Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Sicherstellung einer kostendeckenden Finanzierung der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die dargestellten Berechnungen (als Szenario 1 bezeichnet) gehen davon aus, dass es aufgrund der Kostensatzerhöhungen zu keinen Kostenerhöhungen und damit zu keinen tatsächlichen Mehrauszahlungen sondern lediglich zu Verschiebungen in der finanziellen Belastung aufgrund der gegenseitigen (Bund/Länder) Refundierungen kommt (die folgende Tabelle enthält eine zusammengefasste Übersicht der Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre).

 

Sofern es aber (als Szenario 2 ohne Darstellung in den folgenden Tabellen bezeichnet) infolge der Erhöhung der gegenseitig verrechenbaren Kostensätze zu "echten" Kostenerhöhungen und Mehrauszahlungen kommt, ergeben sich sowohl für den Bund als auch für die Länder tatsächliche Mehrauszahlungen und somit budgetäre Mehrbelastungen. Diese können sich beispielsweise in folgender Größenordnung darstellen:

 

Erhöhung des Kostenhöchstsatzes für Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag von € 19,- auf € 20,50 per 1.10.2015 (somit + € 1,50 pro Person und Tag) und weiter auf € 21,- (ggü den € 19,- somit + € 2,- pro Person und Tag) per 1.1.2016 (dh. bei angenommenen 24.620 Personen wären dies ab 1.1.2016 € 17.972.600,- pro Jahr; hv. 27% Länder [€ 4.852.602,-] und 73% Bund [€ 13.119.998,-])

 

Erhöhung des Kostenhöchstsatzes für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Wohngruppen von € 77,- auf € 95,- pro Person und Tag (somit + € 18,- pro Person und Tag; dh. bei angenommenen 5000 Personen wären dies € 32.850.000,- pro Jahr; hv. 27% Länder [€ 8.869.500,-] und 73% Bund [€ 23.980.500,-])

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

‑15.544

‑23.491

‑23.491

‑23.491

Nettofinanzierung Länder

0

15.544

23.491

23.491

23.491

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.


 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die gegenständliche Art. 15a Vereinbarung steht im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

 

Einbringende Stelle:

BMI

Vorhabensart:

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Vollzug Asylwesen weiter optimieren (siehe Detailbudget 03.01. Betreuung/ Grundversorgung)." für das Wirkungsziel "Sicherstellung eines geordneten, rechtsstaatlichen Vollzugs und eines qualitativ hochwertigen Managements in den Bereichen Asyl, Fremdenwesen und der legalen Migration." der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die im Jahre 2004 zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich abgeschlossene Vereinbarung (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG - GVV-Art 15a; BGBl. I Nr. 80/2004) beinhaltet in Art. 9 Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Grundversorgung.

 

Diese Kostenhöchstsätze wurden seit Inkrafttreten der GVV-Art 15a im Jahre 2004 erst einmalig durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 46/2013) mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 moderat erhöht. Einige dieser vereinbarten Kostenhöchstsätze entsprechen daher nicht mehr den heutigen finanziellen Anforderungen der vorübergehenden Grundversorgung, weshalb die Grundversorgung nach diesen Kostenhöchstsätzen nicht kostendeckend durchgeführt werden kann.

 

Vor diesem Hintergrund sollen nun mit der vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der GVV-Art 15a erhöht werden, um auch in Zukunft bundesweit eine menschenwürdige Versorgung von Asylwerbern, Asylberechtigten und Vertriebenen in Form von Unterbringungsmöglichkeiten, Verpflegung und Betreuung mit einheitlichen Standards gewährleisten zu können.

 

Aufgrund der Beschlüsse der Landeshauptleute-Konferenzen vom 18. November 2014 ("gemeinsames Konzept des Bundes und der Länder"), 25. Februar 2015 und 6. Mai 2015 bzw. der Einigung der Bundesregierung, sind die Kostenhöchstsätze für die nachfolgenden Leistungen zu erhöhen:

 

- Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft oder bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige und unbegleitete minderjährige Fremde (UMF) oder Familien, und

- Unterbringung/Verpflegung/Betreuung der UMF in Wohngruppen, Wohnheimen oder in betreutem Wohnen.

 

Inbesondere wird entsprechend der Einigung der Bundesregierung für die Unterbringung/Verpflegung in organisierten Unterkünften eine gestaffelte Erhöhung der Kostenhöchstsätze sowie eine rückwirkende Kostenerhöhung vorgesehen, um die kostendeckende Unterbringung zu gewährleisten.

 

Derzeit werden etwa 50.000 Personen im Rahmen der Grundversorgung von Bund und Ländern betreut und versorgt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Erhöhung der Kostenhöchstsätze würde bedeuten, dass die tatsächlich anfallenden Kosten bei der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden nicht durch die derzeitigen Kostenhöchstsätze gedeckt wird. In der Folge könnte die Unterbringung entsprechend den europäischen Standards (Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie) nicht gewährleistet werden. Es besteht daher keine Alternative.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Zur Evaluierung werden Aufzeichnungen betreffend die Unterbringungskosten herangezogen. Das Ref. III/1/c begleitet den legistischen Prozess, inhaltlich ist die Abt. III/9 zuständig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherstellung einer kostendeckenden Finanzierung der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 GVV-Art 15a, entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder sowie der Einigung der Bundesregierung (bezüglich der vorzunehmenden Erhöhung des Kostenhöchstsatzes für die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung von UMF in Wohngruppen und der Unterbringung/Verpflegung in organisierten Unterkünften), soll die Finanzierung der Unterbringung sichergestellt werden. Die Erhöhung betrifft die nachfolgenden Leistungen:

- Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag gem. Art. 9 Z. 1 GVV von € 19,- auf € 20,50 (1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015)

- Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag gem. Art. 9 Z. 1 GVV von € 19,- auf € 21,- (ab 1. Jänner 2016)

- Unterbringung, Verpflegung und Betreuung UMF gem. Art. 9 Z. 7 GVV in Wohngruppen von € 77,- auf € 95,-, in Wohnheimen von € 62,- auf € 63,50 und in sonstigen geeigneten Unterkünften von € 39,- auf € 40,50

- Verpflegung bei individueller Unterbringungen pro Person und Monat gem. Art. 9 Z. 2 GVV für Erwachsene von € 200,- auf 215,- für Minderjährige von € 90,- auf € 100,- für unbegleitete Minderjährige von € 190,- auf € 215,-

- Miete bei individueller Unterbringung pro Monat gem. Art. 9 Z. 3 GVV für eine Einzelperson von € 120,- auf € 150,- für Familien (ab zwei Personen) gesamt von € 240,- auf € 300,-.

 

Der auf € 20,50 (für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015) erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 GVV-Art. 15a kann rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Der auf € 21,- (für den Zeitraum ab 1. Jänner 2016) erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 GVV-Art. 15a und die erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 2, 3 und 7 GVV-Art. 15a können im Falle eines Inkrafttretens nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 7 GVV-Art. 15a (betreffend Wohngruppen) kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Kostenhöchstsätze für die Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft oder bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige, UMF oder Familien, und die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung der UMF in Wohngruppen, Wohnheimen oder in betreutem Wohnen, entsprechen dem bisherigen Niveau.

Die Kostenhöchstsätze für die Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft oder bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige, UMF oder Familien und die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung der UMF in Wohngruppen, Wohnheimen oder in betreutem Wohnen, wird entsprechend dem gemeinsamen Konzept zwischen Bund und Ländern und der Einigung der Bundesregierung erhöht, wodurch die erforderliche Unterbringung finanziert und gewährleistet werden kann.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a

Beschreibung der Maßnahme:

Die GVV-Art 15a stammt aus dem Jahr 2004 und die Kostenhöchstsätze wurden nur zum Teil einmalig durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 46/2013) mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 moderat erhöht.

 

Durch Abschluss einer neuen Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a, entsprechend diesem Vorhaben, können notwendige Erhöhungen der Kostenhöchstsätze vorgenommen werden, wodurch auch die erste Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 46/2013) außer Kraft tritt. Durch dieses Vorhaben wird die kostendeckende Finanzierung der Unterbringungskosten gesichert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die finanziellen Auswirkungen stehen in Abhängigkeit zu den Zahlen der Personen in Grundversorgung.

 

Auf Grund der anhaltenden Flüchtlingsströme (Österreich weiterhin eines der vorrangigen Zielländer bei den Herkunftsnationen Afghanistan, Russland, Iran, Syrien, Pakistan; weiter verschärfende Flüchtlingsbewegungen aus Syrien und keine mittelfristig absehbare Entspannung) und des Anstiegs von Asylanträgen muss bei gleichbleibendem Trend momentan jedenfalls mit einem weiterhin anhaltenden hohen Stand von Asylanträgen bzw. des Standes der in Grundversorgung stehenden Personen gerechnet werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erträge

0

9.123

13.788

13.788

13.788

Transferaufwand

0

24.667

37.279

37.279

37.279

Aufwendungen gesamt

0

24.667

37.279

37.279

37.279

Nettoergebnis

0

‑15.544

‑23.491

‑23.491

‑23.491

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erlöse

0

24.667

37.279

37.279

37.279

Transferkosten

0

9.123

13.788

13.788

13.788

Kosten gesamt

0

9.123

13.788

13.788

13.788

Nettoergebnis

0

15.544

23.491

23.491

23.491

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

24.667

37.279

37.279

37.279

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

11.03.01 Betreuung/ Grundversorgung

 

0

15.544

23.491

23.491

23.491

Durch Mehreinzahlungen

11.03.01 Betreuung/ Grundversorgung

 

 

9.123

13.788

13.788

13.788

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der für die Jahre 2016 bis 2019 zu erwartenden Mehrkosten wird in den zukünftigen BFRGs sicher zu stellen sein.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Anz. d. Empf.

Höhe des Transferaufw. (€)

2015

2016

2017

2018

2019

organisierte Unterbringung Einzelpersonen

Bund

1

15.518.478,47

 

15.518.478

 

 

 

 

 

1

24.490.271,09

 

 

24.490.271

24.490.271

24.490.271

 

Länder

1

5.739.711,21

 

5.739.711

 

 

 

 

 

1

9.058.045,47

 

 

9.058.045

9.058.045

9.058.045

SUMME

 

 

 

 

21.258.190

33.548.317

33.548.317

33.548.317

UMF Wohngruppen

Bund

1

6.054.100,32

 

6.054.100

 

 

 

 

 

1

6.596.258,56

 

 

6.596.259

6.596.259

6.596.259

 

Länder

1

2.239.187,79

 

2.239.188

 

 

 

 

 

1

2.439.712,07

 

 

2.439.712

2.439.712

2.439.712

SUMME

 

 

 

 

8.293.288

9.035.971

9.035.971

9.035.971

UMF Wohnheime

Bund

1

373.490,06

 

373.490

 

 

 

 

 

1

749.032,26

 

 

749.032

749.032

749.032

 

Länder

1

138.140,16

 

138.140

 

 

 

 

 

1

277.039,33

 

 

277.039

277.039

277.039

SUMME

 

 

 

 

511.630

1.026.072

1.026.072

1.026.072

UMF sonstige UK

Bund

1

204.675,53

 

204.676

 

 

 

 

 

1

410.475,64

 

 

410.476

410.476

410.476

 

Länder

1

75.701,91

 

75.702

 

 

 

 

 

1

151.819,76

 

 

151.820

151.820

151.820

SUMME

 

 

 

 

280.377

562.295

562.295

562.295

individuelle UK Erwachsene

Bund

1

591.300,00

 

591.300

 

 

 

 

 

1

1.182.600,00

 

 

1.182.600

1.182.600

1.182.600

 

Länder

1

218.700,00

 

218.700

 

 

 

 

 

1

437.400,00

 

 

437.400

437.400

437.400

SUMME

 

 

 

 

810.000

1.620.000

1.620.000

1.620.000

individuelle UK Minderjährige

Bund

1

72.051,00

 

72.051

 

 

 

 

 

1

144.102,00

 

 

144.102

144.102

144.102

 

Länder

1

26.649,00

 

26.649

 

 

 

 

 

1

53.298,00

 

 

53.298

53.298

53.298

SUMME

 

 

 

 

98.700

197.400

197.400

197.400

individuelle UK UMF

Bund

1

13.326,67

 

13.327

 

 

 

 

 

1

26.653,33

 

 

26.653

26.653

26.653

 

Länder

1

4.929,04

 

4.929

 

 

 

 

 

1

9.858,08

 

 

9.858

9.858

9.858

SUMME

 

 

 

 

18.256

36.511

36.511

36.511

individuelle UK Miete Einzelpersonen

Bund

1

525.600,00

 

525.600

 

 

 

 

 

1

1.051.200,00

 

 

1.051.200

1.051.200

1.051.200

 

Länder

1

194.400,00

 

194.400

 

 

 

 

 

1

388.800,00

 

 

388.800

388.800

388.800

SUMME

 

 

 

 

720.000

1.440.000

1.440.000

1.440.000

individuelle UK Miete Familien

Bund

1

1.314.000,00

 

1.314.000

 

 

 

 

 

1

2.628.000,00

 

 

2.628.000

2.628.000

2.628.000

 

Länder

1

486.000,00

 

486.000

 

 

 

 

 

1

972.000,00

 

 

972.000

972.000

972.000

SUMME

 

 

 

 

1.800.000

3.600.000

3.600.000

3.600.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

33.790.441

51.066.566

51.066.566

51.066.566

 

Davon Bund

 

 

 

24.667.022

37.278.593

37.278.593

37.278.593

 

Davon Länder

 

 

 

9.123.419

13.787.973

13.787.973

13.787.973

 

Berechnung der Mehrkosten die durch die Erhöhung des Tagsatzes entstehen - Erhöhung des Tagsatzes von 19,00 € auf 20,50 € ab 1.10.2015 und von 20,50 € auf 21,00 € ab 1.1.2016:

 

einzahlungswirksam. berücksichtigt wurden Zahlungen für:

III+IV Qu 2015 (III. Qu 2015 f. Wohngruppen)

I+II Qu 2016

III+IV Qu 2016

I+II Qu 2017

III+IV Qu 2017

I+II Qu 2018

III+IV Qu 2018

I+II Qu 2019

Die neuen Sätze werden ab dem 4. Q. 2015 im Jahre 2016 schlagend, dieses Quartal sowie das 1. und 2. Quartal 2016 werden im Budgetjahr 2016 zahlungswirksam und wurden daher in der Berechnung erfasst.

 

Gemäß der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG ist die Zuständigkeit für die Unterbringung und Versorgung von schutz- und hilfsbedürftigen Fremden im Rahmen der Grundversorgung zwischen Bund und den Ländern geteilt. Ebenso verhält es sich mit der Kostentragung (vgl. hiezu Art. 10f GVV). Derzeit wird von einer Kostentragung von ca. 73% durch den Bund und 27% durch die Länder ausgegangen. Aufgrund der Umstellung von AIS auf IFA und den damit verbundenen Programmierungsarbeiten in IFA und GVS/BIS, ist dzt. keine automationsunterstützte Abrechnung aus dem GVS/BIS (Betreuungsinformationssystem) möglich, der Vollzug der Länderzahlungen erfolgt derzeit mittels Akontozahlungen, daher ist die Basis der Berechnungen weiterhin der letztbekannte Stand der tatsächlich erfolgten Abrechnungen. Aufgrund der Anzahl der Deckelungsfälle (100% der Kosten werden vom Bund getragen - vgl. Art. 11/4 GVV) wird weiter davon ausgegangen, dass rund 73% dieser Kosten vom Bund getragen werden müssen, zwar mag es zu einem kurzfristigen Rückgang der Deckelungsfälle in nächster Zeit kommen, dennoch wird damit gerechnet, dass sich diese Fälle in Folge wieder auf den genannten Prozentsatz erhöhen/einpendeln werden.

Allerdings wird diese Kostentragung erst im Innenverhältnis im Zuge von Quartalsabrechnungen zwischen Bund und Ländern gem. Art. 10f GVV schlagend. Diese werden unter Berücksichtigung der sachlich und rechnerischen Prüfung sowie der vereinbarten Zahlungsziele erst mit ca. 2 Quartalen Verspätung finanzierungswirksam.

In einem ersten Schritt werden die Kosten von jener Gebietskörperschaft entrichtet, in deren Verantwortungsbereich der schutz- und hilfsbedürftige Fremde grundversorgt wird.

 

Betreffend der Abrechnung der angeführten Kostensätze ist anzumerken, dass hier alleine die Abrechnung zwischen Bund und Ländern für die genannten Untergruppen umfasst ist, die bestehenden Betreuungsstrukturen bleiben in bestehender Form aufrecht und es gibt hier keine Änderungen, die sich im Rahmen von Änderungen von Kosten niederschlagen würden.

 

Derzeit befinden sich bereits 50.000 Personen in Grundversorgung, davon über 7.300 Personen in Bundesbetreuung. Für die Darstellung kann also in einem ersten Schritt von ca. 15% der Finanzierung durch den Bund ausgegangen werden. Für das Jahr 2016 wird aus aktueller Sicht von durchschnittlich 70.000 Personen in Grundversorgung ausgegangen.

 

Ausgehend von der durchschnittlich im Zeitraum 09/2014-09/2015 unter die einzelnen Kostensätze gefallenen 39840 Personen wurde ein Prozentsatz für die einzelnen Kostensätze ermittelt, der auf die der WFA zu Grunde gelegten Daten betreffend der Anzahl der grundversorgten Personen in den jeweiligen Kostensätzen gem. und auf Basis der oben genannten Zahlen zur Anwendung gebracht wurde.

 

im Detail stellt sich die Aufgliederung wie folgt dar:

 

PERSONEN (durchschnittlich im Zeitraum 09/2014-09/2015):

organisierte Unterkunft 24620

Wohngruppen 737

Wohnheime 1004

sonst Unterkunft/UMF 550

UMF privat 65

private Unterkunft 10524

 

ermittelte Prozentsätze:

organisierte Unterkunft 65,65%

Wohngruppen 1,96%

Wohnheime 2,68%

sonst Unterkunft/UMF 1,47%

UMF privat 0,17%

private Unterkunft 28,06%

 

Die für den jeweiligen Kostensatz ermittelte Personenanzahl wurde sodann mit den für das jeweilige Kalenderjahr (ab 2017 wurden die Annahmen bzw. Zahlen für 2016 fortgeführt) anfallenden Tagen bzw. Monaten und den bisherigen Kostensätzen multipliziert, um so die Kosten, die ohne Anhebung der Kostensätze entstehen würden, zu erhalten.

 

im Detail stellt sich dies wie folgt dar:

 

KOSTENSÄTZE "ALT"

Wohngruppen 77,00 €

Wohnheime 62,00 €

sonst. UK 39,00 €

Erwachsene 200,00 €

Minderjährige 90,00 €

UMF 190,00 €

Einzelperson 120,00 €

Familien 240,00 €

Einzelperson organisiert 19,00 €

 

Tage/Monate:

 

Wohngruppen 2016:335(135 EP 2015 und 182EP 2016 für das III.+IV. Qu 2015 und I. u. II. Qu 2016))/ 2017ff: 365

Wohnheime 2016: 183 (Berücksichtigung ab Oktober 2015)/ 2017ff: 365

sonst. UK 2016: 183 (Berücksichtigung ab Oktober 2015)/ 2017ff: 365

Erwachsene 12 Monate (2016: 6Monate)

Minderjährige 12 Monate (2016: 6 Monate)

UMF 12 Monate (2016: 6 Monate)

Einzelperson 12 Monate (2016: 6 Monate)

Familien 12 Monate (2016: 6 Monate)

Einzelperson organisiert 2016: 274 (92 2015 und 182 EP 2016 für das IV. Qu 2015 und I. u. II. Qu 2016))/ 2017ff: 365

 

 

Das Schaltjahr wurde berücksichtigt.

 

Die für den jeweiligen Kostensatz ermittelte Personenanzahl wurde sodann mit den für das jeweilige Kalenderjahr (ab 2017 wurden die Annahmen bzw. Zahlen fortgeführt) anfallenden Tagen bzw. Monaten und den neuen Kostensätzen multipliziert, um so die Kosten, die mit Anhebung der Kostensätze entstehen, zu erhalten.

 

im Detail stellen sich die Kostensatzerhöhungen wie folgt dar:

 

KOSTENSÄTZE "NEU"

Wohngruppen 95,00 €

Wohnheime 63,50 €

sonst. UK 40,5 €

Erwachsene 215,00 €

Minderjährige 100,00 €

UMF 190,00 €

Einzelperson 215,00 €

Familien 300,00 €

Einzelperson organisiert 20,50€ bzw. 21,00 €

 

Die Differenzsumme der beiden Berechnungen - einmal mit dem "alten" Kostensatz und einmal mit dem "neuen Kostensatz - stellt nun den Mehrbedarf bzw. die Kostenerhöhung dar, die durch eine Anhebung in den einzelnen Kostensätzen entsteht.

 

Die Menge 1 unter "Anzahl der Empfänger" umfasst die Differenz der unter zu Grunde gelegten angenommenen Anzahl der grundversorgten Personen in den jeweils betroffenen Kostensätzen mit der Anzahl der Tage bzw. Monate der betreffenden Kalenderjahre multiplizierten ermittelten Summe für die Kosten, die sich aus den Kosten, die sich bei einer Weiterführung der bestehenden Sätze errechnen, zu den Kosten, die sich bei Erhöhung der Sätze ergibt. (Gesamtkosten der Erhöhung)

Für den Transferaufwand Bund wurden 73% ( s.o.) dieser Gesamtkosten bei den jeweiligen Kostensätzen angesetzt, dies sind die Kosten, die unter "Höhe des Transferaufwands" ersichtlich sind.

 

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Die dargestellten Berechnungen (als Szenario 1 bezeichnet) gehen davon aus, dass es aufgrund der Kostensatzerhöhungen zu keinen Kostenerhöhungen und damit zu keinen tatsächlichen Mehrauszahlungen sondern lediglich zu Verschiebungen in der finanziellen Belastung aufgrund der gegenseitigen (Bund/Länder) Refundierungen kommt (die folgende Tabelle enthält eine zusammengefasste Übersicht der Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre).

 

Sofern es aber (als Szenario 2 ohne Darstellung in den folgenden Tabellen bezeichnet) infolge der Erhöhung der gegenseitig verrechenbaren Kostensätze zu "echten" Kostenerhöhungen und Mehrauszahlungen kommt, ergeben sich sowohl für den Bund als auch für die Länder tatsächliche Mehrauszahlungen und somit budgetäre Mehrbelastungen. Diese können sich beispielsweise in folgender Größenordnung darstellen:

 

Erhöhung des Kostenhöchstsatzes für Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag von € 19,- auf € 20,50 per 1.10.2015 (somit + € 1,50 pro Person und Tag) und weiter auf € 21,- (ggü den € 19,- somit + € 2,- pro Person und Tag) per 1.1.2016 (dh. bei angenommenen 24.620 Personen wären dies ab 1.1.2016 € 17.972.600,- pro Jahr; hv. 27% Länder [€ 4.852.602,-] und 73% Bund [€ 13.119.998,-])

 

Erhöhung des Kostenhöchstsatzes für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Wohngruppen von € 77,- auf € 95,- pro Person und Tag (somit + € 18,- pro Person und Tag; dh. bei angenommenen 5000 Personen wären dies € 32.850.000,- pro Jahr; hv. 27% Länder [€ 8.869.500,-] und 73% Bund [€ 23.980.500,-])

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2015

2016

2017

2018

2019

organisierte Unterbringung Einzelpersonen

Bund

1

5.739.711,21

 

5.739.711

 

 

 

 

 

1

9.058.045,47

 

 

9.058.045

9.058.045

9.058.045

SUMME

 

 

 

 

5.739.711

9.058.045

9.058.045

9.058.045

UMF Wohngruppen

Bund

1

2.239.187,79

 

2.239.188

 

 

 

 

 

1

2.439.712,07

 

 

2.439.712

2.439.712

2.439.712

SUMME

 

 

 

 

2.239.188

2.439.712

2.439.712

2.439.712

UMF Wohnheime

Bund

1

138.140,16

 

138.140

 

 

 

 

 

1

277.039,33

 

 

277.039

277.039

277.039

SUMME

 

 

 

 

138.140

277.039

277.039

277.039

UMF sonstige UK

Bund

1

75.701,91

 

75.702

 

 

 

 

 

1

151.819,76

 

 

151.820

151.820

151.820

SUMME

 

 

 

 

75.702

151.820

151.820

151.820

individuelle UK Erwachsene

Bund

1

218.700,00

 

218.700

 

 

 

 

 

1

437.400,00

 

 

437.400

437.400

437.400

SUMME

 

 

 

 

218.700

437.400

437.400

437.400

individuelle UK Minderjährige

Bund

1

26.649,00

 

26.649

 

 

 

 

 

1

53.298,00

 

 

53.298

53.298

53.298

SUMME

 

 

 

 

26.649

53.298

53.298

53.298

individuelle UK UMF

Bund

1

4.929,04

 

4.929

 

 

 

 

 

1

9.858,08

 

 

9.858

9.858

9.858

SUMME

 

 

 

 

4.929

9.858

9.858

9.858

individuelle UK Mieten Einzelpersonen

Bund

1

194.400,00

 

194.400

 

 

 

 

 

1

388.800,00

 

 

388.800

388.800

388.800

SUMME

 

 

 

 

194.400

388.800

388.800

388.800

individuelle UK Mieten Familien

Bund

1

486.000,00

 

486.000

 

 

 

 

 

1

972.000,00

 

 

972.000

972.000

972.000

SUMME

 

 

 

 

486.000

972.000

972.000

972.000

Erträge der Länder

Länder

1

24.667.022,00

 

24.667.022

 

 

 

 

 

1

37.278.593,00

 

 

37.278.593

37.278.593

37.278.593

SUMME

 

 

 

 

24.667.022

37.278.593

37.278.593

37.278.593

GESAMTSUMME

 

 

 

 

33.790.441

51.066.566

51.066.566

51.066.566

 

Davon Bund

 

 

 

9.123.419

13.787.973

13.787.973

13.787.973

 

Davon Länder

 

 

 

24.667.022

37.278.593

37.278.593

37.278.593

 

Die neuen Sätze werden ab dem 4. Q. 2015 im Jahre 2016 schlagend, dieses Quartal sowie das 1. und 2. Quartal 2016 werden im Budgetjahr 2016 zahlungswirksam und wurden daher in der Berechnung erfasst.

 

Alle im Rahmen der Grundversorgungstätigkeiten anfallenden Kosten werden grundsätzlich im Verhältnis 60/40 zwischen dem Bund und den Ländern geteilt. Quartalsmäßige Refundierungen der Bundesländer werden - um 2 Quartale im Nachhinein - einzahlungswirksam.

 

In der WFA wurde ein Verhältnis von 73/27 als Basis der Berechnung der Länderrefundierungen herangezogen berechnet in der da die Deckelungsfälle, die zu 100 % durch den Bund zu tragen sind, die Kosten des Bundes de facto erhöhen.

 

Die Menge 1 ist einmal 27% der Gesamtaufwendungen im Ergebnishaushalt (=Ertrag) für das betreffende Kalenderjahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.