abgeänderten Richtlinie 2005/36/EG umfasst die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum Zweck des Zugangs zu reglementierten Berufen. Derartige reglementierte Berufe sind in Österreich auch die reglementierten Gewerbe. Die ÄnderungsRL reformierte nun die unionsrechtlichen Vorgaben für derartige Anerkennungsverfahren, um diese zu verbessern und zu vereinfachen. Diese Reform ist nun auch bei den Verfahren zur Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen zum Ersatz von gewerblichen Befähigungsnachweisen umzusetzen.

Ziel(e)

Die wesentlichen Ziele des Vorhabens sind:

1. Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie:

Ziel ist die Umsetzung der für das Gewerberecht relevanten Bestimmungen in das Österreichische Recht, damit wird gleichzeitig den Zielen des Richtliniengebers entsprochen, die insbesondere in der weiteren Verwirklichung des Binnenmarktes durch Vereinheitlichung und damit eines effizienteren und transparenteren Kreditmarktes zu sehen sind. Vom Richtliniengeber werden im Einzelnen folgende Ziele für den Bereich der Kreditvermittler, der in Österreich durch Gewerberecht geregelt wird, angegeben:

-       Bessere Informationen, mehr Zeit zu entscheiden, höhere Kreditwürdigkeitsstandards für Kunden

-       Kreditgeber und Vermittler sollen höhere Standards im direkten Kundenkontakt einhalten

-       Einführung eines Notifikationssystems bei grenzüberschreitendem Tätigwerden

-       Transparente Registrierung

 

2. Umsetzung der Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie:

Das Ziel ist die Umsetzung der für das Gewerberecht relevanten Bestimmungen in das österreichische Recht. Somit ist auch die Umsetzung der der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU innewohnenden Ziele beabsichtigt, nämlich die Erleichterung der Mobilität von Berufstätigen, die Vereinfachung des Handels mit Dienstleistungen, der Abbau von Schwierigkeiten bei der Besetzung von Stellen mit hohem Anforderungsprofil und die Schaffung von Möglichkeiten für Arbeitssuchende.

Inhalt

Die erwähnten Ziele werden im Einzelnen durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht:

1. Zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie:

-       Das Entgeltsystem darf nicht so gestaltet sein, dass ein Anreiz gegeben wird, die Konsumenteninteressen zu vernachlässigen, weiters sind alle Gegebenheiten gegenüber dem Kreditgeber und dem Vermittler dem Konsumenten gegenüber transparent zu machen.

-       neu eingeführt werden verpflichtende Qualitätsstandards für Angestellte hinsichtlich deren Ausbildung, Beratung und vorvertraglicher Information.

-       Analog wie bisher schon bei Versicherungsvermittlern wird nun an die Erfüllung der Bedingungen zur Registrierung – dabei handelt es sich um die Ausbildungserfordernisse, Freiheit von Vorstrafen und Besitz einer Haftpflichtversicherung – die Möglichkeit geknüpft, auf Basis der Freiheit der Dienstleistung in der gesamten EU tätig zu werden.

Rechtstechnisch wird dabei so vorgegangen, dass das gegenständliche Gesetzesvorhaben nur wesentliche Grundelemente festlegt. Es handelt sich um die Definition der Kreditvermittlung und des gebundenen und ungebundenen Kreditvermittlers, sowie die Gestaltung der Registrierungsdaten. Wesentliche Regelungen hinsichtlich Ausübung und Information des Kunden sowie betreffend Ausbildungserfordernisse werden in einer zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft über Standesregeln aufgenommen. Für diese erfolgt ein eigenes Begutachtungsverfahren.

2. Zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie:

-       Verbesserung von elektronischen Verfahren

Das elektronische Verfahren des Europäischer Berufsausweises (EBA) bietet dem Antragsteller einen alternativen Verfahrensweg für die geltenden Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU- und EWR-Vertragsstaaten. Der EBA wird aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der GewO 1994 lediglich für die gewerbliche Tätigkeit der Immobilienmakler eingeführt. Die Einbindung des Herkunftsstaates und der Umstand, dass das EBA-Verfahren online und elektronisch abgewickelt wird, sollen eine Beschleunigung des Verfahrens und die Reduzierung des Aufwandes für den Antragsteller bewirken. Zusätzlich soll durch die von der Behörde in das elektronische IMI-System zur Verwaltungszusammenarbeit einzugebende Vorwarnung im Falle der Verwendung von gefälschten Berufsqualifikationen bei Anerkennungsverfahren die Verlässlichkeit und Richtigkeit von Behördenentscheidungen erhöht werden. Außerdem werden die Behörden verpflichtet, das elektronische IMI-System zur Verwaltungszusammenarbeit für Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit mit anderen EU- und EWR-Staaten zu nutzen.

-       Vereinfachung von Anerkennungsverfahren

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz werden in einigen Punkten herabgesetzt, so etwa

-- die Reduzierung der geforderten Berufserfahrung im Falle grenzüberschreitender Dienstleistung von zwei Jahren auf ein Jahr,

-- bei einigen Berufen kann im Falle grenzüberschreitende Dienstleistung keine inhaltliche Überprüfung der Qualifikation mehr erfolgen,

-- die Reduzierung der geforderten Berufserfahrung, wenn der Herkunftsstaat den Beruf nicht reglementiert von zwei Jahren auf ein Jahr,

-- die Einreihung von Ausbildungen in bestimmte Niveaus hat nur mehr in Ausnahmefällen Auswirkungen auf das Anerkennungsverfahren nach § 373d,

-- der Wegfall von Staatsangehörigkeitserfordernissen in den Verfahren nach §§ 373c bis 373e, da ohnehin nur Berufsqualifikationen aus EU- und EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz geltend gemacht werden dürfen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Unternehmen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Tourismusunternehmen und Förderung des Unternehmergeistes.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

1. Zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie:

Das Vorhaben ist insofern finanziell relevant, als für die Umstellung des Gewerberegisters (GISA) und dessen Erweiterung in einzelnen Punkten jedenfalls Ausgaben anfallen werden. Vorgesehen ist, dass ein spezifischer Ausschnitt des Registers mit eigenem Zugang über das Internet für Kreditvermittler analog zu wie bisher bei den Versicherungsvermittlern zu schaffen wäre, zudem wird der Umfang der Eintragungen gegenüber bisher größer (Eintragung der Vertretungsverhältnisse etc. ähnlich Versicherungsvermittlern). Dies führt zu Ausgaben für das EDV-Vorhaben, die aber unter € 1 Mio. liegen.

Im Übrigen könnte durch die Erweiterung der Ausübungspflichten und im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse von einem erhöhten Kontrollaufwand seitens der Behörden ausgegangen werden, dies aber jedenfalls immer noch innerhalb der genannten Grenze.

2. Zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie:

Das Vorhaben wird nicht als finanziell relevant eingeschätzt. Es werden bestehende Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen adaptiert. Der Prüfaufwand für die Gewerbebehörden bei den Anerkennungserfahren bleibt im Wesentlichen gleich, geringen Erleichterung durch die Reduzierung von Anforderungen stehen geringe Belastungen durch die Einarbeitung in die neue Verfahrensform Europäischer Berufsausweis (EBA) gegenüber. EBA umfasst nur die Anerkennung von Qualifikationen aus anderen EU-Staaten für Immobilienmakler und ist eine alternative Form der Abwicklung von bestehenden Verfahren gemäß §§ 373a und 373d GewO 1994. Sowohl das IMI-System der Verwaltungszusammenarbeit als auch das Online-Instrument für die Einbindung des Antragstellers werden von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

Die Bedeckung eines allfälligen finanziellen Mehraufwands für den Bund wird durch die in den jeweiligen Finanzjahren mittels Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mitteln in den entsprechenden Detailbudgets gewährleistet.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Das Vorhaben hat Auswirkungen auf Kreditunternehmen, Kreditvermittler, Konsumenten und Behörden.

Diese liegen insbesondere in detaillierteren Aufklärungspflichten und vermehrten Vorgaben hinsichtlich der Ausbildung, sowie Verpflichtungen hinsichtlich der Art und Weise der Registrierung der Vermittler seitens der zuständigen Behörden. Die Anzahl der im Gewerberecht betroffenen Vermittler (Gewerbliche Vermögensberater, die das Recht zur Kreditvermittlung in ihrem Berufsrechtsumfang haben) beträgt ca. 5000 Personen. Insgesamt führt dies jedoch doch nicht zu einer Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen. Aufklärungs- und Ausübungspflichten sollen erst in der noch zu erlassenden Verordnung betreffend Standes- und Ausübungsregeln festgelegt werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bei den Vorhaben zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und der Reform der Berufsanerkennungsrichtlinie handelt sich um Richtlinienumsetzungen. Durch die Erlassung der gegenständlichen Bestimmungen wird den Erfordernissen des EU-Rechts nachgekommen.

Zur Wahrung einer schlanken Rechtssetzung werden die umzusetzenden Ausübungsbestimmungen für Kreditvermittler im Wege einer Verordnung zu Standesregeln verwirklicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.