Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte

1. Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge, Richtlinie 2014/17/EU:

Die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, ist mit 20.3.2014 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2014/17/EU sieht eine Umsetzungsfrist bis 21.3.2016 vor.

Die Richtlinie 2014/17/EU betrifft mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge und Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an Immobilien bestimmt sind. Geregelt werden die Gestaltung der Angebote, deren Vergabe sowie die Tätigkeit der Vermittler solcher Kredite. Neben diversen im Zivilrecht umzusetzenden Regelungen sieht die Richtlinie auch typischer Weise verwaltungsrechtliche Bestimmungen vor, insbesondere Ausbildungsinhalte und Regelungen über die Berufsausübung durch Vermittler.

Insoweit der Berufsstand der Kreditvermittler von den Richtlinienregeln betroffen ist, hat die Umsetzung daher im Bereich des gewerberechtlichen Berufsrechtes zu erfolgen. Um die Geschlossenheit des Normenbestandes zu gewährleisten, werden die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU mit den Regelungen der Gewerbeordnung 1994, die in Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie für den Bereich der Personalkredite ergangen sind (vgl. Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34) – in der GewO 1994 umgesetzt durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG, BGBl. I Nr. 28/2010, – vereinigt. Es soll daher weiterhin einheitliche Bestimmungen für Personalkreditvermittler und Hypothekarkreditvermittler geben, wie dies schon bisher im Gewerberecht der Fall war.

Diejenigen Richtlinienbestimmungen, die das Zivilrecht betreffen, werden im Zuständigkeitsbereich des BMJ umgesetzt.

Die Richtlinie 2014/17/EU und deren Umsetzung in das Österreichische Recht dienen der weiteren Verwirklichung des Binnenmarktes durch Vereinheitlichung und damit einem effizienteren und transparenteren Kreditmarkt.

Wesentliche Inhalte der Regelungen sind:

-       Regelungen über zu erteilende Informationen,

-       Qualifizierungsvorschriften,

-       Einführung eines Notifikationssystems bei grenzüberschreitendem Tätigwerden,

-       Transparente Registrierung.

Im gegenständlichen Gesetzesvorhaben sollen nur wesentliche Grundelemente festgelegt werden. Es handelt sich um die Definition der Kreditvermittlung, des gebundenen und des ungebundenen Kreditvermittlers sowie die Gestaltung der Registrierungsdaten. Wesentliche Regelungen hinsichtlich Ausübung und Information des Kunden sowie betreffend Ausbildungserfordernisse werden in einer Verordnung über Standesregeln aufgenommen. Für diese erfolgt ein separates Begutachtungsverfahren.

2. Umsetzung der Reform der Berufsanerkennungsrichtlinie, Richtlinie 2013/55/EU:

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, (im Folgenden: „ÄnderungsRL“) ist bis 18.1.2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es wird bemerkt, dass die ÄnderungsRL keine Änderung der numerischen oder wörtlichen Bezeichnung der weiterhin geltenden, abgeänderten Richtlinie 2005/36/EG bewirkt, die somit als Stammfassung erhalten bleibt. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der ÄnderungsRL für den Bereich der Gewerbeordnung 1994. Dies erfolgt durch Abänderungen im VI. Hauptstück „EWR-Anpassungsbestimmungen“. Ergänzend zur Änderung der GewO 1994 wird die Abänderung der EU/EWR-Anerkennungsverordnung BGBl. II Nr. 225/2008 erforderlich sein.

Die Hauptziele der Europäischen Kommission für den Vorschlag zur ÄnderungsRL waren laut der Zusammenfassung der Folgenabschätzung vom 19.12.2011, SEK(2011) 1559, die Mobilität von Berufstätigen zu erleichtern, den Handel mit Dienstleistungen innerhalb der EU zu vereinfachen, den Schwierigkeiten bei der Besetzung von Stellen mit hohem Anforderungsprofil zu begegnen und Arbeitsuchenden mehr Möglichkeiten zu bieten.

Wesentliche Elemente dieser Richtlinie, die in der GewO 1994 umzusetzen sind, sind verbesserte elektronische Verfahren, wie der europäische Berufsausweis und der Vorwarnmechanismus, sowie einfachere Anerkennungsverfahren durch den Wegfall von Niveauerfordernissen und die Reduzierung von Anforderungen an die Berufserfahrung.

Zu den näheren Inhalten der ÄnderungsRL sowie den dazugehörigen Umsetzungsmaßnahmen wird auf die Informationen im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

3. Anpassung an die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie 2005/29/EG:

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2009 S. 18, soll die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung angleichen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Die Richtlinie schützt die Verbraucher vor den Auswirkungen solcher unlauteren Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können.

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2168 ist die Europäische Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme vom 16. Juli 2015 zur Auffassung gelangt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1, 4 und 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG dadurch verstoßen habe, indem sie in § 57 GewO 1994 das Verbot von Geschäften außerhalb von Betriebsstätten betreffend Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, sowie das Verbot von Werbezusendungen, die mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden, beibehalte.

Aus diesem Grund und mit Blick darauf, dass die Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens und eine mögliche Verurteilung der Republik Österreich im Fall der Klageerhebung durch die EK beim EuGH vermieden werden soll, werden diese Verbote in § 57 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 GewO 1994 aufgehoben.

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Z 2 bis 4 (§ 57 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6):

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG ist für weitere Verbote kein Raum, soweit die Richtlinie dies nicht selbst zulässt. In Folge des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/2168 (siehe Allg. Teil, Punkt 3) werden daher die Verbote des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen hinsichtlich der Warengruppe Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen aufgehoben. Gleiches gilt für die in § 57 Abs. 3 zweiter Satz und § 57 Abs. 6 Einleitungssatz GewO 1994 geregelten Verbote, allfällige Werbezusendungen mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen, wie etwa Preisausschreiben, zu verbinden.

Die betreffenden Verbote in § 57 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 GewO 1994 sollen daher aufgehoben werden.

Zu Z 5 und 32 (§ 84b Z 9, Anlage 5 Teil 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Bereinigung redaktioneller Versehen.

Zu Z 6, 7, 11, 12 und 15 (§ 93 Abs. 2, § 93 Abs. 5, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 und Abs. 5, § 137d Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 338 Abs. 8, § 365, § 365e Abs. 5, § 366 Abs. 1 Z 8 und § 376 Z 18 Abs. 5 bis 7)

Diese Änderungen dienen der Anpassung der Bezeichnungen hinsichtlich des bisherigen Versicherungsvermittlerregisters, welches im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU auch die Kreditvermittler umfassen soll und demgemäß als Versicherungs- und Kreditvermittlerregister bezeichnet wird.

Damit wird insbesondere der Umsetzung von Art. 29 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2014/17/EU nachgekommen. Es wird nun auch für Kreditvermittler ein ähnliches System vorgesehen, wie schon bisher für Versicherungsvermittler. Das bereits bestehende Spezialregister für Versicherungsvermittler wird hierzu hinsichtlich der Kreditvermittler ergänzt. Es wird die bestehende Auskunftspflicht des BMWFW zur unentgeltlichen Datenbereitstellung im Internet nun auch auf Kreditvermittler erstreckt.

Zu Z 8 (§ 94 Z 71):

Dient der sprachlichen Anpassung an die aktuell grammatikalisch richtige Bezeichnung des Bootsbauerberufes.

Zu Z 9 (§ 136a Abs. 1a):

Dieser Absatz entfällt und wird aus systematischen Gründen mit seinem Inhalt in die Standes- und Ausübungsregeln übernommen.

Zu Z 1 und 10 (§ 13 Abs. 4 und § 136e bis § 136h):

Zu §§ 13 Abs. 4 und 136e:

Es handelt sich im Wesentlichen um die Übernahme der Definitionen der Richtlinie 2014/17/EU (Art. 4 und 22). Außerdem soll mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2014/17/EU analog dem Versicherungsvermittlergewerbe auch schon bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Grund für den Ausschluss von der Gewerbeausübung gelten; daher soll § 13 Abs. 4 GewO 1994 um die Kreditvermittlungstätigkeiten ergänzt werden.

Zu § 136e Abs. 1:

Die Tätigkeit der Vermittlung von Krediten umfasst einerseits die im Rahmen der Gewerblichen Vermögensberatung möglichen Tätigkeiten und andererseits die den Immobilienmaklern in § 117 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 eingeräumten Tätigkeiten der Vermittlung von Hypothekarkrediten. Letzteres war notwendig, um die den Immobilienmaklern zukommenden Tätigkeiten den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/17/EU zu unterwerfen.

Zu § 136e Abs. 2:

Z 1 bis 3 ergeben sich unmittelbar aus Art. 4 Z 5 lit. a bis c der Richtlinie 2014/17/EU.

Z 4 ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Z 3 VKrG (VerbraucherkreditG, BGBl. I Nr. 28/2010) und ist erforderlich, um die damit umgesetzte RL 2008/48/EG weiterhin korrekt umzusetzen. Die Regelung müsste somit nur für die Personalkreditvermittlung zwingend herangezogen werden, die Anwendung auch auf die Hypothekarkreditvermittlung hat aber den wesentlichen Vorteil und die sachliche Rechtfertigung, dass für Personalkreditvermittler und Hypothekarkreditvermittler dieselben Regelungen zur Anwendung kommen können.

Zu § 136e Abs. 3:

In Art. 4 Z 7 der Richtlinie 2014/17/EU ist ein sogenannter „gebundener Kreditvermittler“ definiert. Die Definition der Richtlinie 2014/17/EU wird hier unverändert übernommen. In den Kategorien des Österreichischen Zivilrechts handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Stellung gegenüber dem Kreditgeber um einen Handelsagenten im Sinne des Handelsvertretergesetzes.

Die im letzten Teilsatz enthaltene Definition eines ungebundenen Kreditvermittlers folgt im Umkehrschluss aus der Definition des gebundenen Vermittlers.

Zu § 136e Abs. 4:

Die Definition des unabhängigen Kreditmaklers baut auf der Definition des vorherigen Absatzes eines ungebundenen Kreditvermittlers auf und verknüpft diese zu der in Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17/EU definierten Gestaltung. Bei dieser darf jemand, der sich als unabhängiger Berater bezeichnet und bei seiner Beratung nicht die Mehrheit der am Markt befindlichen Anbieter einbezieht, hiefür keine Vergütung vom Kreditgeber erhalten.

Das von einem unabhängigen Makler jeweils angebotene Spektrum muss daher den Erwartungen des Verbrauchers an eine unabhängige Beratung entsprechen. Hinsichtlich des Begriffes der Marktmehrheit wird davon auszugehen sein, dass der „Markt“ zumindest aus allen Anbietern, die in Österreich offerieren, besteht.

Zu § 136f:

Damit wird Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt.

Zu Abs. 1:

Die Absicht, in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, ist analog zu den Regelungen für Versicherungsvermittler, vom Vermittler, der im Ausland tätig werden will, der zuständigen Gewerbebehörde seines Standortes mitzuteilen.

Zu Abs. 2:

Die durch einen Vermittler der inländischen Behörde mitgeteilte beabsichtigte Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland ist in der Folge von der inländischen Behörde den Behörden des Aufnahmestaates mitzuteilen; dies erfolgt wie beim Gewerbe der Versicherungsvermittler automationsunterstützt im Zuge der Registereintragung der beabsichtigten Tätigkeit über eine zentral von GISA generierte Notifikation. In der Notifikation ist auch anzugeben, an welche Kreditgeber ein Kreditvermittler allenfalls gebunden ist.

Weiters wird bei gebundenen Vermittlern von der Richtlinie 2014/17/EU die Angabe verlangt, inwiefern die Kreditgeber für die Vermittler haften. Für Österreich besteht hier generell die Erfüllungsgehilfenhaftung des Zivilrechts (§ 1313a ABGB); auf diese wird in der Notifikation standardmäßig hinzuweisen sein. Es sind die entsprechenden von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde erstellten Richtlinien (analog wie bei den Versicherungsvermittlern, dort derzeit gemäß dem Luxemburg – Protokoll der CEIOPS bzw. EIOPA) für Inhalt und Form der Notifikation zu berücksichtigen (EBA/GL/2015/19, 11. August 2015, Guidelines on passport notifications for credit intermediaries under the Mortgage Credit Directive: diese sehen ua vor, dass Daten, wie Aufnahmestaat, Name, Geburtsdatum, Sitzadresse, Registernummer, Web-Adresse des Heimatstaatregisters, Heimatstaatbehörde, angebotene Leistungen des Vermittlers – bei gebundenen Vermittlern der Name des Kreditvermittlers – sowie die Änderungen solcher Daten bekannt zu geben sind).

Zu Abs. 3:

Da die Notifikation an die ausländische Behörde automationsunterstützt per elektronisch generierter Notifikationsmail als Anhang erfolgt, liegt es nahe, dass die Behörde vom Vermittler insbesondere eine E-Mail-Adresse oder, wenn nicht vorhanden, eine sonstige Adresse erfragt, und dann die Verständigung des Vermittlers von der Mitteilung an die ausländische Behörde zeitgleich und automatisiert mit der Notifikation erfolgt.

Zu § 136g:

Zu Abs. 1:

Dies entspricht Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU, mit dem die Aufnahmemitgliedstaaten verpflichtet werden, Kreditvermittler aus dem Ausland im Aufnahmestaatsregister zu registrieren. Dabei sind die vom Herkunftsmitgliedstaat gegebenen Informationen im Register sichtbar zu machen.

Zu Abs. 2:

Entspricht Art. 32 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17/EU, demzufolge der Aufnahmestaat über Ausübungsbedingungen im Aufnahmestaat informieren muss, sofern diese nicht auf unmittelbar harmonisiertem Unionsrecht beruhen.

Zu § 136h:

Zu Abs. 1:

Damit wird Art. 36 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt. Es scheint naheliegend, sobald dies technisch und rechtlich/organisatorisch möglich sein sollte, die Einrichtung des IMI (Binnenmarkt-Informationssystem – internal market information system) auch hier zur Anwendung zu bringen.

Zu Abs. 2:

Damit wird Art. 37 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt. Die zuständigen Behörden haben das Recht, wenn von einer ausländischen Behörde keine Zusammenarbeit erfolgt oder keine Informationen gegeben werden, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu befassen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann (Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1093/2010).

Zu Abs. 3 bis 5:

Diese Absätze knüpfen aus systematischen Gründen an die bereits bestehenden Regelungen zu behördlichem Tätigwerden zur Umsetzung von berufsbezogenem EU-Richtlinienrecht, insbesondere § 373a (Umsetzungsvorschriften der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen), an. Sie dienen insoweit der Umsetzung der entsprechenden Richtlinieninhalte gemäß der Art. 33 und 34.

Zu Z 13 (§ 365a Abs. 1 Z 19):

Diese Bestimmung entspricht Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17/EU und regelt die Inhalte der Registereintragung.

Zu Z 14 (§ 365b Abs. 1 Z 16):

Es handelt sich um das Pendant zu § 365a Abs. 1 Z 19 für andere Rechtsträger als natürliche Personen.

Zu Z 16 (§ 367 Z 57a):

Dient der Anpassung des Verweiszitates an die nunmehr zutreffende Fundstelle § 84r GewO 1994.

Zu Z 17 bis 20 (§ 373a Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 2 und 4, Abs. 5 und Abs. 6):

Hier werden die wesentlichen Bestimmungen des Titels II (Dienstleistungsfreiheit) der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL für den Bereich der Gewerbe umgesetzt. In Abs. 1 ist das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit enthalten, dann folgen die Einzelheiten des Verfahrens zum Ersatz des Befähigungsnachweises bei grenzüberschreitender Dienstleistung.

Zu Abs. 1:

In der Z 2 wird entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL die geforderte Berufserfahrung im Falle grenzüberüberschreitender Dienstleistung im Bereich der reglementieren Gewerbe von zwei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.

Zu Abs. 4:

In der Z 2 wird nicht mehr gefordert, dass eine Bescheinigung durch eine zuständige Behörde oder Stelle auszustellen ist. Dies ist eine Anpassung an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL und dient der Harmonisierung mit dem Richtlinientext. Damit wird aber keine Änderung hinsichtlich der erforderlichen Bescheinigungen bewirkt, und es muss im Rahmen der Beweiswürdigung die zuständige Behörde weiterhin die Bescheinigungen überprüfen. Es wird daher für die ausreichende Glaubwürdigkeit auch darauf ankommen, ob die Bescheinigungen von zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt wurden.

Zu Abs. 5:

In der Z 2 soll die Liste jener Gewerbe adaptiert werden, bei denen eine vorherige Prüfung der Qualifikation aufgrund der Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen vorgesehen ist. Es ist daher eine Anpassung an Art. 7 Abs. 4, 1. Unterabsatz der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL erforderlich. Berufsangehörige dürfen nach den unionsrechtlichen Grundsätzen im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistung nicht stärker eingeschränkt werden als im Rahmen der Niederlassung. Dieser Grundsatz führte zu einer Richtlinienänderung dergestalt, dass für alle Berufe, die im Niederlassungsfall einer Form der automatischen Anerkennung unterliegen, keine vorherige Überprüfung der Qualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG mehr möglich ist. Zu diesen Berufen zählen sämtliche reglementierten Gewerbe, für die eine Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 373c iVm der EU/EWR-Anerkennungsverordnung BGBl. II Nr. 225/2008, vorgesehen ist.

Unter Z 2 lit. b werden nunmehr jene Gewerbe angeführt, die die öffentliche Gesundheit und/oder Sicherheit berühren, aber gemäß Anhang IV der Richtlinie 2005/36/EG für die automatische Anerkennung auf der Grundlage von Berufserfahrung vorgesehen sind. Wenn der Dienstleister die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung nicht erfüllt, kommt gemäß Art. 10 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG das allgemeine Anerkennungssystem zum Tragen. In diesem Fall kann auch trotz Änderung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG eine inhaltliche Prüfung der Qualifikation stattfinden. Ob im konkreten Fall die automatische Anerkennung oder das allgemeine Anerkennungssystem anzuwenden ist, ist danach zu prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, wie sie in der nach § 373c Abs. 2 erlassenen Verordnung für jedes betroffene Gewerbe im Einzelnen angeführt sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt werden, kann von der Behörde aufgrund der nach § 373a Abs. 4 Z 3 vom Dienstleister vorzulegen Berufsqualifikationsnachweise (insbesondere Berufserfahrung) beurteilt werden. Gemäß der Definition von Berufsqualifikationen in Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG zählt auch die Berufserfahrung zu den Berufsqualifikationen.

In der Z 3 lit. b soll als Ausgleichsmaßnahme bei fehlenden Qualifikationen nur mehr eine Eignungsprüfung und kein Anpassungslehrgang mehr vorgesehen werden. Außerdem sollen auch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, berücksichtigt werden. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation umfasst lebenslanges Lernen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.

Die Änderungen im Gesetzestext entsprechen den Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL.

Zu Abs. 6:

In der Z 1 soll eine Verordnungsermächtigung zur Einführung einer Anzeigepflicht im Falle grenzüberschreitender Dienstleistung geschaffen werden. Die bisherige Regelung verstieß teilweise gegen das Unionsrecht. Bei freien Gewerben kann vom Dienstleister aus dem EWR-Raum kein Nachweis von Berufsqualifikationen bzw. Berufserfahrung verlangt werden, wie sie in Abs. 4 Z 3 und 4 als Begleitdokumente zur Anzeige vorgesehen sind. Dies würde eine direkte Diskriminierung darstellen, denn solche Nachweise sind vom inländischen Gewerbetreibenden nicht zu erbringen. Es ist daher die Verpflichtung zur Vorlage solcher Dokumente aus der Verordnungsermächtigung zu streichen.

Zu Z 21 (§ 373b Abs. 2):

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 soll die Gleichstellung von bestimmten Personengruppen mit EU- oder EWR-Staatsangehörigen in Bezug auf die §§ 373c bis 373f und 373h gestrichen werden. Dies ist eine Folge der Streichung der Staatsangehörigkeitserfordernisse in den §§ 373c bis 373f und 373h. Eine Gleichstellung dieser Personengruppen ist daher nicht mehr erforderlich.

Es wird darauf verwiesen, dass in den genannten Verfahren entsprechend § 373b Abs. 3 weiterhin nur Qualifikationen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend gemacht werden können. Es besteht kein sachlicher Grund, bei Personen mit derartigen Qualifikationen zusätzlich ein Staatbürgerschaftserfordernis aufzustellen, von dem der Zugang zu einem Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird. Im aktuellen Arbeitsprogramm der Bundesregierung ist das Ziel der qualifizierten Zuwanderung und der verbesserten Anerkennung von Qualifikationen vorgesehen. Der vorgesehene Wegfall von Staatsbürgerschaftserfordernissen bei Anerkennungsverfahren von Personen mit Ausbildungen aus dem EWR-Raum trägt dieser Zielsetzung Rechnung.

Die Staatsbürgerschaftserfordernisse in den Regelungen nach § 373a sollen jedoch beibehalten werden, weil diese Regelungen einen direkten Zugang zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gewähren und somit über die Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen hinausgehen.

Zu Z 22 (§ 373c Abs. 1):

In Abs. 1 soll die bisherige Anforderung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR entfallen. Auf die Ausführungen zu § 373b Abs. 2 wird verwiesen.

Des Weiteren soll in Abs. 1 die bisherige Z 2 entfallen, die das Erfordernis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994 vorsieht. Dadurch wird eine Doppelgleisigkeit beseitigt. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wird nämlich ohnehin im Rahmen der Gewerbeanmeldung bzw. der Anzeige oder des Ansuchens um Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers von der Behörde geprüft und somit ausreichend vor dem Zugang zur gewerblichen Tätigkeit kontrolliert. Da mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 85/2012 auch für Schweizer Staatsbürger das Erfordernis einer Anerkennung nach § 373c oder der Gleichhaltung gemäß § 373d im Falle der grenzüberschreitenden Dienstleistung weggefallen ist, sind diese Qualifikationsverfahren nur mehr für Fälle der Niederlassung relevant, bei denen, wie oben beschrieben, eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 stattfindet. Ergänzend zu dieser vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die Abänderung der EU/EWR-Anerkennungsverordnung BGBl. II Nr. 225/2008 erforderlich sein, da auch dort das Erfordernis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu streichen ist.

Zu Z 23 (§ 373d):

§ 373d setzt das Anerkennungsverfahren nach dem allgemeinen System der Richtlinie 2005/36/EG für die GewO 1994 um. Dieses Verfahren beruht im Gegensatz zum System der automatischen Anerkennung auf einem Vergleich der vorgelegten Qualifikationsnachweise mit den nationalen Qualifikationsanforderungen.

Zu Abs. 1:

Im Abs. 1 sollen ebenso wie im vorgeschlagenen § 373c Abs. 1 die bisherige Anforderung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie die bisherige Z 2 entfallen, die eine Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994 vorsieht. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum vorgeschlagenen § 373c Abs. 1 verwiesen.

Zu Abs. 2:

Zu den Ausbildungsniveaus im allgemeinen Verfahren nach der Richtlinie 2005/36/EG findet sich im Erwägungsgrund 11 letzter Satz der ÄnderungsRL folgende aufschlussreiche Aussage:

„Die zur Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegten fünf Niveaus sollten grundsätzlich nicht mehr als Kriterium für den Ausschluss von Unionsbürgern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG herangezogen werden, wenn dies dem Grundsatz des lebenslangen Lernens widersprechen würde.“

In großzügiger Umsetzung dieser Aussage wurden in den Art. 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG die Konsequenzen der Niveaueinteilung von Qualifikationen gemäß Art. 11 wesentlich umgestaltet und eingeschränkt. So sieht der neue Art. 13 Abs. 4 vor, dass nur dann die Anerkennung ohne weitere inhaltliche Prüfung verweigert werden darf, wenn ein Anerkennungswerber mit einer Ausbildung nach dem untersten Niveau gemäß Art. 11 lit. a den Zugang zu einem Beruf mit einer Qualifikationsanforderung nach Art. 11 lit. e, also einer Ausbildung von mindestens vier Jahren an einer Universität oder Hochschule, beantragt. Eine derartige Fallkonstellation kann im Bereich der Gewerbeordnung 1994 derzeit nur hinsichtlich der Herstellung von Arzneimitteln und Giften entstehen, da dies die einzige gewerbliche Tätigkeit ist, für die die Befähigungsnachweisverordnung ausschließlich und alternativlos eine mindestens vierjährige Universitäts- bzw. Hochschulausbildung vorsieht. Für alle anderen Gewerbe läuft die Regelung des Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG ins Leere.

In Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL wird vorgesehen, dass bei einigen Fallkonstellationen in Bezug auf das Qualifikationsniveau das Wahlrecht des Antragstellers zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang entfällt bzw. sowohl eine Eignungsprüfung als auch ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben werden können. Dieses Wahlrecht ist aber in der Praxis von untergeordneter Bedeutung, da in der Regel eine Eignungsprüfung vor der Meisterprüfungsstelle die für den Anerkennungswerber praktikabelste und am leichtesten zugängliche Ausgleichsmaßnahme ist.

Es sollte daher davon Abstand genommen werden, im Gleichhaltungsverfahren, wie es bisher in Abs. 2 vorgesehen war, bei den vorgelegten Qualifikationsnachweisen eine Einreihung in die Qualifikationsniveaus nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zu verlangen. Diese Einreihung ist für den Anerkennungswerber, für die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und insbesondere für die vollziehende Behörde in Österreich eine schwierige und äußerst aufwändige Aufgabe, die angesichts der Richtlinienänderung nur minimale oder keine Konsequenzen für den Verfahrensausgang mehr hat. Außerdem bleibt auch beim Verzicht auf den Niveauvergleich das eigentliche Äquivalenzprüfungsverfahren in Abs. 3 bestehen, in welchem geprüft wird, ob wesentliche Unterschiede bestehen und ob deshalb Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden müssen.

Für die gewerbliche Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften wäre aber angesichts des sensiblen Charakters dieser Tätigkeit eine Sonderbestimmung vorzusehen, siehe dazu die Ausführungen zu den Abs. 9 und 10.

Außerdem ist entsprechend dem Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL die geforderte Berufserfahrung, wenn der Herkunftsmitgliedstaat den Beruf nicht reglementiert und auch keine reglementierte Ausbildung vorliegt, von zwei Jahren auf ein Jahr herabzusetzen.

Die Regelungen betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen beziehen sich auf Ausbildungen und Tätigkeiten aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR. Zur leichteren Lesbarkeit des Gesetzestextes wird für diese Staaten durchgängig der Begriff „Herkunftsmitgliedstaats“ verwendet. Ergänzend ist § 373b Abs. 3 zu beachten, der vorsieht, dass auch in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikationen oder gleichgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG geltend gemacht werden können.

Zu Abs. 3:

Entsprechend dem Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL sind die Kriterien, auf deren Grundlage eine Ausgleichmaßnahme vorgeschrieben werden kann, zu adaptieren, die bisherige Z 1 muss entfallen.

Zu Abs. 4:

Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation umfasst der neu eingeführte Begriff lebenslanges Lernen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.

Zu Abs. 7:

Da in Abs. 2 auf die Vorlage von Qualifikationen mit bestimmten Niveaus nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG verzichtet wurde, wird als Ausgleich auf eine zusätzliche Möglichkeit zurückgegriffen, das Wahlrecht des Antragstellers hinsichtlich der Ausgleichmaßnahme zu beschränken. Diese Möglichkeit wird durch den Art. 14 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL eingeräumt und als neue Z 2 des Art. 7 umgesetzt. Der Ausschluss der Wahlmöglichkeit ist in diesem Fall ohne Bedachtnahme auf Qualifikationsniveaus gestattet. Art. 14 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL lautet:

„In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt.“

Diese Voraussetzungen sind bei einigen reglementierten Gewerben gegeben. Die Befähigungsnachweise sind grundsätzlich nur für den Selbständigen oder den gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgeschrieben. Da die Gleichhaltung nach § 373d auf dem Vergleich mit dem österreichischen Befähigungsnachweis basiert, können auch nur Kenntnisse verlangt werden, die auch den eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben werden und die auch im Beruf angewendet werden müssen. Betroffen von der Z 2 sind alle Gewerbe, bei denen auch § 373c grundsätzlich anwendbar ist (dies sind ca. zwei Drittel der reglementierten Gewerbe) und bei denen die Kenntnis und die Anwendung von spezifischen österreichischen Vorschriften erforderlich ist.

Je nachdem, was die zuständige Behörde als zweckmäßigstes Mittel zum Ausgleich der fehlenden Qualifikation erachtet, kann sie in diesen Fällen dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahme nicht einräumen und nur eine Eignungsprüfung oder nur einen Anpassungslehrgang vorschreiben.

Zu Abs. 9:

Für die gewerbliche Tätigkeit der Herstellung von Arzneimittel und Giften wird angesichts des sensiblen Charakters dieser Tätigkeit eine Sonderbestimmung vorgesehen, sodass nur in einem Verfahren betreffend dieses Gewerbe eine Vorlage von gemäß Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG eingereihten Qualifikationen mit einem Mindestniveau gemäß Art. 11 lit. b vorgeschrieben wird.

Zu Abs. 10:

Es sollte eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, damit im Falle der Änderung von Befähigungsnachweisvorschriften auch für andere Gewerbe eine Überprüfung der Qualifikationsniveaus bzw. ein Mindestniveau für das Gleichhaltungsverfahren vorgesehen werden kann.

Zu Z 24 (§ 373e Abs. 1):

Es sollen ebenso wie in den vorgeschlagenen §§ 373c Abs. 1 und 373d Abs. 1 die bisherige Anforderung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie die bisherige Z 2 entfallen, die eine Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 vorsieht. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 373c Abs. 1 verwiesen.

Zu Z 25 (§ 373f):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 soll an die Änderungen in §§ 373c Abs. 1, 373d Abs. 1 und § 373e Abs. 1, in denen die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994 entfallen sollen, angepasst werden.

Zu Abs. 2:

Das Recht zur Führung von Ausbildungsbezeichnungen gemäß Art. 54 der Richtlinie 2005/36/EG gilt sowohl für Fälle der grenzüberschreitenden Dienstleistung als auch für Fälle der Niederlassung. Die Beschränkung auf die Fälle der Niederlassung im ersten Satz des Abs. 2 wurde daher entfernt. Außerdem wurde die Bestimmung an die Änderungen in den §§ 373c bis 373e angepasst, nach denen nicht mehr nur Staatsbürger von Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Anerkennungsverfahren durchlaufen können.

Zu Z 26 (§ 373h Einleitungssatz):

Auch hier wurde die Bestimmung an die Änderung angepasst, dass nicht mehr nur Staatsbürger von Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Anerkennungsverfahren durchlaufen können.

Zu Z 27 und 28 (§ 373i, § 373j, § 373k und § 373l):

Die §§ 373i bis 373k dienen der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL zur Verwaltungszusammenarbeit. Die Verwaltungszusammenarbeit kann in folgende drei Bereiche gegliedert werden:

Die reguläre Verwaltungszusammenarbeit gemäß § 373i Abs. 1 sowie die beiden Sonderfälle der Verwaltungszusammenarbeit des § 373j (Vorwarnmechanismus) und des § 373k (Europäischer Berufsausweis).

Der in § 373k geregelte Europäische Berufsausweis ist ein alternativer Verfahrensweg für bestehende Verfahren nach der Richtlinie 2005/36/EG, kann aber auch als Sonderfall der Verwaltungszusammenarbeit bezeichnet werden, da im Verfahrensablauf die Mitarbeit der Behörden sowohl des Herkunftsmitgliedstaates als auch des Aufnahmestaates vorgesehen ist.

Zu § 373i:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist vorgesehen, dem § 373i eine Überschrift voranzustellen.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 enthält grundlegende Regelungen für die Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG, also Regelungen, die sowohl für die reguläre Verwaltungszusammenarbeit als auch für die beiden Sonderfälle der Verwaltungszusammenarbeit relevant sind, insbesondere die Verpflichtung mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR zusammenzuarbeiten. Entsprechend dem Art. 56 Abs. 2a Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL nutzen die zuständigen Behörden zu diesem Zweck das IMI-System der Verwaltungszusammenarbeit. Daraus ergibt sich jedoch keine Notwendigkeit, alle von der Verwaltungszusammenarbeit potentiell betroffenen Behörden in IMI zu registrieren, zumal die Verwaltungszusammenarbeit auch im Wege der Verbindungsstellen stattfinden kann. Die Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit mit der Schweiz gilt nur insoweit, als die Schweiz an dem jeweiligen Bereich der Verwaltungszusammenarbeit auch teilnimmt. So ist die Schweiz derzeit nicht an das IMI-System angeschlossen und nimmt auch mangels bisheriger Übernahme der Bestimmungen der ÄnderungsRL nicht am Vorwarnmechanismus und am Europäischen Berufsausweis teil.

Außerdem dient Abs. 1 als Rechtsgrundlage für die reguläre Verwaltungszusammenarbeit zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG. So können etwa im Zuge von Anerkennungsverfahren Fragen auftauchen, die mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu klären sind. Zu diesem Zweck stehen in IMI auch entsprechende vorübersetzte Fragenkataloge bereit.

Zuständige Behörden für die Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des § 373i Abs. 1 können neben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Landeshauptmann und der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Verwaltungsgerichte sein, zumal diese im Wege des Instanzenzuges für eine Entscheidung in einem Anerkennungsverfahren zuständig werden können.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 nennt demonstrativ Daten, die im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 ausgetauscht werden. Zunächst werden in Z 1 die nach bisherigen Erfahrungen häufig übermittelten Informationen, wie sie auch im IMI-Fragenkatalog zur Berufsanerkennung enthalten sind, angeführt. In den Z 2 und 3 werden weitere Daten angeführt, die ausdrücklich in der Richtlinie 2005/36/EG als im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit auszutauschende Informationen genannt werden.

Der bisherige Abs. 3 soll entfallen, da es nicht erforderlich ist, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass von Behörden mitzuteilende Sachverhalte zuvor angemessen zu prüfen sind. Vielmehr ist der Inhalt des bisherigen Abs. 3 ohnehin in Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG enthalten, auf den in Abs. 1 verwiesen wird.

Zu § 373j:

Zu Abs. 1:

§ 373j regelt einen Sonderfall der Verwaltungszusammenarbeit, den sogenannten Vorwarnmechanismus nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Warnungen nach Art. 56a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL ist im Bereich der Gewerbeordnung 1994 nicht umzusetzen, da diese Warnung nur für die in Art. 56a Abs. 1 taxativ aufgezählten Berufsgruppen gilt. In Art. 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL ist jedoch ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe vorgesehen, dass die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung im Wege des IMI über die Identität von Berufsangehörigen unterrichten, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Dies wird im neuen § 373j umgesetzt. Die zuständige Behörde wird bei einem Verdacht von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen zur Prüfung dieser Vorfrage eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft abgeben und das Anerkennungsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafgerichte gemäß § 38 AVG auszusetzen sein. Die Staatsanwaltschaft ist vom Vorliegen einer derartigen Vorfrage zu unterrichten und um Mitteilung der Ergebnisse von diesbezüglichen darauffolgenden Verfahren zu ersuchen.

Der letzte Satz des § 373j ist an § 21 Abs. 4 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, angelehnt. Eine Vorwarnung muss binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung und daher ohne vorherige Durchführung eines bescheidmäßig zu erledigenden Verfahrens erfolgen können. Da dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung getragen werden muss, ist die Behörde verpflichtet, den Betroffenen, über den sie eine Meldung veranlasst hat, zu informieren, und es wird ihm ex post die Möglichkeit der Überprüfung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt. Wird festgestellt, dass die Vorwarnung rechtswidriger Weise erfolgt ist, ist diese von der Behörde richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 enthält die Ermächtigung zur Erlassung von allenfalls später notwendig erscheinenden Verfahrensregelungen im Verordnungsweg.

Zu § 373k:

§ 373k regelt das alternative elektronische Verfahren des Europäischen Berufsausweises (EBA) nach den neuen Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL. Dieses Verfahren stellt auch einen Sonderfall der Verwaltungszusammenarbeit dar.

Das beabsichtigte Verfahren, das dem Antragsteller eine Alternative zu den herkömmlichen Anerkennungsverfahren bietet, weist einige Besonderheiten auf. Es wird rein elektronisch und online über ein von der Europäischen Kommission bereitgestelltes Online-Instrument und das elektronische System der Verwaltungszusammenarbeit IMI abgewickelt. Der elektronische Antrag wird zuerst von der Behörde des Herkunftsstaates insbesondere hinsichtlich der vorgelegten Ausbildungsnachweise geprüft. Nach der Prüfung durch den Herkunftsstaat wird der Antrag zur Validierung des Berufsausweises an den Aufnahmestaat weitergeleitet. Nur im Falle eines Verfahrens der Anzeige von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, bei denen keine Überprüfung von Qualifikationen nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen wird, validiert schon der Herkunftsstaat den Berufsausweis und der Aufnahmestaat wird vom Ergebnis lediglich informiert.

Eine weitere wichtige Besonderheit liegt darin, dass der Berufsausweis nicht allgemein, sondern nur für einzelne Berufe durch einen von der Europäischen Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakt eingeführt wird. Die erstmalige Festlegung der einzelnen Berufe und die die Richtlinienbestimmungen präzisierenden Regeln für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweise erfolgte durch die ab 18. Jänner 2016 unmittelbar geltende Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

Im Bereich der GewO 1994 ist von dieser Verordnung nur die gewerbliche Tätigkeit des Immobilienmaklers betroffen. § 373k nimmt jedoch keine ausdrückliche Einschränkung auf den Immobilienmakler vor, sondern verweist nur auf die geltende Durchführungsverordnung, da die Europäische Kommission mitgeteilt hat, in den nächsten Jahren eine Ausweitung im Bereich der Ingenieurberufe – somit Betroffenheit des Gewerbes Ingenieurbüros – in Erwägung zu ziehen.

Da das Verfahren weitgehend durch die unmittelbar geltende Verordnung und die darauf basierenden Verfahrensabläufe und Eingabefelder im elektronischen System vorherbestimmt ist, wird von einer detaillierten Verfahrensbeschreibung im Gesetzentwurf abgesehen. Ergänzend ist in Abs. 4 eine Ermächtigung zur Erlassung von allenfalls später notwendig erscheinenden Verfahrensregelungen im Verordnungsweg vorgesehen.

Zu Abs. 1:

Es wird die Rechtsgrundlage für die Durchführung des EBA-Verfahren als Aufnahmestaat geschaffen. Die Zuständigkeit für das Verfahren richtet sich nach der Zuständigkeit der herkömmlichen Verfahren. Diese liegt bei der Niederlassung beim Landeshauptmann und bei grenzüberschreitender Dienstleistung beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Abs. 1 normiert einen alternativen Verfahrensweg („im Wege des Europäischen Berufsausweises“) für die dort genannten Anerkennungsverfahren, etabliert aber keine neuen Verfahren. Die inhaltlichen Voraussetzungen der in Abs. 1 zitierten Verfahren und Erledigungen und insbesondere die Verpflichtung gemäß § 373a Abs. 5 Z 3 GewO 1994, Dienstleister im Internet sichtbar zu machen, gelten auch für die Verfahren, die im Wege des Europäischen Berufsausweises abgewickelt werden.

Zu Abs. 2:

Wird dem Antrag im EBA-System vollinhaltlich entsprochen, soll die Behörde nicht dazu verpflichtet sein, eine positive Erledigung bzw. einen positiven Bescheid außerhalb des EBA-Systems zu versenden. Die Versendung außerhalb des EBA-Systems würde zusätzlichen Aufwand und Kosten verursachen, ohne einen angemessenen Nutzen zu bringen, zumal sich der Antragsteller freiwillig für ein Online-Verfahren entschieden und dort eine E-Mail-Adresse zur Benachrichtigung über Verfahrensschritte angegeben hat. Im Falle einer positiven Erledigung wird daher im Sinne der Effizienz und Sparsamkeit von weiteren Anforderungen an die Zustellung und Ausfertigung von Erledigungen abgesehen, die im EBA-System erfolgende Benachrichtigung über die positive Erledigung (Validierung des Berufsausweises) ist ausreichend.

Die Regelung in Abs. 2 stellt die Zustellung der Erledigung im EBA-System deshalb der Erteilung der Anerkennung gemäß § 373c, der Erteilung der Gleichhaltung gemäß § 373d oder der Mitteilung gemäß § 373a Abs. 5 Z 1, dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht, gleich. Da derzeit nur die Tätigkeit des Immobilienmaklers vom EBA-Verfahren betroffen ist, besteht die positive Erledigung im Rahmen einer Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Mitteilung gemäß § 373a Abs. 5 Z 1, dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.

Zu Abs. 3:

Hier wird die Rechtsgrundlage für die Durchführung des EBA-Verfahrens als Herkunftsstaat geschaffen.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 enthält die Ermächtigung zur Erlassung von allenfalls später notwendig erscheinenden Verfahrensregelungen im Verordnungsweg.

Zu § 373l:

§ 373l regelt den Fall, dass im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten entstehen, insbesondere, wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. Dem ist der Fall gleichzustellen, dass eine Behörde zwar grundsätzlich Zugang zu IMI, jedoch keinen Zugang zu dem relevanten IMI-Modul (etwa: IMI/BA-RL/Vorwarnmechanismus) hat. In diesen Fällen unterstützt die Verbindungsstelle die zuständige Behörde. Verbindungsstellen wurden bereits durch § 15 DLG für die Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie eingerichtet und haben sich in der Praxis bewährt.

Zu Z 29 (§ 376 Z 17a):

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass auch für bestehende Gewerbeberechtigungen, die zu Tätigkeiten der Kreditvermittlungen berechtigen, bekannt gegeben werden muss, ob es sich um gebundene oder ungebundene Kreditvermittler handelt. Damit wird die von der Richtlinie 2014/17/EU geforderte Transparenz hergestellt, wobei aber der Wirtschaft auch eine entsprechende Übergangsfrist zur Erfüllung dieser Verpflichtung eingeräumt werden soll.

Zu Z 30 und 31 (§ 379 Abs. 6 und § 382 Abs. 77 bis 80):

Zu § 382 Abs. 79:

Das vorgesehene Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens am Tage, mit dem die Umsetzungsfrist der der ÄnderungsRL endet, dient einerseits dem rechtzeitigen Wirksamwerden der vorgeschlagenen Regelungen und ermöglicht es andererseits den zuständigen Behörden, sich auf die Änderungen vorzubereiten.